Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Ist für die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft im Jahr 2002 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses eines Wohnungseigentümers eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden, hat die nachfolgende Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtlichen Zuordnung der Sicherungshypothek nichts geändert. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in diesem Fall auch nicht durch einen im Jahr 2018 erfolgten Nachtragsvermerk gemäß § 44 a BeurkG, wonach Gläubigerin der Forderung die Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll, nachgewiesen werden. (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 W 195-196/13FGPrax 2014, 4 = GE 2013, 1593 = MDR 2013, 1391 = NotBZ 2013, 470).

    KG 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19 = BeckRS 2019, 3261

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  • AktG § 112
    Vertretung einer AG gegenüber einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein AG-Vorstandsmitglied ist

    Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

    BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…315&pos=0&anz=1


    Link, „Keine Erteilung eines deutschen Fremdrechtserbscheins bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem Mitgliedsstaat der EUErbVO – Anmerkung zu
    EuGH Rechtssache C-20/17 (Oberle), BWNotZ 4/2018, 66 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_4-2018_web-1.pdf


    Böhringer, „Genossenschaften im Grundstücksverkehr“, BWNotZ 6/2018, 108 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_6-2018-web.pdf


    Weber, „Von Vertretungsketten und Geburtsvollmachten: Die Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundstücksverkehr“, MittBayNot 1/2019, 11 ff.


    von Schwander, „Ausgewählte Rechtsfragen der transmortalen und der postmortalen Vollmacht insbesondere bei Grundstücksgeschäften, RNotZ 3/2019, 57 ff.

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  • BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42

    a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen.

    b) Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die - wie der Nießbrauch - zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.

    BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018, V ZB 94/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…548&Blank=1.pdf
    (Anmerkung: Aufhebung des Beschlusses des OLG München v. 29.6.2016, 34 Wx 27/16)
    Aus den Gründen: Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zulässig war. Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kann dem Antragsteller zwar nicht die Beibringung der Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten, wohl aber die Beibringung von Zustimmungen nur mittelbar Betroffener aufgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16, ZNotP 2018, 67 Rn. 5). Zu den nur mittelbar Betroffenen gehören bei der Belastung eines Dauernutzungsrechts mit einem Nießbrauch der Inhaber des Erbbaurechts, an dem das Dauernutzungsrecht lastet, und der Eigentümer des Erbbaugrundstücks, deren Zustimmung das Grundbuchamt hier verlangt hat.)

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  • 1. Zur Zulässigkeit der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Verkäufers in den die von ihm veräußerten Teileigentumseinheiten betreffenden Grundbüchern wegen titulierter Verzugszinsen unter Bezifferung der jeweiligen Beträge im Falle des Erlöschens der zugrunde liegenden Hauptforderung durch Erfüllung.

    2. Wird eine Zinsforderung mangels fernerhin geltend gemachten Hauptbetrages zur Hauptforderung, so kommt ihr bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein dem entsprechender Rang zu.

    3. Zum Vollstreckungserfordernis ausreichender Bestimmtheit und dessen Nachweis nach § 29 GBO.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.02.2019, 3 Wx 250/18 (juris)


    1. Die Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB hinsichtlich des objektiven Bestandes des Rechts betrifft zum einen das Bestehen des Liegenschaftsrechts an sich, erstreckt sich darüber hinaus aber auf den gesamten Inhalt des Rechts, so wie er sich aus dem Grundbuch und den zur Ergänzung des Eintragungsvermerks zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden ergibt. (Rn. 11)

    2. Unter § 891 BGB fallen auch die Bestandsangaben, also diejenigen beschreibenden Angaben des Bestandsverzeichnisses, aus denen zu entnehmen ist, welche bestimmte Grundfläche ein Grundstück ausmacht und von den im Grundbuchblatt dieses Grundstücks eingetragenen Rechten erfasst wird. (Rn. 11)

    3. Eine verlegte Gleisanlage ist kein größeres Bauwerk, das die entsprechende Anwendung von § 912 BGB rechtfertigen könnte. (Rn. 15)

