Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19

    a) Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu.

    b) Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht der Aufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGB § 925 Abs. 1 Satz 2

    Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.

    BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 3/16 - OLG Karlsruhe, Grundbuchamt Lörrach
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…400&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
    Zum unzulässigen Gegenstand einer Zwischenverfügung (Vorlage einer noch nicht abgegebenen Bewilligung) und zum Unrichtigkeitsnachweis bei einer Rückauflassungsvormerkung (nicht durch Sterbeurkunde, wenn der Anspruch möglicherweise bereits entstanden war, aber infolge des Todes des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte) siehe den Beschluss des

    OLG Köln (2. Zivilsenat), vom 06.01.2020, 2 Wx 373/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20200106.html
    und die redaktionelle Leitsätze bei BeckRS 2020, 3995

    Siebert, „Die Entwicklung des Erbrechts im zweiten Halbjahr 2019“, NJW 2020, 1190 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) GBO § 15 Abs. 3
    Notarieller Prüfvermerk des Vollzugsnotars bei bereits vorhandenem Prüfvermerk eines anderen Notars; Prüfvermerk bei Löschungsbewilligung einer Sparkasse, Prüfvermerk bei Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1992
    Gutachten/Abruf-Nr: 175594; Erscheinungsdatum: 17.04.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e0ff0e118399b95

    b) Generalvollmacht zugunsten des örtlichen Kreditinstituts
    Gutachten/Abruf-Nr: 175644; Erscheinungsdatum: 17.04.2020; erschienen im DNotI-Report 8/2020, 58-60
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d189268664ba46d

    c) Vorkaufsfall bei Sachdividende in der GmbH
    (Sachverhalt: Ein Grundstück im Eigentum einer GmbH soll auf den Alleingesellschafter übertragen werden. Rechtsgrund soll die Gewinnausschüttung in Form einer Sachdividende sein. Die Satzung der GmbH enthält eine entsprechende Grundlage, auch ein korrespondierender Gesellschafterbeschluss ist gegeben.
    Fragen:
    Hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht? Liegt evtl. ein Umgehungsgeschäft vor?
    Gutachten/Abruf-Nr: 174790; Erscheinungsdatum: 17.04.2020; erschienen im DNotI-Report 8/2020, 57-58
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…016233845a7516c

    Notare:
    d) GmbHG § 40
    Angabe der Prozentsätze in der Gesellschafterliste nach Einziehung eines Geschäftsanteils
    ohne Aufstockung der Nennbeträge
    Gutachten/Abruf-Nr: 174879; Erscheinungsdatum: 17.04.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…62e94b23eee7c93

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Heidenhain, „Europäische Nachlasszeugnisse und die EU-ErbrechtsVO in der tschechischen Praxis“, WiRO 2020, 97 ff.


