Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.

    2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 8 W 218/17 = ZfIR 2019, 352 mit Anm. Achenbach (= keine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung. Zunächst ist die förmliche Aufhebung des Pfändungsbeschlusses erforderlich)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-10-0352-01-R-05

    Becker, „Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten“, BWNotZ 2/2019, 84 ff.

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  • Dressler-Berlin, Das Handeln des Betreuers und des Betreuten im Grundbuchverfahren bei Veräußerung eines Grundstücks

    Rpfleger 2019, 297

  • Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist

    OLG München, Beschluss v. 23.05.2019, 34 Wx 255/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-9457?hl=true


    EuGH: Polnische Bestätigung der Erbenstellung keine in einer Erbsache erlassene «Entscheidung»

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, sind keine "Gerichte" im Sinne der Erbsachenverordnung. Eine solche Urkunde ist folglich keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung". Sie ist jedoch eine "öffentliche Urkunde", wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat (Urteil vom 23.05.2019 - C-658/17).

    s. FD-ErbR 2019, 417595

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  • GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1

    Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

    GBO § 12 Abs. 1

    Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.

    BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18 - KG AG Mitte
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…567&Blank=1.pdf

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  • britische LLP:
    Aus den Gründen des Beschlusses des BGH vom 03.04.2019, VII ZB 24/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…502&pos=0&anz=1

    „Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt. Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, ….“


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2018“, NZM 2019, 359 ff. (u.a.: Grundstücksübergreifende Gemeinschaftsanlagen in der notariellen Praxis (Berg, RNotZ 2018, 505); Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesellschafterin – ein Kurzüberblick (Elzer, MietRB 2018, 346), Übertragung von Sondernutzungsrechten eines Wohnungseigentümers (Lehmann-Richter, ZWE 2018, 385).

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  • BauGB-MaßnahmenG (i.d.F. vom 22. April 1993) § 6 Abs. 3 Satz 4 (jetzt: § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB); AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) Ba, Cl

    a) Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.

    b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.

    BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…550&Blank=1.pdf




    Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft

    OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2019, 15 W 24/19 = DNotI, letzte Aktualisierung: 20.5.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…7f8fa62a66e0b18


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Indonesien: Spaltung des Güterstands
    Gutachten/Abruf-Nr: 168707; Erscheinungsdatum: 28.05.2019
    („Dabei ist zu beachten, dass es in Indonesien kein einheitliches Güterrecht gibt, sondern auf den verschiedenen Inseln unterschiedliches Recht gilt und auch für unterschiedliche Religionsgemeinschaften differenzierte Regeln gelten, insbes. gilt für Moslems islamisches Recht…“)

    b) Abstraktes Schuldanerkenntnis; Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; „Entlassung“ aus der Haftung; Notwendigkeit der Änderung der Vollstreckungsklausel
    Gutachten/Abruf-Nr: 170144; Erscheinungsdatum: 28.05.2019, erschienen im DNotI-Report 10/2019, 81-83


    Keine Rückgabe von Immobilie nach Einbringen in Flurbereinigung

    Der Übergeber einer Immobilie kann deren Rückgabe nicht verlangen, wenn sie Teil eines Flurbereinigungsverfahrens wird. Das vertragliche Rücktrittsrecht für den Fall, dass über die Immobilie ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Veräußerers verfügt wird, steht dem nicht entgegen.

    OLG Köln, Urteil vom 13.12.2018 – 28 U 6/18 = BeckRS 2018, 39983 = NJW-Spezial 2019, 263
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…l_20181213.html



    WEG-Reform:
    s. die Pressemitteilung des DDVI vom 29.05.2019:
    https://ddiv.de/hp116711/DDIV-…07k6cqu42kg4kkp

    DDIV erhält Zusicherung auf Vorlage eines Gesamtentwurfes zur WEG-Reform

    „…So gilt als sicher, dass im Spätsommer der Abschlussbericht der offenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorliegen wird und zum Jahresanfang 2020 mit einem Referentenentwurf zu rechnen ist…“


