Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Widerruft jeder Miterbe einzeln und für seine Person eine vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht, so löst dies kein Fürsorgebedürfnis zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft aus, weil der Bevollmächtigte trotzdem unter Zustimmung der weiteren Beteiligten dringende Handlungen vornehmen kann. Der Widerruf hat also nicht zur Folge, dass der Bevollmächtigte schlechthin handlungsunfähig wird, sondern führt dazu, dass er für den Nachlass nur noch zusammen mit den widerrufenden Miterben handeln kann. Die Mitwirkungsbedürftigkeit eröffnet zugleich die Möglichkeit einer Kontrolle.

    2. Unstimmigkeiten unter den Kindern der Erblasserin hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses und Misstrauen begründen kein Fürsorgebedürfnis, weil dies nicht anders wäre, wenn bereits sämtliche Erben feststünden. (Leitsätze der FD-ErbR-Redaktion)

    OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2021, 2 Wx 184/21 = FD-ErbR 2021, 444232 =BeckRS 2021, 35200
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20210628.html


    Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht

    Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück eintragen lassen will (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 – 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 – I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 W 1357/20).

    HansOLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, 3 W 22/21
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/gerichtsentsch…men88.c.2335.de


    siehe dagegen den (unveröffentlichten) Beschluss des OLG Karlsruhe, 19. Zivilsenat vom 18.10.2021, 19 W 72/21 (Wx), Auszug:
    „Eine Ausnahme von dem Voreintragungsgrundsatz für. die Eintragung einer (Finanzierungs-) Grundschuld ergibt sich hier aber aus § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO analog. Nach § 40 Abs. i Alt 2 GBO ist § 39 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist, und wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlasspflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlasspfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

    Zwar ist der Eintragungsantrag (zur Belastung des ererbten Grundstucks mit der streitgegenständlichen Finanzierungsgrundschuld im Zusammenhang mit der. Grundstücksveräußerung) nicht durch die Bewilligung der Erblasserin oder eines Nachlasspflegers begründet, sondern durch die Bewilligung der Beteiligten zu 1 als transmortal Bevollmächtigte.

    Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist § 40 Abs. 1 Alt. 2. GBO entsprechend anzuwenden auf die Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung durch einen vom Erblasser transmortal Bevollmächtigen (OLG Celle FamRZ 2020, 131, juris Rn. 20; OLG Dresden NotBZ 2020, 472, juris Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 787, juris Rn. 21; KG MDR 2021,162, juris Rn. 9 ff.; OLG Koln FamRZ 2019, 320, juris Rn. 27; OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14; ebenso in der Lit.: Joachim/ Lange ZEV 2019, 62 65 f.; Meikel-Bottcher, GBO, 12. Aufl., § 40 Rn. 28; Milzer DNotZ 2009,325,327; a.A. in der Lit: Beck-OK GBO- Zeiser, 43. Edition, § 40 Rn. 20; Gramer ZfIR 2017, 834, 835 (aber für entsprechende Anwendung von § 40 Abs, 1 Alt. 1 GBO, s.o,); Demharter, GBO, § 40 Rn. 18, Dressler-Berlin FGPrax 2020, 12 f.; Kramer FGPrax 2019, 14, 15; Weber DNotZ 2018, 884, 896 f.; widersprüchlich: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 142 (für entspr. Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO), Rn. 142 c (dagegen))“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (14. Dezember 2021 um 11:44) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) automatische Verlängerung eines Erbbaurechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 185211; Erscheinungsdatum: 15.12.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3799589915ddf7b
    (Anm.: Die Verlängerungsoption muss vor Fristablauf im GB selbst eingetragen sein; Bezugnahme reicht nicht)

    b) Bebauung fremder Grundstücke; Scheinbestandteile; Eigentumsverhältnisse an Scheinbestandteilen
    Gutachten/Abruf-Nr: 183580; Erscheinungsdatum: 15.12.2021; erschienen im DNotI-Report 24/2021, 185-187
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bd5024642e1167e
    (Anm.: kein Überbau, Gebäude ist wie eine bewegliche Sache zu behandeln; Dienstbarkeit kann weder am herrschenden Grundstück noch am Grundstück, auf dem sich das Gebäude tatsächlich befindet, eingetragen werden).

