Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Ausnahmsweise kann der von einer Zwangseintragung (hier Arresthypothek) Betroffene einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs haben, wenn die Eintragung auf einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts beruht.

    2. Auch bei einem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft nach § 111f Abs. 2 StPO hat das Grundbuchamt die Voreintragung des Betroffenen zu prüfen. Ergibt sich bereits aus dem Ersuchen selbst, dass der Arrestbeschluss nicht gegen den Grundstückseigentümer erging, hat es die Eintragung abzulehnen.

    ThürOLG Jena, B. v. 25.01.2013, 9 W 581/12

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  • OLG München vom 11.02.2013, Az. 34 Wx 59/13: Auflassung in widerruflichem Vergleich ist unwirksam.

    Die Beteiligten hatten vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen und darin die Auflassung erklärt.
    Als letzter Punkt des Vergleichs wurde vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis....widerrufen kann.

    Die Beteiligten hatten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995, 2179/2180) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

    Falls sich mal jemand auf das Bundesverwaltungsgericht beruft, könnt ihr das OLG München wie folgt zitieren:

    "Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 925 Abs. 2 BGB bei gerichtlichen Vergleichen meint ignorieren zu können, weil die Nachweisführung aus den Akten ohne jede weitere Schwierigkeit möglich sei, verkennt es den materiellen Gehalt der Vorschrift...."

    Besser kann man es nicht sagen.

  • Bei Verfügungen einer Kirchengemeinde über ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht hat das Grundbuchamt die Einhaltung eines kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehaltes (hier: nach §§ 23, 86 Abs. 2 Nr. 1 lit. e Kirchengemeindeordnung Nordkirche) zu beachten. Wenn die erforderliche Genehmigung des Kirchenkreises nicht vorliegt, ist diese im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 GBO anzufordern.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.01.2013, 2 W 134/12 (juris)

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  • Zur Zulässigkeit von Wohnungsbesetzungsrechten (nicht lediglich Beschränkung der rechtlichen Befugnisse) siehe:

    Wohnungsbesetzungsrecht; Grenzen des Unterlassungsanspruchs

    1. Eine als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags ausgeübt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 – V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475).

    2. Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt.

    BGH, Urteil vom 21.12.2012 - V ZR 221/11

    http://www.dnoti.de/DOC/2013/5zr221_11.pdf

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  • Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.

  • Keine Löschung eines Sondernutzungsrechts als inhaltlich unzulässig, weil es seinerzeit durch einen Hinweis auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse bestimmt worden ist.

    OLG München, Beschluss vom 08.02.2013, 34 Wx 305/12

    I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

    II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    Die Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Beteiligten zu 2 und 3 gehört zu gleichen Teilen die Wohnung Nr. 1. Mit Nachtrag vom 13.12.1972 zur Teilungserklärung vom 19.9.1972 wurde folgende Gebrauchsregelung getroffen:
    Der jeweilige Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums darf die an der Nordwestecke des Hauses 1 gelegene Terrasse ausschließlich benutzen.

    Dieses Benutzungsrecht wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung am 15.10.1973 im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligten zu 1 haben angeregt, die Eintragung auf dem Gemeinschaftseigentum zu löschen, da die Fläche nicht bestimmt und nicht einmal bestimmbar sei. Es gebe keine weitergehenden Zeichnungs- und Aufteilungsplanunterlagen über die Flächengröße des Alleinnutzungsrechts. Eine Terrasse an einer Hausecke könne es ohne weitergehenden Flächenbeschrieb und Hinweise in Zeichnungen/Plänen nicht geben. Bei der seinerzeitigen Begründung habe es nachweisbar im Anschlussbereich dieser Wohnung zum gemeinschaftlichen Grundstück keine Terrasse gegeben. Es gebe eine Nordwestseite und eine Südwestseite des Hauses; auf der Nordwestseite befinde sich eine Austrittstür aus der Wohnung Nr. 1.

    Da ein solches Nutzungsrecht nicht rechtswirksam entstanden sein könne, scheide auch ein gutgläubiger Erwerb durch die derzeitigen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 aus. Es handle sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung.
    Dem Antrag war u. a. beigefügt eine nicht datierte Planskizze, in der zwei Terrassen an zwei Seiten des Hauses Nr. 1 eingezeichnet sind.
    Die zu dem Antrag gehörten Beteiligten zu 2 und 3 haben hierzu ausgeführt, dass die Fläche des Terrassen-Sondernutzungsrechts bestimmbar sei.