    Rapp, „Die Gestaltung der Gemeinschaftsordnung unter Berücksichtigung der vereinbarten Nutzungen“, ZfIR 2019, 361 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-11-0361-01-A-01
    mit folgender Inhaltsübersicht:
    I. Rechtliche Grundlagen für Nutzungsvereinbarungen
    1. Das besondere Nachbarrecht der Wohnungseigentümer
    2. Eröffnung individueller Gestaltungsmöglichkeiten
    3. Bildung von Fallgruppen
    II. Nutzungsvereinbarungen im Geschosswohnungsbau
    1. Die Nutzung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums im Geschoßwohnungsbau
    2. Nutzungsvereinbarungen bei einer Mehrhausanlage
    3. Betreutes Wohnen
    3.1 Gebrauchsregelung für das „Betreute Wohnen“
    3.2 Öffnungsklausel bei betreutem Wohnen
    3.3 Nutzungsvereinbarungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums
    III. Gemischte Nutzung Wohnung/Gewerbe/Beruf
    1. Spezifizierung der gewerblichen/beruflichen Nutzungen
    2. Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt
    2.1 Umwandlung durch Vereinbarung
    2.2 Öffnungsklausel
    2.3 Zustimmung Drittberechtigter
    3. Die zulässige Nutzung und der Anspruch auf plangerechte Herstellung
    IV. Doppelhaushälften/Reihenhäuser in der Rechtsform des Wohnungseigentums
    1. Interessenlage: Die individualistische Gemeinschaftsordnung
    2. Die Sondernutzungsfläche als Eigentumsersatz
    3. Unterhaltungs- und Betriebskostentrennung
    4. Entsprechende Anwendung des allgemeinen Nachbarrechtes
    5. Verkehrssicherungspflicht
    6. Vereinbarungen über die Verwaltung
    7. Öffentliche Abgaben
    V. Zusammenfassung


    Jenne / Miller, „Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern -Erweiterter Anwendungsbereich und Rechtsfolge von Verstößen gegen § 112 Satz 1 AktG“, ZIP 2019, 1052 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2019-22-1052-01-A-02


    Erbrecht:

    Steiner, „Eintragung deutscher Erben in das österreichische Grundbuch“, ZEV 2019, 325 ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH: ..“ Nach Art. 62 Abs. 2 EuErbVO sei die Verwendung eines ENZ nicht verpflichtend, so dass für den Nachweis der Erbenstellung grds. auch die Vorlage des deutschen Erbscheins in Betracht komme…Der OGH ordnete daher an, dass in das Grundbuch bei einer Erbengemeinschaft deutschen Rechts ein entsprechender Vermerk (in österreichischer Diktion „Anmerkung“) vorgenommen wird, der die Verfügungsbeschränkung deutlich macht…“

    OGH Wien: „Grundbucheintragung nach österreichischem Recht aufgrund eines von einem deutschen Gericht ausgestellten ENZ“, ZEV 2019, 353 ff.

    Steinmetz/García Alcázar, „ Spanien: Fortgeltung der baskischen Sondererbfolge in Liegenschaften unter Geltung der EuErbVO“, ZEV 2019, 339 ff.

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  • Die Beschwerde gegen die Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung eines Hoffolgezeugnisses ist gem. § 72 Abs. 1 NJG unzulässig. Die zur Feststellung des Erbrechts erforderlichen Tatsachen sind im Hoffeststellungsverfahren gem. § 11 HöfeVfO abschließend zu klären.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Mai 2019, 10 W 7/19 (juris)

    Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06. Mai 2019, 8 W 13/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recher…RE190035340.pdf


    1. Die nach § 873 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung eines Erblassers an die Einigung, die notariell beurkundet ist, wirkt auch gegen die Erben. Dies gilt grundsätzlich auch nach Zurückweisung eines Eintragungsantrags. Insoweit bedarf es für die Grundbucheintragung auch keiner Mitwirkung des oder der Erben.

    2. Glaubt ein Alleinberechtigter nur Mitberechtigter zu sein, so ist eine Auflassung wirksam und erstreckt sich auf sein tatsächlich bestehendes Recht am Grundstück, da er dieses zugunsten des Erwerbers aufgeben will.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 20 W 226/18
    https://www.juris.de/jportal/recher…RE217622019.pdf

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  • Eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis oder in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter kann von einer Privatperson nicht mit der Begründung gefordert werden, es sei beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit von auf diesen Grundstücken zur Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche installierten Videoüberwachungsanlagen nach dem BDSG zu kontrollieren. Dies gilt auch dann, wenn der nach Landesrecht zuständige Datenschutzbeauftragte mitgeteilt hat, wegen der Vielzahl der eingehenden Beanstandungen diese mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht zeitnah, sondern nur zur gegebenen Zeit überprüfen zu können.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 03.09.2018, 20 W 171/18
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recher…RE190019695.pdf


    Notargebühr:

    Für die Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach § 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 GNotKG nur einmal an.

