Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Der Aufteilungsplan nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht, begründet im Übrigen jedoch kein Vertrauen auf einen bestimmten baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums.

    2. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum beinhaltet als Voraussetzung für die Ermöglichung einer solchen Nutzung auch das Recht auf Herstellung und Beibehaltung dieses Raumes.

    LG München I, Urteil vom 19.12.2018, 1 S 390/18 WEG = Leitsätze nach ZfIR 2019, 508,

    die redaktionellen Leitsätze der Veröffentlichung in Bayern Recht lauten:
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-43445?hl=true
    1. Auch ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht nimmt am Schutz des öffentlichen Glaubens am Grundbuch teil. Ein derartiger Glaube entfällt nicht deshalb, weil der Bereich des Sondernutzungsrechts im Aufteilungsplan nicht vorgesehen ist, denn er nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht. (Rn. 12 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
    2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben ist die Vollendung des Rechtserwerbs, so dass es unschädlich ist, wenn nach dem für den gutgläubigen Vormerkungserwerb maßgebenden Zeitpunkt der Erwerber bösgläubig geworden ist. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
    3. Besteht ein Sondernutzungsrecht, können die anderen Eigentümer die Beseitigung eines entsprechenden Raumes nur verlangen, wenn zuvor die Gemeinschaftsordnung angepasst wurde. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)


    Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB a. F. (§ 650e BGB), wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

    OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2019, 16 U 20/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20190417.html


    Rüdiger, „Baurechtliche Ordnungsverfügungen in der WEG“, ZfIR 2019, 469-477
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-14-0469-01-A-01

    Traub, „Grundstücksrechte im Grundbuch und in der Zwangsversteigerung“, ZfIR 2019, 483-489
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-14-0483-01-A-03

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767) ist das Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, einem nachgewiesenen Vindikationslegat nach französischem Recht seine dingliche Wirkung abzusprechen.

    2. Ein vom Legatar vorgelegtes Europäisches Nachlasszeugnis stellt grundsätzlich einen ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht dem Grundbuchamt aber ein Prüfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. Mai 2019, 5 W 25/19 (juris)

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  • Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher Unzulässigkeit (Wohnhaus darf zu keinen anderen Zwecken, als zu einem Austragswohnhaus für Landwirte benutzt werden)

    Zur (Un) Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die die Verpflichtung enthält, das auf einem Grundstück errichtete Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für einen bestimmten Personenkreis zu benützen.

    OLG München, Beschluss v. 15.07.2019, 34 Wx 264/17
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14634?hl=true

    Aus den Gründen:
    „Auch vorliegend stellt sich der Gebrauch in der verbotenen Weise und der Gebrauch in der erlaubten Weise nicht als ein Unterschied im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks dar. Die Vornahme der verbotenen Handlung, nämlich das Überlassen des Anwesens an Personen, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, ist keine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks als die weiterhin zulässige Nutzung, nämlich das Überlassen des Anwesens an Austrägler, dem Eigentümer als Inhaber des landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern….“



    FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1

    Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.

    BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019, V ZB 101/18 (aufgehobene Vorentscheidung: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2018, 13 W 61/17)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…451&Blank=1.pdf
    aus den Gründen:
    „Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts ist allerdings zutreffend. Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine - ggf. gerichtlich ersetzte - Berichtigungsbewilligung des von der Berichtigung Betroffenen (§ 19 GBO; vgl. zu den zusätzlichen Voraussetzungen bei der Berichtigung der Eigentümereintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 31 mwN) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Da sich die Beteiligte zu 1 insoweit nur auf die Entscheidung des Circuit Court vom 11. August 2016 stützen kann, scheiden beide Möglichkeiten der Grundbuchberichtigung - ungeachtet einer etwaig zusätzlich erforderlichen gesonderten Vollstreckbarkeitserklärung - von vorneherein aus, wenn es bereits an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung fehlt und ihr deshalb im Inland keine Rechtswirkung zukommt. Diese Prüfung obliegt hier dem Grundbuchamt bzw. den Rechtsmittelgerichten. Ob eine ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, wird nämlich - von Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 107 FamFG zu der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen) - nicht in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Vielmehr haben jedes mit dieser Vorfrage befasste Gericht und jede hiermit befasste Behörde selbständig zu prüfen, ob die rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Anerkennungshindernisse vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 90/73, BGHZ 64, 19, 22; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 7). Dies gilt auch in Verfahren vor dem Grundbuchamt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 11)….“



    1. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu.