    4. Landflächen, die an Bundeswasserstraßen liegen, die zu Gewässerflächen werden und dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße dauerhaft erweitern, werden zu einem Teil der Bundeswasserstraße unabhängig davon, ob die Erweiterung auf einem natürlichen Vorgang beruht oder künstlich herbeigeführt worden ist. (Rn. 19)

    (redaktionelle Leitsätze der BeckRS-Redaktion)

    OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Urteil vom 24.01.2019, 5 U 15/18 = BeckRS 2019, 1876
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BGB § 892
    Voraussetzungen des gutgläubigen Grundstückserwerbs
    Gutachten-Nr: 166712, Erscheinungsdatum: 20.03.2019, erschienen im DNotI-Report 5/2019, 37-39

    b) Rom I-VO Art. 3, 4
    England: Statut eines Grundstückskaufvertrags
    (Gerichtsstandsvereinbarung/Vereinbarung deutschen Rechts/objektive Anknüpfung bei fehlender Rechtswahl)
    Abruf-Nr.: 151852, letzte Aktualisierung: 20. März 2019

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  • 1. Liegen die Voraussetzungen der Zwischenverfügung nicht vor, da das Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, zumindest einen Hinweis zu erteilen.
    2. Allerdings darf ein Hinweis nicht Auftakt zu einem längeren Meinungsaustausch sein. Vielmehr muss das Grundbuchamt nach Erteilung eines Hinweises eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit abwarten und nach deren Ablauf in der Sache entscheiden.

    OLG München, Beschluss v. 18.03.2019, 34 Wx 120/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-3879?hl=true

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  • 1. Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland belegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach § 47 GBO hinzuweisen.

    2. Diese güterrechtliche Bindung hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen sind. Auch eine Auflassung an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert werden (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.1991, Az. 5 W 55/91 = Rpfleger 1991, 412).

    3. Das sich aus dem niederländischen Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch bezeichnen, dass der erwerbende Eigentümer in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen wird, dass er im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebt.

    4. Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Februar 2019, 12 W 143/17 (juris)


    Registerrecht:
    Die Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft ist gemäß § 17 Nr. 2 RpflG dem Richter vorbehalten. Eine Bestellung durch den Rechtspfleger ist unwirksam und im Beschwerdeverfahren ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben.

    OLG Stuttgart Beschluss vom 6.3.2019, 8 W 49/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…88&pos=2&anz=30


    Ziereis, „Das neue internationale Güterrecht – ein Überblick über die Europäischen Güterrechtsverordnungen“, NZFam 2019, 237 ff.

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  • 1. Bedarf die Veräußerung des Erbbaurechts nach dem Inhalt des der Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrages der Zustimmung des Grundstückseigentümers, so steht dessen Erklärung, sein ihm im Erbbaurechtsvertrag vorbehaltenes Vorkaufsrecht auszuüben, der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nicht entgegen und ist insbesondere kein beachtlicher Grund für eine Zustimmungsverweigerung.

    2. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages über die Veräußerung eines Erbbaurechts von der Zustimmung des Grundstückseigentümers ab, (hier mit Blick auf ein dem Grundstückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag selbst eingeräumtes Vorkaufsrecht) , so ist der Veräußerungsvertrag unwirksam, solange dieser seine Zustimmung zu der Veräußerung nicht erteilt hat und entsteht das Vorkaufsrecht erst dann, wenn die Zustimmung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 3 Wx 137/18 (juris)



    Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG

    1. Wird eine zweigliedrige GmbH & Co. KG infolge der Löschung ihrer Komplementärin wegen Vermögenslosigkeit liquidationslos vollbeendigt, kann gegen ihren ehemaligen Kommanditisten nach § 733 Abs. 1, § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des gegen die GmbH & Co. KG ergangenen Urteils erteilt werden (Rn. 11 ff.).

    2. Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen. Die Einwendung der Haftungsbeschränkung wird nicht bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel berücksichtigt, sondern ebenso wie beim Erben nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO erledigt (§ 785 ZPO) (Rn. 14 ff.).