    Notare:

    c) Spanien: Grundstücksvollmacht (an spanische RAin); Beurkundungsverfahren bei Beurkundung in Deutschland; Beurkundung mit zwei verbindlichen Sprachfassungen
    Gutachten/Abruf-Nr: 186051; Erscheinungsdatum: 15.12.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0feed2df5932833

    d) Vollmacht zur Unterbringung des Vollmachtgebers in einer geschlossenen (beschützenden) Abteilung eines Alters- und Pflegeheims
    Gutachten/Abruf-Nr:186339; Erscheinungsdatum: 15.12.2021; erschienen im DNotI-Report 24/2021, 187-190
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…cbda3e831dc7d16

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  • Zur Auslegung einer im Grundbuch als „befristet“ eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, wenn sich der dort zugleich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung noch weitere Voraussetzungen für das Erlöschen entnehmen lassen.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 15.09.2021, 5 W 52/21 (juris)

    s. die Anm. von Müller zum Beschluss des OLG Celle vom 26.10.2020, 18 W 39/20 (Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten mittels in der Teilungserklärung eingeräumter Vollmacht) in der DNoTz 2021, 970, 973 ff.


    Notare:

    Neufassung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare:

    Die bisherige DONot wird zum 1. 1. 2022 durch eine vollständige Neufassung abgelöst. Aufgrund der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs werden ab 2022 zahlreiche Regelungen, die bisher in der DONot enthalten sind, auf Ebene der NotAktVV angesiedelt. Die verbleibenden Regelungen werden in der Neufassung der DONot konsolidiert und teilweise angepasst.
    s. unter https://www.notar.de/der-notar/berufsrecht/dienstordnung
    (s. DNotZ 2021, 925)

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  • Neufassung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare:

    Die bisherige DONot wird zum 1. 1. 2022 durch eine vollständige Neufassung abgelöst. Aufgrund der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs werden ab 2022 zahlreiche Regelungen, die bisher in der DONot enthalten sind, auf Ebene der NotAktVV angesiedelt. Die verbleibenden Regelungen werden in der Neufassung der DONot konsolidiert und teilweise angepasst.
    s. unter https://www.notar.de/der-notar/berufsrecht/dienstordnung
    (s. DNotZ 2021, 925)

    Schon wieder hinfällig, da wegen Chipkartenmangels der Start des Elektronischen Urkundenarchivs auf den 01. Juli 2022 verschoben wurde (warum mitten im Jahr? weiß niemand).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 03. November 2021, 5 W 58/21
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE239612021


    Bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs können die nach § 47 Abs. 1 GBO geforderten Angaben durch einen Hinweis auf die entsprechende Geltung des § 472 BGB ersetzt werden.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21.09.2021, 5 W 49/21
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE239602021


    Zu den Anforderungen an den grundbuchmäßigen Nachweis des Erlöschens einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - hier: Tankstellenrecht.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.07.2021, 5 W 24/21
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE225822021


    1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.

    2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen Urkunde steht.

    3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2021, 4 U 7/21
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE235942021


    Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).

    OVG Bautzen (5. Senat), Beschluss vom 27.10.2021 – 5 A 237/21 = BeckRS 2021, 32607


    Ring, „Die Rechtsprechung des BGH zum Personengesellschaftsrecht im Jahre 2021“, NJ 2022, 7 ff.


    Reimann, „Gesellschaften als Testamentsvollstrecker“, ZEV 2021, 742 ff.


    Becker, „Die Absicherung der Vermächtniserfüllung aus Sicht des Beschwerten“, ZEV 2021, 737 ff.


    Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022

    s. Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2021, BMF IV C 7 - S 3104/19/10001 :006; DOK 2021/0863034
    (BStBl. I S. 1821) = BeckVerw 562246
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…CKVERW-N-562246

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  • Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.