    WEG-Reform 2020:
    Siehe die Anmerkungen von Matthias Becker/ Wolfgang Schneider zum Regierungsentwurf des WEMoG in der ZfIR 2020, 281 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-08-0281-01-A-02
    mit folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I. Einführung
    II. Begründung von Wohnungseigentum
    1. Gegenstand des Sondereigentums (§ 1 Abs. 5, §§ 3, 5 Abs. 1 RegE)
    1.1 Stellplätze
    1.1.1 Systematik und Begriff
    1.1.2 Verkehrsfähigkeit
    1.1.3 Gestaltungsersatz für Sondernutzungsrechte?
    1.1.4 Sonderfall Mehrfachparker
    1.2 Annexeigentum
    1.2.1 Wirtschaftliche Hauptsache
    1.2.2 Umfang der Zuordnung
    1.2.3 Gebäude im Sondereigentum
    1.2.4 Kein Gestaltungsersatz für Sondernutzungsrechte
    1.2.5 Belastung mit Dienstbarkeiten
    1.3 Dualismus von Sondereigentum und Sondernutzungsrecht
    2. Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 RegE)
    2.1 Eintragung von Beschlüssen aufgrund Öffnungsklausel
    2.2 Zustimmungspflichten für Inhaltsänderungen
    2.2.1 Erweiterung bestehender Zustimmungspflichten
    2.2.2 Wegfall erforderlicher Zustimmungspflichten
    2.2.3 Rückwirkung und Klageanspruch bei fehlender Drittzustimmung
    3. Grundbuchverfahren (§§ 7, 48 Abs. 3 RegE, § 3 Abs. 2 WGVE)
    3.1 Grundbucheintragung von Beschlüssen
    3.1.1 Grundbuchberichtigung
    3.1.2 Berechnungsgrundlagen
    3.1.3 Kein Zentralgrundbuch
    3.2 Grundbucheintragung einer Veräußerungsbeschränkung
    3.3 Grundbucheintragung einer Haftungsvereinbarung
    4. Werdender Wohnungseigentümer (§ 8 Abs. 3 RegE)
    4.1 Kodifizierung des werdenden Wohnungseigentümers
    4.2 Nachweisbeschränkungen für gerichtliche Verfahren?
    4.2.1 Werdender Wohnungseigentümer im Hausgeldprozess
    4.2.2 Werdender Wohnungseigentümer im Grundbuchverfahren
    4.3 Zwangsvollstreckungsrechtliche Implikationen
    4.4 Erweiterung des Anwendungsbereichs?
    4.4.1 Werdender Wohnungseigentümer bei Paketerwerb
    4.4.2 Werdender Wohnungseigentümer bei Begründung gem. § 3 und § 8 WEG
    III. Rechtsfähige Gemeinschaft
    1. Probleme der Ein-Personen-Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 RegE)
    1.1 Bindung an Ein-Personen-Beschlüsse
    1.2 Lösung von Ein-Personen-Beschlüssen
    1.3 Wirkungsdauer von Ein-Personen-Verträgen
    2. Ausübung von Rechten und Wahrnehmung von Pflichten (§ 9a Abs. 2 RegE)
    2.1 Ansprüche der Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB
    2.2 Öffentlich-rechtliche Pflichten
    3. Vertretung der Gemeinschaft (§ 9b RegE)
    4. Beendigung der Gemeinschaft (§§ 9, 9a RegE)
    IV. Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer
    1. Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers (§§ 13, 14 RegE)
    1.1 Rechte des Wohnungseigentümers (§ 13 RegE)
    1.2 Pflichten des Wohnungseigentümers (§ 14 RegE)
    2. Pflichten Dritter (§ 15 RegE)
    2.1 Neuregelung
    2.2 Gleichstellung von Mieter und dinglich Berechtigtem
    3. Nutzungen und Kosten (§ 16 RegE)
    3.1 Nutzungen
    3.2 Kosten der Gemeinschaft
    3.3 Altbeschlüsse zur Kostenverteilung
    4. Entziehung des Wohnungseigentums (§ 17 RegE)
    4.1 Neuregelung des Entziehungsanspruchs
    4.2 Ungenaue Verweisung
    4.3 Folgenbeseitigung aus der Novelle 2007
    4.4 Besonderheit für Zwei-Personen-Gemeinschaften
    5. Verwaltung und Benutzung (§§ 18, 19 RegE)
    5.1 Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft
    5.2 Regelung durch Beschluss
    5.3 Wegfall der Umzugskostenpauschale
    6. Bauliche Veränderungen
    6.1 Beschluss und Zustimmungserfordernis
    6.2 Einfacher Mehrheitsbeschluss
    6.3 Anspruch auf bauliche Veränderung
    6.4 Kosten und Nutzungen
    7. Eigentümerversammlung
    7.1 Online-Teilnahme (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RegE)
    7.2 Unbeschränkte Beschlussfähigkeit
    7.3 Verlängerte Einberufungsfrist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 RegE)
    7.4 Erweiterte Einberufungsbefugnis (§ 24 Abs. 3 RegE)
    7.5 Textform ersetzt Schriftform
    7.6 Form der Stimmrechtsvollmacht (§ 25 Abs. 3 RegE)
    7.7 Aufbewahrungspflichten (§ 25 Abs. 5 RegE)
    8. Bestellung und Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 1 RegE)
    8.1 Erstbestellung durch den teilenden Eigentümer
    8.2 Beginn der Bestellungszeit bei Erstbestellung
    8.3 Wegfall der Abberufungsbeschränkung „wichtiger Grund“
    ZfIR 2020, 283
    9. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 RegE)
    9.1 Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft
    9.2 Kein Katalog einzelner Aufgaben
    9.3 Keine Vertretungsmacht für und gegen Wohnungseigentümer
    9.3.1 Zustellungsvertretung
    9.3.2 Aktivvertretung
    9.4 Neue Haftungsrisiken für den Verwalter
    10. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28 RegE)
    10.1 Wirtschaftsplan und Vorschusspflicht (§ 28 Abs. 1 RegE)
    10.2 Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 RegE)
    10.3 Haftung des Verwalters für fehlerhafte Abrechnung
    10.4 Vermögensbericht (§ 28 Abs. 3 RegE)
    10.5 Wegfall der Rechnungslegungspflicht?
    V. Wohnungs- und Teilerbbaurechte (§ 30 WEG)
    1. Beschlusskompetenz für Verlängerungszustimmung?
    2. Ersatzloser Untergang der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten?
    VI. Verfahrensvorschriften
    1. Zuständigkeit (§ 43 RegE)
    2. Beschlussklagen (§§ 44, 45 RegE)
    2.1 Gemeinschaft als Klagegegner
    2.2 Wirkungen des Urteils
    2.3 Prozessuale Stellung des Verwalters
    2.4 Prozessvertretung der verwalterlosen Gemeinschaft
    3. Wegfall der Kostenanlastung an den Verwalter
    VII. Altvereinbarungen (§ 47 RegE)
    1. Auslegung der Vereinbarung?
    2. Unrichtigkeit des Grundbuchs?
    VIII. Fazit