    BAG (10. Senat), Beschluss vom 28.02.2019, 10 AZB 44/18 = lt. BeckRS 2019, 4170 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=22158

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  • Gilt ein Vorkaufsrecht nach § 473 Satz 2 BGB als im Zweifel vererblich, reicht zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht der Nachweis des Todes des Vorkaufsberechtigten aus; erforderlich ist dann die Löschungsbewilligung der Erben des Vorkaufsberechtigten.

    Etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn sich der damaligen Bewilligung des Vorkaufsrechts eindeutig das Ergebnis entnehmen lässt, dass das Vorkaufsrecht auflösend bedingt sein sollte, falls keine Identität mehr zwischen Erbbauberechtigtem und Vorkaufsberechtigtem besteht (im Streitfall aber verneint).

    OLG Hamm, Beschluss vom 05. Februar 2019, 15 W 297/18 (juris)



    1. Zur Wirksamkeit einer Auflassung durch den vermeintlichen Testamentsvollstrecker, der in Wahrheit alleiniger Vorerbe ist.

    2. Keine Entbehrlichkeit der Voreintragung nach § 40 GBO, falls die Zustimmung der Nachnacherben fehlt.

    OLG Hamm, Beschluss vom 15. Februar 2019, 15 W 245/18 (juris)



    Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§§ 22, 29 GBO) in dem Fall, dass die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben unter Lebenden über den gesamten Nachlass gestellt worden ist (im Anschluss an Senat, 15 W 218/99).

    OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2019, 15 W 364/18 (juris)



    WEG § 10 Abs. 8 Satz 1, § 21 Abs. 2

    Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.

    BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…576&Blank=1.pdf


    WEG § 15 Abs. 1 und 3

    Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.

    WEG § 15 Abs. 1

    Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.

    BGH, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…576&Blank=1.pdf


    GVO § 7 Abs. 2

    a) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.

    b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung zurückerwirbt.

    BGH, Urteil vom 22. Februar 2019, V ZR 225/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…581&Blank=1.pdf

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  • ErbbauRG § 27 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bm

    Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.

    BGH, Urteil vom 23. November 2018, V ZR 33/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…542&Blank=1.pdf


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nachtrag zum Kaufvertrag: Erfordernis sanierungsrechtlicher Genehmigung
    Gutachten/Abruf-Nr: 164670, Erscheinungsdatum 31.03.2019, erschienen im DNotI-Report 6/2019, 48-50

    b) Verschmelzung einer GmbH zur Aufnahme auf eine andere GmbH; Beteiligung materiell-rechtlich nicht berechtigter Gesellschafter; Scheingesellschafter; Up-Stream-Merger; Tochter-Mutter-Verschmelzung; Pflicht zur Anteilsgewährung
    Gutachten/Abruf-Nr: 167609, Erscheinungsdatum 29.03.2019, erschienen im DNotI-Report 6/2019, 45-48


    s. die Hinweise des DNotI vom 28.03.2019 zu „Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (BR Drucksache 84/199 vom 15.3.2019)“
    https://www.dnoti.de/informationen/…it-steuerbegle/


    Döge, „Die Aktiengesellschaft als Rechtsform der Kooperation von Rechtsanwälten“, ZIP 2019, 596 ff.

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  • ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2

    Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.

    BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019, V ZB 89/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…557&Blank=1.pdf

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  • Ermittlung ausländischen Ehegüterrechts

    1. Die Nicht- bzw. Fehlanwendung ausländischen Rechts stellt zwar ohne Weiteres eine Gesetzesverletzung dar. Das Grundbuchamt hat sich die erforderlichen Kenntnisse von Amts wegen zu verschaffen und darf hierbei nur ausnahmsweise die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen.

    2. Allerdings hat das Grundbuchamt, wenn Ehegatten als Berechtigte eingetragen werden sollen, das Güterrecht - auch im Falle einer möglichen Auslandsberührung - nicht zu erforschen. Vielmehr kann es von der Richtigkeit der hierzu gemachten Angaben und bei Fehlen solcher Angaben vom gesetzlichen Güterrecht ausgehen.