    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 27.07.2021, 12 Wx 27/21 = BeckRS 2021, 38734
    (Anmerkung: Da zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel erfolgt war, ist das für mich kein Fall der fehlenden Voreintragung, die den Erlass einer Zwischenverfügung rechtfertigen würde, sondern ein Fall der fehlenden Identität zwischen Vollstreckungsschuldner und Eigentümer, der zur Antragszurückweisung führt (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Aufl., RN 1.1.1 Unterteil 1; BayObLG, Rpfleger 1982, 466 mit weit. Nachw.; Eickmann/Gurowski, Grundbuchrecht, Fälle und Lösungen zum Grundbuchverfahren, Fall Nr. 4)


    Behme, „Die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland: Gewissheiten und Ungewissheiten, zugleich Besprechung von OLG München, Urteil vom 5.8.2021 - 29 U 2411/21“, ZIP 2021, 2557-2565
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2021-50-001-2557

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  • 1. Ein Wegerecht nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht konnte vor Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 durch eine verbindliche, aber grundsätzlich formfreie Willenserklärung des Eigentümers erworben werden. Eine Eintragung im Grundbuch war nicht erforderlich.

    2. Nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht handelte es sich bei einem Wegerecht im Zweifel um eine Grunddienstbarkeit.

    3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung, den Umfang und den Fortbestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit liegt beim Begünstigten. Welche Beweismittel für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlich und hinreichend sind ist eine Frage des Einzelfalls.

    4. Das Inkrafttreten des BGB ließ den Bestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit unberührt (Art. 184 EGBGB). Wurde die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen kommt in Baden-Württemberg ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks nur bei einem ab dem 01.01.1978 stattgefundenen Verkehrsgeschäft in Betracht.

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2021, 12 U 392/20
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…419&pos=0&anz=1


    1. Der Hinweis im Grundbuch auf die Teilhaber eines Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit, der nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 164 EGBGB erhalten geblieben ist, hat naturgemäß nur informativen Charakter. Denn er betrifft die Ausgestaltung der juristischen Person und ist für den dinglichen Rechtszustand der Grundstücke bedeutungslos. Der Hinweis nimmt daher auch nicht an der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB teil.

    2. Ein Eintragungsvermerk mit dem Inhalt „Ohne Eigentumswechsel umgeschrieben“ begründet gemäß § 418 ZPO allenfalls vollen Beweis für die erfolgte Umschreibung, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 09. Dezember 2021, 15 W 3296/21 (juris)

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  • Im Rahmen eines Wohnungsrechts kann auch die alleinige Nutzung des Gartens durch den Berechtigten vereinbart werden, solange das Wohnen der Hauptzweck der Gesamtnutzung bleibt. Zudem kann vereinbart werden, dass der Eigentümer das Gebäude zur Gewährung des Wohnungsrechts instandzuhalten hat. (Leitsatz der LSK-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2021, 5 W 70/21 = FGPrax 2021, 244 mit Anm. Wilsch


    Ist ein Leistungsbescheid behördlicherseits an eine Erbengemeinschaft adressiert, ist dieser mangels ausreichender Schuldnerbestimmung nichtig.

    VG Ansbach, Urteil vom 13.7.2021 – AN 1 K 21.00363 = BeckRS 2021, 31454 mit Praxishinweis von Roth in der NJW-Spezial 2021, 712


    Burgard, „Beschränkung der Vertretungsmacht bei Verein und Stiftung“ - zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, NZG 2022, 18 ff.

