Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Vorkaufsrecht nach BauGB:

    Kein Nachweis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch Vorlage eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, in dem die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Gericht aufgehoben worden ist.
    s. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10. Februar 2021 – 18 U 1/18 = BeckRS 2021, 2300 -gegen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 U 1/11 Baul-


    Lehmann-Richter/Wobst, „Die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEMoG“, NJW 2021, 662 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vom vermeintlichen Buchberechtigten; Verhältnis von Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber und angekündigtem Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Verkäufers
    Gutachten/Abruf-Nr: 180787; Erscheinungsdatum: 05.03.2021; erschienen im DNotI-Report 5/2021, 33-35
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c827fa9391b74e5


    b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren durch Vorsorgebevollmächtigten; Zulässigkeit; Form der Vollmacht
    Gutachten/Abruf-Nr: 179468; Erscheinungsdatum: 05.03.2021; erschienen im DNotI-Report 5/2021, 36-37
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5d4ca66d595ce4e

    c) Anwendung des MaßnG-GesR auf Publikums-GmbH & Co. KG; Personengesellschaft;
    Publikumsgesellschaft; Umlaufverfahren
    Gutachten/Abruf-Nr: 181153; Erscheinungsdatum: 05.03.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…243c753ebcf9fc8


    d) Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten bei der
    Erbschaftsteuer; Auswirkung der Urteile des BFH v. 5.2.2020, Az. II R 1/16 und II R 17/16
    Gutachten/Abruf-Nr: 180583; Erscheinungsdatum: 05.03.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0a030298ff55da2

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  • Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, nach der der Vertrieb von Getränken auf dem belasteten Grundstück untersagt ist, ist inhaltlich unzulässig, soweit sie von der Berechtigten hergestellte oder vertriebene Getränke im Ergebnis von dem Verbot ausnimmt.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss v. 24.02.2021, 34 Wx 458/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-3485?hl=true


    Vor 1833 entstandenes Fischereirecht:
    1. Wird nach Anlegung eines Grundbuchs dessen anfängliche Unrichtigkeit geltend gemacht, kann die als falsch gerügte Eintragung nicht nach § 891 BGB als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Grundbuchunrichtigkeit entgegen gehalten werden.

    2. Ein Eigentümer eines grundstücksgleichen Rechts ist nicht im Sinne von § 123 Nr. 1 GBO ermittelt, wenn das Grundbuchamt selbst Zweifel daran hat, ob diesem das Recht tatsächlich zusteht.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 24.02.2021, 34 Wx 339/20 = BeckRS 2021, 3571


    1. Die Auflage, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben hat, ist als lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art wirksam und begründet, nach dem Tod des Erstbeschenkten, gemäß § 1967 Abs. 2 BGB, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Erben des Erstbeschenkten auf Erfüllung der Auflage. (Rn. 16 und 39)

    2. Notarielle Vereinbarungen sind der Auslegung zugänglich, da auch notarielle Texte nicht immer sprachlich zweifelsfrei formuliert sind. (Rn. 21)

    3. Nachträgliche Vorgänge können bei der Auslegung berücksichtigt werden, soweit diese Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis, der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten, zulassen. (Rn. 25)

    OLG München (33. Zivilsenat), Endurteil vom 08.02.2021, 33 U 4723/20 = BeckRS 2021, 1284



    Registerrecht:
    Kindler, „Digitales Gesellschafts- und Registerrecht 2022- Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie auf der Zielgeraden“, DB 2021, M4-M6
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-DB-2021-09-M-1-DB1358587

    dazu auch:

    Knaier, „Die Digitalisierung des deutschen Gesellschaftsrechts durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht (RefE-DiRUG), GmbHR 2021, 169-182
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-GMBHR-2021-04-0169-01-A-001

    Schmidt, „DiRUG-RefE: Ein Digitalisierungs-Ruck für das deutsche Gesellschafts- und Registerrecht“, ZIP 2021, 112-123
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2021-03-0112-01-A-02

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  • Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von Senat, Bes. v. 22. Oktober 2020 - 1 W 1357/20, MDR 2021, 162; entgegen OLG Hamm, Bes. v. 10. Januar 2013 - I-15 W 79/12, FGPrax 2013, 148 und OLG München, Bes. v. 31. August 2016 - 34 Wx 273/16, NJW 2016, 3381).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 02.03.2021, 1 W 1503/20
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE209322021



    EuErbVO Art. 22 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2
    Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO).

    BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - IV ZB 33/20 - OLG München, AG Laufen
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…643&Blank=1.pdf

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  • 1. Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell zu beurkunden.

    2. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig.

    3. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat.

    4. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat.

    KG Berlin, Urteil vom 09. Februar 2021, 21 U 126/19
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE209522021



    Zimmermann, „Der superbefreite und superermächtigte Testamentsvollstrecker – Teil 1“, ZEV 2021, 141 ff.

    Klinger, „Die aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung“, ZEV 2021, 148 ff.

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  • BtBG § 6 Abs. 2 Satz 1; GBO § 29 Abs. 1 Satz 1

    a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

    b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.

    c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

    BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19 - OLG Köln, AG Bonn
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…648&Blank=1.pdf



    Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier: Wohnungseigentum) verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses erfolgen soll.

    OLG München, Beschluss v. 18.02.2021, 33 W 92/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2778?hl=true


    Im Rahmen des § 727 ZPO sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen.

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 10 W 6/20 (juris und BeckRS 2020, 42726)


    Bremkamp/Echternach, „Nachweis der Vertretungsmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (§ 9b WEG)“, DNotZ 2021, 162 ff.

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  • 1. In der auf Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts gerichteten Bewilligung muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein. Soll im Hinblick auf das verzinsliche Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 800 ZPO eingetragen werden, so gilt dies auch für die Bewilligung deren Eintragung.

    2. Ist für das Grundbuchamt erkennbar, dass eine Unterwerfungserklärung wegen offensichtlcher Mängel die gewollte Wirkung nicht entfaltet, darf das Grundbuchamt diese nicht eintragen. Ein solcher offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn die Unterwerfungserklärung im Hinblick auf Zinsen deren Anfangszeitpunkt nicht eindeutig bezeichnet.

    3. Eine Klarstellung der Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zinsbeginns muss gegenüber dem Grundbuchamt in der von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschriebenen Form (öffentliche Urkunde) erfolgen, die Form des § 29 GBO (mindestens öffentliche Beglaubigung) genügt hingegen nicht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 18.08.2020, 20 W 197/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000403

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben; Übertragung eines Grundstücks und
    Bestellung einer Grundschuld durch den Nachlassinsolvenzverwalter (Finanzierungsvollmacht;
    Vertretung durch den Erwerber)
    Gutachten/Abruf-Nr: 181790; Erscheinungsdatum: 19.03.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8f18aeb51464c34

    b) Mietervorkaufsrecht nach Aufhebung der Aufteilung in Wohnungseigentum; Umgehungsgeschäfte
    Gutachten/Abruf-Nr: 180520; Erscheinungsdatum: 19.03.2021; erschienen im DNotI-Report 6/2021, 41-44
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1b0810c6f887e9f

    Notare:
    c) Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung; Verfahrensfragen bei behinderten Beteiligten
    Gutachten/Abruf-Nr: 180306, Erscheinungsdatum: 19.03.2021; erschienen im DNotI-Report 6/2021, 44-46
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…af3d4e2cf534cfd

    d) Liquidation: Beschluss über Vermögensverteilung in natura; Beurkundungsbedürftigkeit des Beschlusses, wenn Grundstück an Gesellschafter ausgekehrt werden soll; Auflösungsbeschluss; Liquidationsbeschluss
    Gutachten/Abruf-Nr: 173484; Erscheinungsdatum: 19.03.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b34ed5c591e518d

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  • 1. Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist die Klage gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

    2. Dies gilt auch für eine Klage auf Nachweis der Verwaltereigenschaft durch öffentlich beglaubigte Urkunde.

    3. Inhaber des Anspruchs ist der veräußernde Wohnungseigentümer.

    AG Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021, 45 C 2/21 (juris)



    WEG § 46 Abs. 1 Satz 2

    a) Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).

    b) Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.

    BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…720&Blank=1.pdf

    s. die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 29.01.2021 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Baubehörden nach dem Wohnungseigentumsgesetz (nachfolgend kurz „AVA-E“) unter:
    https://www.dnotv.de/stellungnahmen…igentumsgesetz/


    Pauly, „Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEModG)“, ZfBR 2021, 214 ff.


    Burgard, „Der Stand der Stiftungsrechtsreform nach dem Regierungsentwurf“, ZStV 2021, 45 ff.

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  • Zur Zulässigkeit eines Nießbrauchs für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts … bestehend aus … mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens der beiden heutigen Gesellschafter genügt und zur nicht erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts bei einem Schenkungsvertrag an durch einen Ergänzungspfleger vertretene minderjährige Enkelkinder mit dem Hinweis, der Beschenkte trete mit der Beendigung des Nießbrauchs in die bestehenden Mietverhältnisse ein (Zitat: „bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Vertragsbeteiligten es bei den gesetzlichen Regelungen - §§ 1056, 566 BGB - belassen wollen. Bei dem Eintritt in die Mietverhältnisse handelt es sich dann nicht um eine vertraglich zu erbringende Gegenleistung, sondern um die gesetzliche Folge des Eigentumserwerbs. Genehmigungspflichtig ist mithin allein die Vereinbarung einer über den gesetzlichen Vertragseintritt hinausgehenden oder von diesem unabhängigen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 1217; Veit in Staudinger, BGB (2020), § 1821 Rn. 84, 90; Lafontaine in jurisPK-BGB, Stand 15.10.2019, § 1821 Rn. 78 ff.)“

    s. OLG Dresden (17. Zivilsenat), Beschluss vom 10.02.2021 – 17 W 73/21 = BeckRS 2021, 4126

    1. Ein Verwalter darf sich nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wenn die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt begehrt wird, zu welchem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren.

    2. Die Verlängerung der Verwalterbestellung nach § 6 Abs. 1 COVMG macht eine Versammlung, auf der über die Verwalterneubestellung entschieden werden soll, nicht entbehrlich. (Leitsätze des Gerichts)

    LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2021 - 2-13 T 97/20, BeckRS 2021, 2306
    mit Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Nikolay Pramataroff in FD-MietR 2021, 437380


    Roth, „Der „gleichzeitige Tod“ im Ehegattentestament“, NJW-Spezial 2021, 103 ff.

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  • Schulteis, „Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Regierungsentwurf zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG“, GWR 2021, 112 ff.

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  • 1. Zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen kann der Presse ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch zustehen.

    2. Einer vorherigen Anhörung des Eigentümers bedarf es nicht, wenn seine Interessen im Rahmen der vom Grundbuchamt vorzunehmenden Abwägung in abstrakt-genereller Weise Berücksichtigung gefunden haben.

    (Leitsätze der Redaktion)

    OLG Dresden, Beschluss vom 23. Februar 2021, 17 W 117/21 (AG Chemnitz) = NJ 2021, 174



    Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.

    BGH, Urteil v. 20.10-2020 − X ZR 7/20 (OLG Stuttgart)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…277&pos=0&anz=1


    Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im Hinblick auf ein vereinbartes Ankaufsrecht

    Leitsatz
    1. Ankaufsrechte sind auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet und als künftige oder bedingte Ansprüche grundsätzlich vormerkungsfähig. Obwohl der Wortlaut des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB die Eintragungsfähigkeit nicht einschränkt, ist davon auszugehen, dass es zur Sicherung eines künftigen Anspruchs eine Vormerkung nur eingetragen werden kann, wenn bereits der Rechtsboden für eine Entstehung vorbereitet ist.