    2. Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.

    AG Dortmund, Urteil vom 14.06.2019, 514 C 4/19 = BeckRS 2019, 13175


    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts 2018“, NJW 2019, 213 ff.

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nachweis der Entgeltlichkeit bei Verfügung eines Bevollmächtigten, dessen Vollmacht sich nicht auf unentgeltliche Verfügungen erstreckt
    Gutachten/Abruf-Nr: 170272; Erscheinungsdatum: 18.07.2019, erschienen im DNotI-Report 13/2019, 108-110
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…fa450f1b7a950b2

    b) BayGO Art. 75; BauGB § 11; BGB § 307: Gemeindliches Grundstücksgeschäft: Aufgabe der Vormerkungssicherung eines Wiederkaufsrechts und einer Sicherungshypothek gegen Stellung einer Bürgschaft; Form und Höhe einer Nachzahlungsklausel
    Gutachten/Abruf-Nr: 169704; Erscheinungsdatum: 18.07.2019; erschienen im DNotI-Report 13/2019, 105-108
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8bcdb7f5caca0a7

    c) Polen: Beteiligung eines Ehegattens an einer GmbH bei Geltung der gesetzlichen Gütergemeinschaft des polnischen Rechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 170221; Erscheinungsdatum: 18.07.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…07e8afc4c4445ef


    d) Serbien: Ehegüterstatut, Rechtswahl, bewegliche Rückverweisung
    Gutachten/Abruf-Nr: 170037; Erscheinungsdatum: 18.07.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…64f1420f4e79275

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  • § 144 BauGB und Beteiligung der Gemeinde = genehmigungsfrei

    s. ThürOLG Jena 3. Zivilsenat, Beschluss vom 16.04.2019, 3 W 79/19 (juris)

    Aus den Gründen:

    „Die Genehmigungsfreiheit ergibt sich mit kaum zu überbietender Klarheit aus dem Gesetz. Nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 BauGB bedürfen Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die an sich unter § 144 Abs. 1 und 2 BauGB fallen, der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde dann nicht, wenn die Gemeinde selbst als Vertragsteil beteiligt ist. So liegt es hier. ….. Die vom Grundbuchamt zum Beleg für seine Auffassung angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.12.1996 (20 W 479/95) ist ersichtlich nicht einschlägig, weil es dort anders als im vorliegenden Fall um die Frage ging, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt. Das kann das Grundbuchamt tatsächlich nicht ohne eigene Ermittlungen prüfen.“

    18 GBO:

    Keine Zwischenverfügung, wenn der Beteiligte ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt sei, die vom Grundbuchamt bezeichneten Eintragungshindernisse zu beheben; zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, die einen Beteiligten verpflichtet, einem anderen Beteiligten das im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnete Wohnungseigentum zu übereignen, aber die zugehörige Garage Nr. 8 nicht erwähnt.

    s. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2019, 3 Wx 153/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190607.html


    12 GBO; Einsichtsrecht des Nachbarn

    Ein Einsichtsrecht von Nachbarn ist dann anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht allerdings nicht aus; zur Anfechtbarkeit der Entscheidung, die statt durch den zunächst berufenen UdG sogleich durch den Rechtspfleger erfolgt.

    s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2019, 3 Wx 246/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190517.html


    s. die Anmerkung von Litzenburger zum Beschluss des OLG Stuttgart Beschluss vom 29.05.2019 - 8 W 160/19 (Wirksame Vertretung des Nacherben aufgrund einer trans- oder postmortalen Vorsorgevollmacht für den Vorerben) in FD-ErbR 2019, 418920


    s. die Anmerkung von Litzenburger zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23.05.2019, 5 W 25/19 (Grundbuchamt hat dinglich wirkendes Vindikationslegat eines Nießbrauchs nach französischem Recht einzutragen) in FD-ErbR 2019, 418921

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  • Soll durch einen gerichtlichen Vergleich die notarielle Beurkundung gem. § 127a BGB ersetzt werden, ist es erforderlich, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen. Die Aufnahme in das Protokoll kann dabei gem. § 160 V ZPO auch in der Weise erfolgen, dass die der Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in eine Schrift aufgenommen werden, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet wird.