    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum, Berichtszeitraum Juli bis September 2021, NZM 2021, 917 ff. mit Hinweis auf die Autoren und Fundstellen zu folgenden Themen::

    I. Bundesrepublik Deutschland

    Mietrechtliche Nutzungen und Gebrauch von Sondernutzungsrechten
    Steuerpflicht entfällt
    Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020
    Baulandmobilisierungsgesetz 2021 in Kraft getreten
    Die neuen Sondereigentumstypen des § 3 WEG im Grundbuchverfahren
    Bedingungen und Befristungen bei dinglichen Rechtspositionen im Grundverkehr
    Rechtsprechung zu Erbbaurecht und Wohnungseigentum bis Juni 2021
    Elektromobilität in der Immobilienwirtschaft: Neue Rahmenbedingungen durch GEIG und WEModG
    Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) im Überblick
    Die Vollstreckung des Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung
    Die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft als Verbraucher – Neue Aspekte durch das WEMoG
    Das neue Wohnungseigentumsrecht (Teil 4): Die Überwachungspflichten der Verwaltungsbeiratsmitglieder
    Das neue Wohnungseigentumsrecht (Teil 5): Die Jahresabrechnung wird nicht mehr beschlossen, der Anspruch auf Vorlage durch den Verwalter bleibt
    Das neue Wohnungseigentumsrecht (Teil 6): Die Vorbereitung des „Mehrheitsbeschlusses im Umlaufverfahren“
    Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Verteilung der Verwaltungskosten
    Erste Probleme des WEG-Übergangsrechts – ein kurzer Blick zurück und voraus!
    Teilnahme von Anwälten an der WEG-Versammlung und ihre Nichtöffentlichkeit im digitalen Raum
    Einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer rechtswidrigen Beschlussfassung?
    Wer zahlt für Sanierungen?
    Gemeinschaftseigentum vermieten
    Inwieweit schließt eine Zuweisung der Erhaltungslast in der Gemeinschaftsordnung die Kompetenz der anderen Eigentümer aus?
    Die Entwicklung des Notarrechts
    Entziehung von Wohnungseigentum (
    Eigenmächtig gehandelt (Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum)
    „Frauenwohnen in einer WEG“: Wie lassen sich Wohnformen bestimmen und auf Dauer sichern?
    Zu den Grenzen baulicher Veränderungen gem. § 20 IV WEG
    Herstellung und Management von E-Mobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Die Neuregelung zur Verwalterabberufung im Lichte des Verfassungsrechts
    Vorgelegt: Die Zertifizierte-Verwalter-Prüfungsverordnung
    Es bleibt vorerst dabei ((Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern im deutschen Recht nicht zulässig)
    Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der notariellen Praxis
    Immobilienkaufvertrag
    Das neue WEG (Folge 5): Der Verwalter
    Das neue WEG (Folge 6): Die Rolle der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung
    Die Aufstellung der Jahresabrechnung als vertretbare Handlung
    Behandlung von „Altfällen“ klagender Eigentümer aus gemeinschaftlichen Rechten
    Wer nimmt was ab (Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Bereich des Wohnungseigentums)
    Umwandlung von Sondernutzungsrechten in Sondereigentum?
    Neuer Handlungsspielraum für Wohnungseigentümergemeinschaften
    Wenn Zahlungen ausbleiben.
    Neues im Sachen- sowie Grundbuchrecht und Aufgaben des Verwalters
    Untreuestrafbarkeit des Wohnungseigentumsverwalters zulasten der Gemeinschaft nach neuem Recht, insbesondere unter Berücksichtigung des neuen § 27 WEG
    Abwehr störender Nutzungen im Wohnungseigentum
    Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirats
    Das neue WEG-Verfahrensrecht
    Die Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Teilung durch den Alleineigentümer
    Die Berliner Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB: Nichtigkeit und ihre Rechtsfolgen
    Beschlusskompetenz bestätigt (Beschluss über eine besonderen Verwaltervergütung zur Entlohnung des Verwalters für die nach dem Zensusgesetz zu erledigenden Arbeiten)
    WEG-Verbindlichkeiten
    Wasseranschluss muss wiederhergestellt werden
    Praxisupdate WEG (Änderungen durch das WEG 2020 und neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
    Notarkostenrecht
    Der Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Heizkostenverordnung – Ziele, Inhalte und Defizite maßgeblicher Neuregelungen aus rechtlicher Sicht

    II. Österreich

    …..

