Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • In der Regel ist einem Nachlasspfleger, der eine Nachlassimmobilie verkauft, die gerichtliche Genehmigung zu verweigern.

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6.12.2019, 21 W 142/19 (Leitsatz nach NJW-Spezial 2020, 264 mit Praxishinweis; s. a. die redaktionellen Leitsätze bei BeckRS 2019, 39980)
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000461


    Zur Verletzung der Aufklärungspflicht (Amtsermittlungspflicht) durch das Grundbuchamt bei der nachträglichen Anlegung eines Grundbuchblattes sowie im Abhilfeverfahren bei der Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs, betreffend die Buchung der „wahrscheinlichsten“ Eigentümer eines durch mehrfache Zerlegung entstandenen neuen Flurstücks - 192 qm Ackerland und 213 qm Wirtschaftsweg - (hier: nicht in Betracht gezogene weitere Aufklärungsmöglichkeiten im Hinblick auf den bei Anlegung des Grundbuchs „wahrscheinlichsten“ Eigentümer des ursprünglichen Flurstücks).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2020, I-3 Wx 223/18, 3 Wx 223/18 (juris)


    Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2020, I-3 Wx 72/19, 3 Wx 72/19 (juris)


    Kein Sondereigentum am Elektroraum, da die Eigentümer zu den Elektrozählern immerwährenden grundsätzlichen Zugang haben müssen

    OLG München, Beschluss v. 25.05.2020, 34 Wx 263/18 Kost
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10040?hl=true


    Erbfolge:

    Das Nachlassgericht braucht im Erbschein nicht anzugeben, auf welcher letztwilligen Verfügung die Feststellung des Erbrechts beruht, wenn nach allen die Erbquoten identisch sind. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020, 2 W 83/19 = FD-ErbR 2020, 429571



    s. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07.01.2020, 20 W 269/19 (Grundbucheinsicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) in der NZFam 2020, 500

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Grundbucheinsicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (konkrete Darlegung erforderlich, Behauptung eines abstrakt-sachlichen Unterhaltsanspruchs genügt nicht), OLG Frankfurt a. M., 07.01.2020 – 20 W 269/19, BeckRS 2020, 5084, siehe die Ausführungen von Wilsch in NZFam 2020, 500

  • Zwasi-Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts
    1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).

    2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.04.2020; I-3 Wx 14/20, 3 Wx 14/20 (juris)


    Nottestament:
    1. Ein „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ...“ errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift - entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

    2. Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.04.2020, I-3 Wx 12/20, 3 Wx 12/20 (juris)

    GbR:
    § 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

    BAG, Urt. v. 5.12.2019, 2 AZR 147/19 = NZG 2020, 623



    Fleischer, „Idiosynkrasien im deutschen Personengesellschaftsrecht: Allmähliche Erosion oder erfolgreiche Exportartikel?“, NZG 2020, 601 ff.

    Bachmann, „Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“, NZG 2020, 612 ff.


    Becker, „Rechtsfähige Gemeinschaft: Wahrnehmung von Pflichten der Wohnungseigentümer“, ZWE 2020, 209 ff.


    Dötsch, „WEG-Reform: Endlich der Durchbruch für die Förderung der Elektromobilität im Immobilienrecht?“, ZWE 2020, 215 ff.


    Kaßler, „Beschlussfassung in Zeiten von Corona – Gesetzgeber muss digitale Möglichkeiten erweitern“, ZWE 2020, 250 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundbesitz des Schuldners eingetragene Zwangssicherungshypothek wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam; Rechtsfolge dieser sog. Rückschlagsperre ist das Erlöschen der Hypothek (Leitsatz der ZfIR-Redaktion)

    Thür OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2019, 2 U 917/19 = ZfIR 2020, 447
    https://www.juris.de/perma?d=JURE200004269




