Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Eine Amtsannahmebestätigung - im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers - stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB dar.

    2. Eine Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei zu erteilen; sie ist mit der Festgebühr gemäß Nr. 12410 KV GNotKG bereits abgegolten.

    3. Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtsannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften - insbesondere Nr. 12210 KV GNotKG - in Betracht.

    OLG Braunschweig (1. Zivilsenat), Beschluss vom 12.02.2019, 1 W 19/17 = BeckRS 2019, 1311


    Mankowski, „Neue Gesetze im deutschen Internationalen Ehe- und Eheverfahrensrecht“, NJW 2019, 465 ff.

    Zimmermann/Raddatz, „Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2018“, NJW 2019, 485 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Zeitpunkt des Bestehens einer Vollmacht bei Abgabe einer Löschungsbewilligung;
    Wegfall der Vertretungsmacht nach Abgabe einer Löschungsbewilligung aber, vor
    Vollzug im Grundbuch
    Abrufnummer: 166641; Gutachten-Datum: 29.01.2019
    b) Nachweis des Fortbestehens einer testamentarisch erteilten Vollmacht zur Vermächtniserfüllung
    Abrufnummer: 131791, Gutachten-Datum: 29.01.2019

    c) Vorkaufsrecht; Mitteilungspflicht; Form; Bevollmächtigung; Zurückweisung; Fristbeginn
    Gutachtennummer: 167820, Gutachten-Datum: 14.02.2019, erschienen im DNotI-Report 3/ 2019, 23-24
    (Sachverhalt: A und B haben einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Zugunsten von C ist ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 20a VermG im Grundbuch eingetragen. Im Kaufvertrag haben A und B geregelt, dass der Notar in Vollmacht der Vertragsbeteiligten gegenüber C die Mitteilungspflicht nach § 469 Abs. 1 BGB übernimmt. Eine Ausfertigung der Urkunde sollte der C per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher hat fälschlicherweise die Ausfertigung an den Notar samt Zustellungsurkunde zurückgesandt und der C nur eine Abschrift übergeben. Eine Woche nach Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat der Rechtsanwalt der C auf die Zustellung samt Inhalt Bezug genommen, ohne die Vollmacht zurückzuweisen (§ 174 BGB). Mittlerweile sind mehr als zwei Monate (sowohl seit Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als auch seit dem Schreiben des Rechtsanwalts) vergangen.)

    d) Möglichkeit zur nachträglichen Aufhebung eines Negativattests
    Gutachtennummer: 164895, Gutachten-Datum: 14.02.2019; erschienen im DNotI-Report 3/ 2019, 21-23
    (Sachverhalt: Die zuständige Gemeinde hat das Negativattest zu einem Grundstückskaufvertrag erteilt. Nunmehr soll der Vertrag vollzogen werden. Allerdings hat es sich die Gemeinde mittlerweile anders überlegt und möchte ihr Vorkaufsrecht nun doch ausüben).

    e) Erforderlichkeit der Beurkundung einer Finanzierungsvollmacht
    Abrufnummer: 167266; Gutachten-Datum: 14.02.2019

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  • Zur privatrechtlichen Absicherung von Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht durch Eintragung einer Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit sowie einer Reallast.

    OLG München, Beschluss v. 13.02.2019, 34 Wx 202/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1498?hl=true


    1. Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

    2. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.

    OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Beschluss vom 24.01.2019 - 5 W 4/19 (juris und BeckRS 2019, 1552)


    1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.

    2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018, 8 W 218/17 = DNotI, letzte Aktualisierung: 15.2.2019


    Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönlich haftenden
    Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.

    KG, Beschluss vom 19.12.2018, 22 W 85/18 = DNotI, letzte Aktualisierung: 15.2.2019

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  • 1. Eine Zwischenverfügung, die die Löschung eines Nacherbenvermerks davon abhängig macht, dass die Nacherben die Löschung bewilligen, ist unzulässig. (Rn. 15) (Rn. 17)

    2. Die Löschung eines Nacherbenvermerks setzt nicht voraus, dass der befreite Vorerbe die Entgeltlichkeit seiner Verfügung durch öffentliche Urkunden belegt, sondern nur, dass nach den gesamten Umständen des Falles alles für die Entgeltlichkeit spricht. (Rn. 21 – 22)

    OLG Frankfurt a. M. (20. Zivilsenat), Beschluss vom 13.08.2018, 20 W 179/18 = BeckRS 2018, 29159 = Leitsatz in FD-ErbR 2019, 414359
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8193583



    Bormann/Stelmaszczyk, „Grenzüberschreitende Verschmelzungen nach dem EU-Company Law Package“, ZIP 2019, 300-312

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  • GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1

    Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916).

    BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, V ZB 56/18 - OLG Frankfurt am Main, AG Kirchhain
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…555&Blank=1.pdf

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  • Zur Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung wegen des Vorwurfs unberechtigter Grundbuchabrufe per SolumWeb, zum Vorrang der GBO-Vorschriften über den automatisierten Abruf gegenüber den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen

    VG Dresden, 24.10.17, 10 K 1176/15 (BeckRS 2017, 149093)

  • Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen sind. (Rn. 22)

    OLG München, Beschluss v. 26.02.2019, 34 Wx 168/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2133?hl=true


    NBL:

    Aus dem Urteil des BGH vom 23.11.2018, V ZR 331/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…566&Blank=1.pdf

    Mit dem Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB können die heute bestehenden Gemeinden die Berichtigung der Bücher nur für die Grundstücke verlangen, die ihnen durch die Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums kraft Gesetzes übertragen worden sind. Den Restitutionsanspruch können die Kommunen im Grundbuchberichtigungsverfahren dagegen nicht geltend machen.


    Umsatzsteuer; Für GBA: Berücksichtigung bei § 788 ZPO

    Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen.
    (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    Brandenburgisches OLG, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 12.02.2019, 6 W 16/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Die Regelung, wonach gemäß § 2325 III 1 BGB eine Schenkung einerseits nur innerhalb von zehn Jahren seit der Leistung des verschenkten Gegenstands berücksichtigt wird (wobei der Schenkungswert jährlich abgeschmolzen wird) und andererseits nach § 2325 III 2 BGB bei einer Schenkung an den Ehegatten diese Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, ist nicht verfassungswidrig.

    BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018, 1 BvR 1511/14 (Kammergericht) = NZFam 2019, 168 mit Anm. Schäfer


    Löhnig, „Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, NZFam 2019, 166 ff.

    s. die abl. Anm. von RiOLG Kramer zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.10.2018, 8 W 311/18 (Leitsatz: Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers ohne Namhaftmachung der Erben bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung der Erben voraus) in der FGPrax 2019, 13/14 ff..

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (1. März 2019 um 14:14) aus folgendem Grund: 1325 BGB in 2325 BGB (bei BVerfG) geändert

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Änderung der Teilungserklärung vor Vollzug im Grundbuch; Erfordernis einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung
    Gutachten/Abruf-Nr: 163754; Erscheinungsdatum: 28.02.2019; erschienen im DNotI-Report 4/2019, 29-32

    b) Vertretung einer Vor-GmbH vor Geschäftsführerbestellung
    Gutachten/Abruf-Nr: 165918; Erscheinungsdatum: 28.02.2019; erschienen im DNotI-Report 4/2019, 32-33

    c) China: Gesetzlicher Güterstand chinesischer Eheleute
    Abruf-Nr.: 168470; letzte Aktualisierung: 28. Februar 2019

    d) Begründung eines Wohnungsrechts an einer Teileigentumseinheit
    Abruf-Nr.: 166866; letzte Aktualisierung: 28. Februar 2019

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  • 1. Die Einberufung durch einen Nichtberechtigten, der nicht einmal potentiell Einberufender ist oder war, führt dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer stattgefunden hat und etwaige Beschlüsse nicht gefasst sind (sog. Nichtbeschlüsse).

    2. Auf schwerwiegende Verstöße, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise ausgehebelt wird, ist die Kausalitätstheorie nicht anwendbar (Relevanztheorie).

    AG Bonn, Urteil vom 01.08.2018, 27 C 30/18 = Leitsätze nach ZWE 2019, 95
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20180801.html


    Becker, „Probleme der Verwaltung in der Begründungsphase: das „Innenverhältnis“, ZWE 2019, 61 ff.
    Armbrüster, „Die werdende Gemeinschaft: das Außenverhältnis“, ZWE 2019, 66 ff.

    Berg, „Grundstücksübergreifende Gemeinschaftsanlagen in der notariellen Praxis“, RNotZ 2018, 505-535

    Elzer, „Aktuelle Rechtsprechung zu Sondernutzungsrechten“, NotBZ 2019, 1 ff.

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  • Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.

    OLG München, Beschluss v. 27.02.2019, 34 Wx 28/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2463?hl=true


    1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.

    2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.

    OLG München, Beschluss v. 28.02.2019, 34 Wx 318/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2469?hl=true


    1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.

    2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.

