Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld, die aus Anlass des Abschlusses eines Kaufvertrages von einem transmortal Bevollmächtigten namens der Erben bewilligt wird, ist nicht von der Voreintragung der Erben abhängig (Achtung: kein amtlicher Leitsatz).

    OLG Karlsruhe, 19 Zivilsenat, Beschluss vom 18.10.2021, 19 W 72/21 (Wx) -unveröffentlicht-

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück rechtskräftig verurteilt worden, erfordert der Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt eine mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmende Bezeichnung der Gesellschaft im Urteil. Daran fehlt es, wenn in einem Urteilsrubrum nicht alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter aufgeführt worden sind.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 07.10.2021, 1 W 343/21 = BeckRS 2021, 31287


    Veräußert der Eigentümer ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts daran zu seinen Gunsten und wird das Eigentum, nachdem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, auf Anfechtung des Insolvenzverwalters auf ihn zurück übertragen, fällt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen (Abgrenzung zu OLG München, FGPrax 2011, 17).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 07.10.2021, 1 W 342/21 = BeckRS 2021, 31286


    Reinert, „Gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und Einsetzung der Schlusserben im Falle des „gleichzeitigen oder gemeinsamen Ablebens“ der Eheleute, aufgezeigt an der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 – 3 Wx 193/20“, NZFam 2021, 906 ff.

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nutzung von Stellplatzflächen (im Freien); Benutzungsbeschluss und Begründung von Sondernutzungsrechten
    Gutachten/Abruf-Nr: 183925; Erscheinungsdatum: 29.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9f2026fa113cc50

    b) Sondereigentumsfähigkeit von Parksystemen mit horizontal und vertikal verschiebbaren Parkblechen; Mehrfachparker
    Gutachten/Abruf-Nr: 185540; Erscheinungsdatum: 29.10.2021; erschienen im DNotI-Report 21/2021, 161-165
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…924076b92f95fcc

    c) Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung; Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 185447; Erscheinungsdatum: 29.10.2021; erschienen im DNotI-Report 21/2021, 165-166
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ec061ec35da0095

    d) Kapitalherabsetzung und Wegverschmelzung; Verschmelzung während des Sperrjahrs; Kapitalherabsetzungsbeschluss vor Verschmelzung
    Gutachten/Abruf-Nr: 185248; Erscheinungsdatum: 29.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…41b4fd92002b983



    Schneider, „Die Veräußerung eines fremden Grundstücks durch den vom Prokuristen vertretenen Kaufmann“, ZfIR 2021, 517 ff.

    Jurksch, „Nachlassvollmachten bei Erbschaft und Testamentsvollstreckung – sind Grundstücksschenkungen möglich?“, ZfIR 2021, 532 ff.

    s. die Anm. von Zimmer zum Beschluss des BGH v. 08.07.2021 – V ZB 42/19 (Grenzen der Verpflichtung des Notars zur Erteilung von Abschriften und zur Auskunft über im Notariat errichtete Niederschriften), ZfIR 2021, 535 ff

    s. die Anm. von Lüke zum Urteil des BGH vom 02.07.2021, V ZR 201/20 (Keine Einholung von Alternativangeboten bei Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft), ZfIR 2021, 542 ff.

    s. die abl. Anm. von Bestelmeyer (Sicht der Dinge greift zu kurz) zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.01.2021, 20 W 135/20 (Zur Frage, ob das Grundbuchamt verpflichtet ist, die Akten des Nachlassgerichts auch dann beizuziehen, wenn ihm gegenüber der Nachweis im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO geführt wurde) in der FGPrax 2021, 197/198 ff.

    s. die zust. Anm. von Holzer zum Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 09.04.2021, I-3 Wx 93/20 (Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Zurückweisung eines Antrages auf Anlegung eines Grundbuchblatts), in der FGPrax 2021, 195/196 ff.

    s. die abl. Anm. von Wilsch zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.07.2021, 15 W 2283/21 (Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem Grundstück durch den WEG-Verwalter), FGPrax 2021, 203 ff.

    s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Saarbrücken, vom 07.07.2021, 5 W 24/21 (Nachweis des Erlöschens eines Tankstellenrechts) in der FGPrax 2021, 205/206 ff.


    s. die zust. Anm. von Lieder zum Urteil des BGH vom 02.07.2021, V ZR 201/20 (Übergang der Verwalterstellung bei Ausgliederung) in der ZWE 2021, 410/415 ff.