    OLG Celle, Beschluss vom 10. April 2019, 2 W 88/19 (juris)


    Schmidt, „Auswirkungen des Brexits im Bereich des Gesellschaftsrechts“, ZIP 2019, 1093 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2019-23-1093-01-A-01

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  • 1. Eine Zwischenverfügung ist fehlerhaft, wenn das Grundbuchamt lediglich auf die seiner Ansicht nach fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen (hier: für eine Vereinigung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke) hingewiesen und zur Behebung eine Frist gesetzt hat, ohne jedoch konkret anzugeben, wie das von ihm angenommene Hindernis behoben werden soll.

    2. Dem Grundbuchamt ist eine Entscheidung durch Zwischenverfügung verwehrt, wenn es unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes, wonach es einer einheitlichen Belastung der Grundstücke bedürfe, dem Antrag nur unter der von ihm für notwendig gehaltenen Voraussetzung des Abschlusses eines neuen Rechtsgeschäfts (entweder gerichtet auf die Beseitigung der bestehenden Belastungen oder die Belastung auch der bislang unbelasteten Grundstücke) hätte entsprechen dürfen; in diesem Fall wäre das Eintragungsgesuch abzulehnen.

    3. Schwierigkeiten, die entstehen, wenn ein Grundpfandrecht auf einem der zu vereinigenden Grundstücke existiert, rechtfertigen es, auch dem Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zur Vereinigung in Betracht kommen, die Vereinigung zu versagen, sofern nur eines der zu vereinigenden Grundstücke mit einem Grundpfandrecht belastet ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2019, 3 Wx 194/18 (juris)



    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

    Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.

    BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…nked=pm&Blank=1

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  • § 152 UmwG, § 1092 Abs 1 BGB

    Bei der Aufspaltung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung nach § 152 UmwG kann das Vermögen einschließlich Rechten an Grundstücken grundsätzlich ohne Einzelübertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Indes erfolgt dieser Übergang nur hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt übertragbar sind. Zu diesen gehört eine zu Gunsten einer natürlichen Person bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 BGB gerade nicht.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 04. März 2019 – 12 Wx 36/18 (Leitsätze nach juris)
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint






    Brandenburg: Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 2 JKGBbg:
    Die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg hat kumulativ zwei Voraussetzungen, nämlich den Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und die Darlegung, dass die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft….....Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach nur schädlich, wenn er in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und damit eigenständig neben den steuerbegünstigten Zweck tritt bzw. diesen verdrängt (BFH BStBl 2007, 631; Gesch, a. a. O.).
    (keine amtlichen Leitsätze vorhanden)
    Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 15.05.2019, 5 W 131/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grundschuldbestellung durch GbR; Änderungen im Gesellschafterbestand vor Eintragung
    Gutachten/Abruf-Nr: 169848, Gutachten vom 19.06.2019, erschienen im DNotI-Report 11/ 2019, 89-92

    b) Nachlass:

    Zuständigkeit des Nachlassgerichts am Ort des Ausschlagenden zur Entgegennahme einer notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung

    Gutachten/Abruf-Nr: 170337, Gutachten vom 19.06.2019, erschienen im DNotI-Report 11/2019, 92-93

    c) Handelsregister:

    1) Tod eines Gesellschafters; Berichtigung von Gesellschafterliste und Handelsregistereintragung; transmortale Vollmacht

    Gutachten/Abruf-Nr: 169354, Gutachten vom 19.06.2019

    2) Erteilung einer Handelsregistervollmacht namens eines Minderjährigen; Ergänzungspfleger;
    gerichtliche Genehmigung

    Gutachten/Abruf-Nr: 170254, Gutachten vom 19.06.2019

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  • Der Vorerbe kann die Zustimmung zu einer Verfügung sich selbst gegenüber nicht unter Berufung auf eine vom Erblasser erteilte Generalvollmacht namens des Nacherben erklären, wenn nicht der Nacherbe ihm gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist.

    OLG München, Beschluss v. 14.06.2019, 34 Wx 237/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11659?hl=true


    Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.

    OLG München, Beschluss v. 14.06.2019, 34 Wx 434/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11660?hl=true

    Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2019, 8 W 160/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…26&pos=1&anz=70



    1. Der Hinweis, dass es an der „Einigung gemäß § 873 BGB“ bzw. der „Auflassung“ fehle, kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO sein, denn ein solcher Mangel kann nicht rückwirkend im Sinne dieser Vorschrift behoben werden.