    3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der - nicht geleisteten - Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).


    OLG München, Beschluss v. 28.02.2019, 34 Wx 325/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2466?hl=true


    1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser materiellrechtlich die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.

    2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsbefugnis gegeben.

    3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses.

    OLG München, Beschluss v. 28.02.2019, 34 Wx 324/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2471?hl=true


    1. Wird der Vollzug einer Pfandfreigabe bewilligt, „wenn und soweit der grundbuchliche Vollzug gemäß § 15 GBO beantragt ist“, ist anzunehmen, dass die Erklärung nur Wirkung haben soll, wenn der sie beglaubigende Notar den Eintragungsantrag stellt.

    2. Ist eine Vollmacht durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingt, kann sie im Grundbuchverfahren keine Verwendung finden, wenn unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zu § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1 BGB nicht auszuschließen ist, dass die Vertragsannahme erst nach dem Erlöschen des Angebots erklärt wurde.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 26.02.2019, 1 W 146/18 = BeckRS 2019, 2456


    Verfahrenskostenhilfe:
    Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein zunächst gestellter Antrag, für den bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, zurückgenommen wird und später ein neuer Antrag gestellt wird, ohne dass für diese Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Antragsteller ist dann nicht anders zu behandeln, als hätte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. In diesem Fall kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur unter Ausschluss der bereits im früheren Verfahren entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Gebühren in Betracht.

    OLG Hamburg (12. Senat), Beschluss vom 06.02.2019, 12 WF 208/18 = BeckRS 2019, 1001


    Erbfolge:
    1. Bei der Auslegung eines Testamentes sind auch Umstände außerhalb des Testamentswortlautes, wie das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen auch nach der Testamentserrichtung heranzuziehen. Mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB müssen sich jedoch für den entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung Anhaltspunkte finden lassen. (Rn. 12)

    2. Die Formulierung "gemeinsamer Tod" lässt sich nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dahingehend auslegen, dass beide Testierenden verstorben sind, ohne dass der Tod beider in engem zeitlichen Zusammenhang eingetreten sein muss. (Rn. 19 – 22)

    OLG Brandenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18 = BeckRS 2019, 1642
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. (Achtung, kein amtlicher Leitsatz vorhanden; zur Begründung ist auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 in dem Parallelverfahren V ZB 134/17 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen)

    BGH, Beschluss vom 06.12.2018, V ZB 139/17 = Aufhebung des Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat – vom 31. Mai 2017 und des der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Viechtach - Grundbuchamt - vom 7. Oktober 2016
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…561&Blank=1.pdf


    BGB § 1090

    Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 214 f.).

    BGB §§ 134, 139; II. WoBauG § 88d

    a) Bei der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.

    b) Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG zeitlich unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden, kann in entsprechender Anwendung von § 139 BGB im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten; deshalb ist bei der Gewährung eines langfristigen, vergünstigten Kredits im Zweifel anzunehmen, dass die im Gegenzug übernommenen Belegungsrechte während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen.

    BGH, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…561&Blank=1.pdf


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“-Berichtszeitraum Juli bis September 2018, NZM 2019, 161 ff.

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  • Eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis oder in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter kann von einer Privatperson nicht mit der Begründung gefordert werden, es sei beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit von auf diesen Grundstücken zur Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche installierten Videoüberwachungsanlagen nach dem BDSG zu kontrollieren. Dies gilt auch dann, wenn der nach Landesrecht zuständige Datenschutzbeauftragte mitgeteilt hat, wegen der Vielzahl der eingehenden Beanstandungen diese mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht zeitnah, sondern nur zur gegebenen Zeit überprüfen zu können.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2018, 20 W 171/18
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8209744


    Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.10.2018, 20 W 172/18
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8203733


    1. Trotz des materiell-rechtlich unterschiedlichen Inhalts der Erklärungen des Gläubigers und der unterschiedlichen Folgen zwischen der Aufhebung und dem Verzicht des Gläubigers bei Grundpfandrechten kann im Einzelfall bei einer sukzessiven Löschung von Gesamtgrundpfandrechten (beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufteilung in Eigentumswohnungen) für die Löschung der letzten Einheit eine Pfandfreigabeerklärung genügen; es bedarf dann nicht zusätzlich noch einer ausdrücklichen Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers. Die Pfandfreigabeerklärung kann dann zumindest als Löschungsbewilligung ausgelegt werden.