    3. Insofern wird die Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht dadurch erweitert, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs in Betracht kommen kann, die nicht kraft deutschen, sondern kraft ausländischen Güterrechts eintreten könnte.

    4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt aufgrund der gemachten Angaben oder in sonstiger Weise die sichere Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch unrichtig werden würde, weil z. B. ein Ehegatte als Alleinberechtigter eingetragen werden soll, obwohl das Recht in das Gesamtgut einer Errungenschaftsgemeinschaft fällt; bloße Zweifel hingegen genügen nicht.

    OLG Frankfurt am Main, 15.11.2018, 20 W 213/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8257989

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  • Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist.

    BGH, Urteil vom 08. März 2019, V ZR 343/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…591&Blank=1.pdf


    Siebert, „Die Entwicklung des Erbrechts im zweiten Halbjahr 2018“, NJW 2019, 1045 ff.

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  • Zur Löschung einer Dienstbarkeit von Amts wegen (hier: Löschung eines Wegerechts wegen Auslegung als Notwegerecht und wegen Errichtung einer weiteren Straßenanbindung)

    HansOLG (Hamburg), 13.02.2019, 13 W 6/19


    Aus den Gründen:

    I. Die Beteiligten sind als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks im Grundbuch (A-Straße 70) eingetragen. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter Nr. 1 als Belastung eine Grunddienstbarkeit bestehend in einem Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des benachbarten Grundstücks A-Straße 72 (Grundbuch von ... Blatt 100) eingetragen.

    Mit Schreiben vom 17.2.2018 beantragten die Beteiligten die Löschung der Dienstbarkeit mit der Begründung, dass das auf das Jahr 1928 zurückgehende Wegerecht der Versorgung des Grundstücks A-Straße 72 mit Kohlen gedient habe und dieser Sachgrund nicht mehr gegeben sei, da das Grundstück A-Straße 72 inzwischen an die Straße B-Straße angebunden sei. Darüber hinaus finde aktuell auf dem Grundstück ein Bauvorhaben statt, so dass zweifelsfrei eine Erschließung über den B-Straße geben sei.

    Das Grundbuchamt hat mit Schreiben 20.4.2018 darauf hingewiesen, dass der Bestand, des Rechts nicht an die Bedingung geknüpft sei, dass das Grundstück der Berechtigten keine andere Zuwegung habe, und hat vor diesem Hintergrund die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Eigentümer des Grundstücks ... Blatt 100 in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form gefordert. Mit den Beteiligten am 14. bzw. 15.11.2018 zugestelltem Beschluss vom 9.11.2018 hat das Grundbuchamt den Beteiligten eine Frist von 6 Wochen zur Vorlage der Löschungsbewilligung gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten der Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen werde.

    Die Beteiligten haben hierzu zunächst mit Schreiben vom 18.11.2018 mitgeteilt, dass sie hofften bis Ende Februar 2019 eine Löschungsbewilligung vorlegen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 27.12.2018 haben sie sodann geltend gemacht, dass es sich, da das Wegerecht zu einer Zeit eingeräumt worden sei, als es keine andere Möglichkeit gegeben habe, das Flurstück ... zu erreichen, da die Straße B-Straße noch nicht existiert habe, um ein sog. Notwegerecht nach § 917 BGB gehandelt habe. Da dieser Mangel durch die Erschließung der Straße B-Straße nunmehr behoben sei, beantragten sie erneut die Löschung von Amts wegen.

    Mit Beschluss vom 7.1.2019 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 17.2.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen, da die mit der Zwischenverfügung vom 9.11.2018 aufgezeigten Hindernisse in der gesetzten Frist nicht beseitigt worden seien und die Voraussetzungen für die Löschung von Amts wegen, nicht vorlägen.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 13.1.2019, mit welcher diese rügen, dass der Beschluss keinen Bezug auf den Antrag vom 27.12.2018 und die dort dargelegten juristischen Grundlagen für die beantragte Löschung von Amts wegen nehme.

