Rechtsprechungshinweise Grundbuch


  • 1. Im Ergebnis der Ermittlungen des Senats hat sich nach dem 3. Oktober 1990 kein Gewohnheitsrecht fortgesetzt, auf Ersuchen niedersächsischer Landwirtschaftsgerichte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO, Hofvermerke nach § 5 HöfeVfO in die Grundbücher von grenznahen Amtsgerichten in Sachsen-Anhalt einzutragen.

    2. Es ist nicht sicher festzustellen, dass sich in Sachsen-Anhalt konstant über Jahre und bis heute andauernd eine Übung herausgebildet hat, Ausmärkergrundstücke nach dem Recht zu behandeln, das für den im benachbarten Bundesland belegenen Hof gilt, sie also im Ergebnis der in Sachsen-Anhalt nicht geltenden Höfeordnung zu unterstellen.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.08.2021, 12 Wx 18/20
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE403152021

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zulässigkeit der Eintragung einer Wohnungsgewährungsreallast in Schleswig-Holstein und § 54 Abs. 2 des preußischen Gesetzes betreffend die Ablösung von Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873.

    Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 02. August 2021, 2 Wx 23/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    (Aus den Gründen: „Demgegenüber hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit die Beteiligten sich ohne Begründung gegen die Auffassung des Grundbuchamts wenden, dass eine Verpflichtung zur Löschungsbewilligung und der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nicht zum Gegenstand eines dinglichen Wohnungsrechts gemacht werden kann…“)


    Eine Reallast, die die Verpflichtungen enthält, eine Photovoltaikanlage zu überwachen, auf Aufforderung die Zählerstände abzulesen, für beauftragte Reparaturen die Handwerker in das Haus und auf das Grundstück zu lassen, im Winter die Heizung einzustellen und bei festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu informieren, ist in das Grundbuch eintragungsfähig, denn die hierfür aufzuwendenden Kosten sind nach den Kosten eines Hausmeisterservice hinreichend bestimmbar.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2021, 12 Wx 29/21
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406812021

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  • 1. Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG, RJA 13, 252; entgegen OLG München, Beschluss vom 15. April 2018 - 34 Wx 158/15, FamRZ 2016, 1302).

    2. Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2022, 1 W 252/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE243092022


    vermutlich schon erwähnt:

    Mit der Entlassung aus dem Amt vor Vollendung des Eigentumsübergangs verliert der
    Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis. Zugunsten des Testamentsvollstreckers ist auch
    nicht § 878 BGB analog anzuwenden.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 18.3.2020, 12 Wx 51/19 = DNotI, letzte Aktualisierung: 12.1.2022
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…713a9cacc34f74a


    interessant, aber für das GBA wohl derzeit nicht relevant:

    Zu Zweifeln an der Höhe von ab 2019 entstandenen Säumniszuschlägen

    FG Münster 12. Senat, Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muens…s_20211216.html
    aus den Gründen: "Es bestehen nach Auffassung des Senats nach der im vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO) an der Feststellung des Antragsgegners, dass die im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge in Höhe von X € nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Ansatz zu bringen sind. Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des Gerichts die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint. ….Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt…“

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Übermittlung der Verwalterzustimmung durch elektronisch beglaubigte Abschrift
    (Sachverhalt: Eine beglaubigte Verwalterzustimmung zu einem Kaufvertrag einer Eigentumswohnung samt Verwalternachweis wird elektronisch signiert/beglaubigt an einen Notarkollegen verschickt. Der Kollege verweigert die Verwendung und besteht vielmehr auf der Übersendung der papiernen Urschrift. Begründung: Die Verwalterzustimmung würde nur bei Zugang in Urschrift wirksam (vergleichbar dem Fall einer Erbausschlagung).
    Gutachten/Abruf-Nr: 187512; Erscheinungsdatum: 21.01.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a46be2881f79d4f

    b) Vereinbarkeit eines Globalfreigabeversprechens einer Sparkasse mit dem Aushändigungserfordernis gem. § 3 Abs. 1 S. 4 MaBV
    Gutachten/Abruf-Nr: 188145; Erscheinungsdatum: 21.01.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…816a4fa5cd028d8

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  • 1. Die Herstellung eines Grundpfandbriefes nach der Grundbuchverfügung ist der Herstellung eines Grundpfandbriefes nach der Grundbuchordnung gleichzusetzen; es gibt keine Gesetzeshierarchie. Daher kann die Neuerteilung eines Grundpfandbriefes nach § 56 GBO anstelle des nach § 87 GBV erteilten nicht verlangt werden.