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auswirkungen fehlerhafter Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmen von WEG-Teilungserklärung

    Leitsatz
    Die fehlerhafte Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmen einer Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lässt die Wirksamkeit der übrigen Wohnungseigentumsrechte grundsätzlich unberührt. Dieser Umstand spricht noch nicht gegen die Übertragung anderer Sondereigentumsrechte und deren Wahrung im Grundbuch. Hieran ändert auch die diesbezügliche Eintragung eines Amtswiderspruchs nichts.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2019, 20 W 112/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000590


    Zur Frage der Anfechtbarkeit von Verfügungen im Verfahren nach § 82 GBO:
    Eine Verfügung des Grundbuchamtes im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO, die einem Betroffenen als (möglichem) Erben des noch eingetragenen Eigentümers unter Fristsetzung verbindlich die Stellung eines Antrages auf Grundbuchberichtigung bzw. die Vorlage eines Erbrechtsnachweises aufgibt, stellt eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO dar, gegen welche die Grundbuchbeschwerde stattfindet.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2019, 20 W 193/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000581



    Zur Frage, inwieweit die von einem Gesellschafter erteilte Generalvollmacht im Grundbuchverfahren auch zum Handeln für die GbR berechtigt:

    1. Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten.

    2. Aus einer derartigen Generalvollmacht kann die Berechtigung des Bevollmächtigten hergeleitet werden, den Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die dessen Handeln als Gesellschafter betreffen; die Vollmacht muss nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, ihn als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (im Anschluss an BGH DNotZ 2011, 361).

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 27.01.2020, 20 W 145/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000615


    Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der rechtskräftige Beschluss die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers nach § 19 GBO.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 02.04.2020, 1 W 37-40/20 = BeckRS 2020, 6114

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene Person auftreten, so dass die Erben diese Erklärung auch nicht genehmigen können.