    LG München I, Urteil vom 26. Juni 2019, 1 S 5268/18 WEG (Leitsätze nach juris)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14938?hl=true


    1. Werden einzelne, zu einer Sondereigentumseinheit gehörende Räume in der Teilungserklärung mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt („Gaststube“, „kleiner Gastraum“, „Vorratsraum“ usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, so handelt es sich um keine Zweckbestimmungen iSv § 15 I WEG.

    2. Ob eine Teilungserklärung Zweckbestimmungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.

    LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018, 55 S 201/13
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde an anwaltlich vertretenen Schuldner

    § 172 ZPO gilt nicht für die Zustellung von vollstreckbaren notariellen Urkunden, wenn zuvor noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war. Die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zum Zweck der Einleitung der Zwangsvollstreckung kann daher auch dann an den Schuldner persönlich erfolgen, auch wenn sich vorher dem Vollstreckungsgläubiger für diesen ein bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt hat.

    LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.05.2019, 5 T 7615/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10620?hl=true


    zum Preußischen Kronfideikommiss und einer Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Rückauflassung für die P. Krongutsverwaltung in B. siehe

    LG Koblenz (1. Zivilkammer), Urteil vom 25.06.2019, 1 O 50/18 = BeckRS 2019, 12389

    Aus den Gründen: „…Ursprünglich gehörte das Grundstück zum Kronfideikommissvermögen. … Danach war Eigentümer des Grundstücks das Kronfideikommiss des Königlich P. B. Haus. Das Grundstück war damit weder Privateigentum des Königs, noch gehörte es zum sog. Familien- bzw. Hausfideikommiss. Die Unterscheidung zwischen Kronfideikommissvermögen und Sondervermögen des vormaligen Königs von P., des königlichen Hauses und seiner Mitglieder - wobei hierzu neben Privateigentum auch die Familien- bzw. Hausfideikommissbesitze gehörten -folgt aus den Beschlagnahmeanordnungen von 1918. …. Ein Fideikommiss war ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten (vgl. nur von Lewinski, Das Ende der Monarchie im einfachen Recht, NJW 2018, 3357, 3362). Das Kronfideikommiss, zu dem die Burg R. gehörte, war also kein freies, persönliches Eigentum. Vielmehr sollten die zum Kronfideikommissvermögen gehörenden Gegenstände aus ihren Erträgen die Versorgung des jeweiligen Königs von P. als Kronfideikommissbesitzer sicherstellen….“

    Bünnecke, „Der Störer in der Wohnungseigentümergemeinschaft – Ein Überblick über die Grundlagen unter Darstellung exemplarischer Einzelfälle“, ZfIR 2019, 518 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-15-0518-01-A-02

    Schmaus / Bangen, „Die Vorrats-SE – eine Gestaltungsvariante im Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung- Gestaltungsbeispiel: Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine SE & Co. KG, ZIP 2019, 1360 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2019-29-1360-01-A-02

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  • Hat das Betreuungsgericht die Erklärungen der Betreuerin in der notariellen Urkunde betreffend den Verkauf eines Grundstücks genehmigt, umfasst diese Genehmigung nach Auslegung alle Erklärungen, die durch die Betreuerin in der genannten Urkunde abgegeben wurden, auch die Löschung einer Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 Wx 16/19
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine landwirtschaftsfremde Nutzung.

    2. Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.

    3. Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.

    AG Beckum, Beschluss vom 12. Juni 2019, 100 Lw 21/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens…s_20190612.html


    1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine land-wirtschaftsfremde Nutzung.

    2. Die Nutzung eines Teils einer ansonsten landwirtschaftlich genutzten Parzelle für den Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit des Parzellenteils entfallen.