    Das Grundbuchamt hat hierauf mit Schreiben vom 18.1.2019 mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben vom 27.12.2018 nicht um einen neuen Antrag, sondern um eine Äußerung zum Antrag vom 17.2.2018 handele, aus der hervorgehe, dass entgegen der Ankündigung vom 18.11.2018 nun doch keine Bewilligung der Berechtigten vorgelegt werde. Ferner hat es mitgeteilt, dass es sich bei dem Recht Abt. II Nr. 1 nicht um eine Notwegerecht gem. § 917 BGB, sondern um eine Dienstbarkeit gem. § 1018 BGB handele. Da der Bestand des Rechts nach der der Eintragung im Grundbuch zugrundeliegenden Bewilligung nicht an eine Bedingung geknüpft sei, sei das Recht durch die Errichtung der Straße nicht erloschen. Die Beteiligten sind dem wie aus ihrem Schreiben vom 27.1.2019 ersichtlich entgegengetreten. Gem. Vermerk vom 31.1.2019 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

    II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Grundbuchamt hat die Löschung der Grunddienstbarkeit zu Recht von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Eigentümer des begünstigten Grundstücks abhängig gemacht und, nachdem diese binnen der mit der Zwischenverfügung vom 9.11.2018 gesetzten Frist (und auch bis heute) nicht vorgelegt worden ist, den Löschungsantrag zurückgewiesen.

    Die Voraussetzungen für eine Löschung der Grunddienstbarkeit von Amts wegen, wie von den Beschwerdeführern begehrt, liegen nicht vor. Die Löschung einer Eintragung von Amts wegen kommt gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur in Betracht, wenn sich eine Eintragung ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist. Darauf, dass die Eintragung ihrem Inhalt nach nicht zulässig sei, berufen sich indes schon die Beschwerdeführer nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

    Auch die Voraussetzungen für eine Löschung der Grunddienstbarkeit im Antragsverfahren - hier auf Antrag der Beschwerdeführer - liegen nicht vor. Erforderlich ist hierfür gem. § 19 GBO grundsätzlich die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Eigentümer des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks in der gem. § 29 GBO gebotenen Form. Diese wäre nur dann entbehrlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der gem. § 29 GBO gebotenen Form nachgewiesen ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können hierzu nicht erfolgreich geltend machen, dass das Wegerecht zu einer Zeit eingeräumt worden sei, als es keine andere Möglichkeit gegeben habe, das begünstigte Grundstück zu erreichen, da die Straße B-Straße noch nicht existiert habe, dass es sich daher um ein sog. Notwegerecht nach § 917 BGB handele und dass der Mangel durch die Erschließung der Straße B-Straße nunmehr behoben sei. Das Grundbuchamt hat hierzu im Schreiben vom 18.1.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bestand des Rechts nach der der Eintragung zugrundeliegenden Bewilligung nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Vielmehr ergibt sich aus den von den Antragstellern selbst eingereichten Unterlagen der Inhalt der Dienstbarkeit dahin, dass dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks „eine freie Zufahrt in einer Breite von 2 Metern ... soweit“ eingeräumt worden ist, „dass der Eigentümer... mit einem gewöhnlichen Wagen von der Strasse .... (Anm.: jetzt A-Straße) aus auf sein Grundstück kommen kann“ und dass diese Grunddienstbarkeit dahingehend erweitert worden ist, dass „die Eigentümer der mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücke ... verpflichtet (sind), den als Weg zu benutzenden Streifen in einem befestigten Zustande zu erhalten, sodass er mit leichteren Fuhrwerken bis etwa zur Schwere eines beladenen Kohlenwagens befahren werden kann“. Eine Beschränkung der Dienstbarkeit dahingehend, dass das Wegerecht nur gelten soll, soweit bzw. solange kein sonstiger Anschluss des begünstigten Grundstücks an einen öffentlichen Weg vorhanden ist, lässt sich der Bewilligung nicht einmal im Ansatz entnehmen, insgesamt mag hiernach davon auszugehen sein, dass Anlass für die Einräumung der Grunddienstbarkeit die fehlende sonstige Anbindung an einen öffentlichen Weg war, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Wegerecht nach dem allein maßgeblichen Inhalt der Bewilligung uneingeschränkt und nicht lediglich als Notwegerecht eingeräumt worden ist.