    2. In den Worten „… und [wir] beantragen Grundbuchvollzug.“ kann – wenn sie sich auf eine im selben Satz erklärte dingliche Einigung beziehen – neben dem Eintragungsantrag des Erwerbers auch die Eintragungsbewilligung des Veräußerers liegen; das Wort „bewilligen“ muss nicht zwingend genutzt werden.

    3. Durch eine Beglaubigung gemäß § 40 Abs. 1 BeurkG wird nur die Echtheit der Unterschriften bestätigt; nicht bewiesen wird damit, dass die Erklärungen gemäß § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben worden sind.

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. April 2019 – 1 W 59/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Die Vermutungswirkung des § 891 I BGB hinsichtlich des objektiven Bestandes des Rechts betrifft zum einen das Bestehen des Liegenschaftsrechts an sich, erstreckt sich darüber hinaus aber auf den gesamten Inhalt des Rechts, so wie er sich aus dem Grundbuch und den zur Ergänzung des Eintragungsvermerks zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden ergibt. (Rn. 11)

    2. Unter § 891 BGB fallen auch die Bestandsangaben, also diejenigen beschreibenden Angaben des Bestandsverzeichnisses, aus denen zu entnehmen ist, welche bestimmte Grundfläche ein Grundstück ausmacht und von den im Grundbuchblatt dieses Grundstücks eingetragenen Rechten erfasst wird. (Rn. 11)

    3. Eine verlegte Gleisanlage ist kein größeres Bauwerk, das die entsprechende Anwendung von § 912 BGB rechtfertigen könnte. (Rn. 15)

    4. Landflächen, die an Bundeswasserstraßen liegen, die zu Gewässerflächen werden und dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße dauerhaft erweitern, werden zu einem Teil der Bundeswasserstraße unabhängig davon, ob die Erweiterung auf einem natürlichen Vorgang beruht oder künstlich herbeigeführt worden ist. (Rn. 19)

    OLG Brandenburg, Urt. v. 24.1.2019 – 5 U 15/18 = NJOZ 2019, 829 (mit den o, a. Leitsätzen)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine landwirtschaftsfremde Nutzung.

    2. Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.

    3. Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.

    AG Beckum, Beschluss vom 12.06.2019, 100 Lw 21/19 = BeckRS 2019, 11563


    Gündel, „Wohnungseigentümerversammlung und Digitalisierung“, ZWE 2019, 199 ff.

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  • Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen.

    BGH, Beschluss vom 27.10.2016, V ZB 48/15 = DNotZ 2017, 370

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  • Parteiautonomie im Zusammenspiel des neueren Europäischen Kollisionsrechts

    Hilbig-Lugani, DNotZ 2017, 739

    "Der nachfolgende Aufsatz behandelt synoptisch die Möglichkeiten zur Wahl des Kollisionsrecht in der Güterrechtsverordnung, der Rom III-Verordnung und dem Haager Unterhaltsprotokoll. Damit werden die Möglichkeiten für eine kumulative Rechtswahl in den Bereichen Scheidung, Güterrecht und Unterhalt beleuchtet."

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  • a) Die Auflassung eines Grundstücks an eine Erbengemeinschaft ist dahin gehend auszulegen, dass die Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit Eigentum erwerben sollen. Ein solcher Erwerb ist allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 2041 BGB möglich.

    b) Zur Sittenwidrigkeit eines zur Vereitelung eines dinglichen Vorkaufsrechts vereinbarten langjährigen Mietvertrages.

    BGH, Urteil vom 30.6.2017, V ZR 232/16 = DNotZ 2018, 52

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  • Wer mal etwas aus der Welt der Konsulate erfahren möchte:

    Besonderheiten der konsularischen Beurkundung und ihr Einfluss auf die Zusammenarbeit der Konsularbeamten mit inländischen Notaren.

    Eickelberg DNotZ 2018, 332

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  • a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.

    b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.

    BGH, Urteil vom 23.02.2018, V ZR 302/16 = DNotZ 2018, 768

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  • Das einer Vollmacht zugrunde liegende Kausalverhältnis i. S. des § 168 BGB kann auch in einem innerfamiliären Treuhandvertrag bestehen, der im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter nicht vertragsbeteiligten Familienangehörigen Rechtsvorteile gewährt.

    BGH, Urteil vom 12.07.2018, V ZR 285/17 = DNotZ 2018, 828

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