    Jurksch, „Innovative Rechtsprechung im Grundbuchwesen- Das Zusammenspiel von Sachen- und Nachlassrecht, ZfIR 2020, 419-421
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-11-0419-01-A-04
    mit folgender Untergliederung:
    Inhaltsübersicht
    I. Einleitung
    II. Sondererbfolge bei einer BGB-Gesellschaft
    1. Tod eines Gesellschafters
    2. Nachweis der Rechtsnachfolge
    III. Wartefrist
    IV. Amtsannahme-Bescheinigung
    1. Testamentsvollstrecker-Zeugnis
    2. Alternativer Nachweis
    V. Wirksamkeitsvermerk
    1. Vor- und Nacherbfolge
    2. Rangänderung nicht möglich
    VI. Negativbeweis
    1. Testament mit Verwirkungsklausel
    2. Keine Amtsermittlung der Nacherben
    3. Eidesstattliche Versicherung
    4. Nichteintritt der Bedingung
    VII. Voreintragungsfreiheit
    1. Grundsatz der Voreintragung
    2. Ausnahme bei transmortaler Vollmacht
    VIII. Zusammenfassung



    Gohrke/Gocht, „Grundstückskaufvertrag – Keine Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinbarung über die Nutzungsbeschränkung eines Grundstücks nach bindend erklärter Auflassung -zugleich Besprechung BGH v. 11. 10. 2019 – V ZR 7/19“, ZfIR 2020, 421-425
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-11-0421-01-A-05


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Wiederaufleben der Verwalterbestellung; Rückwirkung; COVID-19-Gesetz
    Gutachten/Abruf-Nr: 177262; Erscheinungsdatum: 02.06.2020, erschienen im DNotI-Report 11/2020, 84-86
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…abc76651c8e8358

    b) Dänemark: Vorsorgender Ehevertrag deutscher Ehegatten bei gewöhnlichem Aufenthalt des Ehemannes in Dänemark (modifizierter Zugewinnausgleich; Unterhaltsverzicht); Beibehaltung getrennter gewöhnlicher Aufenthalte; Testamentserrichtung; Rechtswahlmöglichkeiten
    Gutachten/Abruf-Nr: 175609; Erscheinungsdatum: 02.06.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eb24cb78418e329

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die unterschiedliche Belastung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück rechtfertigt die isolierte Eintragung eines Erwerbers nur mit dem erworbenen Miteigentumsanteil nicht, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Miteigentumsanteils ist. Durch den Erwerb entsteht ein einheitlicher, sich aus den Bruchteilen der bisherigen Anteile zusammensetzender Miteigentumsanteil; entsprechend ist der Erwerber als Eigentümer – nur – dieses Miteigentumsanteils im Grundbuch einzutragen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2020, 1 W 257/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint




    1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht, die im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten auf den Eintritt des Vorsorgefalls (Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit) beschränkt ist, kann und darf das Grundbuch eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht hat.

    2. Sichere Kenntnis von einem Missbrauch besteht bei einer Beschränkung im Innenverhältnis auf die Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit nur dann, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung die Geschäftsfähigkeit bzw. die fehlende Betreuungsbedürftigkeit feststeht.

    3. Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrages beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, hindert nicht mehr die Grundbucheintragung.

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 18.05.2020, 2 Wx 61/20 = BeckRS 2020, 10581

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des Begleitschuldverhältnisses zu einer Dienstbarkeit kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

    OLG München, Beschluss v. 08.06.2020, 34 Wx 177/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11623?hl=true


    Auskunftsrechte des Gläubigers nach Pfändung- und Überweisung eines Kaufpreisanspruchs gegen den mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragten Notar

    LG Bremen (4. Zivilkammer), Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 105/20 = BeckRS 2020, 11178


