Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) familiengerichtliche Genehmigung einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich materiell-rechtlich bereits erloschener Auflassungsvormerkung
    Gutachten/Abruf-Nr: 181493; Erscheinungsdatum: 16.04.2021; erschienen im DNotI-Report 8/2021, 57-59
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…efbe6fe21576a54

    b) Anspruch auf Übertragung von Eigentum; Verjährung des Anspruchs, wenn dieser erst
    mit dem Tod des Schenkers fällig werden soll
    Gutachten/Abruf-Nr: 179626; Erscheinungsdatum: 16.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…08e323e48d692f1

    c) Abänderung der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Ausnutzung eines Änderungsvorbehalts; Vorversterben der Schlusserbin; Frage der Gültigkeit der widerrufenen Verfügung
    Gutachten/Abruf-Nr: 182161; Erscheinungsdatum: 16.04.2021; erschienen im DNotI-Report 8/2021, 59-60
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…321fdb624c947ea

    d) Erbschaftsteuerliche Beurteilung einer Auflage; Steuerentstehung
    Gutachten/Abruf-Nr: 181621; Erscheinungsdatum: 16.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1798c5254a8fd8c

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.

    BGH, Beschluss vom 11. März 2021, V ZB 127/19 –, juris
    (vorgehend und aufgehoben: KG Berlin 1. Zivilsenat, 5. September 2019, 1 W 227/19, und AG Berlin-Mitte, 29. Mai 2019, 46 MI 36784 N)

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…639&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. April 2021 um 10:50) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet

    Der Bundesrat hat am 26.3.2021 der vom Bundestag am 5.3.2021 beschlossenen umfangreichen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Grundlage der Reform ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 23.9.2020 (vgl. BR-Drucks. 564/20 v. 25.9.2020). Das Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten

    s. die Informationen („Aktuelles“) des DNotI vom 16.04.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…-verabschiedet/

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  • Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.

    BGB § 166 analog
    a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.

    b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 196/95,
    NJW-RR 1997, 270).

    BGH, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 158/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…665&Blank=1.pdf

    Verkennt das Grundbuchamt das Eintragungsbegehren indem es annimmt, es gehe dem Antragsteller um die Eintragung eines Amtswiderspruches gegen die Löschung des Wegerechts und nicht, wie zutreffend, um die (Berichtigung der) Löschung des auf dem herrschenden Grundstück eingetragenen Herrschvermerks, weist das Grundbuchamt deshalb ein Gesuch um Eintragung eines Amtswiderspruchs zurück, beanstandet der Antragsteller dies mit seiner Beschwerde und lässt die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung nicht erkennen, dass es sich mit dem Beschwerdevorbringen, namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf den Inhalt seines Begehrens, befasst hat, so unterliegen der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts der Aufhebung und ist die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2021, I-3 Wx 51/21, 3 Wx 51/21 (juris)

    1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs – vor allem, wie hier, aufgrund Erbgangs – unrichtig geworden und hat das Grundbuchamt deshalb dem jetzigen Eigentümer – mithin hier dem/den Erben – nach § 82 Satz 1 GBO die Verpflichtung auferlegt, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so soll das Grundbuchamt auf die (unbeschränkte) Grundbuchbeschwerde eines Miterben gegen die gerichtliche Entschließung hin Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 Satz 2 GBO zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (namentlich, wenn der Erbe – wie hier mit Blick auf einen nach Eingang des Rechtsmittel vorgelegten, notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag - durch seine Eintragung mit im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlichen Kosten belastet würde).

    2. Zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses nach § 65 Abs. 3 FamFG wegen veränderter Umstände mit Blick auf im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende neue Tatsachen (hier: notariell beurkundeter Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag).

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 05.03.2021, 3 Wx 192/20 (juris und BeckRS 2021, 8579)

    Hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag eines übertragenden Rechtsträgers nach Verschmelzung mit einem übernehmenden Rechtsträger (AG) und dessen Eintragung in das Handelsregister kostenpflichtig zurückgewiesen und der nach Vornahme der Grundbucheintragung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers erhobenen Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen, so ist deren Rechtsmittel als Erinnerung gegen den Kostenansatz mit dem Ziel einer Nichterhebung der Kosten auszulegen, über die unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Grundbuchamts das Gericht des Kostenansatzes zu entscheiden hat.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 03.03.2021, I-3 Wx 233/20, 3 Wx 233/20 (juris und BeckRS 2021, 8578)

    Aus den Gründen: “Das Grundbuchamt hätte den Eintragungsantrag vom 19. Mai 2020 nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr wäre die Eintragungsbewilligung dahingehend auszulegen gewesen, dass Gläubigerin des Grundpfandrechts die übernehmende Rechtsträgerin sein sollte. Auf dieser Grundlage wäre bereits aufgrund des Antrags vom 19. Mai 2020 die Grundschuld zu Gunsten der D… Bank AG einzutragen gewesen“.


