Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • WEG § 1 Abs. 4
    Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks; Aufteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    1. Die Realteilung eines aus zwei Flurstücken bestehenden, in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks dahingehend, dass zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken entstehen, setzt nicht die vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft
    voraus.

    2. Die Realteilung kann unter Aufteilung der Gemeinschaft und zeitgleichem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen, wenn jeder Miteigentümer die Miteigentumsanteile an dem Grundstück abgibt, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 13 W 142/20
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…d3a51a6f449b7b3

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  • 1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses, die zur Beendigung einer Testamentsvollstreckung und damit zur Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks führt, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insofern gilt, dass eine notarielle Beglaubigung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO auch dann ausreicht, wenn - wie im Zusammenhang mit § 22 GBO - durch die Erklärung der Nachweis einer besonderen Eintragungsvoraussetzung geführt werden soll.

    2. Eine eidesstattliche Versicherung des Vermächtnisnehmers, dass er das Vermächtnis vor Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht angenommen hat, kann im Grundbuchantragsverfahren als Beweismittel zu berücksichtigen sein.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 05.11.2020, 15 W 3330/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31288?hl=true


    1. Der von den Beteiligten in einem Erbscheinserteilungsverfahren geschlossene Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

    2. Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das materielle Erbrecht nicht umfassen (im Anschluss an BayObLGZ 1966, 233). (Amtliche Leitsätze)

    OLG München, Beschluss vom 28.05.2020, 31 Wx 126/20, BeckRS 2020, 28296 = FD-ErbR 2020, 433983 mit Anm. Litzenburger



    1. Das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach § 788 Abs 2 iVm. § 103 Abs 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden.(Rn.6)

    2. Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Arrestvollzugsverfahren, die entstehen, nachdem der Arrestbefehl aufgehoben und das Arrestverfahren abgeschlossen ist, können nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung im Arrestverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.(Rn.7)

    3. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO wird der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Rechtsanwaltskosten können nur festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Entscheidend ist, welche Verfahrensabschnitte die Kostengrundentscheidung formal umfasst. Kosten für anwaltliche Tätigkeiten in Verfahrensabschnitten, die der Kostengrundentscheidung zeitlich nachfolgen, sind von ihr schon formal nicht umfasst.(Rn.9)

    4. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gehören nicht zu den nach § 788 Abs 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung.(Rn.20)


    BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2020, 10 AZB 53/20 (Leitsätze nach juris)
    https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechts…0%20AZB%2053/20

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  • Zum Nachweis der Berechtigung zur Vertretung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 09.11.2020, 34 Wx 235/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31519?hl=true




    1. Die Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Erbbauberechtigten in einem formularmäßigen Erbbaurechtsvertrag, wonach die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts verweigert werden kann, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert des Gebäudes erheblich übersteigt, kann der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten, wenn die Vergabe der Grundstücke an sozial Schwächere erfolgt ist und außer den nach sozialen Gesichtspunkten bemessenen Erbbauzinsen und einem Betrag für Grundstücksnebenkosten nichts für die Einräumung des Erbbaurechts an die Gemeinde zu zahlen war.

    2. Es liegt im Wesen des Erbbaurechts, dass die Regelung im Vertrag über die Zustimmung zu einer Veräußerung und deren Kriterien durchgehend bis zum zeitlichen Ablauf des Rechts gelten.

    OLG München, Beschluss v. 18.11.2020, 34 Wx 315/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31520?hl=true

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  • Zur Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem in Gütergemeinschaft nach dänischem Recht eingetragenen Eigentumsanteil eines Ehegatten.

    OLG München, Beschluss v. 27.10.2020, 34 Wx 568/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31522?hl=true


    s. die Anm. von Bohlsen in jurisPR-IWR 7/2020 Anm. 1 zum Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 29.09.2020, 34 Wx 236/20 („Ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im Grundbuchverfahren, dass ein dinglicher Übergang des Eigentums an einem Nachlassgegenstand nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags erfolgt ist, ist die Vermutung der Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO widerlegt“)

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  • 1. Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 WEG i.V.m. dem als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Zustimmungserfordernis unwirksam, solange nicht die Zustimmung des Verwalters erteilt ist und ist die Verwalterbestellung verfahrensfehlerhaft erfolgt (hier: weil die Beschlussfassung über die Wahl des Verwalters bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt war, ohne dass eine Ergänzung der Tagesordnung um diesen Punkt während der laufenden Versammlung den Fehler zu korrigieren vermochte), so führt dies nur zur Anfechtbarkeit. Das Grundbuchamt darf bei der Prüfung der zu beachtenden Eintragungsvoraussetzungen – außer im Falle einer (hier nicht gegebenen) bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechts eines Wohnungseigentümers – von einer Nichtigkeit der Verwalterbestellung nicht ausgehen.