    Siehe die Anmerkungen von
    a) Reinsiek in jurisPR-IWR 4/2020 Anm. 3
    b) Prof. Dr. Thode, RiBGH a.D. in jurisPR-BGHZivilR 12/2020 Anm. 2
    zum Beschluss des BGH vom 13.02.2020, V ZB 3/16; Leitsatz: „Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden“


    s. die Abhandlung von Schulze/Schlütter-Lückel, jurisPR-HaGesR 5/2020 Anm. 1 zu:
    „Mauracher Entwurf zur Reform des Personengesellschaftsrechts - ein Überblick“ in jurisPR-HaGesR 5/2020 Anm. 1


    s. die Anmerkung von Spieker in jurisPR-FamR 10/2020 Anm. 2 zum Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 23.12.2019 - 34 Wx 468/19 (Löschung des Nacherbenvermerkes nach § 22 Abs. 1 GBO und Amtspflicht des Grundbuchamtes zur Anhörung der Nacherben), wonach das Grundbuchamt an die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes bei der Eigentumsvormerkung nicht gebunden sei und dieser Vermerk nur auf eine mögliche Wirksamkeit der Verfügung hindeute, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Vollzug der Auflassung stehe. Damit scheide praktisch das Vormerkungsmodell mit Wirksamkeitsvermerk in all diesen Konstellationen aus.


    Opris, „Beurkundung von Eheverträgen in der Schweiz nach der EuGüVO“, NZFam 2020, 501 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Löschung eines Nießbrauchs, der im Grundbuch nicht mit einer Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO eingetragen worden ist, bedarf es vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Tod des Berechtigten grundsätzlich der Bewilligung der Erben (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2020, I-15 W 495/19, 15 W 495/19 (juris)


    Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 18.02.2020, I-15 W 452/19, 15 W 452/19 (juris)


    1. Zum – hier bejahten – Erfordernis einer Zustimmung der Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks auch in Ansehung einer in notarieller Urkunde vereinbarten, zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §§ 22, 29 GBO nicht ausreichenden, Freigabe des den einzigen der Nacherbenbindung unterliegenden Nachlassgegenstand ausmachenden Grundbesitzes.

    2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die im einzelnen ungeklärte Rechtsfrage, ob und in welchen Grenzen eine Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Nacherbenbindung ohne Zustimmung des Ersatznacherben zulässig ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2020, I-3 Wx 230/19, 3 Wx 230/19 (juris)


    Zu einem - hier vom Senat verneinten - berechtigten Interesse des früheren Grundstückseigentümers (eingetragener Verein), zum Zwecke der Aufarbeitung seiner Historie, namentlich der Klärung der Umstände zum Verlust des Eigentums an dem Grundbesitz während des Dritten Reiches, Einblick in die Grundakte in der Zeit von 1933 bis 1938 zu verlangen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2020, I-3 Wx 24/20, 3 Wx 24/20 (juris)


    Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) „liquide“ nachgewiesen worden ist, hat – wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen - von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2020, I-3 Wx 29/20, 3 Wx 29/20 (juris)


    1. Eine Grunddienstbarkeit erlischt bei Teilung des belasteten Grundstücks nur für denjenigen Teil, der völlig außerhalb des Bereichs liegt, auf den seine Ausübung rechtlich und nicht nur tatsächlich beschränkt ist, wobei an den Nachweis des Erlöschens strenge Anforderungen zu stellen sind (weshalb es nicht ausreicht, dass Einiges dafür spricht, dass angesichts der räumlichen Entfernung zu der Entwässerungsleitung das hier betroffene Grundstück für die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der auf der Grundlage der Grunddienstbarkeit erstellten Entwässerungsleitung nicht betreten werden muss).

    2. Stützt der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung und zum dauerhaften Betrieb einer Entwässerungsleitung sowie zum Betreten und jederzeitigen Aufgraben einzelner Flurstücke) belasteten Grundstücks sein auf Löschung der Grunddienstbarkeit gerichtetes Eintragungsersuchen auf Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und hält das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis durch die vorgelegten Urkunden (u.a. Bestellungsurkunde nebst Lageplan) nicht für erbracht, so kann das Grundbuchamt nicht anstatt dessen mit einer Zwischenverfügung die Beibringung einer Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO sowie von Bewilligungen aller an den herrschenden Grundstücken dinglich Berechtigten verlangen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2020, I-3 Wx 191/19, 3 Wx 191/19 (juris)


    1. Die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Berechtigten, die kein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung des Wohnungsrechts darstellt, kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen.