    2. Die nachträgliche Veränderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beseitigt nicht die Formwirksamkeit der Beglaubigung. Denn der Beglaubigungsvermerk bescheinigt nur die Echtheit der Unterschrift, sagt aber nichts über den Inhalt der schriftlich abgefassten Erklärung aus.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.2018, 20 W 116/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8205694


    1. Ob ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen kann, beurteilt sich in Altfällen nach den Vorschriften zum materiellen Recht in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung, da für das materielle Recht eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt.
    2. Auch ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die gemeinsame Klage auf Beseitigung gegen einen Miteigentümer beschließen, aus dem Zeitraum vor der Erkenntnis der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu verfolgen.
    3. Die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch durch eine Vereinbarung erteilt werden, denn Wohnungseigentümer können Gegenstände, die zu beschließen sind, stets auch vereinbaren.
    4. Regelt die Gemeinschaftsordnung ein (Aus-) Baurecht des Eigentümers einer bestimmen Einheit liegt darin eine vorweggenommene Zustimmung aller Wohnungseigentümer iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Die Zustimmung kann bereits für künftige Maßnahmen in der Gemeinschaftsordnung erteilt werden.
    5. Ein Widerruf der durch Vereinbarung erteilten Zustimmung ist wieder nur im Wege der Vereinbarung möglich. Auch wenn eine Öffnungsklausel eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss erlaubte, wäre der Widerruf nur mit Zustimmung des Begünstigten wirksam.
    6. Eine in einem notariellen Nachtrag zu einer Teilungserklärung enthaltene Änderung der Gemeinschaftsordnung wird nur dann Gegenstand des Sondereigentums, wenn die Eintragung auch der konkreten Änderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt wird.
    7. Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01).
    8. Für den Eintritt eines Erwerbers in rein schuldrechtliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gelten die Grundsätze der Vertragsübernahme, mit der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen Vertragspartei in einen Vertrag eintritt. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann grundsätzlich als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird.
    9. Es ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer das Gemeinschaftsverhältnis personenneutral regeln wollen und einer Vertragsübernahme durch einen Erwerber antizipiert zustimmen.
    10. Entscheidend ist daher, ob der Veräußerer und der Erwerber - in der Regel im Rahmen des Erwerbsvertrages - eine Vertragsübernahme bezüglich bestimmter schuldrechtlicher Vereinbarungen wirksam vereinbart haben. Eine derartige Vertragsübernahme setzt die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen, voraus.
    11. Bei der Auslegung von Übernahmeklauseln in Kaufverträgen ist davon auszugehen, dass ein Erwerber in der Regel nicht pauschal auf den Schutz des § 10 Abs. 3 WEG verzichten will und ohne Kenntnis im Einzelnen jede für ihn eventuell mit erheblichen Nachteilen verbundene Vereinbarung übernehmen will. Vielmehr gebietet es der in § 10 Abs. 3 WEG zum Ausdruck gekommene Gesetzeswillen, Übernahmeklauseln hinsichtlich der Übernahme nachteiliger schuldrechtlicher Vereinbarungen im Zweifel eng auszulegen.

    OLG München, Beschluss v. 06.02.2019, 32 Wx 147/18 WEG
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2681?hl=true


    Schmidt-Räntsch, „100 Jahre Erbbaurecht“, ZfIR 2019, 165-180
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-05-0165-01-A-02
    mit folgender Inhaltsübersicht:
    I.
    Regelungen im BGB vom 18. 8. 1896
    II.
    Gesetzentwurf zum Erbbaurecht von 1918
    III.
    Erläuterungen der Verordnung über das Erbbaurecht von 1919

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  • Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Erbbaurecht

    Ein Gläubiger, der gegen einen Erbbauberechtigten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, kann vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dann nicht mehr verlangen, wenn der Erbbauberechtigte zwischenzeitlich sein Erbbaurecht wirksam auf einen Dritten übertragen hat.

    OLG Rostock, Beschluss vom 24.05.2018, 3 W 146/17 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 22.02.2019
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Eine Grundbucheintragung, die als Grundstückseigentümer einen Rechtsträger ausweist, den es unter dieser Bezeichnung nicht gibt und der auch bei Eintragung der Eigentümerbezeichnung in das Grundbuch nicht existiert hat (hier: „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“), bedarf grundsätzlich der Richtigstellung, deren Voraussetzungen allerdings nicht gegeben sind, wenn sich, auch nicht im Wege der Auslegung, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf einen lediglich unzutreffend bezeichneten Beteiligten (hier: „Fabrikfonds A“) bezieht.