    2. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn die Beteiligten ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt waren, das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis (hier: Fehlen des Nachweises einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung sowie der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung in der Form des § 29 GBO bzw. der Genehmigung der bereits erfolgten Zustimmung) zu beseitigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2020, 109f., 2019, 102 m.N.).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.10.2020, I-3 Wx 182/20, 3 Wx 182/20 (juris)



    1. Zur – vom Senat befürworteten – Umdeutung einer beantragten Löschungserleichterung im Hinblick auf eine Rückauflassungsvormerkung, für die ein Löschungserleichterungsvermerk dahin, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen solle, weder zulässig noch eintragungsfähig ist, in eine Löschungsvollmacht.

    2. Zum Zwecke der Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf ein auf Grundbuchunrichtigkeit gestütztes Gesuch um Löschung einer Rückauflassungsvormerkung gemäß § 22 GBO kann das Grundbuchamt nicht im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Erbenbewilligung gemäß § 19 GBO verlangen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.10.2020, I-3 Wx 103/20, 3 Wx 103/20 (juris)


    Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags – und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags – zu sichern (im Anschluss an BGH WM 1964, 182 = BeckRS 1963, 31189701; NJW-RR 1988, 348; NJW-RR 1989, 1099).

    BGH, Urt. v. 27.5.2020, XII ZR 107/17 (OLG Naumburg)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…509&pos=0&anz=1


    Das (Kosten-)Risiko, dass die vor Ergehen einer pandemiebedingten Versammlungseinschränkung einberufene Eigentümerversammlung vom Verwalter alsbald nach Erlass entsprechender Anordnungen wieder abgeladen wird, trägt der um Eilrechtsschutz nachsuchende Wohnungseigentümer. (Leitsatz der NZM-Redaktion)

    LG Meiningen, Beschl. v. 4.8.2020 – (65) 4 T 119/20 = NZM 2020, 992


    Drasdo, „Rechtsanwaltsgebühren im WEG-Passivprozess neuen Rechts“, NZM 2020, 953


    Horst, „Corona-Infektion im Mehrfamilienhaus: Und jetzt?“, NZM 2020, 956 ff.

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  • Zimmer, „ ZEV-Report Zivilrecht“, ZEV 2020, 652 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    1. Gesetzgebung (Kostenrechtsänderung, Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener.
    2. Testament (Widerruf eines Testaments durch Zerreißen)
    3. Verfahrensrecht (Keine verfassungswidrige Beschränkung des Geschäftswerts auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks, keine Grundbuchberichtigung aufgrund eines nicht alle Erbteile erfassenden Teilerbscheins, Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach § 35 Abs. 3 GBO, Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren, Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks, Verfahren wegen Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks,
    4. Vorsorgevollmacht (Verwendung einer Vorsorgevollmacht für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung)
    5. Schenkung von Todes wegen (Keine Vormerkungsfähigkeit gegenseitiger Zuwendungsversprechen auf den Todesfall)
    6. Familienrecht (Keine Unwirksamkeit des Ehevertrags bei Fehlschlagen erbrechtlicher Vereinbarungen)


    Müller, „ Zu den sachenrechtlichen Änderungen durch das WEMoG“, ZWE 2020, 445 ff.
    (Autor übt insbesondere am neuen Freiflächensondereigentum in § 3 II WEG nF Kritik).

    Letzner, „Wer ist werdender Wohnungseigentümer?“, ZWE 2020, 462 ff.

    Strake, „Probleme der Eigentümerversammlung: Unterschreitung der Ladungsfrist und deren Folgen“, ZWE 2020, 487 ff.

    s. die Anm. von Greinen zum Urteil des AG Lemgo vom 24.8.2020, 16 C 10/20 (Auch während Pandemie unzulässige reine Vertreterversammlung) in der ZWE 2020, 480/483 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Testamentarische Nichtveräußerungs-Auflage an Vermächtnisnehmer: Reichweite; Folgen
    eines Auflagenverstoßes; Bestellung eines Erbbaurechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 176374; Erscheinungsdatum: 27.11.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7a3409943a6205e


    b) Südafrika: Formwirksamkeit eines Ehevertrags nach der EuGüVO
    Gutachten/Abruf-Nr: 175869; Erscheinungsdatum: 27.11.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ac7f22feeece169

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  • 1. In Schleswig-Holstein können Reallasten, die keine festen Geldrenten zum Gegenstand haben, im Grundbuch eingetragen werden, wenn es sich um nicht beständige Reallasten handelt.