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  • 1. Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, folgt daraus zugleich das Erlöschen daran lastender Grundpfandrechte. Wird darauf das Erbbaugrundbuch geschlossen, müssen dort eingetragene Belastungen des Erbbaurechts nicht gesondert gelöscht werden.

    2. Im Grundbuch des Grundstücks kann das Erbbaurecht nur gelöscht werden, wenn zugleich die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch vermerkt wird. Hat der Gläubiger einer Hypothek deren Löschung bewilligt, unterbleibt die Eintragung eines Vermerks nach § 29 ErbbauRG, wenn der Erbbauberechtigte dem zustimmt.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.12.2021, 1 W 295/21, 1 W 298/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE240552021

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  • Zitat

    Der WEG-Verwalter ist aufgrund seiner nach 9b Abs. 1 S. 3 WEG unbeschränkten Vertretungsmacht befugt, als der gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft für diese die Eintragungsbewilligung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit wirksam abgegeben
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 12.07.2021, 15 W 2283/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25281?hl=true

    Das OLG Nürnberg hat schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten wird.

  • Zitat

    Der WEG-Verwalter ist aufgrund seiner nach 9b Abs. 1 S. 3 WEG unbeschränkten Vertretungsmacht befugt, als der gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft für diese die Eintragungsbewilligung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit wirksam abgegeben
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 12.07.2021, 15 W 2283/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25281?hl=true

    Das OLG Nürnberg hat schriftlich mitgeteilt, dass an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten wird.

    Und jetzt noch die Gründe. ;)

  • Zitat aus dem Schreiben des OLGs:

    Zitat

    Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Senat zukünftig an dieser Auffassung nicht mehr festhalten wird, da sie wohl nicht der neuen Rechtslage des § 9b WEG n.F. entspricht.

    § 9b WEG n.F. regelt lediglich die Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr, wie der frühere § 27 Abs. 2 WEG a.F. die Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht mehr vorgesehen. Alle Rechte und Pflichten, die nicht Gemeinschaftsangelegenheiten betreffen, können und müssen die Wohnungseigentümer selbst ausüben bzw. wahrnehmen (Leidner in BeckOK WEG, Hogenschurz, 46. Edition Stand 01.10.2021, § 9b Rn. 5; Burgmair in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, § 9b WEG Rn. 1).

  • GBBerG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 9 Satz 1, SachenR-DV § 1 Satz 1

    a) Zum öffentlichen Leitungsnetz gehörende Abwasserleitungen dienen der Fortleitung von Abwasser im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG; das gilt unabhängig davon, ob die Leitungen Durchleitungsfunktion haben oder nur das Grundstück entsorgen, in dem sie liegen.

    b) Die Nichtnutzung einer von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erfassten Leitung am maßgeblichen Stichtag hindert das Entstehen einer Dienstbarkeit nicht, wenn das Versorgungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt Betreiber der Anlage im Sinne der Vorschrift ist.

    BGH, Urteil vom 26. November 2021, V ZR 273/20 - OLG Brandenburg, LG Potsdam
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…915&Blank=1.pdf


    Erbfolge:

    1. Für die Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB ist beim Nachlassgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig; der landesrechtliche Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz umfasst das Feststellungsverfahren auch dann nicht, wenn Einwände gegen die Feststellung erhoben worden sind.

    2. Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht; ist die ganze Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gemäß § 1926 Abs. 4 BGB die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus.

    3. Ein Abvermerk der Geschäftsstelle stellt keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 15 Abs. 2 FamFG dar.

    OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 17.12.2021, 3 W 48/21
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Walther, „Der Elektronische Rechtsverkehr“, JAmt 2021, 598 ff.