    Häublein, „Willensbildung in der Eigentümerversammlung nach Inkrafttreten des WEMoG unter besonderer Berücksichtigung der Verwalterpflichten“, ZWE 2021, 385 ff.

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  • Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von X. Blatt 1933 am 22. Juli 2020 eingetragene Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4 von Amts wegen einen Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen. Zeitgleich ist auch gegen das am 5. Mai 2020 eingetragene Recht in Abt. III Nr. 4 (Zwangssicherungshypothek in Höhe von 157.350,00 € nebst Zinsen) ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 2 Wx 51/20
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhalts-ansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

    BGH, Beschluss vom 16. September 2021, VII ZB 9/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…834&Blank=1.pdf


    In West-Berlin belegene Vermögenswerte, als deren Eigentümer ehemalige Gebietskörperschaften im Beitrittsgebiet eingetragen sind oder waren, unterliegen der Vermögenszuordnung.

    VG Berlin, Urteil vom 23. September 2021, 29 K 8/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210017321

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  • Windeknecht, „Frankreich: Gesetzesänderung zur Sicherung des Noterbrechts bei internationalen Erbfällen“, ZEV 2021, 680 ff. (mit Darstellung der Grundzüge des französischen Erbrechts)

    Müller, „E-Justice 2022 – Aktive Nutzungspflicht und neue Übermittlungswege“, NJW 2021, 3281 ff.

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  • Zur Auslegung einer Teilungserklärung

    1. Wegen der Bedeutung der Teilungserklärung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum sind
    für die Auslegung der Teilungserklärung die für Grundbucheintragungen anzuwendenden
    Grundsätze maßgebend. Es ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er
    sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb
    der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des
    Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

    2. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses
    zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.

    LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, 29 S 143/20
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…7b30097c1619131


    Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hamburg in Kraft getreten
    Die Verordnung ist gemäß Art. 54 S. 1 HmbVerf am Folgetag, mithin am 10.11.2021 in Kraft getreten und tritt gem. § 4 der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

    Siehe die Mitteilung des DNotI vom 10.11.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…kraft-getreten/

    Hirte, „ Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts im Jahr 2020“, NJW 2021, 3370 ff. (zur GbR s. Seite 3374 (Künftig wird es damitdrei Varianten der GbR geben:

    • –die nicht rechtsfähige (Innen-)GbR,
    • –die nicht eingetragene, aber rechtsfähige (Außen-)GbR sowie
    • –die im sogenannten Gesellschaftsregister eingetragene (Außen-)GbR (kurz: eGbR)


    s. unter RZ. 43 ff.)

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  • Zur Wirksamkeit einer den Angestellten des Notars ohne deren namentlicher Nennung erteilten Belastungsvollmacht siehe

    OLG Jena (3. Zivilsenat), Beschluss vom 09.09.2021, 3 W 296/21 = BeckRS 2021, 32093 = Kurztext in NotBZ 2021, 429-430
    Aus den Gründen: „Für die Auswahl der zu bevollmächtigenden Personen ist bei der sog. Angestelltenvollmacht vielmehr deren berufliche Stellung als Notariatsangestellte und das sich hieraus ergebende Näheverhältnis zu dem mit der Vertragsabwicklung und -durchführung betrauten Urkundsnotar ausschlaggebend. Es ist daher - anders als im Regelfall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung - zur hinreichend deutlichen Bezeichnung der in Betracht kommenden Vertreter deren namentliche Nennung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist eine Vollmacht wie sie hier in der Urkunde vom 27.05.2021 erteilt wurde, regelmäßig dahin auszulegen, dass sie sich auf sämtliche Angestellten des Notars zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts bezieht (OLG Brandenburg a.a.O., OLG Dresden, a.a.O.)“.