    1. Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen sind vom Formularzwang ausgenommen. (Rn. 6)

    2. Bei dem Kostenanspruch des Notars handelt es sich - unahbängig davon, ob es sich um einen freien Notar oder einen Staatsnotar handelt, um eine öffentlich-rechtliche Forderung (BGH, Urteil vom 13.07.1989, Az. III ZR 64/88; AG Rastatt, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 3 M 7249/16). (Rn. 9)

    AG Bretten (Abt. 138), Beschluss vom 08.03.2021 – M 138/21 = BeckRS 2021, 7786

    1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.

    2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2021, IX ZR 70/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…271&pos=0&anz=1

    BFH 2. Senat
    Anhängiges Verfahren
    Rechtsfrage
    Liegt durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, trotz eines wirksamen Aufhebungsvertrages und einer erteilten Löschungsbewilligung, eine aus dem ursprünglichen Kaufvertrag resultierende, im wirtschaftlichen Interesse verwertbare Rechtsposition vor?

    Ist die durch die Vormerkung vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme nicht entfallen und somit im eigenwirtschaftlichen Interesse verwertet worden?

    --Zulassung durch FG--

    BFH, Mitteilungsdatum: 20.04.2021, II R 38/20
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/853828/
    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 5. Senat, 22. Oktober 2020; 5 K 35/20
    https://www.juris.de/perma?d=STRE202175001

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

    s. BR-Drs. 312/21 vom 15.04.2021
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2021/0312-21.pdf


    Becker, „Kauf gegen Wohnungsrecht“, NJW 2021, 1265 ff.

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  • 1. Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.

    2. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 08.04.2021, 1 W 50/21-230/21 = BeckRS 2021, 8879


    BGB § 917 Abs. 1
    Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.

    BGH, Urteil vom 11. Dezember 2020, V ZR 268/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…673&Blank=1.pdf

    s. die Anm. von Otto zum Beschluss des BGH vom 12.11.2020, V ZB 148/19 (Wirksamkeit einer durch die Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht) in der FGPrax 2021, 49, 52 ff.

    s. die Anm. von Holzer zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.10.2020, I-3 Wx 103/20 (Löschung einer Rückauflassungsvormerkung wegen Todes des Berechtigten) in der FGPrax 2021, 55, 57 ff.

    s. die Anm. von Simon zum Beschluss des OLG Dresden vom 10.02.2021,17 W 73/21 (Anforderungen an die Löschung eines Nießbrauchsrechts für eine GbR; Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen unter Vorbehalt des Nießbrauchs) in der FGPrax 2021, 61, 63 ff.

    s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 16.11.2020, 20 W 53/20 (Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch) in der FGPrax 2021, 65, 67 ff.

    s. die Anm. von Bestelmeyer zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 04.11.2020, 15 W 3330/20 (Anforderungen an den Nachweis der Ausschlagung eines Vermächtnisses im Grundbuchantragsverfahren) in der FGPrax 2021, 68, 70 ff.

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grundstücksverfügung zur Vermächtniserfüllung aufgrund Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung; Problematik des grundbuchlichen Nachweises
    Gutachten/Abruf-Nr: 179995; Erscheinungsdatum: 30.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…dd6532c508390ef

    b) Milieuschutzsatzung: Genehmigungserfordernis bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
    Gutachten/Abruf-Nr: 180246; Erscheinungsdatum: 30.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9ddfe7d8269dfcc

    c) Dingliche Surrogation betreffend den Nießbrauch an einem Erbteil bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Bildung von Wohnungs- und Teileigentum
    Gutachten/Abruf-Nr: 181501; Erscheinungsdatum: 30.04.2021; erschienen im DNotI-Report 9/2021, 66-68
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…953f5d120976e2b

    d) Registerrecht:
    Firma „gUG (haftungsbeschränkt)“; registergerichtliche Prüfungsbefugnis; Verlangen eines Nachweises bzgl. der Anerkennung als gemeinnützig
    Gutachten/Abruf-Nr: 180885; Erscheinungsdatum: 30.04.2021; erschienen im DNotI-Report 9/2021, 65-66
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6b8d3f75dbbe967

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  • 1. Die Allstimmigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, weshalb Umlaufbeschlüsse als Nichtbeschlüsse anzusehen sind, wenn zumindest ein Wohnungseigentümer keine Zustimmung erklärt hat.