    2. Bei einem aus drei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten bestehenden Gebäude ist dem Erfordernis einer hinreichend genauen Bezeichnung des für die ausschließlich Nutzung vorgesehenen Teils Genüge getan, wenn die Eintragungsbewilligung klarstellt, auf welche Wohneinheiten sich das Wohnungsrecht bezieht (hier ausreichend die Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung „rechter Hauseingang, rechtes Hausteil“ jedenfalls in Verbindung mit einem beigefügten Lageplan, in dem durch rote Umrandung zu erkennen ist, auf welchen Teil des Gebäudes sich das Wohnungsrecht erstrecken soll).

    3. Die Teilung eines mit einem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks hat zur Folge, dass das Wohnungsrecht an dem Teilstück, das außerhalb seines Ausübungsbereichs liegt, erlischt.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2020, I-3 Wx 251/19, 3 Wx 251/19 (juris)


    1. Die Durchsetzung der zivilrechtlich begründeten Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Schuld der Gesellschaft mittels eines Verwaltungsaktes, eines so genannten Haftungsbescheids, als Voraussetzung der Anwendung des Verwaltungszwangs setzt wegen der mit dieser Handlungsform verbundenen spezifischen Eingriffswirkungen nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine hierauf bezogene Rechtsgrundlage voraus (so genannte Verwaltungsaktbefugnis; Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 5.6.2019 – 7 B 18/18, BeckRS 2019, 15520).

    2. Aus dem Sozialgesetzbuch ergibt sich keine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Haftungsbescheids (Anschluss an LSG Bayern, Urt. v. 29.1.2019 – L 5 KR 394/18, BeckRS 2019, 9936).

    3. Insbesondere § 128 S. 1 HGB oder § 191 AO stellen keine Rechtsgrundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt dar (Anschluss an LSG Bayern, Urt. v. 29.1.2019 – L 5 KR 394/18, BeckRS 2019, 9936).

    LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.2020 – L 3 AL 4432/18 = NZG 2020, 666


    Heilung von Zustellungsmängeln

    Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form – beispielsweise – eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.

    BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - I ZB 64/19 (KG)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…201&pos=0&anz=1




    Steiner, „Vereinbarungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben“, ZEV 2020, 330 ff.

    Fisch, „Formwechsel einer GmbH in eine KG“, NZG 2020, 662 ff, -zugleich Besprechung von OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2019, 12 W 133/19 (HR), NZG 2020, 193.


    Das „GEIG“ (Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (BR-Drs. 111/20): Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität, s. NJW-Spezial 2020, 291



    Erbfolge:
    Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass durch Ausschlagung des Zweitnachlasses
    BGB § 1952 Abs. 1, § 1944 Abs. 1, § 1931 Abs. 3

    Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein Raum. (amtl. Ls.)

    OLG München, Beschluss vom 11.03.2020, 31 Wx 74/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-3492?hl=true


    1. Ist nur der Schlusserbe mit dem überlebenden Ehegatten verwandt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der vorversterbende Ehegatte seinem Partner regelmäßig das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die Einsetzung des Schlusserben zu ändern, insbesondere im Fall einer Verschlechterung seiner persönlichen Beziehungen zu dem Bedachten (OLG München v. 16.4.2007 – 31 Wx 108/06, BeckRS 2007, 19200; OLG Hamm v. 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, BeckRS 2010, 2939). (n. amtl. Ls.)

    2. Ist die eingesetzte Schlusserbin vorverstorben, unterliegt ein Ehegattentestament zudem der Auslegung dahingehend, ob die Ehegatten einen Ersatzerben eingesetzt haben oder, hätten sie den Tod der Schlusserbin bedacht, eingesetzt hätten. Die Auslegungsregel gem. § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann, sofern kein entgegenstehender Testierwille besteht, anwendbar, wenn sich die Einsetzung des Ersatzerben durch entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt, nicht jedoch, wenn die Annahme der Ersatzerbeinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (OLG München v. 24.4.2017 – 31 Wx 128/17, ZEV 2017, 409 mAnm Kollmeyer; OLG Hamm v. 15.2.2019 – 10 W 16/18, NJW-RR 2019, 718; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2270 Rz. 10). (n. amtl. Ls.)