    2. Ist ein Pflegerecht als Reallast auf die Lebensdauer des Begünstigten befristet, handelt es sich um eine nicht beständige Reallast.

    Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 Wx 38/20 (Leitsätze nach juris)
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Böhringer, „Löschung jahrzehntealter Grundpfandrechte“, BWNotZ 3/2020, 144
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2020.pdf


    s. die Anmerkungen von:
    • Becker zu OLG Köln: Eintragung eines Nießbrauchs mittels einer postmortalen Vollmacht, .MittBayNot 5/2020, 440
    • Müller zu OLG Düsseldorf: Keine gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten nach dem Ausscheiden des aufteilenden Eigentümers, MittBayNot 5/2020, 452
    • Waldner zu OLG Hamm: Zur Bestandteilszuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht , MittBayNot 5/2020, 457

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. März 2021 um 11:10) aus folgendem Grund: Link zu Böhringer eingefügt

  • Bayer, „Rechtsprobleme der transmortalen Vollmacht“, ZfPW 2020, 385 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    I.Begriff und Abgrenzung
    II.Form der Vollmacht
    III.Unterscheidungen
    IV.Vertretung der Erben
    V.Umfang der transmortalen Vollmacht
    1.Auslegung der Vollmacht
    2.Speziell: Erklärungen gegenüber dem (Handels-)Register
    3.Rechtslage beim Tod eines GmbH-Gesellschafters
    4.Konto-Umschreibung
    VI.Widerruf der Vollmacht
    VII.Pflichtenbindung
    VIII.Bevollmächtigter (Mit-)Erbe
    IX.Schlussbemerkungen


    Damrau, „Familien- und erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen im Grundbuchverfahren“, ZEV 2020, 657 ff.
    Mit folgender Untergliederung:
    1. Einführung
    2. Verfügungs- und Vertretungsbeschränkungen
    3. Die Regeln des Grundbuchverfahrens
    3.1 Formelles Konsensprinzip
    3.2 Ausnahmen vom formellen Konsensprinzip
    3.3 Nachweis von Tatsachen
    3.4 Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuchverfahren
    3.5 Beschränkungen der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren
    4. Lösung des einführenden Beispiels und Fälle des Scheiterns des Verfahrensrechts
    4.1 Verfügungsbeschränkung im Güterstand der Verwaltungs- und Nutznießung
    4.2 Verfügungsbeschränkungen, die nicht beachtet wurden
    5. Verfügungsbeschränkungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
    5.1 Einführung des gesetzlichen Güterstands derZugewinngemeinschaft
    5.2 Voraussetzungen der Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB
    5.3 Heutiger Stand zur grundbuchrechtlichen Handhabe
    6. Unentgeltliche Verfügungen als Verfügungsbeschränkungen im Familien- und Erbrecht
    6.1 Unentgeltliche Verfügungen aus dem Bereich des Kindschaftsrechts
    6.2 Unentgeltliche Verfügungen des befreiten Vorerben
    6.3 Unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers
    6.4 Zusammenfassung zum Nachweis der Entgeltlichkeit
    7. Beschränkungen bei Verfügungen der Miterbengemeinschaft
    8. Ergebnisse zu Verfügungen der Erbengemeinschaft
    9. Fazit


    s. die Anm. von Kollmeyer zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 13.05.2020, 3 W 74/20 (Kein Nacherbenvermerk im Erbschein nach Veräußerung der Nacherbenrechte an den Vorerben) in der ZEV 2020, 687/690 ff.

    s. die Anm. von Mayer zum Urteil des BGH vom 06.03.2020, V ZR 329/18 (Kein Anspruch auf Aufhebung der Gesamtberechtigung an einem Nießbrauch entsprechend § 749 Abs. 1 BGB) in der ZEV 2020, 702/704 ff.


    s. die Anm. von Weber zum Beschluss des KG vom 08.07.2020, 1 W 35/20 (Nachweis einer GbR-Nachfolgeregelung bei Antrag auf Löschung verstorbener Gesellschafter im Grundbuch) in der ZEV 2020, 707/710 ff.