    Mit Beschluss vom 18.7.2012 hat das Grundbuchamt die Löschung abgelehnt. Mit der Nachtragsurkunde vom 13.12.1972 sei eine Gebrauchsregelung dahingehend getroffen worden, dass der jeweilige Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums die an der Nordwestecke des Hauses Nr. 1 gelegene Terrasse aus schließlich benutzen dürfe. Bei der rechtlichen Beurteilung des Entstehens eines Sondernutzungsrechts sei auf den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch abzustellen. Das Recht, das durch die Eintragung entstanden sei, und dessen tatsächliche Ausgestaltung könnten im Lauf der Zeit differieren und auch erheblich voneinander abweichen. Maßgeblich sei für die Prüfung jedoch die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung des Rechts unterbreitete Sachlage. Laut Urkunde vom 13.12.1972 habe bereits an der Nordwestecke eine Terrasse bestanden. Die Lage sei zum damaligen Zeitpunkt den Beteiligten bekannt gewesen. Zum Begriff der Terrasse gehöre zwingend eine Terrassentür; im allgemeinen Sprachgebrauch sei eine Terrasse eine vor der Terrassentür liegende Fläche. Der Schriftsatz vom 28.3.2012 bestätige, dass sich an der Nordwestecke des Hauses seit Anbeginn eine Terrassentür befinde. Das Grundbuchamt habe daher zum Zeitpunkt der Eintragung von einem ausreichend bestimmbaren Gegenstand des Sondernutzungsrechts ausgehen können.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die diese damit begründen, dass ein solches Sondernutzungsrecht insbesondere hinsichtlich seiner örtlichen Lage und Größe bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein müsse. Die Eintragungsbewilligung bezeichne zur Begründung des Sondernutzungsrechts einen Punkt, nämlich die "Nordwestecke". Eine derartige "Punkt-Bezeichnung" für eine Terrassenfläche sei nicht ausreichend für die Begründung eines flächenbezogenen Terrassen-Sondernut-zungsrechts. Es sei für niemanden erkennbar, wo die Terrasse sei oder entstehen solle, auf der Nord- oder Westseite des Hauses oder auf beiden Seiten. Bei Errichtung der Nachtragsurkunde sei auch keine bereits errichtete Terrasse vorhanden gewesen, was bei der Bezeichnung "Nordwestecke des Hauses 1" auch nicht möglich sei. Es habe sich weitgehend um Wiesenflächen auf dem gemeinsamen Grundstück mit einem kleinen Pfad an der Nordfassade gehandelt. Die gegenständliche Terrasse sei erst im Zeitraum 2001/2002 angelegt worden.

    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
    Die Beteiligten zu 2 und 3 haben vorgetragen, dass die Terrasse bereits bei Errichtung des Bauwerks im Jahre 1973 erstellt worden sei.

    Die Beteiligten zu 1 einerseits und die Beteiligten zu 2 und 3 andererseits haben für ihren Vortrag Zeugen benannt.

    Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Wenn die Anregung, eine Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vorzunehmen, abgelehnt wird, sind diejenigen beschwerdeberechtigt, die durch das - ihrer Meinung nach - unzulässigerweise eingetragene Recht beeinträchtigt sind, die Miteigentümer also durch die Eintragung eines Sondernutzungsrechts auf dem gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn. 26).

    1. Die Beschwerde erweist sich als erfolglos.

    a) Die Beteiligten zu 1 haben klargestellt, dass es ihnen nicht um die Berichtigung einer (nachträglichen) Unrichtigkeit des Grundbuchs geht, sondern sie die Eintragung des Sondernutzungsrechts für inhaltlich unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) halten. Inhaltlich unzulässige Eintragungen sind neben nicht eintragungsfähigen Rechten und Rechten mit nicht erlaubtem Inhalt (vgl. etwa Demharter § 53 Rn. 44 und 46) Rechte ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt. Ein Sondernutzungsrecht kann zwar im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG "verdinglicht" werden, die Vereinbarung muss dann aber- um nicht unzulässig und damit unwirksam zu sein - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (vgl. BGH ZMR 2012, 883).

