Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Siehe die Anmerkung von Becker zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.11.2018, 8 W 312/18 (Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus) in der MittBayNot 6/2019, 578, 580 ff.
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_6_2019.pdf

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gutgläubiger Grundstückserwerb aufgrund Verfügung des Testamentsvollstreckers; Streit über Testierfähigkeit des Erblassers
    Gutachten/Abruf-Nr: 170623; Erscheinungsdatum: 24.01.2020; erschienen im DNotI-Report 2/2020, 11-13
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6da22e8b53c05e8

    b) Umschreibung einer Vollstreckungsklausel gegen den Fiskus als Erben des Schuldners
    Gutachten/Abruf-Nr: 174751; Erscheinungsdatum: 24.01.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…74b7837380c41c2

    c) Formwechsel einer überschuldeten GmbH in eine KG
    Gutachten/Abruf-Nr: 174351; Erscheinungsdatum: 24.01.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…390b1072f38403a

    d) Eingetragener Verein: Widerruf der Bestellung des Vorstands; Widerruf aus wichtigem Grund; statutarische Erschwerung des Widerrufs durch qualifizierte Mehrheit
    Gutachten/Abruf-Nr: 174655; Erscheinungsdatum: 24.01.2020; erschienen im DNotI-Report 2/2020, 9-11
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f3bc62c83d2219e

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  • Bedarf nach dem eingetragenen Inhalt des Wohnungseigentums dessen Veräußerung der Zustimmung des Verwalters, so ist der selbst erwerbende Verwalter nicht entsprechend § 181 BGB, namentlich nicht aus dem Gesichtspunkt eines zu besorgenden Interessenkonfliktes, daran gehindert, die Zustimmung wirksam zu erklären.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2019, I-3 Wx 217/19, 3 Wx 217/19 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191115.html



    1. Ist ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht aufgrund der Eintragungsbewilligung „für die Dauer des … Pachtvertrages“ bestellt worden und lässt sich wegen nicht vorliegenden Pachtvertrages nicht feststellen, welche Bestimmungen die Beteiligten hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses getroffen haben, so reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde des ursprünglichen Pächters zum Nachweis des Erlöschens des Vorkaufsrechts (Grundbuchunrichtigkeit) nicht aus.

    2. Stützt der Antragsteller sein Eintragungsersuchen (Löschung eines für alle Verkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrechts, die der begünstigte Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu bewilligen hat) auf Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und hält das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis durch eine vorgelegte Sterbeurkunde des Berechtigten nicht für erbracht, so kann eine vom Grundbuchamt anstatt dessen für erforderlich gehaltene Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben des eingetragenen Berechtigten, die das Löschungsersuchen auf eine neue Basis stellen würde, nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.11.2019, I-3 Wx 201/19, 3 Wx 201/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191129.html



    1. Im Grundbuchverfahren kann die Vorlage eines Erbscheines bei einer gegenseitigen Vorerbeinsetzung nach dem Trennungsmodell in einem Erbvertrag nicht mit der Begründung verlangt werden, es fehle an der Bestimmung der Ersatzerben durch den Längerlebenden.

    2. Zu Unrecht hat das Grundbuchamt die ausdrückliche Regelung unbeachtet gelassen, dass die Berufung zu Nacherben gleichzeitig die Berufung zu Ersatzerben enthalten solle. Die Annahme, dieser Passus beziehe sich lediglich auf die Erbeinsetzung nach dem Erstversterbenden, geht fehl. Zum selben Ergebnis würde man bei Anwendung der auch im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB gelangen, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass der Nacherbe für den Fall des Wegfalls des Vorerben zugleich als Ersatzerbe berufen ist. (Leitsätze der Redaktion)

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2019, 5 W 62/19 = FD-ErbR 2020, 425596