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  • Lang, „Reform des Wohnungseigentumsgesetzes – Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das WEMoG zum 1. 12. 2020“, ZfIR 2020, 809 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-23-0809-01-A-01
    mit folgender Untergliederung:
    I. Genese des WEMoG
    II. Der Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft
    III. Erweiterung des Gegenstandes des Sondereigentums
    IV. Die Gemeinschaft als Trägerin der Verwaltung und deren Wahrnehmung von Rechten und Pflichten – Organzuständigkeiten in der Gemeinschaft
    1. Die Gemeinschaft als Trägerin der Verwaltung
    2. Auswirkungen der neuen Konzeption auf ausgewählte praxisrelevante Fälle
    2.1 Auswirkungen auf den Bereich der Sachmängelgewährleistung im Bauträgerrecht
    2.2 Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 1004 BGB aus dem Gemeinschaftseigentum
    2.3 Entscheidungen mit Bezug auf das sachenrechtliche Grundverhältnis
    2.4 Öffentlich-rechtliche Pflichten
    V. Vertretung der Gemeinschaft und Aufgaben sowie Entscheidungsbefugnisse des Verwalters
    VI. Ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung
    VII. Neue Kostenverteilungsregelungen
    VIII. Erhaltungsmaßnahmen versus bauliche Veränderungen
    IX. Das Recht der baulichen Veränderungen
    1. Gesetzliche Konstruktion
    2. Bauliche Veränderungen
    3. Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
    X. Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
    1. Systematik und Beschlussgegenstand
    2. Wirtschaftsplan
    3. Jahresabrechnung
    4. Vermögensbericht
    XI. Eigentümerversammlungen
    XII. Beschlüsse außerhalb der Eigentümerversammlung in Textform
    XIII. Beschlussdokumentation
    XIV. Wirkung von Beschlüssen gegenüber Sondernachfolgern
    XV. Akteneinsichtsrecht
    XVI. Der Verwalter
    XVII. Der Verwaltungsbeirat
    XVIII. Beschlussklagen
    1. Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage
    2. Beschlussersetzungsklage
    3. Verfahrensregeln bei den Beschlussklagen
    XIX. Übergangsregelungen im WEG
    XX. Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    1. Besondere Duldungspflichten
    2. Privilegierte Maßnahmen
    3. Keine Klärung der Bauherreneigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. v. § 559 BGB
    4. Harmonisierung der Umlageschlüssel
    XXI. Fazit




    Schneider, „Grundbucheintragungen und -kosten nach dem WEMoG“, ZfIR 2020, 822 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-23-0822-01-A-02
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Erweiterte Sondereigentumsfähigkeit
    1. Sondereigentum an Stellplätzen
    1.1 Neuregelung
    1.2 Grundbucheintragung
    1.2.1 Buchungsmöglichkeiten
    1.2.2 Nachweisanforderungen
    1.2.3 Übergangsrecht
    1.3 Grundbuchkosten
    2. Annexeigentum
    2.1 Neuregelung
    2.2 Grundbucheintragung
    2.2.1 Buchungsmöglichkeiten
    2.2.2 Nachweisanforderungen
    2.2.3 Übergangsrecht
    2.3 Grundbuchkosten
    III. Änderungen beim Inhalt des Sondereigentums
    1. Eintragung von Beschlüssen
    1.1 Neuregelung
    1.2 Grundbucheintragung
    1.2.1 Buchungsmöglichkeiten
    1.2.2 Nachweisanforderungen
    1.2.3 Übergangsrecht
    1.3 Grundbuchkosten
    2. Eintragung von Veräußerungsbeschränkungen
    2.1 Neuregelung
    2.2 Grundbucheintragung
    2.2.1 Buchungsmöglichkeit
    2.2.2 Nachweisanforderungen
    2.2.3 Übergangsrecht
    2.3 Grundbuchkosten
    3. Löschung von Veräußerungsbeschränkungen
    3.1 Neuregelung
    3.2 Grundbucheintragung
    3.2.1 Buchungsmöglichkeit
    3.2.2 Nachweisanforderungen
    3.2.3 Übergangsrecht
    3.3 Grundbuchkosten
    4. Eintragung von Haftungsklauseln
    4.1 Neuregelung
    4.2 Grundbucheintragung
    4.2.1 Buchungsmöglichkeit
    4.2.2 Nachweisanforderungen
    4.2.3 Übergangsrecht
    4.3 Grundbuchkosten