    2. Ein Umlaufbeschluss ist nur verkündet, wenn die Versendung des Beschlussergebnisses an die aktuellen Eigentümer erfolgt. Wird das Ergebnis einem bereits ausgeschiedenen Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger übersandt, liegt mangels Verkündung auch aus diesem Grund ein Nichtbeschluss vor.

    LG Bremen, Urteil vom 02.10.2020, 4 S 188/19 = ZWE 2021, 168


    Falkner, „Das Übergangsrecht des WEMoG“, ZWE 2021, 149 ff.

    Först, „Verwaltervertrag und Verwaltungsvergütung nach dem WEMoG“, ZWE 2021, 155 ff.

    Michels, „Wohnungseigentümerversammlung in Pandemiezeiten – Was online geht und was vor Ort beachtet werden sollte“, ZWE 2021, 191 ff.


    Erbfolge/Testamentseröffnung:
    1. Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügungen festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist.

    2. Zu eröffnen ist grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind, § 349 Abs. 1 FamFG. Dabei kommt es für die Frage der Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Liegt nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie „wir“ und „unser“ gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.

    OLG München, Beschluss v. 07.04.2021, 31 Wx 108/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-9147?hl=true

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  • Beglaubigte Abschrift des Europäisches Nachlasszeugnisses, Gültigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und Ablauf der Frist vor Grundbuchvollzug

    s. die Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 29. April 2021, C-301/20, Celex-Nr. 62020CC0301
    https://www.juris.de/perma?d=jcr-62020CC0301

    76. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die dritte Frage des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

    Art. 69 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die Wirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist.

    Diese Behörde kann ausnahmsweise die Vorlage einer neuen Abschrift oder einer verlängerten Abschrift verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Europäische Nachlasszeugnis vor ihrer Entscheidung berichtigt, geändert, widerrufen oder in seiner Wirksamkeit ausgesetzt worden ist.

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  • 1. Ein Altrecht ist im Sinne des § 16 Abs. 2 WHG 1960 „bekannt geworden“, wenn es der für die Führung des Wasserbuchs örtlich zuständigen Wasserrechtsbehörde in einer Weise aktenkundig wird, dass eine Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 WHG 1960 erfolgen konnte. Die allgemeine behördliche Kenntnis von der Existenz einer Benutzungsanlage genügt hierfür nicht; Art und Umfang des alten Rechts müssen sich aus Genehmigungsakten, Eintragungen in alten Wasserbüchern oder sonstigen Urkunden hinreichend konkret entnehmen lassen. (Rn. 16)

    2. § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG 1960 bestimmt, dass im Grundbuch eingetragene Rechte, die weder angemeldet noch bekanntgeworden sind, nicht nach Satz 2 der Vorschrift erlöschen sollen. War zur Gewässerbenutzung nach altem Recht eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich, muss die Grundbucheintragung auch deren Vorliegen erkennen lassen. War die Gewässerbenutzung nach altem Recht gestattungspflichtig, ist die erteilte öffentlich-rechtliche Gestattung ein notwendiges Element des alten Rechts, sodass sich das Eintragungserfordernis auch hierauf erstreckt. (Rn. 20)

    VGH München (8. Senat), Beschluss vom 10.02.2021, 8 ZB 19.2464 = BeckRS 2021, 2847



    Baulandmobilisierungsgesetz

    Über den Entwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz stimmt der Bundestag heute ab; siehe:
    https://www.bundestag.de/dokumente/text…gsgesetz-836886


    Schuck/Medinger, „Stiftungsrechtsreform in der entscheidenden Phase: Die geplanten Neuregelungen im Überblick für die Praxis“, ZEV 2021, 298 ff.
    (Neuregelung ab 1.1.2026: Stiftungsregister)


    Erbfolge:
    Windeknecht, „Ausdrücklich, konkludent oder doch Fiktion: die Rechtswahl nach Art. 83 EuErbVO“, ZEV 2021, 284 ff.
    (= Erblasser nicht vor dem 17.8.2015 verstorben und die Verfügung vor diesem Stichtag errichtet).