    3. Die weichenden Miterben können die Übereignung des landwirtschaftsfremd genutzten Teils der Parzelle verlangen.

    4. Die Windkraftanlage ist nur Scheinbestandteil des Grundstücks und fällt - so sie denn im Eigentum des Erblassers stand - in den hoffreien Nachlass.

    AG Beckum, Beschluss vom 08. Juli 2019, 100 Lw 10/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens…s_20190708.html


    Betreuung:

    Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049).

    BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019, XII ZB 35/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…467&Blank=1.pdf

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  • s. die Gutachten des DNoti zu:


    a) Inhaltsänderung einer Sondereigentumseinheit durch Veräußerung eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche; vormerkungsgesichertes schuldrechtliches Vorkaufsrecht an der Sondereigentumseinheit; Beginn des Vormerkungsschutzes
    Gutachten/Abruf-Nr: 170662; Erscheinungsdatum: 29.07.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0c628aa10ef2ecb

    Register:

    b) Anmeldung zum Handelsregister durch Notarvertreter; Nachweis der Vertretereigenschaft
    Gutachten/Abruf-Nr: 166460; Erscheinungsdatum: 29.07.2019, erschienen im DNotI-Report 14/2019, 115-117
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a0ad28b1ff7f79f

    c) Bestellung eines besonderen Vertreters für die GmbH; analoge Anwendung des § 30 BGB im GmbH-Recht
    Gutachten/Abruf-Nr: 166961; Erscheinungsdatum: 29.07.2019; erschienen im DNotI-Report 14/2019, 113-115
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9a018739beeeba0

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  • Voraussetzung einer Verweisung gemäß § 13a BeurkG

    1. Durch eine Verweisung gemäß § 13a BeurkG wird eine andere notarielle Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert; sie gilt als in der Niederschrift selbst enthalten.

    2. Die Urkunde, auf die gemäß § 13a BeurkG verwiesen wird, muss unbedingt entsprechend den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG errichtet worden sein; inhaltliche Fragen bleiben dagegen außer Betracht, so dass auch auf notarielle Niederschriften verwiesen werden kann, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen protokolliert worden sind.

    3. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch dann zulässig, wenn die erklärenden Personen der Bezugsurkunde nicht identisch mit denen der Haupturkunde sind; die in der Bezugsurkunde enthaltene Erklärung ist dann als von der an der Haupturkunde beteiligten Person abgegeben anzusehen.

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Juli 2019, 1 W 12/19
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint




    1. Ist ein gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben gem. § 11b VermG bestellt, so beschränkt
    sich die Prüfung seiner Legitimation auf Nichtigkeitsgründe.

    2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte gesetzliche Vertreter bleibt zur
    Geltendmachung von Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert, solange auch
    nur ein einziger Erbe weiterhin unbekannt ist.

    3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrages begründet eine Maßnahme
    ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern sie eine preisgünstigere Neuverpachtung ermöglicht.

    4. Die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks in einen Scheinbestandteil
    setzt eine entsprechende dingliche Einigung voraus. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019, 3 U 33/18 = DNotI, letzte Aktualisierung: 2.8.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…23cb5a6d9c0607c


    Informationen des DNotI:

    a) Einführung einer Höfeordnung in Brandenburg
    https://www.dnoti.de/informationen/…in-brandenburg/

    Am 20.06.2019 ist in Brandenburg die Höfeordnung in Kraft getreten. Brandenburg ist damit das erste der neuen Bundesländer, das ein Höferecht eingeführt hat. Die brandenburgische Höfeordnung orientiert sich in weiten Teilen an der nordwestdeutschen HöfeO. Hierdurch soll die Vererbung und Weitergabe landwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden. Einen Überblick über die Neuregelungen gibt Seutemann, RdL 2019, 280 ff.

    Gesetzestext unter:
    https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/med…l_I_28_2019.pdf

    b) Geplante Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes
    https://www.dnoti.de/informationen/…steuergesetzes/

    – Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent,
    – Einführung eines neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften,
    – Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
    – Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
    – Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
    – Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.