    OLG Bremen (3. Zivilsenat), Beschluss vom 16.04.2020, 3 W 9/20 = BeckRS 2020, 6372


    Zwangssicherungshypothek und Rückschlagsperre nach § 88 InsO:
    aus dem Beschluss des Thüringer OLG Jena 2. Zivilsenat vom 14.11.2019, 2 U 917/19 (juris)

    „Denn auf welchem Weg die Löschung einer von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Zwangssicherungshypothek erreicht werden soll, ist dem Insolvenzverwalter überlassen. Der Insolvenzverwalter kann den eingetragenen Inhaber des Grundpfandrechts, notfalls im Klageweg gem. § 894 BGB i. V. m. 894 ZPO, auf Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch nehmen; alternativ kann er die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO verlangen. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – V ZB 219/11 –, BGHZ 194, 60-68, juris Rdn. 12). Das Grundbuch ist darüber hinaus auch unrichtig. Nach § 88 InsO wird eine Zwangssicherungshypothek, die ein Insolvenzgläubiger in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundbesitz des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Rechtsfolge dieser sog. Rückschlagsperre ist das Erlöschen der Hypothek (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – V ZB 219/11 –, BGHZ 194, 60-68, juris Rdn. 8; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – IX ZR 232/04 –, BGHZ 166, 74-84, juris Rdn. 16).“


    Notare/Kosten:

    Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen und verschiedenen Gegenständen

    Leitsatz
    Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.(Rn.5)(Rn.11)

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2020, V ZB 70/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…390&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aufgrund einer Bewilligung der Miterben zur Löschung einer Grundschuld darf diese nur gelöscht werden, wenn die Miterben sich gemäß § 35 GBO ausweisen. Auf der Grundlage eines eingezogenen Erbscheins darf das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbschein nur eingezogen ist, weil die in ihm vermerkte Testamentsvollstreckung beendet worden ist (Abgrenzung zu OLG München FamRZ 2014, 2027 ff. und OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518 ff.) (redaktioneller Leitsatz nach LSK 2020, 5364)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020, 1-3 Wx 239/19

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist die Beendigung einer KG nach den § 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.

    KG, Beschluss vom 09.09.2019, 22 W 93/17 = ZIP 2020, 878
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    (aus den Gründen: Die Beteiligten machen geltend, dass das Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 2016 an Dritte veräußert worden sei. Das Grundbuchamt habe die Eintragung der Eigentumsübertragung aber abgelehnt. Der notwendige Nachweis über die Vertretungsberechtigung sei wegen § 29 GBO nur dadurch zu führen, dass die Löschung der Beteiligten im Handelsregister berichtigt werde. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2017 (Bl. 25 f.) zurückgewiesen. Eine Wiedereintragung der Beteiligten zu 1) komme nicht in Betracht, weil hier keine umfangreichere und längere Abwicklung, sondern lediglich einzelne Rechtshandlungen zur Abwicklung von Grundeigentum erforderlich seien).


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Schenkungsangebot bei Insolvenz des Angebotsempfängers
    (Sachverhalt: Der vorgesehene künftige Erwerber einer Schenkungsimmobilie ist in Insolvenz. Daher soll statt eines „normalen“ Schenkungsvertrages ein Angebot auf Schenkung beurkundet werden, welches der Erwerber erst nach Ende der Insolvenz annehmen kann)
    Gutachten/Abruf-Nr: 172728; Erscheinungsdatum: 30.04.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c6e1ce59b9dbc7e


    b) Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines Sozialhilfeempfängers
    Gutachten/Abruf-Nr: 176327; Erscheinungsdatum: 30.04.2020; erschienen im DNotI-Report 9/2020, 65-67
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…921a3a941e24586

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel bedarf auch dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 BGB, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen, die Haftung des Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt ist.

    OLG München, Beschluss v. 29.04.2020, 34 Wx 341/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-7258?hl=true




    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.

    BGH, Beschluss vom 21. November 2019, V ZB 75/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…388&Blank=1.pdf



    Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.

    BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, VI ZR 265/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…388&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG § 10 Abs. 6

    a) Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.

    b) Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 12).