    1. Hat die Erblasserin in ihrem privatschriftlichen Testament einerseits verfügt „Mein Nießbrauch-Vermögen bei der Firma … soll im Fall meines Todes zu gleichen Teilen (je 25%) auf die Enkel-Kinder meines verstorbenen Ehemanns … übertragen werden (vererbt werden)....“, ohne dass diese Rechte wertmäßig den Nachlass erschöpfen oder ihn im Wesentlichen bestimmen, und andererseits hinsichtlich des wertmäßig den ganz überwiegenden Nachlass ausmachenden Restvermögens angeordnet „Mein restliches Vermögen vermache ich meinen Stiefsohn ... [Beteiligter zu 2] … und meinem Adoptiv-Enkel ... [Beteiligter zu 1 und Testamentsvollstrecker] … zu gleichen Teilen.“ , so führt dies unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 BGB - ungeachtet der verwendeten Bezeichnungen - zu dem Ergebnis einer Einsetzung des Stiefsohnes und des Adoptivenkels als Erben und der Enkel als Vermächtnisnehmer.

    2. Eine nicht gegen § 2205 Satz 3 BGB verstoßende und daher wirksame entgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers (hier: Übertragung des Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu je ½ Anteil an sich selbst und an den Beteiligten zu 2 „als Vermächtnisnehmer“ „zum Zwecke der Vermächtniserfüllung“) liegt vor, wenn diese in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wurde, wobei der entsprechende Nachweis als Ausnahme von § 29 GBO durch ein dem Grundbuchamt vorzulegendes und von diesem zu würdigendes privatschriftliches Testament erbracht wird.

    3. Für das Eintragungsverfahren ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn sich - wie hier - den testamentarischen Anordnungen der Erblasserin ohne weiteres entnehmen lässt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 abgesehen von den zum Nachlass gehörigen Unternehmensrechten alle übrigen Nachlassgegenstände, mithin auch den zum Nachlass gehörigen Grundbesitz, jeweils zu gleichen Teilen erhalten sollten. (amtl. Leitsätze)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2019, 3 Wx 99/19 (Leitsätze nach FD-ErbR 2020, 425609)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191018.html
    (s. dazu die Anmerkung von Litzenburger („Ergebnis zutreffend, aber Auslegungsfehler“) in der FD-ErbR 2020, 425609)


    1. Dem Wortlaut von § 36 GBO lässt sich eine Begrenzung auf den Nachweis von Erbfällen, bei denen der Berechtigte sein Recht unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer ableitet, nicht entnehmen. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist nämlich nicht auf einen einzigen Erwerbsvorgang beschränkt; vielmehr fallen unter den Begriff Rechtsnachfolge auch die Fälle, in denen der letzte Erwerber das erworbene Recht nicht unmittelbar vom ursprünglichen Eigentümer erwirbt. Zu der Frage, ob der einzutragende Eigentümer die Rechtsposition unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer ableiten muss, verhält sich diese Formulierung nicht. Auch dass laut § 36 GBO „ein“ Zeugnis zu erteilen ist, spricht nicht für die enge Auslegung.

    2. Auch die systematische Auslegung legt eine weite Auslegung des § 36 GBO nahe. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Fokus weniger auf der personenbezogenen als auf der grundstücksbezogenen Rechtsnachfolge liegen soll, was durchaus Unterschiede in der Handhabung der zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Zeugnisse dahingehend rechtfertigt, dass - während ein Erbschein nur die Erbfolge nach einer Person bezeugen kann - ein Auseinandersetzungszeugnis zwei Erbfälle ausweisen kann, da es auf ein Grundstück bezogen erteilt wird. (Leitsätze der Redaktion)

    KG, Beschluss vom 17.06.2019, 19 W 13/19 = FD-ErbR 2020, 425591
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    1. Unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird.