    Zimmer, „Das Verhältnis von gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit im Erbrecht“, ZEV 2021, 295 ff.

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  • 1. Weist das Grundbuchamt nach Aneignungserklärung in Bezug auf ein für herrenlos gehaltenes Flurstück das Gesuch auf Anlegung eines Grundbuchblatts zurück, weil es nicht herrenlos, sondern buchungsfrei im Sinne von § 3 Abs. 2 GBO sei, so ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers im Falle eines - unterstellt - nicht buchungsfreien Grundstücks - bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit nicht festgestellt werden kann, dass die Ablehnung der sich in diesem Fall nach §§ 116 ff. GBO richtenden Anlegung eines Grundbuchblattes den Antragsteller in seinem rechtlich geschützten Interesse (ein solches ergibt sich hier nicht allein aus seinem Vortrag, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW habe dem Notar telefonisch angekündigt, gegen Zahlung einer Gebühr auf sein gesetzliches Aneignungsrecht zu verzichten) beeinträchtigt.

    2. Das Gesuch auf Anlegung eines Grundbuchblatts für ein - unterstellt - buchungsfreies Grundstück ist wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, wenn der Antragsteller - wie hier - zweifelsfrei weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter dieses Flurstücks ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 09.04.2021, I-3 Wx 93/20, 3 Wx 93/20 (juris)

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  • Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Hierzu gehört u.a. eine Absenkung der 95 Prozent-Grenze auf 90 Prozent. Die entsprechenden Haltefristen werden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

    s. DNotI-Informationen vom 10.05.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…uergesetzes-zu/

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  • 1. Es ist unzulässig, mittels einer Zwischenverfügung die Gelegenheit zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen zu geben.

    2. Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des Erben ist im Hinblick auf § 52 GBO unzulässig. Soweit § 40 GBO in Erbfällen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben mit der Folge des § 52 GBO gerichtet wäre, dispensiert, gilt dies allerdings nicht. Durch diese Einschränkung wird auch der Gutglaubenserwerb vom Erben verhindert, der aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht des Erblassers vertreten wird, soweit diese dem Bevollmächtigten lediglich eine Verfügungsbefugnis gibt, die derjenigen des Erben in Anbetracht einer angeordneten Testamentsvollstreckung entspricht.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.04.2021, 15 W 987/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10349?hl=true


    Claußen/Pieronczyk, „Das Beschlussmängelrecht in der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, NZG 2021, 620 ff.
    (auch zur Dreiteilung der GbR in die nichtrechtsfähige, die rechtsfähige und die eingetragene GbR)

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  • 1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen lässt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde.

    2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtliche Zusammenhang besteht.

    3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zur Bedienung des Darlehens in der Lage ist.

    OLG Dresden (4. Zivilsenat), Beschluss vom 19.04.2021, 4 W 109/21 = BeckRS 2021, 10314


    von Bary, „Auseinandersetzung einer Erben- oder Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht in Deutschland“, DNotZ 2021, 323 ff.

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  • 1. Ein notarieller Beglaubigungsvermerk, ausweislich dessen die Urschrift eines Anwaltsvergleichs vorgelegen hat, erbringt als öffentliche Urkunde grundsätzlich Beweis auch dafür, dass die Urschrift vorgelegen hat.

    2. Der Beweis der Unrichtigkeit der in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen erfordert die volle Überzeugung des Gerichts, bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht; erforderlich ist eine umfassende Würdigung, wobei die Beweiskraft der Urkunde und diejenige der Gegenbeweismittel gegeneinander abzuwägen sind. (Leitsätze der Redaktion)

    BGH, Beschl. v. 12.8.2020, III ZR 160/19 (OLG Schleswig) = NJOZ 2021, 554

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Verwalternachweis bei der Verwalterbestellung mittels Umlaufbeschluss; Wiederaufleben der Verwalterbestellung; Covid-19-Gesetz
    Gutachten/Abruf-Nr: 181595; Erscheinungsdatum: 14.05.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3bf58dc01e490fc

    b) Ausschluss der Rechte als „werdender Wohnungseigentümer“ im Bauträgervertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Gutachten/Abruf-Nr: 182335; Erscheinungsdatum: 14.05.2021; erschienen im DNotI-Report 10/2021, 73-76
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2d18a6ff5a904d0