    2. Eine Urkunde verliert weder dadurch, dass sie gefaltet wurde, noch durch das Anbringen zweier minimaler Löcher durch eine Tackerklammer an Substanz oder Erklärungsinhalt.

    (Hinweis: Leitsätze von mir; amtlichen Leitsätze sind nicht vorhanden)

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 10.01.2022, 3 W 108/21
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE243592022



    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) (ab 28.5.2022): Bußgelder für Bauträger bei der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
    Gutachten/Abruf-Nr: 188092; Erscheinungsdatum: 21.01.2022; erschienen im DNotI-Report 2/2022, 9-11
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…011518b2fbd383e


    b) Pflichtteilsberechtigung der Enkelkinder bei Pflichtteilsentziehung und Enterbung des Sohnes
    Gutachten/Abruf-Nr: 187601; Erscheinungsdatum: 21.01.2022; erschienen im DNotI-Report 2/2022, 11-12
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c5e2b502764f4ed

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  • Das GBA kann bei einem im Handelsregister vollzogenen Abspaltungs- und Übernahmevertrag die Vorlage notarieller Vollmachtsurkunden für die dort genannten Vertreter nicht verlangen. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Spaltung, wozu die Frage der Wirksamkeit der Vertretung der Vertragsparteien des Abspaltungs- und Übernahmevertrages gehört, ist im Grundbucheintragungsverfahren nicht zu überprüfen. Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UmwG, wonach ein Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrages bzw. ein Mangel der Spaltung selbst durch die Eintragung im Handelsregister geheilt wird.

    (Hinweis: Leitsätze von mir; amtliche sind nicht vorhanden)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2021, 3 Wx 84/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20211115.html



    Flöck, Grundfälle zur Gesamtschuld“, JuS 2022, 109 ff.

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  • Mecklenburg-Vorpommern:

    Die Eintragung der Verlängerung eines für ein gemeindeeigenes Grundstück bestellten Erbbaurechtes im Grundbuch erfordert entweder eine Vollwertigkeitserklärung gem. § 56 Abs. 7 S. 1 KV M-V oder eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 56 Abs. 6 Nr. 1 KV M-V.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.2022, 3 W 53/20
    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/KORE244062022

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  • Wenn ein Notar aufgrund eines grundsätzlich zulässigen und tatsächlich erklärten Nachweisverzichts eines Schuldners gehalten ist, auch schon vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 1193 BGB eine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO zu erteilen, muss diese Klausel auch dem Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan genügen, dessen Nachprüfung die mit der Klausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich entzogen sind.

    (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    LG Münster, Zivil- (Beschwerde-) Kammer, Beschluss vom 19.10.2021, 5 T 1565/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens…s_20211019.html



    Bellardita, „Das „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – eine grundlegende Reform des Zustellungswesens“, DGVZ 2022, 4 ff.

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  • § 866 Abs. 1 ZPO
    Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.

    § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO

    Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.

    BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52/20 -
    (Vorinstanzen: OLG Dresden, AG Leipzig - Grundbuchamt -)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • BGB §§ 921, 922

    a) Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird.

    b) Werden Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt. Für die sachenrechtliche Beurteilung ist zudem unerheblich, ob die Wände in einer solchen Stärke und Ausführung errichtet worden sind, dass sie jeweils für sich genommen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für eine freistehende Gebäudeaußenwand genügen.

    BGH, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 25/21 - LG München II, AG Fürstenfeldbruck
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…848&Blank=1.pdf



    1. § 12 Abs.1 Satz 2 Alt. 1 GBO regelt bezüglich des Zugangs zu Grundstückskaufverträgen weder Informationsrechte, die ausschließlich oder zumindest typischerweise - und nicht nur im Einzelfall - den Zugang zu amtlichen Informationen (§ 3 Nr. 3 LIFG) gestatten, noch Informationsrechte, die sich in gleicher Weise an informationspflichtige Stellen im Sinne von § 3 Nr. 2 LIFG richten, sodass keine Normenkonkurrenz zu dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG und damit keine Sperrwirkung nach § 1 Abs. 3 LIFG besteht.