    2. Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu klären. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a.F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen „nur“ auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“. (amtl. Leitsätze)

    OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2019, 6 AR 1/19
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nach § 2212 BGB nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Klagen des Erben selbst sind unzulässig.(Rn.121)

    2. Für die aus § 2211 BGB folgende allgemeine Verfügungsbeschränkung des Erben bei Anordnung von Testamentsvollstreckung ist allgemein anerkannt, dass die Verfügungsbefugnis des Erben bereits vom Erbfall an entfällt und nicht erst mit Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker (vgl. nur BGH, 1. Juni 1967, II ZR 150/66). Nichts anderes gilt für die durch § 2212 BGB angeordnete alleinige Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.(Rn.122)

    3. Für die erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO genügt es nicht, dass eine Entscheidung in einem Verfahren über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geeignet ist, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. hierzu BGH, 30. März 2005, X ZB 26/04, BGH, 28. Februar 2012, VIII ZB 54/11).(Rn.128)

    OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2019, 16 U 59/19 (Orientierungssätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…l_20191030.html




    Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat - 15 W 102/13 und 15 W 364/18).

    OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2019, 15 W 342/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20191105.html


    1. Ist der Verwalter selbst Wohnungseigentümer, ist er im Anfechtungsverfahren nicht bereits deshalb nach § 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen.
    2. Eine Eigentümerversammlung kann am Abend des Pfingstmontags stattfinden.
    3. Enthält die Teilungserklärung eine qualifizierte Protokollierungsklausel, genügt es nicht, wenn neben einer Wohnungseigentümerin, die zugleich gesetzliche Vertreterin einer weiteren Wohnungseigentümerin ist, für diese ein anderer der Eigentümerin weisungsgebundener Vertreter das Protokoll unterzeichnet.

    LG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Beschluss vom 17.12.2019, 2-13 S 129/18 = BeckRS 2019, 34460 = FD-MietR 2020, 425671 mit Anm. Bub/Pramataroff

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  • Eine dem Notar erteilte Vollmacht “durch notarielle Eigenurkunde (…) die Berichtigung/Ergänzung der Auflassung zu erklären” berechtigt nicht zur Auflassung im Namen von Verkäufer und (Erst-)Käufer der nach Ausübung des auf eine Teilfläche beschränkten gemeindlichen Vorkaufsrechts verbleibenden Grundstücksfläche, wenn sich aus den notariell beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten nicht ergibt, dass sie über die (Eintragungs-)Voraussetzung der Vorlage eines Negativattests der Gemeinde hinaus die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung gezogen hätten.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 17.12.2019, 1 W 313/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    1. Haben dänische Staatsangehörige in Dänemark geheiratet und dort dauerhaft ihren Wohnsitz gehabt und hat das dänische Nachlassgericht ein „Skiftertsattest om uskiftet bo“ erteilt, mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers der überlebenden Ehefrau für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist, so kann diese als erforderlichen Nachweis für eine im Zuge des beabsichtigten Verkaufs eines auf den Erblasser als Eigentümer in BGB-Gesellschaft eingetragenen Grundstücks in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung vom international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines Fremdrechtserbscheins, ausschließlich bezogen auf das im Inland gelegene Grundstück, verlangen.

    2. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Güterrechtszeugnisses.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2019, I-3 Wx 86/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191223.html


    zu den Aufgaben und Befugnissen eines Nacherbenvollstreckers siehe
    OLG München, Beschluss vom 28.01.2020, 31 Wx 439/17, Rz. 26 ff.
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…0-N-429?hl=true



    Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts durch die Flurbereinigungsbehörde:

    1. Mit Abschluss eines Bodenordnungsverfahrens unterliegen allein zivilrechtliche Rechtspositionen keinem flurbereinigungsrechtlichen bzw. entsprechenden altrechtlichen Sonderregime mehr.(Rn.41)

    2. Zur Aufhebung eines durch einen Rezess im Jahr 1931 hoheitlich begründeten Wegerechts ist die Flurbereinigungsbehörde daher nicht befugt.

    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2020 – 9a D 28/17.G (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_…d_20200113.html


    1. Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikations-Kabel ist grundsätzlich auch als Eigentümerin dieses Kabels anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind (§§ 95, 1006 BGB in Verbindung mit § 76 TKG).
    2….