    Notare:
    c) Volljährigenadoption eines Geschäftsunfähigen; Vertretung bei Antragstellung; Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Genehmigungserfordernis
    Gutachten/Abruf-Nr: 182632; Erscheinungsdatum: 14.05.2021; erschienen im DNotI-Report 10/2021, 76-77
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…844cc521732e2a1

    d) Obliegenheit zur Vermögensverwertung betreffs einer vom erstverstorbenen Elternteil
    erlangten Erbschaft vor Inanspruchnahme des überlebenden Elternteils auf Kindesunterhalt
    Gutachten/Abruf-Nr: 180023; Erscheinungsdatum: 14.05.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…827be33aefe6956

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  • Vereinbaren die Parteien eines Grundstückkaufvertrags für das Löschen der unter einer auflösenden Bedingung eingetragenen Auflassungsvormerkung die vom Käufer durch Bankbestätigung nachzuweisende Rückzahlung des (teilweise) gezahlten Kaufpreises, darf der Notar die Löschung nicht beantragen, wenn der zurückzuzahlende Betrag hinterlegt wurde (= Leitsatz der ZfIR-Redaktion).

    BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 18.02.2021, V ZB 28/20, ZfIR 2021, 240
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…446&pos=0&anz=1


    Böhringer, „Der Tod eines Beteiligten im Grundstücksrecht“, ZfIR 2021, 201 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-05-0201-01-A-02
    mit folgender Untergliederung:
    I. Überblick
    II. Im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte
    1. Grundbuchberichtigung
    1.1 Grundsätzliches
    1.2 Vererbliche Rechtspositionen
    1.2.1 Grundsätzliches
    1.2.2 Besonderheiten bei der Erbfolge
    1.3 Unvererbliche Rechtspositionen
    1.3.1 Kein rückstandsfähiges Recht
    1.3.2 Rückstandsfähiges Recht
    2. Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    3. Eigentumsvormerkung
    4. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht
    5. Grunddienstbarkeit
    6. Nießbrauch
    7. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    8. Vorkaufsrecht
    8.1 Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht
    8.2 Subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
    9. Reallast
    9.1 Subjektiv-dingliche Reallast
    9.2 Subjektiv-persönliche Reallast/Leibgeding
    10. Hypothek und Grundschuld für natürliche Personen
    10.1 Hypothek
    10.1.1 Vererbliche Forderung
    10.1.2 Lebenszeitig beschränkte Forderung
    10.1.3 Lebenszeitig beschränkte Hypothek
    10.2 Grundschuld

    III. Der Tod eines Beteiligten im Grundbuchverfahren
    1. Grundsätzliches
    2. Antragsteller
    3. Tod des Bewilligenden
    4. Künftiger Rechtserwerber
    5. Tod des Zustimmenden
    6. Vertretung
    6.1 Rechtsgeschäftliche Vertretung
    6.2 Gesetzliche Vertretung
    6.2.1 Elterliche Sorge
    6.2.2 Betreuung
    6.3 Organschaftliche Vertretung
    6.4 Gesetzliche Vermögensverwalter
    6.5 Sonstiges


    s. die Anm. von Becker zum Beschluss des BGH vom 16.12.2020, VII ZB 9/20 (Unwirksamkeit der im Wege des Arrests erworbenen Forderungspfändung bei fehlendem Arrestatorium auch im Falle der gepfändeten Grundschuld) in der ZfIR 2021, 235/238 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-05-0235-01-R-05

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 (F. v. 30. September 2009), § 86 Satz 1, § 158 Abs. 1, § 177;
    GmbHG § 11 Abs. 1

    a) Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 - II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; vom 13. Januar 1992 - II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723).

    b) Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH, Urteile vom 30. März 1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB).

    c) Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

    BGH, Urteil vom 15. April 2021 - III ZR 139/20 - OLG München, LG München I
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…673&Blank=1.pdf



    Die Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten der Nießbraucher können durch dingliche Vereinbarung über den Inhalt von § 1041 S.2 BGB hinaus erweitert werden. Die Beteiligten können mit einer derartigen Vereinbarung auch regeln, dass den Nießbrauchern der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes obliegt, und zwar auch für den Fall, dass eine Versicherung für den Wiederaufbau nicht eintritt.