    Bereits in der Teilungserklärung müssen Sondernutzungsrechte nicht nur ihrer Anzahl nach, sondern auch in ihrer räumlichen Lage auf dem Grundstück und hinsichtlich ihrer Ausdehnung näher konkretisiert werden (vgl. BayObLG vom 25.2.2005, 2 ZBR 184/04 bei juris; KG OLG-Report 2007, 937; OLG Saarbrücken ZMR 2005, 981; LG Hamburg ZMR 2011, 990). Die Fläche, an der das Sondernutzungsnutzungsrecht bestehen soll, muss aufgrund der Eintragungsbewilligung und des (ggf.) in Bezug genommenen (Ergänzungs-) Plans bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein (vgl. OLG Saarbrücken aaO.). Umstände außerhalb des Grundbuchs sind zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechts jedoch insoweit heranziehbar, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. z. B. BayObLG OLG-Report 2005, 45; Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 53 Rn. 105). Die Beschreibung der fraglichen Grundstücksfläche kann dabei auf Merkmale in der Natur ebenso wie innerhalb eines Gebäudes Bezug nehmen. Entsprechend hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Bezugnahme auf die Aufteilung eines Kellerraums durch Lattenverschläge als ausreichend angesehen (BayObLGZ 1985, 204).

    b) Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung (vgl. Meikel/Streck § 53 Rn. 6). Zwar können unter Umständen Änderungen der Rechtslage durch Verfügungen über den eingetragenen Gegenstand oder Veränderungen des übrigen Grundbuchinhalts Eintragungen unzulässig machen (vgl. Meikel/Streck § 53 Rn. 107). Es bleibt aber bei dehn Grundsatz, dass Eintragungen, die zur Zeit ihrer Vornahme inhaltlich zulässig oder unzulässig waren, dies auch später bleiben, auch wenn sich tatsächliche Umstände geändert haben.

    c) Voraussetzung für die einschneidende Maßnahme der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist aber außerdem, dass sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung mit Sicherheit aus ihr selbst ergibt. Bloße Zweifel, etwa bei umstrittener rechtlicher Lösung, genügen nicht. Es muss insbesondere jede Möglichkeit einer Auslegung ausgeschlossen sein. Von inhaltlicher Unzulässigkeit kann etwa dann keine Rede sein, wenn die Frage der Eintragungsfähigkeit eine umfassende wertende Beurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Meikel/Streck § 53 Rn. 108). Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung muss feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (vgl. Dem-harter § 53 Rn. 55). Auch wenn im Amtsverfahren der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. Demharter § 1 Rn. 52) und das Grundbuchamt nicht auf die in § 29 GBO genannten Nachweise beschränkt ist, genügen bloße Zweifel nicht und es muss diesen, solange sich die Unzulässigkeit nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt, auch nicht durch Zeugenbeweis nachgehen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 417).

    2. Nach diesen Maßstäben hat es bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts zu verbleiben. Es läßt sich nicht ausschließen, dass das eingetragene Sondernutzungsrecht besteht, weil es ausreichend bezeichnet ist und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt.

    a) Die Bewilligung verweist ausdrücklich auf "die an der Nordwestecke des Hauses 1 gelegene Terrasse", also nach ihrer nächstliegenden Bedeutung (vgl. etwa BayObLG OLG-Rc-port 2005, 45) auf eine schon bestehende Terrasse. Ein Hinweis auf bestehende tatsächliche Verhältnisse reicht aus, wenn die vom Sondernutzungsrecht umfasste Fläche wenigstens bestimmbar ist. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine unzulässige Eintragung im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 15.10.1973 die Terrasse "an der Nordwestecke" bestand oder zumindest deren die Umgebung abgrenzenden Fundamente vorhanden waren. Ein solcher Beschrieb verweist zwanglos auf eine an einer Hausecke gelegene Terrasse, etwa derart, dass sie bis zu diesem "Punkt" reicht. Dann ist sie auch für jedermann ohne Weiteres erkennbar.

    b) Von vorneherein unzulässig wäre die Eintragung hingegen, wenn ohne Bezugnahme auf eine vorhandene Örtlichkeit oder allgemein zugängliche Lagepläne (siehe BayObLGZ 1985, 204/207) lediglich das Sondernutzungsrecht an "einer" Terrasse eingetragen wäre. Die Eintragung des Sondernutzungsrechts an einer tatsächlich vorhandenen Terrasse, deren Größe in der Natur feststand, ist hingegen nicht inhaltlich unzulässig. Ob eine Terrasse zum Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vorhanden war und das Sondernutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 WEG wirksam begründet wurde, kann nur in einem Rechtsstreit abschließend geklärt werden. Die Löschung lässt sich dann gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg unmittelbar durchsetzen (vgl. RG JW 1923, 750; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 894 Rn. 3). Der Senat neigt dazu, dass auch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass das Recht mangels Bestimmtheit der Eintragung nicht entstanden ist, Grundlage für eine anschließende Amtslöschung sein kann.