    Gesetzentwurf unter:
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…_31_07_2019.pdf

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erbschaftsvertrag über künftigen testamentarischen Erbanteil
    Gutachten/Abruf-Nr: 170656; Erscheinungsdatum: 09.08.2019; erschienen im DNotI-Report 15/2019, 123-125

    b) Abtretungserklärungen; Briefgrundschuld; Beglaubigte Abschrift; Abtretungsbestätigung
    (Fragen: Kann eine abhandengekommene Abtretungserklärung durch eine Bestätigung der Abtretung in öffentlich beglaubigter Form ersetzt werden? Kann die abhandengekommene, mit der notariellen Unterschriftenanerkennung verbundene Abtretungserklärung durch eine beglaubigte Abschrift der in der Urkundensammlung des Notars verwahrten beglaubigten Abschrift des Originals ersetzt werden?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 169347; Erscheinungsdatum: 09.08.2019; erschienen im DNotI-Report 15/2019, 121-123

    c) Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters bei angeordneter Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung
    Gutachten/Abruf-Nr: 170802; Erscheinungsdatum: 09.08.2019

    d) Nachträgliche Genehmigung eines Kaufvertrags durch den Ergänzungsbetreuer vor Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung; Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
    Gutachten/Abruf-Nr: 170185; Erscheinungsdatum: 09.08.2019

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  • 1. Zum Nachweis gemäß § 29 GBO, dass ein Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB wegen Versterbens des Berechtigten erloschen ist, genügt die Vorlage der notariell beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt auch dann, wenn diese vom Standesamt mit dem Vermerk „Nur für Rente - gebührenfrei -“ versehen worden ist.

    2. Die einer Personenstandsurkunde im Sinne des § 55 Abs. 1 PStG zukommende Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG) wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 SGB X gebührenfrei erteilt wurde.

    3. Aus der Grundbuchordnung ergibt sich nicht, dass das Grundbuchamt die Gebühreninteressen des Standesamts zu wahren hätte und deshalb gebührenfrei erteilte Sterbeurkunden zurückweisen dürfte.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 24.07.2019, 15 W 1125/19 (juris)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17470?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (17. August 2019 um 11:02) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG), Bundesratsdrucksache Drucksachen-Nr.:354/19 vom 09.08.2019
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0354-19.pdf

    Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    …….

    § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

    (4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:

    1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,

    2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,

    3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.

    In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.

    (5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

    (6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle.

    Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG-Reform 2020:
    Aus FD-MietR 2019, 419540:
    Die unter Federführung des Bundesjustizministeriums und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ins Leben gerufene Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat am 27.08.2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Erklärtes Ziel der Reform ist es, Wohnungseigentum attraktiver zu machen und den bestehenden Sanierungsstau bei Wohnungseigentumsanlagen zu beseitigen.

    s. dazu die Zusammenfassung des Haufe-Verlags:
    https://www.haufe.de/immobilien/wir…342_460970.html

    und den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als pdf-Datei

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2

    Unter anderem ist vorgesehen:
    Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ beseitigen Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entstehen soll.
    Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse
    Der Bericht schlägt vor, dass vereinbarungsändernde Beschlüsse zumindest unter bestimmten Voraussetzungen der Eintragung im Grundbuch bedürfen sollen, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu wirken.
    Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit
    Der Bericht spricht sich dafür aus, die Sondereigentusmfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen zu erweitern.



    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum- Berichtszeitraum Januar bis März 2019,
    NZM 2019, 573 ff.
    Unter anderem: Aktuelle Rechtsprechung zu den Sondernutzungsrechten; aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG
    Österreich: Verkehrssicherungspflichten und Wohnungseigentum: Ausgewählte Rechtsfragen
    Schweiz: Fünfzig Jahre Stockwerkseigentum


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gründung einer GmbH durch eine GbR; Nachweis der Vertretung der GbR
    Gutachten/Abruf-Nr: 161974, Erscheinungsdatum: 27.08.2019, erschienen im DNotI-Report 16/2019, 129 ff.