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu

    a) Kennzeichnung der im Sondereigentum stehenden Freiflächen; Begrenzung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit auf Annex-Sondereigentum (Anm.: = Bestellung eines Wegerechtes an einer zum Sondereigentum gehörenden Freifläche zugunsten eines anderen Wohnungseigentümers)
    Gutachten/Abruf-Nr: 186451; Erscheinungsdatum: 12.11.2021; erschienen im DNotI-Report 22/2021, 169-172
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…51d1ca13938f15a

    b) Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts gegenüber dem erstversterbenden Elternteil; Scheidung der Eltern; stillschweigende Vereinbarung einer auflösenden Bedingung
    Gutachten/Abruf-Nr: 186526; Erscheinungsdatum: 12.11.2021; erschienen im DNotI-Report 22/2021, 172-173
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…73bb8f604485656


    Schmidt-Räntsch, „Nutzungsangaben in der Teilungserklärung“, DNotZ 2021, 879 ff.

    Stürner, „Die Rolle des Rechts des Besitzes für die Entwicklung der Übertragung von Liegenschaften in Deutschland und Frankreich und ihre Folgen“, DNotZ 2021, 900 ff.


    Danninger/Stepien, „Die elektronische Ausfertigung – Chancen, Herausforderungen und Lösungsideen“, DNotZ 2021, 812 ff.
    (s. unter V: Lösungsansatz: Gültigkeitsregister)


    Lieder, „Die Publizität des Handelsregisters nach dem DiRUG“, DNotZ 2021, 830 ff.


    Notare:

    Püls, „Digitaler Quantensprung – Der Weg zum Elektronischen Urkundenarchiv“, DNotZ 2021, 862 ff.

    Bülte/Marinitsch, „Meldepflicht für Notare nach § 43 Abs. 6 GwG und der Geldwäschegesetzmeldeverordnung“, DNotZ 2021, 804 ff.

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  • Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hamburg in Kraft getreten
    Die Verordnung ist gemäß Art. 54 S. 1 HmbVerf am Folgetag, mithin am 10.11.2021 in Kraft getreten und tritt gem. § 4 der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

    Siehe die Mitteilung des DNotI vom 10.11.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…kraft-getreten/


    Die Verordnung ist, nun vollständig mit Begründung, am 12.11.21 neu veröffentlicht worden (HmbGVBl. S. 731).

  • 1. Ob die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den befreiten Nacherben (?; wohl Vorerben) entgeltlich war, d.h. ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO an Hand aller Umstände frei zu würdigen.

    2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden und verständlich sowie der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen, und wenn begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind.

    3. Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die dem Nachlassgericht vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige Tatsachen. Dem Grundbuchamt ist es verwehrt, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen.

    4. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe denjenigen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel an der Pflichtgemäßheit der Übertragung ergeben sich nämlich im Allgemeinen nicht alleine aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.


    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.09.2021, I-3 Wx 125/21, 3 Wx 125/21 = juris und BeckRS 2021, 26368


    Zwischenverfügung des Grundbuchamts wegen einer seiner Ansicht nach nicht prüfungsfähigen, weil eingeschränkten Vollmacht des Notars im Grundstückskaufvertrag zur Beantragung der Eigentumsumschreibung
    (= Aufhebung der Zwischenverfügung, weil die Einschränkung, wonach von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Notar von dem Verkäufer die Bestätigung erhalten hat, dass die Zahlung des Kaufpreises erfolgt sei, nach Sinn und Zweck nur als Regelung im Innenverhältnis gewollt ist)
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 28.09.2021, 2 Wx 15/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    WEG § 21 Abs. 3, 4 aF

    a) Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.

    b) Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutz-mängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 f.).