    3. Bei der Höhe des Geschäftswerts folgt der Senat der nachvollziehbaren Schätzung durch das Grundbuchamt, wie sie sich aus den Akten ergibt.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten trägt nach allgemeinen Vorschriften (§ 131 Abs. 1 KostO) der Beschwerdeführer. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners (§ 84 FamFG) erscheint als untunlich. Es handelt sich um die Klärung eines Streits unter Miteigentümern, der auf diese Weise - wenn auch erfolglos - gelöst werden sollte.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt wirksam, auch wenn die Bestellung des Verwalters vor Eingang des Antrages auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt abgelaufen ist.


    OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. 10. 2012 - 15 W 1894/12 = DNotZ 2013, 142

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  • 1. Bei der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit (hier Wege- und Fahrrecht) kommt es neben dem (wörtlichen) Inhalt der Grundbucheintragung auch auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Handhabung des Wegerechts und des sich daraus ergebenden Bedarfs zum Zeitpunkt und nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit an.

    2. - 4. (betreffen Zivilprozessrecht)

    OLG Jena, Urt. v. 12. 6. 2012 – 4 U 599/11 = NJOZ 2013, 197

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  • 1. Durch einen Rezess kann eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts dergestalt begründet werden, dass ein Grundstück belastet und ein Grundstück berechtigt wird, ohne dass es eines Eintrags ins Grundbuch bedarf. Denn ein Rezess ist eine durch Verwaltungsakt begründete Dienstbarkeit, deren Entstehen und Erlöschen öffentlich-rechtlicher Natur ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 893).


    2. Ein Wegerecht und eine Grunddienstbarkeit können erlöschen, wenn ihre Ausübung dauernd unmöglich geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen ist (in Anknüpfung an BGH, NJW 2003, 3769; OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 893).


    3. Ist der Dienstbarkeitsweg ursprünglich allein durch einen öffentlich-rechtlichen Akt entstanden, kann eine Verlegung der durch einen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Dienstbarkeit nur durch einen erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen. Das Einvernehmen der Nachbarn über die Fortsetzung der Wegenutzung vermag nicht die öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt zu ändern und den Dienstbarkeitsweg zu verlegen.


    4. Hat der Hauseigentümer die Benutzung seines Grundstücks als Zugang zum Grundstücksteil des Nachbarn über eine lange Zeit geduldet, kann daraus ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag hergeleitet werden, der als jederzeit kündbarer Leihvertrag zu qualifizieren ist.


    5. Voraussetzung eines Notwegerechts ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe des § 918 BGB nicht vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 S. 1 BGB ist angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch OLG Koblenz, NJOZ 2010, 153 und Beschl. v. 16. 6. 2009 – Aktenzeichen 2 U 715/09, BeckRS 2010, 00885).


    6. Auch wenn sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Mitwirkungs- und Handlungsansprüche ergeben, sind hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt.



    OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 29. 10. 2012 – 2 U 1124/11 = NJOZ 2013, 353

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  • Den Gerichtsvollziehern kann keine Zulassung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO gewährt werden.

    OLG München, Beschl. vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

    1. Der Antrag des Hauptgerichtsvollziehers X vom 2.10.2012 auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz vom 18.9.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2. Der Geschäftswert wird auf Euro 500.- festgesetzt.

    Gründe:

    Der Antragsteller ist Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Y. Der Antragsgegner hat die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet.
    Mit Schreiben vom 18.7.2012 beantragte der Antragsteller die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Der Antrag wurde von der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen.
    Dagegen beantragte der Antragsteller mit einem an die Gemeinsame IT-Stelle gerichteten Schreiben vom 2. 10. 2012 die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides. Die Gemeinsame IT-Stelle leitete den Antrag an die Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts München weiter, wo er am 12.10.2012 einging.
    Der Generalstaatsanwalt in München als Vertreter des Antragsgegners beantragte mit Schreiben vom 10.1.2013 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7.1.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
    Dem Antragsteller wurde abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 18.9.2012 ist ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Oberlandesgericht München ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuständig. Die Frist des § 26 EGGVG ist gewahrt, da der weitergeleitete Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts München eingegangen ist.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.

    Diese Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, denen die Zulassung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren genehmigt werden kann. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO trifft nicht zu.

    Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, kann die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.

    Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine "Behörde" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO, noch "Teil einer Behörde". Auch ein Amtsgericht ist - soweit seine Organe nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig sind - eine Behörde, die - z.B. in Hinterlegungssachen - innerhalb eines bestimmten zugewiesenen Aufgabenbereichs im staatlichen Interesse tätig wird.

    Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollzieher auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeämten des Finanzamtes.

    Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar sinnvoll sein, doch steht dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Zulassungsstelle stand kein Ermessen zu. Sie musste den Antrag des Antragstellers zurückweisen.

    Kosten, Gebühren, Geschäftswert: § 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, § 30 Abs. 2 KostO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 185 Abs.2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1987, 1229).

    KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.01.2013, 1 W 3 + 4/13

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Im Rahmen der Verwaltung einer Diözese wird der Diözesanbischof durch den Generalvikar vertreten. Die dem Generalvikar hierzu zur Verfügung stehende kirchliche Behörde wird als Bischöfliches Ordinariat oder Generalvikariat bezeichnet. Zum Nachweis einer im Namen der Diözese abgegebenen Eintragungsbewilligung oder einer sonstigen zu einer Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärung genügt die unterschriebene und mit dem Siegel des Bischöflichen Ordinariats bzw. des Generalvikariats versehene Urkunde dieser Behörde.

    KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 05.02.2013, 1 W 236-238/12

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Bedarf die Veräußerung eines Miteigentumsanteils der Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentumsgemeinschaft (§ WEG § 12 WEG), so hat das Grundbuchamt bei Vorlage der Zustimmung die Wirksamkeit seiner Bestellung zu prüfen.

    2. Wird zum Nachweis eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss (§ § 26 Absatz 3 WEG) vorgelegt, darf das Grundbuchamt eine Prüfung, ob die in § 24 Absatz 6 S. 2 WEG bezeichneten Eigenschaften den unterzeichnenden Personen zukommen, jedenfalls insoweit vornehmen, als sich begründete Zweifel hieran aus dem Grundbuch selbst ergeben; dies betrifft die Frage, ob die als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und als Wohnungseigentümer unterzeichnenden Personen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

    3. Ist eine dieser Personen nicht als Wohnungseigentümer eingetragen, kommt eine Befugnis zur Unterzeichnung der Niederschrift in Betracht, wenn sie als werdender Wohnungseigentümer” zu behandeln ist. Im Grundbuchverfahren sind die vom BGH (BGHZ 177, BGHZ Band 177 Seite 53 = NJW 2008, 2639) hierfür aufgestellten Voraussetzungen, und damit auch der Erwerb des Besitzes, in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.


    OLG Köln, Beschluss vom 20.8.2012 - 2 Wx 195/12; 2 Wx 212/12 = FGPrax 2013, 16

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsverhältnisse einer englischen private limited company genügt nicht zum Nachweis (§ 29 GBO) der Vollmacht eines für diese Gesellschaft auftretenden Vertreters, wenn diese Bescheinigung allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das bei dem „Companies House” geführte Register beruht.


    OLG Köln, Beschluss vom 25.9.2012 - 2 Wx 184/12 = FGPrax 2013, 18

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei einem Antrag auf Pfändung einer Buchhypothek durch das Finanzamt ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Originals (hier: einer Pfändungsverfügung des Finanzamtes) gegenüber dem Grundbuchamt ausreichend; der Vorlage einer Ausfertigung bedarf es nicht.


    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.8.2012 - 3 W 86/12 = FGPrax 2013, 24

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Rechtsgeschäfte vor Amtsbeginn des Tes­tamentsvollstreckers; Genehmigung durch späteren Testamentsvollstrecker

    s. Gutachten im DNotI-Report 5/2013, S 37 ff


    Zu Erwerbsbeschränkungen, insbesondere bei einer bayerischen Sparkasse, bei Handwerksinnungen und Handwerkerschaften sowie bei Sozialversicherungsträgern und zur „Vollwertigkeitsbescheinigung“ bei Veräußerung durch eine Gemeinde

    s. Gutachten im DNotI-Report 5/2013, 39 ff,

    beides unter: http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2013/rep052013.pdf



    Soll die Rückauflassungsvormerkung unbeschadet des schuldrechtlichen Anspruchs mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, so kann sie nicht mit der Einschränkung eingetragen werden, dass sie bei Todesnachweis nur gelöscht werden kann, "wenn bis zum Eingang des Löschungsantrags beim Grundbuchamt kein Antrag auf Umschreibung des Eigentums aufgrund des gesicherten Anspruchs vorliegt".

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.02.2013, 34 Wx 38/13

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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