    2. Zur Frage, wann bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts der „sichere Rechtsboden“ für die künftige Entstehung des Anspruchs vorliegen kann

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 04.06.2020, 20 W 139/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000533


    Horn, „Praxisrelevante Rechtsprechung im Erbrecht seit 2019“, NZFam 2021, 289 ff.

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  • Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen Grundstückseigentümers bei der (isolierten) Eintragung einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld.

    OLG Oldenburg (Oldenburg) 12. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21 (juris)

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  • Lieder/Pordzik, „WEG Reform 2020: Änderungen der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer“, ZWE 2021, 105 ff.

    Jahns, „Die Beschlusssammlung nach der WEG-Reform 2020“, ZWE 2021, 112 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nießbrauch; Regelung, wonach der Berechtigte bei Ausübung des Nießbrauchs nur
    diejenige Sorgfalt schuldet, die er in eigenen Angelegenheiten walten lässt
    Gutachten/Abruf-Nr: 181605; Erscheinungsdatum: 01.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0e68e0161d4f697

    Notare:
    b) Zeitpunkt der Übersendungspflicht bei aufschiebend bedingten Kaufverträgen
    (I. Sachverhalt: Ein Verkäufer verkauft sein mit einem Nießbrauch belastetes Hausgrundstück. Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt geschlossen. Er wird nur wirksam, falls der Nießbrauch materiell-rechtlich innerhalb einer bestimmten Frist erlischt. II. Frage: Muss die Abschrift an den Gutachterausschuss gem. § 195 BauGB unverzüglich nach Vertragsschluss oder erst mit Bedingungseintritt übersandt werden?)
    Gutachten/Abruf-Nr: 178808; Erscheinungsdatum: 01.04.2021; erschienen im DNotI-Report 7/2021, 52-53
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…77e94d241dec4ce

    c) Haftung bei Fortführung der Firma und Übernahme eines Handelsgeschäfts; Erwerb
    einer Apotheke; Filialapotheke; Haftungsausschluss; Eintragung im Handelsregister
    Gutachten/Abruf-Nr: 179927; Erscheinungsdatum: 01.04.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…39f04760ff559ec

    d) Anmeldung eines Kommanditistenwechsels durch den Notar; persönliche Abgabe der sog. negativen Abfindungsversicherung; fehlende Formbedürftigkeit der Versicherung
    Gutachten/Abruf-Nr: 182156; Erscheinungsdatum: 01.04.2021; erschienen im DNotI-Report 7/2021, 49-52
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0b91417436f4b96

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  • 1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.

    2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.

    OLG Nürnberg (15. Zivilsenat), Beschluss vom 22.03.2021, 15 W 421/21 = BeckRS 2021, 5958

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  • Ist im Grundbuchverfahren zum Zweck des Nachweises der Erbenstellung durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass jemand das einzige Kind seiner Eltern ist, so ist die eidesstattliche Versicherung in erster Linie durch die Eltern bzw. den überlebenden Elternteil abzugeben. Nur wenn beide Eltern verstorben sind, kommt der Nachweis durch eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst in Betracht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 11.03.2021, 20 W 96/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000630


    Bestehen zum Zeitpunkt der geplanten Eigentümerversammlungen objektiv Unsicherheiten, ob die Durchführung gemäß der geltenden Coronaschutzverordnungen zulässig ist oder die Teilnehmer sich ordnungswidrig verhalten, besteht ein Anspruch auf Absage der Versammlung.

    LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Beschluss vom 29.03.2021, 2-13 T 7/21, 8 C 588/20 (12)
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000602




    Abramenko, „Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht“, ZfIR 2021, 153 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-04-0153-01-A-02
    mit folgender Inhaltsübersicht:
    I. Sachenrecht
    1. Belastung von Sondernutzungsrechten mit Grunddienstbarkeiten
    2. Übertragung einzelner Räume an Miteigentümer
    3. Zugang zu Gemeinschaftseigentum über Sondernutzungsfläche
    4. Zuständigkeit der Prozessgerichte bei Streitigkeiten über Sondernutzungsrechte
    II. Teilrechtsfähiger Verband
    1. Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft beim Ersterwerb vom teilenden Eigentümer
    2. Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bei Teilung nach § 3 WEG
    3. Grenzen der Vergemeinschaftung
    4. Verkehrssicherungspflichten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
    5. Kostentragung von Untergemeinschaften bei anfänglichen Baumängeln
    6. Kosten der Klage einer Untergemeinschaft
    III. Beschlussrecht
    1. Inhaltliche Grenzen der Beschlussfassung aufgrund einer Öffnungsklausel
    2. Beschluss über die Vorbereitung eines Erwerbs zusätzlichen gemeinschaftlichen Eigentums
    IV. Verwaltung
    1. AGB-Kontrolle und Zusatzvergütungen im Verwaltervertrag
    2. Vorabinformation über Angebote bei der Neubestellung des Verwalters
    3. Pflichten des Bauträgerverwalters
    4. Keine Berufung des Verwalters auf eigene Kenntnis der Wohnungseigentümer von Schäden
    5. Erstattungsanspruch bei Verurteilung zur Zustimmung nach § 12 WEG
    V. Nutzung von Wohnungseigentum
    1. Unterlassungsanspruch gegen Mieter
    2. Nutzung eines Ladens als Eltern-Kind-Zentrum
    3. Trittschallschutz bei Auswechselung des Bodenbelags auf mangelhaftem Gemeinschaftseigentum

    VI. Bauliche Veränderung
    1. Verkündung eines Beschlusses über bauliche Veränderungen
    2. Genehmigung einer baulichen Veränderung unter Kostenvorbehalt
    VII. Finanzwesen
    1. Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei ungedämmten Leitungen unter Putz
    2. Folgen der Ungültigerklärung eines Beschlusses über Beitragspflichten
    3. Nachhaftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    VIII. Verfahrensrecht
    1. Prozessführungsbefugnis des Verwalters in Anfechtungsverfahren
    2. Wirkung der Klagerücknahme im Beschlussanfechtungsverfahren
    3. Zuständigkeit für Rechtsmittel in „gemischten“ Verfahren
    4. Schadensersatzklage auch nach Veräußerung einer Wohnungseigentumssache
    5. Hausgeldansprüche im Urkundsprozess
    6. Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen für Honorarklagen des Rechtsanwalts


    Clemente, „Nachweisverzicht im Lichte der RL 93/13 - zugleich Besprechung BGH, Beschlüsse v. 7. 10. 2020 – VII ZB 56/18 und VII ZB 2/20 sowie das beim BGH noch anhängige Verfahren V ZB 2/19“, ZfIR 2021, 166 ff. („Fazit: formularmäßiger Nachweisverzicht dürfte einer Betrachtung im Lichte der RL 93/13 nicht standhalten“).
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-04-0166-01-A-03



    Reicherzer/Finster, „Baulandmobilisierung durch Gesetz? Was bringt die BauGB-Novelle?“, ZfIR 2021, 149 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-04-0149-01-A-01
    mit folgender Inhaltsübersicht:
    I. Einleitung
    II. Die Schaffung von Wohnraum als Kernanliegen
    III. Vertiefende Betrachtung einzelner Regelungen
    1. Der sektorale Bebauungsplan zur Wohnraumförderung, § 9 Abs. 2d BauGB -E
    2. Die Erweiterungen zu den Vorkaufsrechten, §§ 24 , 25 , 28 BauGB -E
    3. Mehr Flexibilität durch § 31 Abs. 3 , § 34 Abs. 3a BauGB -E
    4. Der neue § 176a BauGB -E – das städtebauliche Entwicklungskonzept zur Innenentwicklung
    5. Der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, § 250 BauGB -E
    IV. Fazit