    BGH, Urteil vom 14. Februar 2020, V ZR 159/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…396&Blank=1.pdf


    Brehm/Schümmer, „Grenzüberschreitende Umwandlungen nach der neuen Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“, NZG 2020, 538 ff.


    Fink/Chilevych, „Grenzüberschreitende Formwechsel nach und aus Deutschland – Vorauseilende Umsetzung der Änderungen der EU-Mobilitäts-Richtlinie“, NZG 2020, 544 ff.


    Drasdo, „Wohnungseigentumsverwaltung unter dem „COVID-19-Gesetz“, NZM 2020, 426 ff.


    Krätzschel, „Die Errichtung letztwilliger Verfügungen in Corona-Zeiten“, ZEV 2020, 268 ff.


    Kollmeyer, „Justizreform zur Einrichtung von Spezialkammern für Erbrecht“, ZEV 2020, 273 ff.

    s. Gutachten des DNotI zur elektronischen Teilnahme an einer Generalversammlung; virtuelle Generalversammlung; Präsenzgebot
    (Frage: Ist insbesondere vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG eine „virtuelle Generalversammlung“ bzw. elektronische Teilnahme nach § 3 Abs. 1 MaßnG-GesR im Falle der Verschmelzung von zwei Genossenschaften zulässig..)
    Abruf-Nr.: 177537, letzte Aktualisierung: 24. April 2020
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…77537-Abruf.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mobilheim als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; Scheinbestandteil

    BGB § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95

    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.

    BGH, Beschluss vom 21. November 2019, V ZB 75/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…474&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • a) Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17. 7. 2014 – III ZR 514/131, WM 2014, 1611, Rdn. 32, und BGH, Beschl. v. 28. 7. 2008 – NotSt 1/08, BeckRS 2008, 17806).

    b) Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.

    [B]BGH, Urteil vom 05.12.2019, III ZR 112/18
    = DNotZ 2020, 330 mit Anm. Ott


    Hartmann: „Praktische Folgeprobleme angeordneter Nacherbschaftsbeschränkungen“- zugleich Anmerkungen zu fünf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe, München, Frankfurt am Main, Hamm und Köln-, DNotZ 2020, 267 ff.
    (meine Anmerkung:
    a) OLG Frankfurt: Keine Verfügungsbefugnis des Vorerben bei der Löschung von Rechten am Grundstück
    b) OLG München: Keine Verfügungsbefugnis des Vorerben bei der Löschung eines nachlassangehörigen Vorkaufsrechts
    c) OLG Frankfurt: Unrichtigkeit wegen wirksamer entgeltlicher Verfügung des befreiten Vorerben
    d) OLG Karlsruhe: Unrichtigkeit wegen wirksamer Verfügung des Vorerben
    f) OLG Köln: Eine vom Vorerben, auch dem nicht von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreiten, bewilligte Vormerkung ist stets ohne Entgeltlichkeitsprüfung einzutragen.


    Wälzholz/Bayer: „Auswirkungen des „Corona-Gesetzes“ auf die notarielle Praxis“, DNotZ 2020, 285 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks; Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit bei Wegfall des Testamentsvollstreckers; Anordnung der Testamentsvollstreckung durch privatschriftliches Testament
    Gutachten/Abruf-Nr: 175985; Erscheinungsdatum: 15.05.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…57b31f91e848cda


    b) Nachweis der Erbfolge bei Testamentserrichtung durch Übergabe einer Schrift
    (Fragen: Hat ein durch Übergabe einer Schrift errichtetes öffentliches Testament erbscheinsersetzende Wirkung i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO?; macht es für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt einen Unterschied, ob die Schrift offen oder geschlossen übergeben wird?)
    Gutachten/Abruf-Nr:177308; Erscheinungsdatum: 15.05.2020; erschienen im DNotI-Report 10/2020, 76-77
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bd09c005c4f849f

