Guten Morgen alle zusammen...
ich habe einen Widerspruch (mein zweiter überhaupt) gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor mir liegen. Die Eintragung wurde angeordnet, da der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin zur Abnahme der VA erschienen ist.
Der Schuldner hat mit der Gläubigerin bereits vor dem Termin Ratenzahlungen vereinbart. Die Gläubigerin teilte dem Schuldner mit, dass die Zahlungsmodalitäten mit dem GV abzuklären sind. Daraufhin erteilte der Schuldner dem GV eine Einzugsermächtigung. Der GV machte davon jedoch keinen Gebrauch und hielt an dem Termin fest. Als der Schuldner nicht erschien (weil er glaubte, die Ratenzahlungsvereinbarung und die Einzugsermächtigung würden ausreichen), ordnete der GV die Eintragung im Schuldnerverzeichnis an.
Hier nun meine Frage.
Hätte der GV im vorliegenden Fall von der Einzugsermächtigung Gebauch machen müssen, also ist der GV für die Einziehung der Raten verantwortlich??? Im Rahmen einer gütlichen Erledigung mit Zahlungsplan nach § 802b ZPO wäre es doch so, oder? Kann sich doch dann hier eigentlich nicht anders verhalten, oder?
Vielen Dank schon mal...