    s. die Anmerkung von Holzer zum Beschluss des OLG München vom 09.07.2020, 34 Wx 444/18 betreffend die schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit bei Grundbuchberichtigung aufgrund von Berichtigungsbewilligung (hier: Eintragung altrechtlicher Forstrechte) in der ZfIR 2021, 181/184 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-04-0181-01-R-03


    s. die Anm. von Hintzen zu BGH, Urteil vom 10.12.2020, IX ZR 24/20 („Kein Anspruch des Schuldners auf Löschung einer Zwangshypothek trotz erteilter Restschuldbefreiung“) in der ZfIR 2021, 186/187 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-04-0186-01-R-04

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG § 3 aF
    Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG aF kann derjenige, der seine Einheit von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gemäß § 8 WEG aF durch einen Bauträger gegeben ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.

    BGH, Urteil vom 26. Februar 2021, V ZR 33/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…696&Blank=1.pdf



    BGB § 311b Abs. 1 Satz 1; BauGB § 12 Abs. 1

    a) Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.

    b) Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.

    BGB § 196
    Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

    BGH, Urteil vom 29. Januar 2021, V ZR 139/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…696&Blank=1.pdf

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  • Altrechtliche Dienstbarkeit

    1. Eine schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Dienstbarkeit nach württembergischen Recht erlischt nach diesem Recht nicht durch Nichtgebrauch, wenn sie in das Güterbuch eingetragen ist. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Eintragung ins Güterbuch, wenn die Dienstbarkeit entsprechend der damaligen Vorschriften zur Entlastung des Güterbuchs in ein gesondertes Servitutenbuch eingetragen ist.

    2. Ist eine Dienstbarkeit gemäß § 1028 BGB wegen einer ihrer Ausübung entgegenstehenden Anlage teilweise erloschen und baut der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Anlage in unverjährter Zeit um, so hängt die Frage, ob die Beseitigung des Umbaus verlangt werden kann, davon ab, ob die von der umgebauten Anlage ausgehende Beeinträchtigung der Dienstbarkeit die bisherige Beeinträchtigung übersteigt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil v. 8.4.1998 - 13 U 52/15).

    LG Stuttgart (14. Zivilkammer), Urteil vom 01.04.2021, 14 O 528/20 = BeckRS 2021, 6941



    Nichtigkeit von in einer „Geisterversammlung“ gefassten Beschlüssen auch während der Corona-Pandemie

    Leitsatz nach juris:

    Wird mit der Einladung zur Eigentümerversammlung bereits mitgeteilt, dass die Versammlung pandemiebedingt nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person stattfinden könne und im Falle des Erscheinens weiterer Eigentümer abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben werde, sind die in der Versammlung (mit Vollmacht) gefassten Beschlüsse nichtig.

    Redaktioneller Leitsatz der beck-online-Redaktion:

    Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt vor, wenn die Wohnungseigentümer an der persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehindert wurden. Von einer solchen Hinderung ist auszugehen, wenn die Wohnungseigentümer in der Einladung zu der Eigentümer*versammlung darauf hingewiesen werden, dass sich nur zwei Personen in dem für die Eigentümerversammlung vorgesehenen Raum aufhalten dürften und die Eigentümer*versammlung sofort abgebrochen werde, sofern Eigentümer zu dem Termin erscheinen.

    AG Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020 3 C 268/20 = WuM 2021, 130 = LSK 2020, 41788 =
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…10-26&Nr=251226


    s. die Anm. von Müller-Engels zum Beschluss des BGH vom 12.11.2020, V ZB 148/19 (Beglaubigung von transmortalen Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde) in der NZFam 2021, 380 und in der DNotZ 2021, 84/89 ff.(Vorsorgevollmacht und Betreuung – Update und Ausblick)

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