    s. die Anm. von Leidner zum Beschluss des KG vom 08.07.2020, 1 W 35/20 (Anforderungen und Nachweise zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters) in der ZfIR 2020, 844/847 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-23-0844-01-R-02


    s. die Anm. von Niesse zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.09.2020, I-3 Wx 129/20 (Keine Eigentumsumschreibung bei für Grundbuchamt eindeutigem Missbrauch vorgelegter Generalvollmacht) in der ZfIR 2020, 852/855 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-23-0852-01-R-04
    (s. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020, 2 Wx 61/20 = ZfIR 2020, 849
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-23-0849-01-R-03
    Leitsätze:
    1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht, die im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten auf den Eintritt des Vorsorgefalls (Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit) beschränkt ist, kann und darf das Grundbuch eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht hat.
    Sichere Kenntnis von einem Missbrauch besteht bei einer Beschränkung im Innenverhältnis auf die Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit nur dann, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung die Geschäftsfähigkeit bzw. die fehlende Betreuungsbedürftigkeit feststeht.
    2. Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrags beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, hindert nicht mehr die Grundbucheintragung.)

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  • 1. Sieht die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vor, bedeutet dies noch nicht, dass auch die Beschlusskompetenz und Kostentragungslast automatisch auf diese übertragen wird.

    2. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus den getroffenen Regelungen in der Teilungserklärung hervorgehen.

    3. Wesentliche Bestandteile der Wohnungseigentumsanlage können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Auch wenn ein Sondernutzungsrecht "ein Weniger" zum Sondereigentum ist, muss dieser Grundsatz auch für das Sondernutzungsrecht gelten.

    LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020, 2 S 3/20
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…07-13&Nr=246776


    Für alle Katzenfreunde:):

    Katze ist in Wohnung erlaubt, deshalb auch ein Netz am Balkon

    1. Das Halten einer Katze in der Wohnung zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    2. Dabei ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näherkommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung. Daher zählt auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch, jedenfalls dann, wenn das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird und durch das Netz keine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade gegeben ist.

    3. Von einer zusätzlichen optischen Beeinträchtigung ist dann nicht auszugehen, wenn schon andere Mieter der Wohnanlage (hier: 11) ein Katzennetz montiert haben und der Vermieter dies jahrelang geduldet hat.

    AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020, 18 C 336/19
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…09-24&Nr=247007

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  • 1.Der Streitwert für den Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Hausgrundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert.

    2.Der Verkehrswert eines Grundstücks kann nach dem gegebenenfalls fortgeschriebenen Bodenrichtwert bemessen werden. Die Schätzung des Gebäudewerts kann sich an der der Ermittlung der Erbschaftsteuer dienenden Wertermittlung durch das Finanzamt orientieren. (Leitsätze der NJW-RR-Redaktion)

    BGH, Beschluss vom 1.10.2020, IV ZR 79/20 = NJW-RR 2020, 1456
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…489&pos=0&anz=1


    Freier, „Neues zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters -zugleich Anmerkungen zu den Beschlüssen des KG v. 8. 7. 2020 - 1 W 35/20 und des OLG München v. 7. 1. 2020 - 34 Wx 420/19“, DNotZ 2020, 884 ff.

    Erbfolge:
    Kanzleiter, „Die Wahl des Rechts seiner Staatsangehörigkeit durch den deutschen Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 22 EuErbVO“, DNotZ 2020, 902 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu
    a) Wiederkaufsrecht; Beginn der Ausübungsfrist bei aufschiebend befristetem Wiederkaufsrecht; Löschung einer Auflassungsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis
    Gutachten/Abruf-Nr: 180541; Erscheinungsdatum: 15.12.2020; erschienen im DNotI-Report 24/2020, 185-188
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0027efd9d58f0b4

    b) Erbvertrag; abweichendes späteres Testament; Ausschlagung der vertragsmäßigen Erbeinsetzung
    Gutachten/Abruf-Nr: 175914; Erscheinungsdatum: 15.12.2020; erschienen im DNotI-Report 24/2020, 188-189
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8b2d8f355b3d874