    3. Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB ist nicht gerechtfertigt (BGH v. 16.1.2002 – IV ZB 20/01, ZEV 2002, 150 mAnm Otte; OLG Frankfurt v. 11.9.2015 – 21 W 55/15, BeckRS 2016, 2622). (n. amtl. Ls.)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2020, 3 W 9/20 = BeckRS 2020, 6297, Leitsätze nach ZEV 2020, 381

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Weber, „Die Nacherbenzustimmung zur Verfügung des Vorerben – unwiderruflich und endgültig wirksam?“, DNotZ 2020, 439 ff.

    Reimann, „Nacherbfolge vs. Sondererbfolge in Beteiligungen an Personengesellschaften“, DNotZ 2020, 425 ff.


    Rieger, „Vorbehalten, zugewiesen und vergessen: Zur nachträglichen Eintragung zugewiesener Sondernutzungsrechte“, DNotZ 2020, 431 ff.

    Bayer, „Zur Dogmatik der unwiderruflichen Vollmacht“, DNotZ 2020, 373 ff.

    Forschner, „Statutenwechsel und Abwicklung des Güterstands – Kubicka auch im Güterrecht?“, DNotZ 2020, 381 ff.

    Koch, „Der Zugewinnausgleich im Todesfall und das Europäische Nachlasszeugnis“, DNotZ 2020, 414 ff.

    Grziwotz, „Notarielle Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit von betagten Erblassern“, DNotZ 2020, 389 ff.

    Hertel, „Verkauf mit Weiternutzung (Verkauf mit Wohnungsrecht und Leibrente)“, DNotZ 2020, 406 ff.

    Limmer, „Beurkundungsrecht im digitalen Zeitalter“, DNotZ 2020, 419 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der Verkauf einer Immobilie ist durch eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" immer abgedeckt, auch wenn die (einzige) Immobilie verkauft wird, die die Betreute bis kurz vor ihrem Umzug ins Heim bewohnt hat.

    2. Das Grundbuchamt ist im Antragsverfahren nicht berechtigt, zu den Eintragungsvoraussetzungen eigene Ermittlungen (z.B. durch Einsichtnahme in die Betreuungsakte) anzustellen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Dezember 2019, I-15 W 476/19 = Rpfleger 2020, 317-318


    1. Änderungen von Miteigentümervereinbarungen kommen durch einzelne Miteigentümer in Betracht, wenn und soweit die zu ändernde Vereinbarung ihnen ausdrücklich oder konkludent eine entsprechende Änderungsbefugnis zuerkennt, mithin die kollektive Zuständigkeit durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis durchbrochen wird.

    2. Von einer vereinbarungsimmanenten einseitigen Befugnis, einen Stellplatz auf einen anderen Miteigentümer zu übertragen, ist dabei im Fall einer reinen Benutzungsregelung regelmäßig auszugehen.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 15 W 4008/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-44111?hl=true


    1. Ein Interesse im Rahmen des Berichtigungszwangsverfahrens an der Beibringung eines Erbscheins (bzw. an dem Betreiben eines Erbscheinsverfahrens) unabhängig von einem Berichtigungsantrag besteht nicht. Insbesondere ist eine Berichtigung von Amts wegen auf der Grundlage von § 82a GBO (also ohne einen Berichtigungsantrag) nur möglich, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet.

    2. Die Stellung eines Erbscheinsantrags ist zwar gemäß § 2353 BGB notwendige Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung. Die notwendige Unterlage, die gemäß § 82 Satz 1 GBO verlangt werden kann, ist allein das Ergebnis des Verfahrens, mithin der Erbschein selbst.

    3. Beim Berichtigungszwangsverfahren hat das Grundbuchamt im Rahmen seines Auswahlermessens zu berücksichtigen, ob der Erbschein den derjenige, der verpflichtet werden soll, beibringen kann, für eine Berichtigung des Grundbuchs ausreicht.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2020, 15 W 4395/19 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 1020 Satz 2, § 1021 Abs. 1 Satz 2, §§ 921 ff.
    Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.