    Schmidt-Räntsch, „Die Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsgesetz“, ZWE 2022, 1 ff. mit folgender Untergliederung:
    I. Grundlagen der WEG
    1. Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
    2. Kopfstimmrecht bei Miteigentum an anderen Wohnungen
    3. AGB-Kontrolle der Gemeinschaftsordnung?
    4. Zustimmungsverweigerung bei Nichtvorlage des Mietvertrags?
    5. Beschlussanfechtungsklage durch Nießbraucher?
    II. Grenzen des Sondereigentums
    1. Prozessführungsbefugnis für Altklagen aus § 1004 BGB
    2. Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken
    3. Störereigenschaft bei Wasserschaden
    4. Ersatz von Aufwendungen in zerstrittener Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft
    III. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
    1. Folgen der Ausgliederung der Verwaltung auf eine GmbH
    2. Beschlusslose Beauftragung durch den Verwalter
    3. Einzelheiten zu Gestalt und Inhalt der Jahresabrechnung
    a) Gesamtabrechnung in einer Mehrhausanlage
    b) Gestaltung der Jahresabrechnung
    c) Änderung des Abrechnungsmaßstabs für Warmwasserkosten
    d) Vorschuss analog § 637 BGB für Erstellung der Jahresabrechnung
    IV. Verfahrensrecht
    1. Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte
    2. Anrufung des falschen Berufungsgerichts
    3. Feststellung nach Erledigung
    4. Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte
    5. Rechtsprechung zur Zustellungsvertretung und zur Beschwer



    Wobst, „Zur Reichweite der Gestaltungsmacht des Verwaltervertrags“, ZWE 2022, 15 ff.

    s. die Anm. von Wobst zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.07.2021, 15 W 2283/21 (Handeln des Verwalters im Namen der Wohnungseigentümer) in der ZWE 2022, 43/45 ff. („Es bleibt zu hoffen, dass der BGH baldmöglichst Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Wer bis dahin auf Grundlage der Rechtsansicht des OLG Nürnberg Grundbucheintragungen vornimmt, provoziert die Unrichtigkeit des Grundbuchs (deutlich auch Wilsch FGPrax 2021, 203: „andere OLG [sollten] der Entscheidung nicht folgen“).


    s. die Anm. von Muthorst zum Beschluss des KG vom 08.04.2021, 1 W 50/21-230/21 (Gutgläubiger Wegerwerb eines nicht eingetragenen Verfügungsverbots) in der ZWE 2022, 33/35 ff


    s. die Anm. von Häublein zum Beschluss des KG 16.11.2021, 1 W 347/21 (Voraussetzungen einer wirksamen Umwandlungsverordnung) in der ZWE 2022, 37/39 ff.


    Kaßler, „TKG-Novelle: Das Inkrafttreten des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und seine Auswirkungen“, ZWE 2022, 58 ff.

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  • Bayern:

    Neue Mieterschutzverordnung/Mietpreisbremse gilt ab Januar 2022 in Bayern in 203 Städten und Gemeinden

    Ab 1. 1. 2022 gilt in Bayern eine aktualisierte Neufassung der Ende des Jahres 2021 auslaufenden Mieterschutzverordnung. Diese sieht unter anderem vor:

    Kündigungssperrfrist: Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum kann der Erwerber von vermietetem Wohnraum dem Mieter erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarf kündigen. (Bay. Staatsministerium der Justiz, PM v. 14.12.2021)

    Siehe: https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-01-022-R3

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  • Leitmeier, „Der zweigliedrige Rechtsgrund von Hypothek und Grundschuld“, NJW 2022, 14 ff.


    Fritzsche, „Die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr – Chancen und Risiken“, NZFam 2022, 1 ff.
    („Ausnahmen gibt es für das Grundbuchverfahren, vgl. § 135 GBO, in dem nur eine Verordnungsermächtigung an die Bundesländer zur Einführung des (dann auch nur für Notare verpflichtenden) elektronischen Rechtsverkehrs enthalten ist (hiervon wurde bisher nur in Baden-Württemberg und Sachsen Gebrauch gemacht) bzw. für die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Das BVerfGG sieht einen elektronischen Rechtsverkehr nicht vor“))

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  • Keine familiengerichtliche Genehmigung gegen den Willen des Ergänzungspflegers; Schenkung
    von Wohnungseigentum nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

    1. Will der Ergänzungspfleger an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht oder nicht mehr
    festhalten, so darf das Gericht den Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht gegen seinen Willen
    genehmigen.

