Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Abhandlung aus der DNotZ 2019 - Heft 09

    Dr. Lorenz Leitmeier

    Die fragwürdige konstitutive Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag

    DNotZ 2019, 648

    2 Mal editiert, zuletzt von Thorben (14. September 2019 um 20:31)

  • Abhandlungen aus der BWNotZ 2019 - Heft 03


    Bettina Reuber
    Häufige Vollzugshindernisse im Grundbuchverfahren Teil II: Vollzugshindernisse betreffend Anträge auf Eintragungen in Abteilung
    BWNotZ 2019, 160


    Heinrich Berchtold
    Siegel ist gleich Siegel – oder etwa nicht?
    BWNotZ 2019, 162


    Dr. Peter Becker
    Sinn und Nicht-Sinn des „Wirksamkeitsvermerks“ am Beispiel des Verkaufs durch einen Testamentsvollstrecker
    BWNotZ 2019, 167

  • Hat sich der Veräußerer bei der Übertragung eines Wohnungseigentums auf einen Minderjährigen die Einräumung eines Nießbrauchs vorbehalten, ist zu dessen Eintragung die familiengerichtliche Genehmigung der Bewilligung erforderlich, wenn die Eintragung des Nießbrauchs (versehentlich) nicht zugleich mit der Eigentumsumschreibung auf den Minderjährigen beantragt und letztere bereits im Grundbuch vollzogen worden ist (entgegen OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. September 1980 - 20 W 168/80 - OLGZ 1981, 32).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 05.09.2019, 1 W 227/19 = BeckRS 2019, 20801

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Anmerkungen zu Entscheidungen (ZEV 2019 - Heft 9)

    Wirksame Vertretung der Nacherben durch trans- oder
    postmortal bevollmächtigte Vorerben

    (OLG Stuttgart v. 29.5.2019 – 8 W 160/19)

    mAnm Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, S. 530

    Keine wirksame Vertretung der Nacherben durch transmortal bevollmächtigte Vorerben

    (OLG München v. 14.6.2019 – 34 Wx 237/18)

    mAnm Dr. Daniel Kollmeyer, S. 533

    Einmal editiert, zuletzt von Thorben (16. September 2019 um 11:43) aus folgendem Grund: siehe Bem. in # 2086 u. 2087

  • Wenn man auf die Anmerkung von Muscheler zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.5.2019, 8 W 160/19 („Wirksame Vertretung der Nacherben durch trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerben“) in der ZEV 2019, 530/532 ff. verweist, sollte man mE auch auf die Anmerkung von Kollmeyer zum gegenteiligen Beschluss des OLG München vom vom 14.6.2019, 34 Wx 237/18 („Keine wirksame Vertretung der Nacherben durch transmortal bevollmächtigte Vorerben“) in der ZEV 533/535 ff verweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Tiefgarage unter mehreren Grundstücken:

    Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 10.09.2019, 1 W 127/19 = BeckRS 2019, 21257

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  • Dienstbarkeit zur Unterhaltung eines Fahrradunterstands

    1. Eine Dienstbarkeit zu einem Unterhaltungs- und Wartungsrecht an einem Fahrradunterstand, ist
    dahingehend auszulegen, dass das Unterstellen von Fahrrädern von der Nutzung mit umfasst ist.
    2. Das Versperren eines von zwei Eingängen zum Fahrradunterstand, stellt eine Behinderung der
    rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit dar. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2018, 11 U 131/17 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 13.09.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…7ce59f3697cfa7f


    Grundgeschäft der Vollmachtserteilung; Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis

    1. Hat der Auftraggeber die Vollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt und ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags besteht, so liegt der Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis zugrunde. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    2. …..

    OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019, 3 U 39/18 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 13.09.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…c506371595b5eb3


    Thüringen:

    Wegen des Übergangs einer für den Freistaat Thüringen im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung auf die Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ gemäß §§ § 11 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 2, LForstAG TH vom 25. Oktober 2011 (Artikel 1 des Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 s. den Beschluss des Thür. OLG Jena 3. Zivilsenat vom 18.06.2019, 3 W 145/19

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  • Zur Eintragung einer Grundschuld auf einem mit Kaufvertrag veräußerten Gemeindegrundstück (Bayern):

    Das Grundbuchamt hat selbständig und in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob es sich bei einem Grundbuchgeschäft einer Gemeinde um einen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang handelt. Allerdings hat des Grundbuchamts allein die abstrakten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht zu prüfen, nicht jedoch auch, ob das Geschäft nach seiner Ausgestaltung genehmigungsfähig wäre.

    OLG München, Beschluss v. 16.09.2019, 34 Wx 445/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21777?hl=true

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  • Gemeinsamer Vollzugsauftrag kann grds. nicht einseitig widerrufen werden:
    Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 = BeckRS 2019, 21998

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Geschäftsunfähigkeit des berufenen Testamentsvollstreckers und der zur Ernennung des Ersatzvollstreckers bestimmten Person; Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers
    Gutachten/Abruf-Nr: 170771; Erscheinungsdatum: 26.09.2019; erschienen im DNotI-Report 18/2019, 145-147
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…386ce40fc7dcec9

    b) Fortbestand einer gelöschten GmbH wegen nicht gekündigten Beherrschungsvertrags
    hier: Rechtsprechungsnachweise zur umstrittenen Frage, ob offene Abwicklungsmaßnahmen die Bestellung eines Nachtragsliquidators rechtfertigen, wozu in der Praxis häufig die Abgabe von Löschungsbewilligungen gehört
    Gutachten/Abruf-Nr: 171791; Erscheinungsdatum: 26.09.2019; erschienen im DNotI-Report 18/2019, 147-150
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3bc644c98d2a3fe

    c) Italien: Güterstand italienischer Eheleute
    Sachverhalt: Italienische Eheleute, die beide in Deutschland leben, haben 2006 geheiratet. Der Mann möchte nun gerne hier ein Grundstück zu Alleineigentum erwerben. Eine güterrechtliche Rechtswahl soll aber nicht getroffen werden.
    Gutachten/Abruf-Nr: 172451; Erscheinungsdatum: 26.09.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…aeb5d359fe51df2

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  • WE: Vertreterklausel und juristische Person

    Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.

    Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.

    BGH, Urteil vom 28. Juni 2019, V ZR 250/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…505&Blank=1.pdf


    Erbfolge vor dem 17.08.2015 (hier: pauschaler Zugewinnausgleich bei Auflösung der Ehe):

    1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409ff) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.

    2. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205ff) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist.

    3. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.

    OLG München, Beschluss v. 24.09.2019, 31 Wx 326/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22295?hl=true

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  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung (§ 929 Abs. 2, § 932 Abs. 3, 936 ZPO) gelten nicht für die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG. Deren Vollziehung richtet sich – nur – nach den §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG, die eine dem § 929 Abs. 2 vergleichbare Regelung nicht enthalten

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2019, 5 W 33/19 (juris)

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  • Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren für den Anwendungsbereich der EuGVVO

    Leitsatz
    Zu den Sicherungsmaßnahmen, zu denen eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne der EuGVVO - VO (EU) Nr. 1215/2012 - gemäß Art. 40 den jeweiligen Gläubiger ermächtigt, gehören für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO, soweit sie eine Sicherung ermöglichen, mithin auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die vollen Voraussetzungen des § 720a ZPO, insbesondere die Zustellung nach § 750 Abs. 3 ZPO, können im Rahmen des Art. 40 EuGVVO nicht gefordert werden, Art. 43 Abs. 3 EuGVVO

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2019, 20 W 326/17
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036013




    Zur hinreichenden Bestimmtheit der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings

    Leitsatz
    Die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, sowie für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmals und die Grabpflege als Teil der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 04.06.2019, 20 W 218/18
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036012



    Zur Auslegung eines dinglichen Wohnrechts, wonach „Die Begünstigte [..] zum freien Umgang in Haus und Hof berechtigt ist“.

    AG Dortmund, Urteil vom 18.07.2019, 425 C 9057/18 Sch. (juris)
    („Unter „Hof“ ist der gesamte Außenbereich zu verstehen.“)



    Ein Schritt in Richtung „WEG-Reform 2020“!

    Zum Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG vom 27.08.2019 und dem zu erwartenden Regierungsentwurf mit konkreten Gesetzgebungsvorschlägen siehe die Abhandlung von Dötsch /  Schultzky / Zschieschack in der ZfIR 2019, 649 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-19-0649-01-A-01

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  • Grundstückskauf in seinen sichtbaren Grenzen

    1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, Urt. v. 02.12.2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662; BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).

    2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen.

    3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.

    4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück auf Grund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten auf Grund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.01.2019, 3 U 81/17
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint





    1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben.

    2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind.

    3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind.

    4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.03.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 06.06.2019, 3 U 92/17
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BGB § 1047; KAG RP § 10a
    Wiederkehrende Ausbaubeiträge nach rheinland-pfälzischem Kommunalabgabenrecht
    als außerordentliche Lasten
    Gutachten/Abruf-Nr: 171432; Erscheinungsdatum: 10.10.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7e4102596ca508d

    b) WEG § 1 Abs. 4; GBO § 3 Abs. 4 u. 5
    Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum, wenn diesem (herrschenden)
    Grundstück das Miteigentum an einem anderen Grundstück zugebucht ist
    Gutachten/Abruf-Nr: 172081; Erscheinungsdatum: 10.10.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5669a58686a0b62

    c) Erteilung einer Generalvollmacht durch einen Testamentsvollstrecker
    Gutachten/Abruf-Nr: 171065; Erscheinungsdatum: 10.10.2019; erschienen im DNotI-Report 19/2019, 156-158
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bdd065a2d6053e5

    d) Widerruf einer Vollmacht zwischen Beurkundung und Antragstellung beim Grundbuchamt; Ausfertigungssperre; Vorlagesperre
    Gutachten/Abruf-Nr: 171659; Erscheinungsdatum: 10.10.2019; erschienen im DNotI-Report 19/2019, 153-156
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…75816d5da484983

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Gegen die ablehnende Entscheidung zur Pflegebestellung nach § 1913 BGB, steht dem Grundbuchamt weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG ein Beschwerderecht zu, da die Pflegerbestellung nach § 1913 BGB weder Amtsverfahren ist, noch das Grundbuchamt durch die ablehnende Entscheidung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. (Rn. 4)

    2. Vor Löschung des Nacherbenvermerks, hat das Grundbuchamt auch dem unbekannten Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei muss das Grundbuchamt keine offensichtlich aussichtslosen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, sondern kann dem Antragsteller aufgeben eine Pflegerbestellung nach § 1913 BGB herbeizuführen. (Rn. 5 – 7)

    OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 22.03.2019, 8 W 142/18 = BeckRS 2019, 20350 = BWNotZ 2019, 229


    Erbfolge:
    Eickelberg, „Die Anforderungen an den Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament“, ZEV 2019, 557 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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