    2. Die Berichtigung des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO erfordert im Hinblick auf § 20 GBO u. a. die - hier fehlende - schlüssige Darlegung, dass das Grundbuch in Bezug auf die Eigentümerbezeichnung unrichtig ist, d. h. dass sein Inhalt hinsichtlich des Eigentums nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, und dass es durch die beantragte Eintragung richtig würde.
    (Leitsätze nach juris)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2019, 3 Wx 34/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190108.html


    1. Sollen nach einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts der vom Grundstückseigentümer nachgesuchten Löschung von Rechten (in Abt. II lfd. Nr. 4 und 5 eingetragene „Reallast … Pflege- und Unterhaltsrecht...“ sowie Rückauflassungsvormerkung) zugunsten der ursprünglichen Eigentümerin nach deren Tod Hindernisse entgegenstehen, weshalb es der Bewilligung des oder der Rechtsnachfolger der Berechtigten in notariell beglaubigter Form bedürfe, und löscht das Grundbuchamt nach Veräußerung des Grundbesitzes an einen Dritten nach Beibringung einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung des Nachlasspflegers und einer rechtskräftigen Genehmigung des Nachlassgerichts die Rechte, so erledigt sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung in der Hauptsache.

    Für die Frage der Erledigung ist ohne Belang, ob die Löschungen aufgrund des im Rahmen der Veräußerung gestellten Löschungsantrages oder auf den früheren Antrag hin erfolgten.

    2. Zu Auslegung und Voraussetzungen des Löschungsbegehrens in Bezug auf die eingetragenen Rechte („Reallast … Pflege- und Unterhaltsrecht...“ sowie Rückauflassungsvormerkung).

    3. Beim Antragsteller im Zusammenhang mit einer Verzögerung der Berichtigung des Grundbuchs eingetretene bzw. zu besorgende Vermögenschäden rechtfertigen nicht den Ausspruch, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechtswidrig gewesen sei.
    (Leitsätze nach juris)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2019, 3 Wx 55/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190111.html



    § 111l StPO (Notveräußerung) in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung findet auf Grundstücke keine Anwendung.

    BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - V ZB 241/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…582&Blank=1.pdf


    Auswirkungen des Brexit auf englische private limited companies; s. die Informationen des DNotI vom 07. März 2019
    https://www.dnoti.de/informationen/…ited-companies/


    Reimann/Schechner, „Der uneigentliche Dispositionsnießbrauch“, ZEV 2019, 122 ff.

    Kollmeyer, „Vorausvermächtnisse für Vorerben und „gegenständliche Beschränkung“ der Nacherben“, ZEV 2019, 125 ff.

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  • BGB § 1018; GBO § 22 Abs. 1 Satz 1

    Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.

    GBO § 22 Abs. 1 Satz 1; WGV § 4 Abs. 1

    Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit.

    GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; WGV § 4 Abs. 1

    Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt (entgegen BayObLG, MittBayNot 1995, 288).

    BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019, V ZB 81/18 - OLG Schleswig AG Oldenburg i.H. (Grundbuchamt)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…541&Blank=1.pdf

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  • 1. Die Fortführungsmitteilung als feststellender Verwaltungsakt hat für das Grundbuchamt insoweit bindende Wirkung, als allein Änderungen tatsächlicher Art seinen Gegenstand bilden. Dann hat das Grundbuchamt die Fortführungsmitteilung ohne weitere eigene Nachprüfungen zu vollziehen. Dass ist etwa der Fall, wenn sich die Nutzungsart des Grundstückes oder die tatsächliche Größe nach einer Neuvermessung ändern.

    2. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt, für welche weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind, etwa eine Auflassung oder Bewilligung.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2019, 3 W 163/15
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • BGB § 839 Ca, D, Fi; ZPO § 169 Abs. 2 Satz 1, 189, § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2, § 936

    a) Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.

    b) Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358).

    BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18 - OLG Dresden, LG Chemnitz
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…575&Blank=1.pdf


    Böttcher:, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018“, NJW 2019, 813 ff. mit den Themen:
    I. Auflassung einer Immobilie
    1. Tod der Beteiligten
    2. Verurteilung zur Auflassung
    II. Grunddienstbarkeit für mehrere Berechtigte
    III. Wohnungsreallast
    IV. Rangrücktritt einer Briefgrundschuld
    V. Eigentümerzustimmung zur Löschung einer Grundschuld
    VI. Voreintragung des Betroffenen im Grundbuch
    VII. Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für den Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, § 928, § 932 ZPO) zur Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) gilt nicht die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO).


    OLG Celle, 19.03.2018, 18 W 20/18 (NJOZ 2019, 388)

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