    WEG § 22 Abs. 4 aF

    Zerstört im Sinne von § 22 Abs. 4 WEG aF (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.

    BGH, Urteil vom 15. Oktober 2021 V ZR 225/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…826&Blank=1.pdf


    Fischer, „Brexit means Brexit“, NZG 2021, 1497 ff.
    (zugleich Besprechung von OLG München, Urt. v. 5.8.2021 – 29 U 2411/21 Kart)

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  • Begründung einer Grunddienstbarkeit im Jahr 1900 vor Anlegung der Grundbücher.

    1. Art. 189 Abs. 1 EGBGB steht der Begründung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 873, 925 BGB in der Zwischenzeit bis zur Anlegung der Grundbücher nicht entgegen, sofern das dingliche Rechtsgeschäft mit dem hergebrachten System der öffentlichen Bücher zu vereinbaren war.

    2. Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit, die „für uns und unsere Rechtsnachfolger im Besitz“ bewilligt wurde, als Grunddienstbarkeit.

    OLG Karlsruhe (12. Zivilsenat), Urteil vom 12.11.2021, 12 U 124/21
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…5&pos=0&anz=740


    Wohnungseigentum, Änderung der Zweckbestimmung = Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

    = nur mit Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer möglich. Vorbehalt in der Teilungserklärung, beliebige bauliche Veränderungen in dem betreffenden Bereich vornehmen zu lassen, auch soweit gemeinschaftliches Eigentum betroffen beziehungsweise verändert wird, ändert daran nichts. Wegen Fehlens der Zustimmungen ist ein Amtswiderspruch einzutragen; siehe

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 01.07.2021, 8 W 431/19 = juris und BeckRS 2021, 29462
    (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

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  • 1. Ein Antrag auf Erteilung von Informationen über die Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf einem Teil der Gemarkung einer Gemeinde ist - in Ermangelung des hierfür erforderlichen Umweltbezugs (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 <Rn. 18> und vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 <44>) - auch nicht deshalb auf „Umweltinformationen“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG gerichtet, weil er den rechtlichen „Zustand“ des Umweltbestandteils „Boden“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft.

    2. Auch ein Rückgriff auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht nach § 1 Abs. 2 LIFG kommt insoweit nicht in Betracht, da der in § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO normierte Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch eine Rechtsvorschrift ist, die den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vorrangig und abschließend regelt.

    3. Angesichts der Gefahr, dass die Gemeinde im Vorfeld späterer, in Umsetzung öffentlicher Zwecke und ggf. auch langfristig angelegter kommunaler Planungen erfolgender privatrechtlicher Grundstücksgeschäfte einer Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter ausgesetzt wäre, weshalb das Bekanntwerden der hier begehrten Informationen prognostisch - jedenfalls auch - auf die Interessen der Gemeinde im Wirtschaftsverkehr nachteilige Auswirkungen haben kann, steht einem solchen Informationsbegehren ferner der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG entgegen.

    VG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2021, 14 K 2520/20
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…168&pos=0&anz=1

    Eine Hofüberlassung unter Ausklammerung des Altenteilerhauses stellt ebenso wie eine getrennte Veräußerung nur des Altenteilerhauses regelmäßig eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung des Hofes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG dar, so dass derartigen Geschäften in der Regel die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen ist. (Orientierungssatz nach juris)

    Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 04. November 2021 – 60L WLw 8/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Hertelt/Athie, „Das System der Einwendungen und Einreden gegen Hypothek und Grundschuld“, JuS 2021, 1129 ff.

    Uhl, „Zur Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nach dem Urteil des BGH zur Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe“, ZStV 2021, 201 ff.

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  • 1. Grundlage der Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.
    2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten kein Raum.

    OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04. November 2021, 34 Wx 273/21 (juris)


    VwGO §§ 105, 146 II, 167, 168 I Nr. 3, 170 I, II, 172; ZPO §§ 162 I, 766 I, 793
    1. ….
    2. …
    3. Ein gerichtlicher Vergleich, der entgegen § 162 I ZPO nach Diktat nicht erneut vorgelesen oder abgespielt wurde, ist nicht gem. § 168 I Nr. 3 VwGO vollstreckbar.
    4. Ein gerichtlicher Vergleich kann gegen die Behörde gem. § 172 VwGO vollstreckt werden.

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2021, 10 OB 98/21
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521).

    BGH, 5. Zivilsenat, Versäumnisurteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…839&Blank=1.pdf



    Zimmer, „Ein Jahr WEMoG – gelöste und ungelöste Probleme aus Sicht der notariellen Praxis“, ZWE 2021, 436 ff. mit folgender Untergliederung:
    I. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
    1. Die Erstreckung des Sondereigentums an Außenflächen
    a) Sondereigentumsfähigkeit Außenflächen (§ 3 I 1 und II WEG)
    aa) Einzäunung von Flächen nach § 3 II WEG?
    bb) Verhältnis zur Hauptsache
    cc) Dienstbarkeiten an Annexeigentum
    b) Stellplätze
    aa) Stellplätze als Raum
    bb) Duplexparker
    cc) Balkone, Dachterrassen usw.
    2. Die formalen Anforderungen – Grundbuchverfahren und AVA
    a) Änderungen durch die AVA - Pläne und Zeichnungen
    b) AVA und Außenflächen
    II. Die Eintragung von Beschlüssen, Haftungsklauseln und Veräußerungsbeschränkungen
    1. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsklauseln
    2. Weitere Mehrheitsbeschlüsse
    a) Prüfungspflichten des Grundbuchamts?
    b) Prüfungspflichten des Notars nach § 15 III GBO?
    III. Zusammenfassung

    Greiner, „Ein Jahr WEG-Reform aus anwaltlicher Sicht“, ZWE 2021, 429 ff.

    Zschieschack, „Ein Jahr WEG-Reform aus richterlicher Sicht“, ZWE 2021, 440 ff.

    Jahns, „Ein Jahr WEMoG – aus Sicht der Verwalterpraxis“, ZWE 2021, 470 ff.

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  • Berlin: Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB nichtig:

    1. Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03. August 2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung am 06. August 2021 die Begründung für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war. Die zum 13. August 2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des Begründungsmangels.

    2. § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21. September 2021, die am 07. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH NJW 2017, 1546 zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 16.11.2021, 1 W 347/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE237592021


    Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen.

    OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 117/20 = FD-MietR 2021, 443835 und juris https://www.juris.de/perma?d=jnachr-JUNA211104002


    Handelsregister:
    Eine Löschung der Firma nach § 74 Abs. 1 GmbHG kommt nicht in Betracht, wenn weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch als Beklagte Partei in einem laufenden Zivilprozess ist.

    KG Berlin 22. Zivilsenat, Beschluss vom 10.09.2021, 22 W 51/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE234742021

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines durch Teilungserklärung begründeten, bisher aber nicht gebuchten schuldrechtlichen Sondernutzungsrechtes (hier: Kfz-Außenstellplatz) nur bei Bewilligung aller in Betracht kommender Rechtsinhaber vornehmen, wenn eine zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs erfolgte Übertragung an einen anderen Wohnungseigentümer nicht als gänzlich unwahrscheinlich zu erachten ist.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 27.10.2021, 3 W 52/21
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Erbfolge:

    1. Zur Auslegung der von den Ehegatten - neben ihrer letztwilligen Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben - verwendeten Klausel „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlaß an unsere Nichte…“. (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 48/17).

    2. Eine solche Formulierung kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbens nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 48/17).

    3. Eine Hinderung des überlebenden Ehegatten an der Errichtung einer (weiteren) letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann auch darin liegen, dass er aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine letztwillige Verfügung zu treffen (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 48/17).