    Gesellschaftsrecht:

    c) Elektronische Teilnahme an einer Generalversammlung; virtuelle Generalversammlung;
    Präsenzgebot
    Gutachten/Abruf-Nr: 177537; Erscheinungsdatum: 15.05.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…632bc5e020f903c

    d) Verschmelzung zweier Vereine; Verschmelzungsbeschluss; virtuelle Mitgliederversammlung; präsenzlose Mitgliederversammlung; Beurkundungserfordernis; Versammlungszwang nach UmwG
    Gutachten/Abruf-Nr: 177320; Erscheinungsdatum: 15.05.2020; erschienen im DNotI-Report 10/2020, 73-75
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…93d238192ec170f

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ermächtigen zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft einzelne Mitglieder gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GenG zur Vornahme bestimmter Geschäfte, so können diese an der Beschlussfassung mitwirken.

    2. Das zu ermächtigende Vorstandsmitglied muss an seiner eigenen Ermächtigung mitwirken, wenn der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht und das weitere Mitglied allein nicht vertretungsbefugt ist.

    OLG Bamberg, Beschluss v. 25.03.2020, 4 W 21/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-8126?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten.

    2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.02.2020, I-3 Wx 12/19, 3 Wx 12/19 (juris)


    Hat das Grundbuchamt unter Zugrundelegung des ihm unterbreiteten Sachverhalts eintragungsfähige Rechte (hier: Abtretung und Pfändung) mit dem gesetzlich gebotenen sowie zulässigen Inhalt eingetragen, so kommt hiergegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht, wenn sich erst aus nachträglich zu den Akten gereichten Urkunden oder bekannt gewordenen, dem Grundbuchamt auch nicht erkennbaren Umständen (hier ca. 6 Wochen nach Eintragung vorgebrachte Erfüllung der gesicherten Forderung im Jahr 2016 sowie einer etwa 26 Jahre zurückliegenden Abtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld) ergibt, dass die der Eintragung zugrunde gelegten Unterlagen rechtlich fehlerhaft waren.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 19.02.2020, I-3 Wx 4/20, 3 Wx 4/20 (juris)


    BGB § 1018 Alt. 1, § 1090 Abs. 1 Alt. 1, § 1030 Abs. 2

    Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

    BGB § 1018 Alt. 1; WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3

    a) Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

    b) Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.

    c) Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.

    d) Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.

    e) Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern - nicht anders als gegen den Mieter - Ansprüche aus § 1004 BGB zu.

    BGH, Urteil vom 20. März 2020, V ZR 317/18 - OLG München LG München
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…408&Blank=1.pdf


    WEG § 26 Abs. 1

    Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.

    BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 110/19 - LG Nürnberg-Fürth, AG Nürnberg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…408&Blank=1.pdf


    WEG-Reform 2020
    Gesetzgebung: WEMoG – 1. Lesung:
    Am 6. 5. 2020 fand im Bundestag die 1. Lesung des Gesetzenwurfes „zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG, 19/18791) der Bundesregierung statt. Er wurde zusammen mit einem Antrag der FDP-Fraktion (19/18955) zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen; siehe die Meldung in der ZfIR 2020, A 3
    https://www.zfir-online.de/heft-10-2020/z…wemog-1-lesung/


    s. die Anm. von Spieker in jurisPR-FamR 10/2020 Anm. 2 zum Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat, vom 20.12.2019, 34 Wx 468/19 (Löschung des Nacherbenvermerkes nach § 22 Abs. 1 GBO und Amtspflicht des Grundbuchamtes zur Anhörung der Nacherben).


    s. die Anm. von Hans-Georg Hermann / Georg Suppé zum Urteil des BGH vom v. 24.01.2020 – V ZR 155/18 (Kein Entstehen von Grunddienstbarkeiten (hier: Wegerecht) zwischen zwei Grundstücksnachbarn aufgrund von Gewohnheitsrecht) in der ZfIR 2020, 383

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Mai 2020 um 19:20) aus folgendem Grund: Fundstelle eingefügt

  • Form eines Ersuchens nach § 38 GBO

    Ein Ersuchen im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO, das aus mehreren Blättern besteht, muss entweder auf jedem einzelnen Blatt gestempelt bzw. gesiegelt sein oder aber es müssen alle Blätter mit der gestempelten bzw. gesiegelten und unterschriebenen letzten Seite fest verbunden sein. Dieser Mangel kann nicht rückwirkend geheilt werden.