    Notare:
    c) Vorkaufsrecht:
    Umfang der Mitteilung bei Kaufvertrag über ein Erbbaurecht; Fristbeginn bei zusätzlicher Übersendung auch des Erbbaurechtsvertrages“,
    Gutachten/Abruf-Nr: 180636; Erscheinungsdatum: 15.12.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…99013e2deeb93d6

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 40 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn die bevorstehende Grundstücksübertragung durch den Erben des noch eingetragenen Eigners (Anm.: wohl Eigentümers) oder durch einen von diesem transmortal Bevollmächtigten nicht (allein) mittels einer Eigentumsvormerkung, sondern (zusätzlich) durch Bestellung und Eintragung einer (Kaufpreis-)Finanzierungsgrundschuld befördert werden soll. Gleiches gilt für den erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolger einer noch im Grundbuch als Eigentümerin verlautbarten juristischen Person.

    OLG Dresden, Beschluss vom 18.08.2020, 17 W 605/20 = redaktioneller Leitsatz nach LSK 2020, 33792


    siehe die Urteile des BGH
    a) zur Abänderung des Verteilu6gnsschlüssels nach § 16 Absatz 3 WEG vom 2. Oktober 2020, V ZR 282/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…601&Blank=1.pdf

    b) zum fehlenden unmittelbaren Erstattungsanspruch des Eigentümers einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft gegenüber dem anderen vom 25. September 2020, V ZR 288/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…601&Blank=1.pdf

    Maklerkosten:
    Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. I, vom 23.6.2020, S. 1245) gilt gemäß Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.

    s. DNotI vom 15.12.2020
    https://www.dnoti.de/informationen/…er-wohnungen-1/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Grundsatz, dass bei einem schuldrechtlich zugunsten mehrerer Berechtigter bestellten Wiederkaufs- oder Vorkaufsrecht bei der Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Anteilsverhältnisses gemäß § 47 GBO entbehrlich ist, gilt auch für den bedingten Rückübertragungsanspruch aus einem Überlassungsvertrag, wenn die entsprechende Anwendung von § 461 BGB vereinbart wurde. Für die Eintragung genügt der Hinweis auf § 461 BGB.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.11.2020, 15 W 3458/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-35097?hl=true



    Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt.

    BGH, Urteil vom 18. September 2020, V ZR 28/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…605&Blank=1.pdf

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  • InsO § 88
    Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

    BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…904&pos=0&anz=1


    s. Cranshaw, „Nachweisverzicht und Klauselerinnerung, Besprechung des BGH-Beschlusses vom 07. 10.2020, VII ZB 56/18“, DZWIR 2021, 8-15


    s. Wertenbruch, „Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG“, GmbHR 2021, 1-7
    u.a. III. Standortfrage – richtige Platzierung der GbR im Schuldrecht des BGB?
    IV. GbR-Register mit Eintragungsoption und partiellem Voreintragungszwang

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.

    2. Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer wieder rückgängig zu machen sind (hier Fassadenanstrich), kommt dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse zu. Allerdings sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.

    LG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 17.12.2020 – 2-13 S 108/20 = BeckRS 2020, 35684
    (vorgehend. AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020 - 800 C 2563/20)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1199194





    Sachsen-Anhalt:
    Böhringer, „Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt“, NJ 2021, 9 ff.
    („Das Vermögen des altrechtlichen Personenzusammenschlusses, insbesondere Grundstücke, geht kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Belegenheits-Gemeinde über“)
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…21-S-9-N-1-Gl-2



    Horn, „Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: fast der große Wurf“, ZEV 2020, 748 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. Dezember 2020 um 16:09) aus folgendem Grund: Link zu AG Kassel eingefügt

  • Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.

    BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020, IX ZR 24/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…569&Blank=1.pdf



