Wohnrecht nach §§ 1090 - 1092 BGB

  • Ich habe folgenden kuriosen Fall, der mich zur Zeit etwas verwirrt: Es ist bereits ein Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB an einer Wohnung im 1. OG für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im Grundbuch eingetragen. Ich soll nun aufgrund einer neuen Bewilligung ein neues Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB nur für C eintragen mit der Maßgabe, dass C mit den bereits eingetragenen Berechtigten A und B das Wohnrecht ausübt. Untereinander üben sie als Gesamtberechtigte das Wohnrecht aus. Ich meine, dass das so nicht geht, sondern dass nur ein neues Wohnrecht für C an der Wohnung im 1 OG, aber auch nur ohne diese o.a. Maßgaben bestellt werden kann. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!

  • Ich habe folgenden kuriosen Fall, der mich zur Zeit etwas verwirrt: Es ist bereits ein Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB an einer Wohnung im 1. OG für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im Grundbuch eingetragen. Ich soll nun aufgrund einer neuen Bewilligung ein neues Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB nur für C eintragen mit der Maßgabe, dass C mit den bereits eingetragenen Berechtigten A und B das Wohnrecht ausübt. Untereinander üben sie als Gesamtberechtigte das Wohnrecht aus. Ich meine, dass das so nicht geht, sondern dass nur ein neues Wohnrecht für C an der Wohnung im 1 OG, aber auch nur ohne diese o.a. Maßgaben bestellt werden kann. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!


    Sind A und B denn bei der Bewilligung "mit dabei"? Das wäre für eine Inhaltsänderung des Rechts von A und B mindestens erforderlich.

    Ansonsten gilt grundsätzlich, dass an einer Wohnung mehrere Rechte nach §§ 1090 ff BGB bestellt werden können - untereinander haben diese ein Rangverhältnis.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe folgenden kuriosen Fall, der mich zur Zeit etwas verwirrt: Es ist bereits ein Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB an einer Wohnung im 1. OG für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im Grundbuch eingetragen. Ich soll nun aufgrund einer neuen Bewilligung ein neues Wohnrecht nach §§ 1090 bis 1092 BGB nur für C eintragen mit der Maßgabe, dass C mit den bereits eingetragenen Berechtigten A und B das Wohnrecht ausübt. Untereinander üben sie als Gesamtberechtigte das Wohnrecht aus. Ich meine, dass das so nicht geht, sondern dass nur ein neues Wohnrecht für C an der Wohnung im 1 OG, aber auch nur ohne diese o.a. Maßgaben bestellt werden kann. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!


    Sind A und B denn bei der Bewilligung "mit dabei"? Das wäre für eine Inhaltsänderung des Rechts von A und B mindestens erforderlich.

    Ansonsten gilt grundsätzlich, dass an einer Wohnung mehrere Rechte nach §§ 1090 ff BGB bestellt werden können - untereinander haben diese ein Rangverhältnis.

  • Die Person des Dienstbarkeitsberechtigten gehört nicht zu deren Rechtsinhalt (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 2002, 515/516 unter Zitat Demharter, GBO, 24. Aufl., 2002, § 44 RN 47; Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, § 44 RN 41 mit weit. Nachw.). Eine „Erweiterung“ der Dienstbarkeit im Wege der Inhaltsänderung nach § 877 BGB auf einen anderen Berechtigten kommt daher mE nicht in Betracht.

    Allerdings könnte eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB, also mit dem Recht der Mitbenutzung durch den Eigentümer, bestellt werden.

    Grziwotz führt zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung, in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1093 RN 7 aus (Hervorhebung durch mich):

    …“Danach kann Wohnungsrecht für mehrere Personen - ausgenommen die in Rn 8 genannten Berechtigungsverhältnisse - nur derart begründet werden, dass mehrere selbständige und gleichrangige Wohnungsrechte an demselben Gebäude oder Gebäudeteil bestellt werden (Oldenburg DNotZ 1957, 317; BayObLG 1957, 322). Unzulässig aber, ….(hier geht es um den Ausschluss des Eigentümers nach § 1093 BGB)…….. Die gemeinsame Benutzung der Räume durch die Berechtigten hat zur Folge, dass jeder in der Ausübung seines Rechts durch den oder die anderen eingeschränkt wird. Die Gemeinschaftlichkeit ist aber rein tatsächlicher Art, sie erschöpft sich in der gemeinsamen Innehabung der überlassenen Räume, führt indes zu keiner Rechtsgemeinschaft oder Gesamtgläubigerschaft im Rechtssinn. Die Rechtslage ist dann ähnlich wie bei einem Wohnungsrecht, bei welchem dem Grundstückseigentümer ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt ist (BGH 46, 253).“

    Die Berechtigten beider Wohnungsrechte können daher im Verhältnis zueinander nicht in der der Rechtsgemeinschaft der Gesamtgläubigerschaft oder Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ähnliche Sache.
    A ist Grundstückseigentümer. Für B wurde vor vielen Jahren in Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht bestellt.
    Diese soll nun auf C erweitert werden, so dass es nicht mehr B alleine zusteht, sondern B und C als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB.
    Alle treffen sich dazu beim Notar und bewilligen die Inhaltsänderung und beantragen die Eintragung der "Erweiterung".
    Nach den obigen Einträgen ist dies ja nicht zulässig. Laut Schöner/Stöber wäre diese dahingehend auszulegen, dass eine Neueintragung für C und eine Einschränkung als inhaltliche Änderung für B gewollt ist.
    Kann ich das wirklich einfach zu auslegen? Ich würde hier schon den Notar vorher anschreiben wollen, ober das auch will. Nachrangig ist übrigens nichts eingetragen worden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2010, 15 W 299/10 (s. Link):

    "Es besteht kein hinreichender Grund, den Begriff der Übertragung in § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB anders als in der allgemeinen Vorschrift des § 398 BGB zu verstehen. Für diese Beurteilung spricht insbesondere die Vorschrift des § 1092 Abs. 3 S. 2 BGB, die neben der sachlichen Aufspaltung gerade auch die persönliche Aufspaltung der Dienstbarkeitsbefugnisse untersagt (vgl. Mayer, a. a. O.; MünchKomm-Joost, a. a. O., § 1092, Rdnr. 17). Folglich muss es dabei bleiben, dass die nachträgliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft nur im Wege einer Inhaltsänderung der Dienstbarkeit herbeigeführt werden kann, die nach den §§ 837, 877 BGB der dinglichen Einigungserklärung des Eigentümers bedarf."

    Grundsätzlich damit möglich.

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