    Die Dienstbarkeit ist auch nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Anbindung des begünstigten Grundstücks an die Straße B-Straße erloschen. Zwar erlischt eine Grunddienstbarkeit dann, wenn ihre Ausübung dauernd unmöglich geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist, weder das eine noch das andere ist vorliegend indes in der nach § 29 GBO gebotenen Form nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich im Hinblick darauf, dass grundsätzlich jeder irgend brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, mögen daneben noch andere Wege bestehen, für dessen Zwecke vorteilhaft ist, ein Vorteilswegfall nicht allein daraus, dass das begünstigte Grundstück nunmehr (auch) über die Straße B-Straße zu erreichen ist (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 3.3.1998, 3 U 563/97, zit. nach juris Rz. 18 m.w.N.).

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erteilung einer Untervollmacht durch Geschäftsführer der GmbH; Vertreter des Vertreters; Direktvertretung; Möglichkeit und Fortbestand der Untervollmacht in verschiedenen Konstellationen
    (Sachverhalt: X ist Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Er möchte Y eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen, die Y bei bestimmten einzelnen Geschäften zur Vertretung der von X vertretenen Gesellschaften ermächtigt. Die Vollmacht soll sich abstrakt auf sämtliche Gesellschaften beziehen, die von X vertreten werden; diese Gesellschaften sollen also nicht konkret benannt sein. Nach dem ausdrücklichen Willen von X soll die Vollmacht auch zukünftig gegründete oder zukünftig von ihm vertretene Gesellschaften erfassen)
    Gutachten/Abruf-Nr: 168111, Erscheinungsdatum: 10.04.2019, erschienen im DNotI-Report 7/2019, 54-57

    b) Nachweis der Vertreterbestellung bei elektronischer Einreichung der Dokumente durch den vertretenen Notar (= Errichtung der UR durch den Notarvertreter)
    Gutachten/Abruf-Nr: 167070, Erscheinungsdatum: 10.04.2019

    c) Erlöschen eines für alle Verkaufsfälle bestellten Vorkaufsrechts
    (Frage: Besteht ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht fort oder erlischt es, wenn der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht in einem konkreten Ausübungsfall ausübt, der demgemäß zustande gekommene Kaufvertrag dann aber aufgehoben wird?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 164329, Erscheinungsdatum: 10.04.2019

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  • Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    1. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.
    2….(zum Geschäftswert)

    OLG Hamm, Beschluss vom 14.6.2018, 15 W 54/18 = DNotI, letzte Aktualisierung: 5.4.2019
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180614.html


    1. Wird ein Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen iSv § 27 III 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.

    2. Ist der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, ist auch die durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abzuweisen.

    LG Berlin, Urteil vom 24.8.2018, 55 S 86/17 = NJOZ 2019, 506



    Wertenbruch, „Die Vertretung der GbR in der Reform des Personengesellschaftsrechts, NZG 2019, 407 ff.
    (Fazit „Eine den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht werdende Vertretungsregelung setzt die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR voraus. …)
    (Anm.: Zur Einsetzung der Expertenkommission siehe die BT-Drs. 19/7366 vom 25.01.2019)
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/073/1907366.pdf

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  • 1. Nach § 867 Abs. 2 ZPO ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen, wenn mehrere Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen, wobei der Gläubiger die Größe der Teile bestimmt. Verstößt der Gläubiger hiergegen, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, zu dessen Behebung keine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen kann. Der Eintragungsantrag ist allerdings nicht zurückzuweisen. Vielmehr sind Beanstandungen mit nicht rangwahrender Hinweisverfügung zu erheben.