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss v. 01.12.2021, 31 Wx 314/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-36893?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Einer Vereinbarung, nach der der Berechtigte bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, schuldet, kommt keine dingliche Wirkung zu und sie kann daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

    OLG Nürnberg (15. Zivilsenat), Beschluss vom 08.11.2021, 15 W 3774/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-37132?hl=true


    Veräußert der Eigentümer eines von mehreren Flurstücken eines einheitlichen Grundstücks, auf dem ein Grundpfandrecht lastet, und verpflichtet er sich dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche, so liegt hierin mangels weiterer Anhaltspunkte nicht bereits die Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts am Restbesitz (= Orientierungssatz nach juris)

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Juni 2021, 2 Wx 43/20
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Zum Nachweis der Vertretungsmacht bei Abgabe grundbuchlich relevanter Erklärungen durch den Bevollmächtigten unter Verweis auf eine beim Grundbuchamt in elektronischer Abschrift vorliegende Vollmacht (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 172 BGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). (= Orientierungssatz nach juris)

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Juni 2021, 2 Wx 1/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Der Notar, aber nicht das Vollstreckungsgericht, hat zu prüfen, ob eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO oder eine qualifizierte nach § 726 ZPO zu erteilen ist. Ist der Notar gehalten, eine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO zu erteilen, ist diese einer Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht entzogen. (Aufgabe der bisherigen Kammer-Meinung in 5 T 557/18, ZfIR 2020, 211 (m. Anm. Volmer, S. 213).

    LG Münster, Beschluss vom 19.10.2021, 5 T 1565/21 = ZfIR 2021, 600 (Leitsatz)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-12-018-600
    Volltext unter BeckRS 2021, 32525


    siehe die Anmerkungen von

    a) Wilsch zu EuGH, Beschluss vom 01.07.2021, Rs C-301/20 (Zeitliche und persönliche Gültigkeit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses - Succession de VJ) in der ZfIR 2021, 579/582 ff:
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-12-005-579


    b) (abl.) Volmer zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 16.11.2020, 20 W 252/19 (Keine „einzelne“ Löschung einer für ein Grundstück eingetragenen (Auflassungs-)Vormerkung nach dessen Teilung in Wohnungseigentum) in der ZfIR 2021, 585/586 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-12-006-585


    c) Elzer zum Urteil des BGH vom 15.10.2021, V ZR 225/20 (WEG-Beschluss über Nutzungsverbot gemeinschaftlichen Eigentums bei durch mangelnde Instandhaltung herbeigeführten baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln) in der ZfIR 2021, 588/592 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-12-007-588


    d) Emmerich zum Urteil des BGH vom 16.07.2021, V ZR 163/20 (Beschlussfassung über Gesamtabrechnung durch die Gesamtgemeinschaft auch bei nach der GO selbstständigen Untergemeinschaften) in der ZfIR 2021, 594/597 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-12-008-594
    („Die Entscheidung betrifft das alte Recht... nunmehr werden nicht mehr Abrechnungen genehmigt, sondern Vorschüsse und Nachschüsse beschlossen. Dies kann nur einheitlich in einem Beschluss der Gesamtgemeinschaft erfolgen“).

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  • 1. Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.

    2. Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - 1 W 347/21)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 02.12.2021, 1 W 384/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE238192021

    ebenso KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2021, 1 W 355/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE238182021

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  • Berlin, § 250 BauGB:

    Siehe die Hinweise des DNotI vom 10.12.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…-2021-in-kraft/

    = Ursprüngliche Berliner Umwandlungsverordnung vom 3.8.2021 nichtig – neue Verordnung seit 7.10.2021 in Kraft.

    Die (zweite) Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB vom 21.9.2021 (GVBl. 2021, 1175 f.) ist mit der in der Anlage befindlichen Begründung gem. § 3 Abs.1 der Verordnung am 7.10.2021 in Kraft getreten.

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