    AG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2019, 31 C 193/18 (juris)


    1. Werden in einer Teilungserklärung für die WEG einer Wohnung als Sondereigentum 3 Parkplatzflächen zugewiesen, kann der Käufer die Rechte an diesen Parkplatzflächen nach Auslegung der Willenserklärungen auch erwerben, wenn in dem Bauträgervertrag nur eine dieser Parkplatzflächen erwähnt ist.

    2. Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch nur ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 2 U 243/19 (juris)



    1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Bremen NJW-RR 2019, 583).

    2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.

    3. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen (Anschluss an BayObLG FamRZ 1990, 1110).

    OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 28.01.2020, 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19; 31 Wx 231/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…0-N-654?hl=true

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  • BGB §§ 135, 136; WEG § 8; BauGB § 15 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 2

    a) Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch eingetragen ist.

    b) Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 136 BGB anzusehen.

    BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, V ZB 145/18 – Kammergericht, AG Schöneberg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…494&Blank=1.pdf

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Tod des Betreuten nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung; Vertragsvollzug; Maklerprovision
    Gutachten/Abruf-Nr: 174895; Erscheinungsdatum: 12.02.2020, erschienen im DNotI-Report 3/2020, 17-20
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…09b2765df412bb8

    b) Rangrücktritt einer Vormerkung; Erfordernis der Mitwirkung eines sukzessiv Berechtigten
    Gutachten/Abruf-Nr: 170408; Erscheinungsdatum: 12.02.2020; erschienen im DNotI-Report 3/2020, 20-21
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d36c1838fcb17ab

    c) Erfordernis einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Realteilung
    Gutachten/Abruf-Nr: 173906; Erscheinungsdatum: 12.02.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…49b460374dc27e5

    d) Eintragung im Handelsregister unter einem Künstlernamen; Ablehnung der Beurkundung
    Gutachten/Abruf-Nr: 174067; Erscheinungsdatum: 12.02.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2acdf85410507fd

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  • 1. Setzt die Kommanditistin einer GmbH & Co KG als ihre Erbin eine unselbständige Stiftung ein, so hat dies – ohne, dass es hierzu der Auslegung der letztwilligen Verfügung bedarf – zur Folge, dass deren Rechtsträger (hier: Gesellschaft der Freunde und Förderer … eV) Erbe und die Gesellschaft, mangels abweichender vertraglicher Bestimmung, mit dem Erben fortgesetzt wird. (amtl. Ls.)

    2. Zur – auch ohne Vorlage eines Erbscheins – nachzuweisenden Rechtsnachfolge bei Erbeinsetzung einer Stiftung durch notarielles Testament sowie der Rechtsträgerschaft durch die in einfacher Schriftform vorliegende Gründungssatzung bei ggf. durch vor dem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung des Vorstands auszuräumenden Zweifeln im Hinblick auf deren Fortgeltung. (amtl. Ls.)

    3. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: Vorlage eines Erbscheins sowie Erbringung des Erbfolgenachweises durch öffentliche Urkunde) zu ergänzen; in diesem Fall muss das Registergericht über den Eintragungsantrag entscheiden (stRspr des Senats v. 25.9.2012 – 3 Wx 31/12, FGPrax 2013, 14; v. 31.8.2016 – 3 Wx 265/15, ZEV 2016, 707). (amtl. Ls.)

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.8.2019, 3 Wx 231/17 = ZEV 2020, 111
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190812.html


    vermutlich schon erwähnt:

    1. Die Beibringung einer für eine Eintragung für erforderlich gehaltenen Bewilligung kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen. (amtl. Ls.)

    2. Zum – hier bejahten – Erfordernis einer Zustimmung (auch) des hilfsweise berufenen Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch (Abteilung II) eingetragenen Nacherbenvermerks. (amtl. Ls.)