    2. Jedenfalls kann der Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG hinsichtlich eines Grundstückkaufvertrages dann neben § 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GBO eingreifen, wenn es nicht um die Kenntnis der dinglichen Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die dinglichen Vollzugsregelungen geht.

    VG Karlsruhe 1. Kammer, Urteil vom 17.12.2021, 1 K 3842/20
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…672&pos=0&anz=1


    1. Sieht die Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u.a. auf Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des Sondereigentums bevollmächtigt ist.

    2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschl. an BGH, V ZR 64/20 [= WuM 2021, 204]).

    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 2-13 S 75/20 = FD-MietR 2022, 444592 mit Anm. Bub/Pramataroff


    Litzenburger, „Verbraucherschutz im Beurkundungsverfahren“, notar 1/2022, 4 ff.

    und Aumann, „Jahresrückblick: Personengesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht“, notar 1/2022, 15 ff.

    https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/notar_0122.pdf

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  • GBO § 29 Abs. 1; ZPO § 868 Abs. 1

    Der formgerechte Nachweis der Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO kann im Grundbuchverfahren nur durch Vorlage einer Ausfertigung, nicht auch einer beglaubigten Abschrift der aufhebenden Entscheidung geführt werden.
    (Leitsatz nach ibr-online)

    OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2021 - 34 Wx 408/21
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…12-13&Nr=260574
    oder:
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-44122?hl=true

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  • 1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar.

    2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 14.01.2022, V ZR 245/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…815&Blank=1.pdf



    Zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch bedarf es eines Eintragungsantrags und der einseitigen Bewilligung des Betroffenen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es in der Regel nicht in Betracht, die Vormerkungseintragung im Grundbuch vom Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vormerkungsberechtigten abhängig zu machen.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2021, 20 W 223/21
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002281


    Ansprüche der Eigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung bestehen nach der WEG-Reform nur gegenüber dem Verband und nicht (mehr) gegen den Verwalter.

    LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.11.2021 - 2-13 T 69/21 = FD-MietR 2022, 445200 mit Anm. Bub/Pramataroff

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  • BGB § 874 Satz 2, § 1018

    Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB genügt nicht.

    BGH, Urteil vom 17. Dezember 2021 - V ZR 44/21 – KG, LG Berlin
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…821&Blank=1.pdf

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  • 1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.

    2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen Urkunde steht.

    3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.

    OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2021, 4 U 7/21
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE235942021

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  • siehe die nicht amtlichen Leitsätze in der ZEV:

    1. Verliert der Erwerber eines Grundstücks vor seiner Eintragung, aber nach der Eintragung der Vormerkung den guten Glauben an das Eigentum des voreingetragenen Veräußerers, ist zur Eintragung des Erwerbers eine erneute Auflassungserklärung des wahren Berechtigten nicht erforderlich. (n. amtl. Ls.)

    2. Einer Bewilligung des wahren, aber nicht eingetragenen Berechtigten bedarf es nur dann, wenn die Bewilligung des Buchberechtigten deswegen nicht ausreicht, weil die Vermutung des § 891 BGB widerlegt ist und deswegen durch die Eintragung der Rechtsänderung ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Berechtigten droht. Dieser Grund besteht aber dann nicht, wenn die Eintragung der Rechtsänderung zu Lasten des wahren Berechtigten zur Durchsetzung eines vorgemerkten Anspruchs dient. Der wahre Berechtige kann in einen solchen Fall die Eintragung des Vormerkungsberechtigten weder durch die Eintragung eines Widerspruchs noch durch eine anderweitige Verfügung über das Grundstück verhindern. (n. amtl. Ls.)

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.6.2021, 5 W 34/21 = ZEV 2022, 118 ff.

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  • 1. Die Abgabefiktion nach § 894 Satz 1 ZPO tritt erst ein, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Vorläufige Vollstreckbarkeit reicht nicht aus.

