Zuständigkeit Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht

  • Mal wieder Vertretung Zwangsvollstreckung.

    Der Insolvenzschuldner ruft bei mir an, weil sein Insolvenzverwalter ihn ans Vollstreckungsgericht verwiesen hat.

    Im Insolvenzverfahren führt der Arbeitgeber alle pfändbaren Beträge ab. Der Rest wird auf das P-Konto überwiesen. Das ist aber oft mehr als der Freibetrag nach § 850 c ZPO. Nun will der Schuldner eine Entscheidung nach § 850 k Abs. 4 ZPO.

    Dann ist doch aber nicht das Vollstreckungs- sondern das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig. Oder sehe ich das falsch?

  • Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit ist die Frage nach der Eingangsinstanz, die der funktionellen nach dem entscheidenden Organ. Sachlich demnach Amtsgericht, funktionell Insolvenzgericht, in Person des Rechtspflegers.

    Wird jedenfalls so gelehrt. Finde ich in der Argumentation auch ganz eingängig. Gegenteilige Behauptungen wurden in der Welt der Gutachten überwiegend (interessanterweise aber nicht ausschließlich) als falsch gebrandmarkt :eek:

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit ist die Frage nach der Eingangsinstanz, die der funktionellen nach dem entscheidenden Organ. Sachlich demnach Amtsgericht, funktionell Insolvenzgericht, in Person des Rechtspflegers.

    Wird jedenfalls so gelehrt. Finde ich in der Argumentation auch ganz eingängig. Gegenteilige Behauptungen wurden in der Welt der Gutachten überwiegend (interessanterweise aber nicht ausschließlich) als falsch gebrandmarkt :eek:

    Ok, das ist "witzig". Bei uns (RoF) wurde es so wie von mir beschrieben gelehrt... :gruebel:

  • Bad M sagt:
    Sachlich: AG als Insolvenzgericht
    Funktionell: Rechtspfleger.

    Ergibt auch Sinn, denn die "Funktion" betrifft die Funktion des Entscheiders (UdG, Rpfl, Richter,...) und die "sachliche" Zuständigkeit neben der nach GVG vorgeschriebenen Instanz u.U. auch dort die Abteilung (somit wäre das Vollstreckungsgericht auch sachlich, nicht funktionell zuständig).

    Schlagt mich jetzt bitte nicht, aber ich meine, dass das auch in der Literatur so differenziert werden würde...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bad M sagt:
    Sachlich: AG als Insolvenzgericht
    Funktionell: Rechtspfleger.

    Ergibt auch Sinn, denn die "Funktion" betrifft die Funktion des Entscheiders (UdG, Rpfl, Richter,...) und die "sachliche" Zuständigkeit neben der nach GVG vorgeschriebenen Instanz u.U. auch dort die Abteilung (somit wäre das Vollstreckungsgericht auch sachlich, nicht funktionell zuständig).

    Schlagt mich jetzt bitte nicht, aber ich meine, dass das auch in der Literatur so differenziert werden würde...

    Als ROF-Geprüfte hab ich das exakt auch so gelernt... anlässlich dieser Diskussion gerade in meinen alten "Grundkurs ZPO" (Musielak, 7. Auflage) geguckt und folgendes gefunden (Rn 58):

    "Bei der funktionellen Zuständigkeit geht es also darum, ob beispielsweise der Vorsitzende oder das gesamte Richterkollegium, ob der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, ob der beauftragte oder ersuchte Richter (...) tätig zu werden hat."

    - Soweit, so gut :) -

    "Ebenso betrifft auch die Aufgabenverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht sowie zwischen den Gerichten der verschiedenen Instanzen die funktionelle Zuständigkeit."

    Hat also scheinbar jeder irgendwie Recht...

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