    3. Zwar bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben, wenn ein Grundstück als einzelner Nachlassgegenstand durch Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nacherben aus dem Nachlass ausscheidet (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2100 Rn. 8 u. 18 mwN). Da jedoch auch der Ersatznacherbe ein – doppelt bedingtes – Anwartschaftsrecht in Bezug auf den Nachlass hat, wird der Vorerbe durch die Verfügung des Nacherben nicht endgültig Vollerbe. Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht aber über die Anwartschaft des Ersatznacherben (OLG München v. 25.2.2015 – 34 Wx 3/15, ZEV 2015, 347). Der Nacherbenvermerk im Grundbuch wird somit durch die Verfügung des Nacherben nicht gegenstandslos (Küpper in BeckOGK BGB, Stand: 15.7.2019, § 2100 Rn. 150). Mithin bedarf es nach wie vor des Schutzes des Ersatznacherben durch den im Grundbuch einzutragenden Ersatznacherbenvermerk davor, dass Verfügungen des nicht befreiten Vorerben infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit erlangen. (n. amtl. Ls.)

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.8.2019 – 3 Wx 156/19 = BeckRS 2019, 33611 Leitsätze = ZEV 2020, 123
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190829.html


    Keim, „Eintragung der Auflassungsvormerkung trotz unentgeltlicher Verfügung des Testamentsvollstreckers?“, DNotZ 2020, 94 ff.

    s. die Anm. von Weber zum Beschluss des KG v. 3. 9. 2019, 1 W 161/19 (Europäisches Nachlasszeugnis als Nachweis im Grundbuchverfahren) in der DNotZ 2020, 120, 124 ff)

    Jünemann, „Antragsberechtigung im Erbscheinsverfahren für Nichterben nach Abschichtung“, ZEV 2020, 76 ff

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  • Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorbenen ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.

    OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, 34 Wx 357/17
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1573?hl=true

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  • 1. Die Beibringung einer für eine Eintragung für erforderlich gehaltenen Bewilligung kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen. (amtl. Ls.)

    2. Zum – hier bejahten – Erfordernis einer Zustimmung (auch) des hilfsweise berufenen Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch (Abteilung II) eingetragenen Nacherbenvermerks. (amtl. Ls.)

    3. Zwar bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben, wenn ein Grundstück als einzelner Nachlassgegenstand durch Vereinbarung zwischen dem Vor- und dem Nacherben aus dem Nachlass ausscheidet (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2100 Rn. 8 u. 18 mwN). Da jedoch auch der Ersatznacherbe ein – doppelt bedingtes – Anwartschaftsrecht in Bezug auf den Nachlass hat, wird der Vorerbe durch die Verfügung des Nacherben nicht endgültig Vollerbe. Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht aber über die Anwartschaft des Ersatznacherben (OLG München v. 25.2.2015 – 34 Wx 3/15, ZEV 2015, 347). Der Nacherbenvermerk im Grundbuch wird somit durch die Verfügung des Nacherben nicht gegenstandslos (Küpper in BeckOGK BGB, Stand: 15.7.2019, § 2100 Rn. 150). Mithin bedarf es nach wie vor des Schutzes des Ersatznacherben durch den im Grundbuch einzutragenden Ersatznacherbenvermerk davor, dass Verfügungen des nicht befreiten Vorerben infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit erlangen. (n. amtl. Ls.)

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.8.2019 – 3 Wx 156/19 = BeckRS 2019, 33611 Leitsätze = ZEV 2020, 123
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20190829.html

    Stellungnahme:
    Da scheint das OLG verschiedene Dinge unzulässigerweise miteinander zu vermengen.

  • Becker, „Gutgläubiger Erwerb bei insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen“, zugleich Besprechung von OLG Köln v. 28. 10. 2019 – 2 Wx 290/19, 2 Wx 296-298/19, ZfIR 2020, 139 und OLG Düsseldorf v. 2. 8. 2019 – I-3 Wx 120/19, ZfIR 2020, 140, in der ZfIR 2020, 130 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-04-0130-01-A-03
    mit folgender Gliederung:
    I. Einführung
    II. Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren
    1. Die Entscheidung des OLG Köln
    2. Die Wirkung der Vormerkung
    3. Der Begriff der „Verfügung“ in § 81 Abs. 1 InsO
    3.1 Die dingliche Einigung als Verfügungshandlung
    3.2 Die Regelung des § 24 Abs. 1 InsO
    3.3 Der Eintragungsantrag als Verfügungshandlung
    3.4 Der Eintragungsantrag im Namen des Erwerbers
    4. Die Eintragung im Grundbuch
    5. Die Voraussetzungen des § 878 BGB
    III. Die Aufhebung von Rechten des Schuldners
    1. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
    2. Folgen der Löschung in Kenntnis der Insolvenzeröffnung
    IV. Grundbuchamt: Grundbuchsperre oder Vollzug der Eintragung?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath….2019.32097.htm