    2. Die Verteilung der Teilbeträge auf mehrere Grundstücke kann nachgeholt werden, allerdings nicht rangwahrend.

    3. Das Grundbuchamt ist nicht wegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an der Eintragung einer nachrangigen Sicherungshypothek gehindert. Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur gegen über dem Vormerkungsberechtigten - relativ - unwirksam. Erst mit Eintragung des Vollrechts kann gegenüber dem Inhaber der Zwangssicherungshypothek Zustimmung zur Löschung verlangt werden.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Januar 2019, 12 Wx 66/18
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Berichtigung der Eintragungsgrundlagen in Abteilung I Spalte 4 (§ 9 I lit. d) GBV) richtet, ist unbeschränkt statthaft.

    2. Die Voraussetzungen für die Richtigstellung der Grundlage der Eintragung des Beteiligten als Eigentümer sind zu bejahen, falls dieser den eingetragenen Eigentümer beerbt hat, im Grundbuch aber verlautbart ist, dass er den Grundbesitz aufgrund nach dem Erbfall erklärter Auflassung erworben hat.

    OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2019, 15 W 127/18 (juris)


    1. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren.

    2. Bestand die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, alle zur Erfüllung und zum Vollzug eines Vermächtnisses erforderlichen Erklärungen abzugeben, so kann aus dem Umstand, dass die erforderlichen Handlungen möglicherweise nicht innerhalb der vom Erblasser in dem Vermächtnis bestimmten Ausübungsfrist erfolgten, nicht unmittelbar auf eine Beendigung der Testamentsvollstreckung geschlossen werden.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2019, 5 W 97/18 (juris)

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  • Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

    OLG München, Beschluss v. 09.04.2019, 34 Wx 281/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-6007?hl=true


    An Flächen oder Fluren, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen, kann ein vertraglich eingeschränktes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden.

    OLG München, Beschluss v. 10.04.2019, 34 Wx 92/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-6010?hl=true

    Die Äußerung einer Rechtsmeinung, die eine Vorfrage der beantragten Entscheidung betrifft und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO dar.

    OLG München, Beschluss v. 10.04.2019, 34 Wx 39/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-6009?hl=true


    Becker, „Vollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch“, ZfIR 2019, 253 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-08-0253-01-A-01
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einführung
    II. Funktion und Wirkung der Verfügungsbeschränkung
    1. Relatives Verfügungsverbot
    2. Absolute Verfügungsbeschränkung
    III. Eintragung im Grundbuch
    1. Grundberichtigung
    2. Eintragung auf gerichtliches Ersuchen
    3. Eintragung auf Antrag
    4. Grundbuchsperre
    IV. Unerledigte Eintragungsanträge
    1. Voraussetzungen nach § 878 BGB
    2. Schutz des gutgläubigen Erwerbers
    2.1 Anordnung der Zwangsversteigerung
    2.1.1 Prioritätsprinzip
    2.1.2 Legalitätsprinzip
    2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    2.3 Pfändung eines Miterbenanteils
    3. Zwischenergebnis
    V. Löschung des Vermerks
    1. Zwangsversteigerungsvermerk
    2. Insolvenzvermerk
    3. Pfändungsvermerk
    4. Insolvenzverfahren und Rückschlagsperre
    VI. Zusammenfassung


    s. die Anm. von Kesseler zu BGH, Beschl. v. 13.09.2018, V ZB 2/18 (Nutzung einer auf Teilfläche der dienenden Grundstücke befindlichen baulichen Anlage als Gegenstand einer (als Gesamtbelastung) eingetragenen Grunddienstbarkeit) in der ZfIR 2019, 274 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-08-0274-01-R-03


    s. die Pressemitteilung des DDIV vom 08.04.2019
    (DDIV warnt vor Schnellschuss im WEG-Recht-Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht auf E-Ladestationen reduzieren)
    https://ddiv.de/hp110775/DDIV-…2igjpdve0cgu9gf

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