    HansOLG Bremen, Beschluss vom 07.06.2020, 3 W 15/20
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen…men88.c.2335.de



    Notare:

    Notarhaftung, Beweiserhebung, Wertung auf den Vertragsschluss folgender Maßnahmen

    BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1

    Die bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auf den Vertragsschluss folgenden Maßnahmen des Käufers zur Erfüllung des Vertrages können sowohl Indiz für den unbedingten Entschluss zum Erwerb der Immobilie als auch nur Ausdruck nolens volens geübter Vertragstreue sein.

    BGH, Urteil vom 22. April 2021 - III ZR 164/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…673&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Böhringer, „Nachweiserleichterungen im Grundstücksverkehr in den neuen Bundesländern“, NJ 2021, 249 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    I. Ungetrennte Hofraumanteile
    II. Einbuchung von Gebäudeeigentum
    III. Ausnahmen vom GVO-Genehmigungsvorbehalt
    IV. Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte
    V. Erlöschensfiktion für überholte dingliche Rechte
    VI. Kohleabbaugerechtigkeiten u. a.
    VII. Energiefortleitungsdienstbarkeiten
    VIII. Formerleichterungen bei Löschung von Grundpfandrechte
    IX. Besonderheiten bei Eintragungsanträgen
    X. Bescheinigungen von Registergerichten
    XI. Verfügungsbefugnis für alte öffentliche Stellen, Banken u. a.
    XII. Ehemaliges Staatsvermögen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grunddienstbarkeit; mehrere Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch gebucht; Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten und zulasten einzelner Flurstücke
    Gutachten/Abruf-Nr: 181432; Erscheinungsdatum: 28.05.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…dc1a6d47949d99b


    b) Fortsetzung einer aufgelösten GmbH aufgrund Fortsetzungsbeschlusses nach Beginn bzw. Beendigung der Vermögensverteilung; Umwandlung aufgelöster Rechtsträger
    Gutachten/Abruf-Nr: 182092; Erscheinungsdatum: 28.05.2021; erschienen im DNotI-Report 11/2021, 81-84
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…55d543fd8da8e50


    c) Gesamtgutverpflichtung bei Vereinbarung einer Bürgschaft ohne Zustimmung des Ehegatten
    Gutachten/Abruf-Nr: 173974; Erscheinungsdatum: 28.05.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bd5702704b754c6


    d) Notare:
    Weiteres Verfahren nach Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung gem. § 1597a Abs. 2 BGB und nachfolgender Vorlage eines die Vaterschaft bestätigenden Abstammungsgutachtens
    Gutachten/Abruf-Nr: 177959; Erscheinungsdatum: 28.05.2021; erschienen im DNotI-Report 11/2021, 84-85
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…06a2c54e5a79a07

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Bundesrat hat heute das Bauland-Mobilisierungsgesetz verabschiedet:

    https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bund…05/1005-pk.html

    Darin ist u.a. eine befristete Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Altbauten in Eigentumswohnungen enthalten,
    wenn diese in per Landesverordnung bestimmten Gebieten liegen (§ 250 BauGB n.F.)
    Das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (28. Mai 2021 um 15:58)

  • Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist. Die Gesellschaft muss zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Liquidators im Handelsregister erreichen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2021, 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE218702021

    Folgen einer Zuweisung von Balkonen zum Sondereigentum

    WEG §§ 5 IV, 16 II; BGB § 140
    Eine Klausel in der Teilungserklärung, mit der Balkone – unzulässigerweise – dem Sondereigentum zugeordnet werden, kann in eine Kostentragungsregelung umgedeutet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die eindeutig und klar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Umdeutung nicht in Betracht.

    AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 11.9.2020 – 980 a C 7/20 WEG = ZWE 2021, 210 mit Anm. Häublein


    AVA - WEG
    Die zu der neuen „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)“ nach Art. 84 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist am 28.05.2021 erteilt worden.
    Siehe Protokoll über die 1005. Sitzung des Bundesrats vom 28.05.2021, Seite 255
    https://dserver.bundestag.de/brp/1005.pdf
    TOP 58: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) (Drucksache 312/21)
    „Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschussempfehlungen. Ich bitte um Ihr Handzeichen für:
    Ziffer 1! – Minderheit.
    Dann frage ich, wer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ohne Änderungen zustimmen möchte. –
    Mehrheit.
    Dann ist so beschlossen".


    Meier/Jocham, „Die Fehleridentität als Verwirklichung des Abstraktionsprinzips“, JuS 2021, 494 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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