    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 04.09.2019 - 12 Wx 6/19

    DDR-Folgenrecht: Bestand von vor dem Beitritt im Grundbuch eingetragenen Mitbenutzungsrechten

    [h=2]Amtliche Leitsätze:[/h]1. Gemäß Art. 233 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB bleiben Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321 f. ZGB-DDR, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus Art. 233 EGBGB ein anderes ergibt. (Rn. 33)
    2. Von der durch Art. 233 § 5 Abs. 5 EGBGB eröffneten Möglichkeit, alle oder bestimmte Mitbenutzungsrechte in eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB umzuwandeln, hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt keinen Gebrauch gemacht. (Rn. 41)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Grundbuchmaus@: Die Entscheidung hattest Du hier bereits eingestellt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1177446


    OLG Köln: Veräußerung und Belastung von Grundstücken durch den für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelnden Prokuristen
    HGB § 49

    1. Der für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelnde Prokurist ist zur Veräußerung und Belastung von fremden Grundstücken nicht ermächtigt, sofern ihm diese Befugnis nicht besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB). (amtl. Leitsatz)

    2. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 49 Abs. 2 HGB auch dann eingreift, wenn es sich nicht um die Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks des Kaufmanns handelt, sondern um die Veräußerung oder Belastung eines fremden Grundstücks, hat grundsätzliche Bedeutung und stellt sich zudem in einer Vielzahl von Fällen, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist. Bislang gibt es zu dieser Frage - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung. (Leitsatz der FD-ErbR-Redaktion)

    OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2019, 2 Wx 346/19 = FD-ErbR 2020, 426300 = BeckRS 2019, 35498


    WEG-Reform 2020:
    Zschieschack, „Synopse zum Referentenentwurf“, NZM 2020, 137 ff.

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  • Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG) hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.

    LG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 13.02.2020, 2-13 S 133/19 = BeckRS 2020, 1583


    Riecke, „Wohnungseigentum – Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung“, MDR 2020, 204-211

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Zwischenverfügung wegen Nichtmitteilung der Werte für die Kostenberechnung
    (Sachverhalt: Ein Grundbuchamt hat nach Beantragung des Vollzugs einer Überlassung eine Zwischenverfügung „gemäß § 18 GBO, § 39 GNotKG“ erlassen. Begründung: Der Notar hat keine Wertangabe gemacht)
    Gutachten/Abruf-Nr: 173395; Erscheinungsdatum: 21.02.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f9f71b215ee7ef1


    b) Zulässigkeit von Heimfallgründen; Pflichtverletzung im Rahmen eines Pachtvertrages über Nebenflächen des Erbbaugrundstücks als Heimfallgrund
    Gutachten/Abruf-Nr: 173328; Erscheinungsdatum: 21.02.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eae7562430762b3

    c) Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts; kein Erlöschen des Entschädigungsanspruchs durch Konfusion
    Gutachten/Abruf-Nr: 172855; Erscheinungsdatum: 21.02.2020; erschienen im DNotI-Report 4/2020, 25-26
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d42e744bce0c392


    d) Adoption einer Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme; Zulässigkeit der Stiefkindadoption nach Geschlechtsumwandlung des Ehemanns
    Gutachten/Abruf-Nr: 174107; Erscheinungsdatum: 21.02.2020; erschienen im DNotI-Report 4/2020, 26-27
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4978af8a1c4d19e

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  • 1. Verlässt der Berechtigte eines Leibgedings das Grundstück auf Dauer, kann er die Ablösung des Leibgedings durch eine Rentenzahlung nur verlangen, wenn die besonderen Gründe im Sinne des Art. 18 Satz 1 AGBGB beim Verlassen des Grundstücks vorgelegen haben und für das Verlassen ursächlich geworden sind.