    b) Mehrfachvertretung; Ergänzungspfleger; Befreiung; Genehmigung; Heilung
    (Sachverhalt: Es wird eine Erbauseinandersetzung beurkundet. Mitglied der Erbengemeinschaft ist u. a. ein Minderjähriger, der durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird. Der Ergänzungspfleger handelt bei der Beurkundung gleichzeitig für ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Bestallungsurkunde enthält keine Aussage darüber, ob der Ergänzungspfleger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist)
    Gutachten/Abruf-Nr: 170921; Erscheinungsdatum: 27.08.2019, erschienen im DNotI-Report 16/2019, 131 ff.

    c) Polen: Haftung eines Ehepartners für Schulden des anderen
    (Sachverhalt: Ein seit 2010 verheiratetes polnisches Ehepaar lebt seit längerer Zeit in Deutschland. Sie überlegen, nun deutsches Güterrecht zu wählen, um eine Haftung der Ehefrau für Verbindlichkeiten ihres Mannes aus dessen Einzelunternehmen zu vermeiden.
    Anwendbares Güterrecht
    Gutachten/Abruf-Nr: 172072; Erscheinungsdatum: 27.08.2019

    d) Auflassungsvollmacht und Finanzierungsvollmacht vor Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung; Frage der Wirksamkeit
    Gutachten/Abruf-Nr: 170467; Erscheinungsdatum: 27.08.2019

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  • Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 Abs. 1 GBO findet insoweit keine Anwendung, da es bei der Eintragung weder um die Übertragung noch um die Aufhebung eines Rechts handelt. (Rn. 12)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 11.03.2019 - 2 Wx 82/19 = BeckRS 2019, 16249


    1. Die nach § 873 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung eines Erblassers an die Einigung, die notariell beurkundet ist, wirkt auch gegen die Erben. Dies gilt grundsätzlich auch nach Zurückweisung eines Eintragungsantrags. Insoweit bedarf es für die Grundbucheintragung auch keiner Mitwirkung des oder der Erben.

    2. Glaubt ein Alleinberechtigter nur Mitberechtigter zu sein, so ist eine Auflassung wirksam und erstreckt sich auf sein tatsächlich bestehendes Recht am Grundstück, da er dieses zugunsten des Erwerbers aufgeben will. (amtl. Leitsätze)

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.10.2018, 20 W 226/18
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035323


    s. die Anmerkung von Litzenburger zum Beschluss des OLG München vom 04.07,2019, 34 Wx 386/18 (Nachweis der Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren auf Grund einer Erbscheinsausfertigung eines bayerischen Nachlassgerichts) in FD-ErbR 2019, 419606

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  • Eine unwirksame Zuweisung eines Sondernutzungsrechts durch den Berechtigten, kann der Notar nicht mittels der ihm eingeräumten Vollzugsvollmacht durch Erstellung einer Eigenurkunde klarstellend heilen, da insoweit der Gegenstand des Rechtsgeschäfts ausgewechselt wird.

    OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2019, 2 Wx 379/18 = FGPrax 2019, 158


    Zur Frage, ob ein Privatgutachten, das nicht auf einer eigenen Exploration des Betroffenen beruht und nicht zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten Stellung nimmt, sondern nur versucht, im gerichtlich erholten Gutachten, das die Geschäftsunfähigkeit bejaht, mögliche Fehler oder Unschlüssigkeiten zu finden, genügen kann, Zweifel des Grundbuchamts an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu zerstreuen.

    OLG München, Beschluss v. 29.08.2019, 34 Wx 18/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19299?hl=true


    Bei dem Erwerb eines Grundstücks kraft Gesetzes durch Erbfolge scheidet ein Gutglaubensschutz nach § 892 f. BGB aus.

    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 21.05.2019, 12 Wx 10/19 = BeckRS 2019, 19028


    Heinemann, „10 Jahre Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG“, FGPrax 2019, 145 ff.