    BGH, Urteil vom 7. Februar 2020, V ZR 128/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…569&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, ist nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung nur hinsichtlich der Hauptforderung und werden ausgeurteilte Zinsen dann auf jedem der Grundstücke in voller Höhe eingetragen, entstehen die Sicherungshypotheken nur hinsichtlich der - entsprechend aufgeteilten - Hauptforderung.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 19.05.2020, 1 W 27-32/20 = BeckRS 2020, 12313


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer herrschender Grundstücke; Einzelrechte; Gesamtberechtigung; Sammelbuchungen; Klarstellungsvermerk; Richtigstellung
    (Anm: statt mehrerer gleichrangig einzutragender Grunddienstbarkeiten wurde eine einzige Grunddienstbarkeit für alle Dienstbarkeitsberechtigten -ohne Gemeinschaftsverhältnis- eingetragen)
    Gutachten/Abruf-Nr: 176693; Erscheinungsdatum: 16.06.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…af24a6b0d0b0fab


    b) Gesellschaftsrecht:
    Nachfolge in Kommanditbeteiligung; Zwischeneintragung; Nachweis im Handelsregisterverkehr
    Gutachten/Abruf-Nr: 174717; Erscheinungsdatum: 17.06.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8b6578bd10309bb

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erfasste im Jahr 1995 nicht das (Nicht-)Bestehen von Gebäudeeigentum.

    2. Da Grundstücks- und Gebäudeeigentum auseinanderfielen, war der Erwerb dinglicher Rechte am Gebäude nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen war. Grundschulden am Grundstück erstreckten sich nicht auf das Gebäude.

    3. Der Gutglaubensschutz greift in diesen Fällen nicht ein.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27.01.2020, 12 Wx 32/19 = BeckRS 2020, 12432
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406452020


    Zur Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde: Einem Mitglied einer deutschrechtlichen Separationsgemeinschaft fehlt es bereits an der Antrags- und damit an der Beschwerdebefugnis, wenn er das Ziel verfolgt, selbst als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 07.02.2020, 12 Wx 60/19 = BeckRS 2020, 12430
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406552020



    1. Die Genossenschaftsmitgliedschaft einer eingetragenen Genossenschaft endet nicht nach oder analog § 77 a GenG mit ihrer Umwandlung durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine solche Umwandlung hat weder die Auflösung noch das Erlöschen der eingetragenen Genossenschaft zur Folge. Ebenso wenig tritt eine Rechtsnachfolge ein.

    2. Wird in der Mitgliederliste dennoch die Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt, hat die Gesellschaft gegen die Genossenschaft einen auf Berichtigung gerichteten Anspruch.

    OLG Naumburg, Urt. v. 12.12.2019 – 1 U 125/19 (Hs) = NZG 2020, 715



    Die Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG dauert auch dann fort, wenn nachträglich die Berechtigung hierzu durch den Verlust der Eigentümerstellung entfällt, bevor der Eintragungsantrag gestellt worden ist.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 15.06.2020, 34 Wx 131/20 = BeckRS 2020, 12590

    Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 15.06.2020, 34 Wx 144/20 = BeckRS 2020, 12591
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12591?hl=true


    Notare:

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 13, 14
    a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
    b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.

    BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - OLG Zweibrücken, LG Zweibrücken

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…597&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Es ist nicht zulässig, ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB/DDR als „Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR)“ in das Grundbuch einzutragen, soweit keine auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gerichtete Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks vorliegt.

    2. Ein nicht eingetragenes Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 321, 322 ZGB/DDR blieb über den 2. Oktober 1990 hinaus mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt zunächst einmal bestehen.

    3. Ein nicht eingetragenes Überfahrtrecht nach §§ 321, 322 ZGB/DDR ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen, wenn eine vor dem 3. Oktober 1990 abgegebene und hierauf gerichtete Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks noch nicht „verbraucht“ ist.