    2. Es liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB bei schenkweiser Übertragung von
    Wohnungseigentum vor, weil sich mit der Eigentümerstellung die Mitgliedschaft in der
    Wohnungseigentümergemeinschaft verbindet, aus der sich persönliche Verpflichtungen ergeben können.

    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021, 9 WF 158/21 = juris und BeckRS 2021, 24797
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…64665e899e38b8f


    Becker, „Neues zur Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde“, MittBayNot 6/2021, 549 ff
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user…t_Nr.6_2021.pdf
    (Diese Beglaubigungsbefugnis soll sich auch auf Vorsorgevollmachten erstrecken, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sind (transmortale Vollmachten). Diese Rechtslage wird ab dem 1.1.2023 teilweise der Vergangenheit angehören. Zu diesem Zeitpunkt tritt gemäß Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft und zugleich das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) außer Kraft. An seine Stelle tritt dann das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).


    Erbfolge:

    Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden.

    BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&pos=0&anz=1

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Miteigentümervereinbarung zwischen Miteigentümern und Nießbraucher am Miteigentumsanteil; Drittberechtigung; Abgrenzung zur Vereinbarung des sog. Bruchteilsnießbrauchers mit dem Alleineigentümer
    Gutachten/Abruf-Nr: 181132; Erscheinungsdatum: 07.01.2022; erschienen im DNotI-Report 1/2022, 1-4
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7ebd5079722f647

    b) Testamentsvollstreckung durch eine GmbH; höchstpersönliche Ausführung
    Gutachten/Abruf-Nr: 185264; Erscheinungsdatum: 07.01.2022; erschienen im DNotI-Report 1/2022, 4-5
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5d994aacb91fb0c

    c) Frankreich: Anerkennung einer in Frankreich auszusprechenden einfachen Adoption in Deutschland; erbrechtliche Folgewirkungen
    Gutachten/Abruf-Nr: 186021; Erscheinungsdatum: 10.01.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8b22aa51ff56ed3

    d) Beachtung der Frist nach § 58a Abs. 4 S. 2 GmbH bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung im Rahmen eines Insolvenzplans
    Gutachten/Abruf-Nr: 187188; Erscheinungsdatum: 10.01.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8c621d7c1ad01bc

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  • Drasdo, „Verwaltung des Wohnungseigentums: „Covid-19-Gesetz“ verlängert“, NJW-Spezial 2021, 739

    Zschieschack, „70 Jahre WEG, 15 Jahre WEG-Reform 2007, 1 Jahr WEG-Reform 2020 im Spiegel der NZM“, NZM 2022, 32 ff.


    Das Bundesverfassungsgericht und das beA
    „..Das Bun*des*ver*fas*sungs*ge*richt ist in Sa*chen elek*tro*ni*scher Rechts*ver*kehr immer noch ein "gal*li*sches Dorf". Per beA, E-Mail oder DE-Mail ein*ge*reich*te Ver*fas*sungs*be*schwer*den sind nach wie vor un*zu*läs*sig. ..“

    (siehe die Mitteilung in FD-RVG 2022, 444551)

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  • WEG § 10 Abs. 1 Satz 2

    a) In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.

    b) Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.

    BGH, Urteil vom 12. November 2021, V ZR 204/20 - LG Stuttgart, AG Kirchheim unter Teck
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…864&Blank=1.pdf

    s. die Anm. von Reymann zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 16.11.2020, 20 W 252/19 (Löschung einer Auflassungsvormerkung nach WEG-Teilung) in der DNotZ 2022, 69/72 ff.

    Hermanns, „ Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ‒ Entstehung und Überblick“, DNotZ 2022, 3 ff.
    (unter anderem mit der Untergliederung „Die GbR als rechtsfähige Außengesellschaft und optionale Registrierung der GbR“)

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