    Wilsch, „Aktuelle Grundbuchfragen zum Aufteilungsplan und zur Abgeschlossenheitsbescheinigung“, ZfIR 2021, 11-22
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-01-0011-01-A-02
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung: Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
    II. Aufteilungsplan und Nummerierung von Balkonen
    III. Aufteilungsplan und Nutzungsangaben
    IV. Aufteilungsplan und selbstständige Garagenbauwerke
    V. Aufteilungsplan und farbige Umrandungen des Sondereigentums
    VI. Ein Miteigentumsanteil und mehrere Wohnungen
    VII. Lageplan
    VIII. Fotos statt Ansichten?
    IX. Darstellungsweise im Aufteilungsplan
    X. Widerspruch in der Darstellung; Grundrisse und Ansichten stimmen nicht überein
    XI. Hochterrassen im Aufteilungsplan
    XII. Abgeschlossenheitsbescheinigung, Bezeichnung mehrerer Flurstücke
    XIII. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Baugenehmigungshinweise
    XIV. Abgeschlossenheitsbescheinigung und außerhalb der Wohnung liegende Räume
    XV. Eingangsnummer, Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung
    XVI. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Erhaltungssatzung
    XVII. Abgeschlossenheitsprüfungsverfahren im Allgemeinen
    XVIII. Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung oder Ergänzungsbescheinigung
    XIX. Abgeschlossenheit und Aufzugsanlagen, die von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum führen
    XX. Abgeschlossenheit und aneinandergrenzende Wohnanlagen
    XXI. Kontrolle Aufteilungspläne und tatsächliche Bauausführung
    XXII. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Kellerbezeichnung
    XXIII. Fehlerhafte Aufteilungspläne und weiteres Verfahren
    XXIV. Problem Hausnummernvergabe bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
    XXV. Erster Ausblick: WEMoG und Aufteilungsplan
    XXVI. Zweiter Ausblick: Aufteilungsplan und elektronischer Rechtsverkehr


    s. die Anm. von Otto zum Beschluss des BGH vom 01.10.2020, V ZB 51/20 (Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten als Grundbuchinhalt grundsätzlich nur bei entsprechendem Grundbucheintrag) in der ZfIR 2021, 32, 35 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-01-0032-01-R-03


    s. die Änderung des GNotKG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21.12.2020, BGBl. I, 3229 (Nr. 66 vom 29.12.2020).
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1609322769136

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers
    Hängt die Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers davon ab, dass der Empfänger der Leistung Miterbe zu einem bestimmten Anteil ist, so sind die Erbeneigenschaft und die Höhe des Anteils in der Form des § 35 GBO oder § 36 GBO nachzuweisen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2020, 20 W 300/18
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200002012

    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch
    1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch ist unzulässig.
    2. Zur Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung. Für den Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung bedarf es damit der Urkunden über seine Zustellung an die Miterben als Drittschuldner. Der Nachweis der Zustellung an den Schuldner selbst ist nicht notwendig.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2020, 20 W 53/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001999


    Eintragung von Vormerkungen
    Der Anspruch eines Dritten gegen die Miteigentümer eines Grundstücks auf dessen Teilung ist nicht durch eine Vormerkung sicherbar, da mit einer bloßen Teilung eines Grundstücks keine dingliche Rechtsänderung verbunden ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 29.12.2020 – 34 Wx 492/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-36587?hl=true

    1. Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.
    2. Erfolgt die Niederlegung zur Unzeit (§ 671 II BGB), berührt dies deren Wirksamkeit nicht, löst aber ggf. Schadensersatzansprüche aus.
    3. Die Niederlegung bedarf nicht der Erklärung gegenüber der Versammlung der Wohnungseigentümer, weil diese kein zur Entgegennahme von Erklärungen befugtes Organ der Gemeinschaft ist. Im Falle der Passivvertretung ist vielmehr anerkannt, dass eine Willenserklärung nicht gegenüber allen Eigentümern erfolgen muss, sondern in analoger Anwendung von § 125 II 3 HGB, § 78 II 2 AktG, § 25 I 3 GenG, § 170 III ZPO ein Zugang an einen Wohnungseigentümer ausreicht.

    LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.10.2020, 2-13 S 87/19 = ZWE 2021, 36
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001923

    siehe die Anmerkungen von:

    -Bestelmeyer zum Beschluss des OLG München vom 05.08.2020, 34 Wx 310/20 (Zum Umfang der grundbuchamtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf Bewilligung des Testamentsvollstreckers) in der FGPrax 2020, 262, 264 ff. (= Prüfung der Vollentgeltlichkeit ist bereits aus Anlass der Eintragung der AV vorzunehmen)


    -Holzer zum Beschluss des KG vom 08.07.2020, 1 W 35/20 (Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters kann das Grundbuch auf Bewilligung seines Erben nebst Tatsachenangaben berichtigt werden) in der FGPrax 2020, 250 (= Dem Beschluss des KG kann nicht beigetreten werden, weil er die alternativ mögliche Berichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises verneint).