    4. Eine Eintragungsbewilligung ist dann noch nicht verbraucht, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, gar nicht besteht, hier die irrtümliche Eintragung eines Mitbenutzungsrechts zulasten des falschen Grundstücks.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Januar 2020,12 Wx 15/19
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406462020



    1. Ist mehreren Vorerben durch notarielle Verfügung von Todes wegen ein Vorausvermächtnis an einem Grundstück zugewandt worden und erfolgt die Übertragung dieses Grundstücks in Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses, so ist die Entgeltlichkeit dieser Verfügung nachgewiesen.

    2. Bei einer Mehrheit von Vorerben ist das Vorausvermächtnis nicht in dem Erbschein aufzunehmen.

    OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2020, 15 W 433/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20200121.html



    Punte / Klemens/ Sambulski: „Der „Mauracher-Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – was lange währt, wird endlich gut?“, ZIP 2020, 1230 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2020-25-1230-01-A-04

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2020, I-15 W 495/19, 15 W 495/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20200130.html


    StPO § 111h Abs. 2 Satz 1

    a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.

    b) Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.

    StPO § 111h Abs. 2 Satz 1; § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

    Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.

    BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020, V ZB 56/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…624&Blank=1.pdf
    (aus den Gründen: „In der Immobiliarvollstreckung verstärkt das Vollstreckungsverbot den Schutz der Sicherungshypothek über das Veräußerungsverbot hinaus, indem nachrangige Zwangssicherungshypotheken nicht mehr eingetragen werden dürfen; hierdurch wird vermieden, dass diese im Insolvenzfall durch das Erlöschen der Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft aufrücken (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 79 und 18/11640 S. 85)….. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Vollstreckungsverbot nicht mit Eintragung der Sicherungshypothek endet. Ihre gegenteilige Auffassung stützt die Rechtsbeschwerde auf die Überlegung, dass der Arrest im Sinne von § 111h Abs. 2 StPO bereits mit Eintragung der Sicherungshypothek vollzogen sei und es anschließend eines Vollstreckungsverbots nicht mehr bedürfe, weil nachfolgende Eintragungen ohnehin nachrangig seien. Das trifft nicht zu….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Verpflichten sich Miteigentümer eines Grundstücks, jeweils ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den jeweils anderen zu übertragen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragende versterbe und der Erwerber den Übertragenden überlebe und die Pflicht auflösend bedingt sei durch den Erwerb des anderen Miteigentumsanteils und durch die Erklärung des Rücktritts seitens des anderen Beteiligten, wobei die Übertragung im Wege des entgeltlichen Rechtsgeschäfts und außerhalb der Formen des Erbrechts erfolge, so sind die Übertragungsansprüche wegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Überlebensbedingung, bis zu deren Eintritt die Übertragungsansprüche aufgeschoben sein sollen (als gegenseitige Zuwendungsversprechen auf den Todesfall im Sinne von § 2301 BGB) nicht vormerkungsfähig.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 15.05.2020, I-3 Wx 64/20 = BeckRS 2020, 13438

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags - und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags - zu sichern (im Anschluss an BGH Urteile vom 19. Dezember 1963 - V ZR 121/62, WM 1964, 182; vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86, NJW-RR 1988, 348 und vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).

    BGH, Urteil vom 27. Mai 2020, XII ZR 107/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…509&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) EGBGB a. F. Art. 15
    Volksrepublik China: Rückverweisung aufgrund Inkrafttretens des Rechtsanwendungsgesetzes
    nach der Heirat in China
    Gutachten/Abruf-Nr: 177627; Erscheinungsdatum: 03.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c2fae67b675769d
    „Vom 1.4.2011 an gilt in der Volksrepublik China das Gesetz der Volksrepublik China über
    die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung vom 1.11.2010 (RAG). ……..Hiernach gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute ….jeweils aktuell ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (wandelbare Anknüpfung)…“

    b) ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800
    Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde
    Gutachten/Abruf-Nr: 176841; Erscheinungsdatum: 03.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05