    2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt nicht voraus, dass die Grundbuchunrichtigkeit unmittelbar auf einer Gesetzesverletzung bei Vornahme derjenigen Eintragung beruht, gegen die sich der Widerspruch richten soll. Sie ist vielmehr auch dann möglich, wenn dem Grundbuchamt der Verstoß bei der Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzt eingetragenen Berechtigten unterlaufen ist.

    3. Eine Anhörung des eingetragenen Berechtigten vor Erlass der die Eintragung eines Widerspruchs anordnenden Entscheidung kann unterbleiben, wenn daraus die Gefahr des Rechtsverlusts erwachsen könnte.

    OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss v. 24.01.2022, 34 Wx 437/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1582?hl=true


    Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 20 GBO das der Auflassung zugrunde liegende schuldrechtliche Grundgeschäft nicht zu überprüfen. Von daher darf das Grundbuchamt im Regelfall die Eigentumsumschreibung nicht deshalb ablehnen, weil die Auflassung nicht mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft übereinstimmt. Das Grundbuchamt hat mithin bei dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch auch eine im Rahmen des Kaufvertrags etwa zugesicherte Lastenfreiheit nicht zu prüfen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 25.10.2021, 20 W 191/21
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002324


    Strobel, „Gemeinnützigkeit als Beschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands?“, ZEV 2022, 57 ff.

    Frese, „Das Transparenzregister in der Unternehmensnachfolge“, ZEV 2022, 66 ff.

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  • BGB § 917
    a) Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. Dezember 2020 - V ZR 268/19, NJW-RR 2021, 738 Rn. 16; Klarstellung zu Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 27).

    b) Die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im Allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist.

    BGH, Urteil vom 19. November 2021, V ZR 262/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…821&Blank=1.pdf



    Ist einem Miterben ein Vorausvermächtnis zugeordnet, kann dieses vor der endgültigen Teilung der Erbschaft erfüllt werden, da es sich insoweit um eine Nachlassverbindlichkeit handelt.

    OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 11.3.2021, 12 U 1634/20 = BeckRS 2021, 31925 = NJW-Spezial 2022, 7 mit Praxishinweis von Roth und nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2021 - 12 U 1634/20 und BGH, (IV. Zivilsenat), Beschluss vom 29.09.2021 – IV ZR 141/21 Rz.9: „Mangels Erfolgsaussicht kann dem Beklagten auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden“.

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  • Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, falls er nach dem Tode des Erststerbenden "diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen" sollte, so kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren auch nicht unter ergänzender Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Miterben geführt werden, wonach keiner der Schlusserben den Erbvertrag angefochten habe.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2021, 5 W 70/21 = juris und BeckRS 2021, 45695
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE246242022


    siehe die Anm. von Volmer zum Beschluss des OLG München vom v. 29.12.2020, 34 Wx 492/19: (Fehlende Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs auf bloße Aufhebung der Verbindung von Grundstücken) in der DNotZ 2022, 123/127 ff.



    Notare:

    BNotO § 15 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 1

    Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen.

    § 53 BeurkG; BNotO § 15 Abs. 2

    Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks sind grundsätzlich ungeeignet, die evidente Unwirksamkeit eines über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Notar zu belegen; er muss sie daher im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG nicht prüfen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdegericht, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nur zu entscheiden hat, ob der Notar pflichtwidrig handelt.

    BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 - LG Passau
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…832&Blank=1.pdf

    Thelen, „Das Elektronische Urkundenarchiv – kostenrechtliche Fragen“, DNotZ 2022, 105 ff.

    Milzer, „Notarielle Belehrungspflichten (= Anm. zum Urteil des LG Frankenthal, Urteil vom 26.7.2021 – 4 O 47/21), NZFam 2022, 186 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (15. Februar 2022 um 13:42) aus folgendem Grund: Link zu OLG Saarbrücken eingefügt

  • Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, falls er nach dem Tode des Erststerbenden "diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen" sollte, so kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren auch nicht unter ergänzender Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Miterben geführt werden, wonach keiner der Schlusserben den Erbvertrag angefochten habe.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2021, 5 W 70/21 = juris und BeckRS 2021, 45695

    Schau mal bitte, ich denke, die Verlinkung stimmt nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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