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  • Grundbucheinsicht:
    Zur Entscheidung durch den Rechtspfleger anstelle des UdG, zum berechtigten Interesse nach § 12 Absatz 1 Satz1 GBO (auch bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse) und zu einem auf die Abteilungen I und II beschränkten Einsichtsrecht von Nachbarn siehe
    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.05.2019, 3 Wx 246/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190517.html
    (s. dazu auch die redaktionelle Leitsätze bei BeckRS 2019, 15024)


    Wohnungseigentum: Erstreckung einer Verfügung über einen Miteigentumsanteil auf hinzuerworbenes Sondereigentum
    Orientierungssatz:
    Über den Miteigentumsanteil getroffene Verfügungen erstrecken sich kraft Gesetzes auf das dazugehörige Sondereigentum, auch wenn es sich um hinzuerworbenes Sondereigentum handelt. Etwas anderes gilt nur für Verfügungen innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die nicht die Entstehung isolierten Sondereigentums zur Folge haben.(Rn.17)(Rn.18)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juni 2019, 3 Wx 153/18 (Orientierungssatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190607.html



    Everts, „Vorkaufsrechte – Valium für das Volk!“, ZfIR 2019, 604 ff.

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  • Keine Voreintragung der Erben bei Veräußerung aufgrund transmortaler Vollmacht

    1. Beim Verkauf eines Grundstücks mittels einer transmortalen Vollmacht durch die Erben ist bei der späteren Bestellung einer Grundschuld aufgrund der im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht keine Voreintragung der Erben erforderlich.

    2. Eine widerrufliche General- und Vorsorgevollmacht ist auch dann nicht gem. § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn sie auch zur Veräußerung von Grundbesitz ermächtigt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Celle, Beschluss vom 16.8.2019, 18 W 33/19 = DNotI, letzte Aktualisierung: 6.9.2019

    https://www.dnoti.de/entscheidungen…848578673a7d530

    Aus den Gründen: Die Vollmacht ist nicht deshalb durch Konfusion erloschen, weil hier Bevollmächtigter und Miterbe in einer Person zusammenfallen und eine Vertretung durch dieselbe Person nicht in Betracht kommt…

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  • Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 03.09.2019, 1 W 161/19 = BeckRS 2019, 20474


    Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, FGPrax 2006, 148; Abgrenzung von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 03.09.2019, 1 W 171/19 = BeckRS 2019, 20461



    1. Im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 RPflG sind auch Rechtspfleger befugt, gemäß § 5 FamFG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht herbeizuführen (so auch OLG Köln BeckRS 2003, 30303360). (Rn. 6)

    2. Für das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt es allein darauf an, dass eine den Beteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (so auch OLG Brandenburg BeckRS 2003, 30335430). (Rn. 7)

    3. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (so auch BGH BeckRS 2011, 19094). (Rn. 9)

    OLG Brandenburg (1. Zivilsenat), Beschluss vom 23.08.2019, 1 AR 28/19 (SA Z) = BeckRS 2019, 19492


    s. die Gutachten des DNotI zu :

    a) Transmortale Vollmacht; Vertretung der Erbeserben bei vom Erben angeordneter Vor- und Nacherbfolge; transmortale Vollmacht nach Grundbuchberichtigung; Voreintragung
    Gutachten/Abruf-Nr: 170359; Erscheinungsdatum: 11.09.2019, erschienen im DNotI-Report 17/2019, 140-143
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a48070415523e24

    b) Insolvenz des Verkäufers und Vollzug der Eigentumsumschreibung bei beurkundungsrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Lösung hinsichtlich der Auflassung
    Gutachten/Abruf-Nr: 167310; Erscheinungsdatum: 11.09.2019; erschienen im DNotI-Report 17/2019, 137-140
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1898db89f506555

    c) Deutschland: Abwicklung eines in Frankreich belegenen Nachlassgrundstücks nach einem deutschen Erblasser
    Gutachten/Abruf-Nr: 171848; Erscheinungsdatum: 11.09.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eab426f9df1e7f8

    d) Umwandlung von Miteigentum in Wohnungs- bzw. Teileigentum; Einbringung von Bruchteilseigentum an Grundstücken in eine GbR; Zuweisung von Alleineigentum an einzelnen Grundstücken bei Auseinandersetzung der GbR; grunderwerbsteuerliche Beurteilung
    Gutachten/Abruf-Nr: 170956; Erscheinungsdatum: 11.09.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…875a713e242ac1a

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