    HansOLG Hamburg, 23.04.2020, 13 W 27/20


    Aus den Gründen:

    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, das Amtsgericht hat zu Recht den Eintragungsantrag vom …..2020 zurückgewiesen und nicht zunächst durch - rangwahrende - Zwischenverfügung beschieden.Der Antrag vom …...2020 wies einen Mangel auf, dessen Behebung keine rückwirkende Heilung bewirken konnte, womit eine unmittelbare Zurückweisung erfolgen musste (vl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 3018, § 18, Rn. ().

    Zwar war das Eintragungsersuchen der Behörde hinreichend bestimmt, da ihm ohne Weiteres durch Auslegung entnommen werden konnte, dass die Eintragungen sich nur auf den Miteigentumsanteil der Frau …… beziehen sollte.

    Es lag jedoch schon kein wirksames Eintragungsersuchen der Behörde vor. Ein Ersuchen im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO, das aus mehreren Blättern besteht, muss entweder auf jedem einzelnen Blatt gestempelt bzw. gesiegelt sein oder aber es müssen alle Blätter mit der gestempelten bzw. gesiegelten und unterschriebenen letzten Seite fest verbunden sein (Hügel-Otto, GBO, 4. Aufl. 2020, § 29, Rn. 193 - an beidem mangelte es hier.

    Damit konnte, mangels eines wirksamen Ersuchens, dessen Rangwirkung über § 18 Abs. 1 S. 2 GBO zu wahren gewesen wäre, eine rückwirkende Heilung des vorliegenden Mangels nicht in Betracht kommen (vgl. Ähnlich BGH V ZB 1/12, Beschluss vom 26.06.20154, Rn. 6), vielmehr war in der nachgereichten, ordnungsgemäß gesiegelten Urkunde vom …...2020 ein neues Eintragungsersuchen zu sehen.

  • gegen
    Kammergericht, Beschl. v. 27.2.2018 – 1 W 35/18

  • 1. Ein Nacherbenanwartschaftsrecht ist grundsätzlich übertragbar und vererblich; ob ein entgegenstehender Wille des Erblassers vorgelegen hat und er eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]).

    2. Erst wenn sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergibt, ist auf die nachrangigen gesetzlichen Auslegungsregelungen des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB zurückzugreifen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2013 - I-15 W 107/13 -, juris, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1993 - 1Z BR 9/93 -, NJW-RR 1994, S. 460).

    3. Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist gemäß § 2069 BGB zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält, etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 29. Juni 1960 - V ZR 64/59 -, NJW 1960, S. 1899).

    OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 13.05.2020, 3 W 74/20 = BeckRS 2020, 9717

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast kann die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine Befristung der Belastung - auf die Lebenszeit des Berechtigten - im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 17.04.2020, 1 W 262/19 = BeckRS 2020, 9899

    Ist der Gläubiger einer Grundschuld zur Bewilligung der Löschung des Rechts verurteilt worden, macht die in demselben Urteil ausgesprochene Verurteilung des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, dessen Zustimmung zur Löschung nicht entbehrlich.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 23.04.2020, 1 W 47/20 = BeckRS 2020, 9900


    Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
    Eine zuverlässige Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers ist nicht möglich, wenn er genau bezeichnete Verträge bzw. Zahlungsnachweise trotz wiederholter Fristsetzungen ohne erkennbaren Grund nicht eingereicht hat. (Rn. 8 – 10)

    OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 20.04.2020, 13 WF 62/20 = BeckRS 2020, 7613

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!