    Erbfolge:

    1. Haben die Erlasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in einem notariellen Erbvertrag einander wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, den aus erster Ehe stammenden Sohn des vorverstorbenen Ehemannes zum Alleinerben des Zuletztversterbenden bestimmt und festgehalten, dass sämtliche Bestimmungen des Erbvertrages bindend sein sollen, im Falle des Überlebens der Ehefrau die Bindungswirkung jedoch entfalle, wenn der Sohn oder einer seiner Nachkommen von ihr den Pflichtteil verlange, so stellt sich letztere Regelung als Bedingung für einen zugunsten der Erlasserin bestehenden Änderungsvorbehalt dar (hier: mit der Folge, dass sich die testamentarische Einsetzung ihrer Nichte zur Alleinerbin in Ermangelung eines nachgewiesenen Pflichtteilsverlangens als unwirksam erweist). (Rn. 12 und 15 – 16)

    2. Die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf einer relevanten Erklärung kommt unter Beachtung des Grundsatzes zur Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Betracht, wenn das Gericht - wie hier nicht der Fall - selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Abweichungen von Vergleichsunterschriften) feststellt. (Rn. 14)

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 02.06.2020, 3 Wx 79/20 = BeckRS 2020, 13441

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ist ein Balkon auf einem Garagendach nicht mit einer umfassenden Außenbrüstung versehen, sondern geht sogar in das Garagendach des Nachbargrundstücks über, so ist nicht davon auszugehen, dass dieser der Alleinnutzung des Wohnungseigentümers der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung dient und daher auch ohne entsprechende Nummerierung oder Zuweisung kraft der gesetzlichen Verbundenheit nach § 94 BGB zum Sondereigentum der Wohnung gehört (Abgrenzung zu OLG München, Bes. v. 23. September 2011 - 34 Wx 247/11, DNotZ 2012, 364).

    2. Ist der Balkon nach Aufhebung des Sondereigentums am gesamten Garagendach nur als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren, kann daran ein Sondernutzungsrecht bestellt werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Juni 2020, 34 Wx 327/19 (juris)



    1. Ist in einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts nur das Eintragungshindernis, nicht aber das Mittel zu dessen Beseitigung unmissverständlich benannt, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

    2. Haben die in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht verheirateten Ehegatten im Zuge des Erwerbs eine Finanzierungsgrundschuld über fast die Hälfte des Kaufpreises einer Immobilie bestellt, steht fest, dass die Ehegatten ihren Anteil an der Immobilie nicht vollständig aus eigenen Mitteln zahlen. Damit können sie nicht als Bruchteilseigentümer der Immobilie eingetragen werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Juni 2020, 34 Wx 504/19 (juris)


    1. Die Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten der Nießbraucher können durch dingliche Vereinbarung über den Inhalt von § 1041 S. 2 BGB hinaus erweitert werden.

    2. Die Beteiligten können mit einer derartigen Vereinbarung auch regeln, dass den Nießbrauchern der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes obliegt und zwar auch für den Fall, dass eine Versicherung für den Wiederaufbau nicht eintritt.

    HansOLG Bremen 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Juni 2020, 3 W 15/20 (juris)
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen…uebersicht-2335

    Hamburg:

    Im GB eingetragene Baubeschränkung zugunsten des jeweiligen Nachbarn

    1. Das Bebauungsplangesetz vom 31. Oktober 1923 (HmbGVBl. S. 1357) (juris: ) trat nicht gemäß § 42 Abs. 2 BPVO (juris: BauPolV HA) außer Kraft.(Rn.22)

    2. Ein Teilbebauungsplan i.S.d. B-PlanG 1923 (juris: ) stellt gegenüber einem Bebauungsplan kein aliud dar. Teilbebauungspläne enthalten allein nur wenige Regelungen. In ihnen wurden oftmals - aber nicht nur ausschließlich - Straßen- oder Baulinien festgesetzt.(Rn.34)

    Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 2020, 2 Bs 55/20 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!