    -Dressler-Berlin zum Beschluss des KG vom 24.09.2020, 1 W 1347/20 (kein Nachweis der Berechtigung einer KG-Liquidatorin nach Löschung der Firma und Schließung des Registerblatts mit dem Handelsregister) in der FGPrax 2020, 253, 254 ff.

    Schmidt-Räntsch, „ Die Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsgesetz“, ZWE 2021, 1 ff.
    Mit folgender Untergliederung:
    I. Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft
    1. Sachenrechtliche Grundlagen
    a) Gegenstand der Aufteilung
    b) Dingliche Nutzungsrechte an Sondernutzungsflächen
    c) Vorbereitung sachenrechtlicher Veränderungen
    2. Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft
    3. Vergemeinschaftung von Ansprüchen
    4. Zustimmung zur Vermietung – Vorlage des Mietvertrags?
    5. Entnahme von Verfahrenskosten bei zu Unrecht verweigerter Zustimmung
    II. Grenzen des Sondereigentums
    1. Überschreitung der Nutzungsbefugnisse
    2. Direktanspruch gegen den Mieter
    3. Bauliche Veränderungen
    a) Bauliche Veränderungen am Sondereigentum
    b) Gestattung der Veränderung von Gemeinschaftseigentum
    III. Beschlussfassung der Gemeinschaft
    1. Verkündung von Beschlüssen über bauliche Veränderungen
    2. Anfechtung von Beschlüssen wegen Ausschlusses eines Wohnungseigentümers
    IV. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
    1. Kostenverteilung
    a) Verteilung von Heizkosten
    b) Kostenverteilung in der Mehrhausanlage
    2. Verkehrssicherungspflicht
    3. Missbräuchliches Schadensersatzverlangen
    4. Bestellung und Bezahlung des Verwalters
    a) Bestellung des Verwalters
    b) Vergütung des Verwalters
    5. Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern
    6. Weisungen für Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage
    V. Verfahrensrecht
    1. Feststellungsinteresse
    2. Umfang der Bestandskraft bei der Beschlussmängelklage
    a) Wirkung der Aufhebung der Einzelabrechnung
    b) Umfang der Feststellungswirkung der Jahresabrechnung
    c) Bestandskraft bei Verweigerung der Sanierung
    3. Gerichtszuständigkeit
    a) Streit zwischen Wohnungseigentümern wegen einer Leckage
    b) Falsches WEG-Berufungsgericht
    4. Rechtsmittelbeschwer
    a) Zulässigkeit neuer Angaben in der Nichtzulassungsbeschwerde
    b) Zur Bemessung
    V. Chronologische Liste der Entscheidungen

    Wobst, „Die neue Struktur der Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft“, ZWE 2021, 17 ff.

    Wicke, „Die Gründungsphase nach der WEG-Reform“, ZWE 2021, 21 ff.

    Häublein/Jacoby/Lehmann-Richter/Wobst, „Änderung des vereinbarten Gebrauchs als Sperre eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung?“, ZWE 2021, 27 ff.

    Letzner, „Kostentragungsregelungen bei Untergemeinschaften“, ZWE 2021, 30 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist möglich, dass die Vertragsparteien - insbesondere der jeweilige Vollmachtgeber - in einer Belastungsvollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag regeln, dass die Vollmacht nicht durch die Regelungen der Sicherungsabreden eingeschränkt, sondern vielmehr inhaltlich unbeschränkt sein soll.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2020, 20 W 29/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000006



    1. Dass eine Vollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag generalklauselartigen Charakter mit den zumindest grundsätzlich für die Vertragsparteien verbundenen Gefährdungen hat, rechtfertigt im Grundbuchverfahren noch nicht ohne Weiteres eine dem klaren Erklärungsinhalt entgegenstehende einengende Auslegung des Vollmachtumfangs.

    2. Grundsätzlich unterliegen Generalvollmachten von Privatpersonen keinen rechtlichen Bedenken.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.2020, 20 W 18/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000005




    Ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ist im Grundsatz nicht übertragbar, es sei denn, die Übertragbarkeit ist vereinbart. Eine derartige Vereinbarung bedarf, um dinglich wirksam zu sein, der Eintragung im Grundbuch. Das besagt aber nicht, dass die Vereinbarung der Übertragbarkeit in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden muss. Sie kann vielmehr auch durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB Grundbuchinhalt werden.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05. November 2020, 20 W 156/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000007


    Hell, „Grundzüge und Modernisierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“, JA 2021, 12 ff.

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