    2. Treten Umstände, die als besondere Gründe gewertet werden könnten, erst auf, nachdem der Berechtigte das Grundstück bereits aus freien Stücken verlassen hat, ist der Verpflichtete zur Zahlung einer Rente nicht verpflichtet.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2020, 13 U 4456/19 (juris)



    Storz, „Aktuelle Entwicklungen zur Einheitsgesellschaft“, NZG 2020, 246 ff. (zum Begriff s. KG, Beschl. v. 21.12.2018, 22 W 84/18: „Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft“….)

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  • Wilsch; „Der Referentenentwurf zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) aus grundbuchamtlicher Sicht“, FGPrax 2020, 1 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Einleitung
    II. Eintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse im Grundbuch, §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 WEG-E
    1. Allgemeines
    2. Geltungsbereich: nur neue Beschlüsse oder auch Altbeschlüsse?
    3. Grundbuchamtliche Prüfung eines vereinbarungsändernden Beschlusses
    4. Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von Beschlüssen, § 7 Abs. 4 S. 2 WEG-E
    5. Änderungen im Bereich der erleichterten Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen, § 12 Abs. 4 WEG-E
    6. Interferenzen mit anderen Grundbuchanträgen, insbesondere einer Auflassungsvormerkung
    7. Erhöhtes Einsichts- und Abrufvolumen in der Grundbuchpraxis
    8. Sogwirkung auf alte Gemeinschaftsordnungen
    9. Alternativvorschlag: Eintragungsfähigkeitsbescheinigung des WEG-Gerichts
    III. Eintragung von Freiflächen-Sondereigentum, § 3 Abs. 2 WEG-E
    1. Allgemeines
    2. Paradigmenwechsel in der Zuordnungspraxis durch Bauträger?
    3. Zusätzliches Maßkriterium im Aufteilungsplan, § 3 Abs. 3 WEG-E
    4. Sogwirkung: Umwandlung von Sondernutzungsrechten in Sondereigentum
    5. Novum: Eintragung von Dienstbarkeiten am Freiflächen-Sondereigentum
    IV. Begründung von SNR und Zustimmung eines Dritten, § 5 Abs. 4 S. 3 WEG
    V. Neue unmittelbare Eintragungspflicht für eine Haftungsklausel, § 7 Abs. 2 S. 2 WEG-E, § 3 Abs. 2 WGV-E
    VI. Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 9 a WEG-E
    VII. Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 9 b Abs. 1 WEG-E

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  • 1. Eine vom Notar noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig, da zu diesem Zeitpunkt die Kündigung noch nicht erfolgte, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen; ein vom Schuldner erklärter Nachweisverzicht ändert daran nichts.
    2. Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung.
    3. Ist die Klausel derart offensichtlich fehlerhaft, muss dies für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein (Leitsätze der ZfIR-Redaktion)

    LG Münster, Beschl. v. 10.12.2018 – 5 T 557/18 (nicht rechtskräftig; AG Münster) = ZfIR 2020, 211 mit abl. Anm. Volmer
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-05-0211-01-R-04



    1. Grundsätzlich findet das vom Erblasser in zulässiger Weise gewählte Erbrecht bzw. das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes auf den gesamten Nachlass Anwendung. Eine Aufspaltung des anzuwendenden Erbrechts auf das jeweilige Recht des Staates der Belegenheit der Nachlassgegenstände ist nicht möglich.
    2. Für die Erfüllung eines Vindikationslegats kann in Deutschland kein Nachlasspfleger gem. § 1961 BGB bestellt werden.

    OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2019 – 2 Wx 342/19 (AG Köln) = FGPrax 2020, 38




    s. die Anm. von Heinemann zum Beschluss des BGH vom 19.09.2019, V ZB 119/18 (Vollzugspflicht des Notars zur Einreichung von auf Grundlage dem Bauträger erteilter (und widerrufener) Änderungsvollmacht beurkundeten Nachträgen zur Teilungserklärung) in der ZfIR 2020, 196, 202 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-05-0196-01-R-01


    s. die Anm. von Baer zu m Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 12.12.2019, 2-13 S 106/18 (Anwendbarkeit der Grundsätze der werdenden WEG auch auf die vertragliche Einräumung von Sondereigentum) in der ZfIR 2020, 204, 206 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-05-0204-01-R-02


    Wilsch, „Die Grundbuchverfügung (GBV) im Lichte des Datenbankgrundbuchs“, ZfIR 2020, 175 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-05-0175-01-A-03
    mit folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I. Allgemeines zur Grundbuchverfügung (GBV) und zum Datenbankgrundbuch
    II. Die Aufschrift
    1. Gesetzliche Regelung, § 5 GBV, und Datenbankgrundbuch
    2. Der Aufschriftsvermerk in der Praxis des Wohnungs- bzw. Teileigentums
    III. Bestandsverzeichnis
    1. Gesetzliche Regelung, § 6 GBV
    2. Das Bestandsverzeichnis im Lichte des Datenbankgrundbuchs
    2.1 Am Liegenschaftskataster referenzierte Basierung des Grundbuchs
    2.2 Datenbankgrundbuch und Grundstücksbeschreibungsblock
    2.3 Datenbankgrundbuch und Bestands- und Zuschreibungsblock: Tracking-Vermerk
    2.4 Datenbankgrundbuch und Abschreibungsblock: Tracking-Vermerk
    3. Alte Grundstücksbezeichnungen und Datenbankgrundbuch
    4. Aufhebung/Wiederbegründung Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG und Datenbankgrundbuch
    5. Eintragungsterminologie zur „Änderung der Teilungserklärung“
    6. Eintragung eines Erbbaurechts mit Verlängerungsoption
    IV. Erste Abteilung
    1. Gesetzliche Regelung, § 9 GBV
    2. Aufnahme der Angabe „Eheleute“ als Personenbezeichnung im Grundbuch
    3. Änderung des Vornamens eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gem. §§ 1 ff. TSG
    4. Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung in Spalte 2 sowie Datenbankgrundbuch
    5. Eigentumsumschreibung bzw. Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie Herrschvermerke
    6. Eigentümereintragung unter einer Nummer
    V. Zweite und Dritte Abteilung
    1. Gesetzliche Regelungen: §§ 10, 11 GBV
    2. Aktualisierung der Spalte 2 in Abt. II und III des Grundbuchs
    3. Sammelbuchungen Zweite und Dritte Abteilung
    4. Belastung des gesamten WEG-Grundstücks: Gesamtvermerk nach § 4 WGV
    5. Rangvermerke und Wirksamkeitsvermerke, § 18 GBV
    6. Revolvierende Erbbauzinsvormerkungen, Erbbauzinsen und Rangvermerke
    6.1 Historie, obergerichtliche Rechtsprechung
    6.2 Erste Modifikation durch das Datenbankgrundbuch: Hermetische Rangdarstellung
    6.3 Zweite Modifikation durch das Datenbankgrundbuch: Extensive Auslegung des § 18 GBV
    7. Datenbankgrundbuch und die Lizenz zum Röten
    8. Löschung durch Nichtmitübertragung – Vorgriff auf § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV
    9. Neue Belastungen in Abt. II und III: In der Spalte 2 auch Herrschvermerke erwähnen?
    10. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erbbaurechtsaufhebung
    VI. Fazit

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Berechtigtes Interesse eines Miteigentümers an der Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Wohnungseigentümers

    Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.

    HansOLG Bremen, Beschluss vom 07. Februar 2020, 3 W 1/20
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen…men88.c.2335.de



    Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.

    BGH, Urteil vom 11. Oktober 2019, V ZR 7/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…528&Blank=1.pdf

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