Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Im Falle der Gesamtberechtigung an einer Grundschuld ist jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO.

    OLG München, Beschluss v. 02.10.2019, 34 Wx 316/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-23871?hl=true


    Thelen/Hermanns, „Die Vorlage der Vollmachtsurkunde bei der Beurkundung“, DNotZ 2019, 725 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei einem Gesamtgrundpfandrecht ist auf der Grundlage einer vom Gläubiger erteilten Löschungsbewilligung auf entsprechenden Antrag des Eigentümers grundsätzlich eine Löschung nur an einzelnen belasteten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen zulässig.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 20 W 108/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036120


    Notare:

    Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…459&Blank=1.pdf


    Erbschaftssteuer:

    Neue Erbschaftssteuerrichtlinien:

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ErbStR_2019.pdf

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  • Die falsche Bezeichnung eines Grundstückseigentümers berührt nicht seine Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert lediglich, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist. Hierfür bedarf es nicht zwingend der Form des § 29 GBO

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2019, 12 Wx 20/19 = BeckRS 2019, 25289

    1. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks in das Grundbuch ohne Eintragung des Vorerben ist unzulässig.
    2. Der Nacherbe kann die Eintragung des Vorerben erst beantragen, wenn er einen Titel über einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Vorerben erlangt hat.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2019, 12 Wx 28/19 = BeckRS 2019, 25296


    Wassergesetz Baden-Württemberg:

    Die Veränderung der Uferlinie infolge des Inkrafttretens von § 7 Abs. 1 bwWG am 1. März 1960 hat nicht zu einer Anwachsung des Eigentums an der dadurch entstandenen Landfläche (sogenannte "Uferkrawatte") zu den jeweiligen Ufergrundstücken geführt (Bestätigung von OLG Stuttgart, BeckRS 1970, 106561).

    BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - III ZR 218/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…476&Blank=1.pdf


    Überbau mit Wärmedämmung:

    NachbG HE § 10a Abs. 1
    Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.

    BGB § 921, § 922 Satz 4, § 745 Abs. 2

    Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.

    BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 144/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…476&Blank=1.pdf


    s. das Gutachten des DNotI zu

    Zustimmung des Testamentsvollstreckers als Potestativbedingung für Vermächtnisanfall
    Gutachten/Abruf-Nr: 172704; Erscheinungsdatum: 24.10.2019; erschienen im DNotI-Report 20/2019, 163-165
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…63f869da67149d7

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  • 1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an das Insolvenzgericht zu richten.

    2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.

    3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 21.10.2019, 2 Wx 275/19, 2 Wx 287/19 = BeckRS 2019, 25600


    Vertretung niederländischer BV:

    1. Anders als im deutschen Recht kann im niederländischen Gesellschaftsrecht eine juristische Person die Funktion des Geschäftsführers einer anderen juristischen Person wahrnehmen.

    2. Eine besloten vennotschap (BV) ist eine solche juristische Person, ähnlich der deutschen GmbH. Diese kann z.B. durch eine andere BV vertreten werden, nicht aber durch eine CV. Die commanditaire vennnotschap (CV) ist eine Sonderform der vennotschap onder firma (VOF) mit dem Unterschied, dass sie nicht nur einen oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter kennt, sondern auch Kommanditisten. Die VOF und damit auch die CV gelten nach der niederländischen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Hooge Raad nicht als juristische Personen.

    3. Eine CV nach niederländischen Recht kann also nicht Organ einer BV nach niederländischem Recht sein. Wird dies dennoch im niederländischen Handelsregister eingetragen, so gilt nach der herrschenden niederländischen Rechtslehre der persönlich haftende Gesellschafter der CV als der Geschäftsführer der BV. Stirbt der besagte Gesellschafter der CV, so tritt in einem Prozess gegen die BV vor einem deutschen Gericht gemäß § 241 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung ein; und im Falle der Prozessvertretung ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten das Verfahren auszusetzen.

    4. Nach niederländischem Recht ist der als „Curator“ bezeichnete Insolvenzverwalter kein Organ der insolventen Gesellschaft. Die Geschäftsführer und Gesellschafter verlieren grundsätzlich durch den Konkurs ihre Vertretungsbefugnis nicht.

    LAG Köln (6. Kammer), Beschluss vom 21.10.2019 - 6 Ta 107/18 = BeckRS 2019, 25741

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  • 1. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, bedarf der notariellen Beurkundung.

    2. Die Prüfungspflicht gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO erfasst auch die Zustimmung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 12 Abs. 1 WEG.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 05. August 2019, 2 Wx 220/19 = FGPrax 5/2019, 199


    Eine einer Kostenfestsetzung zugrundeliegende Beschwerdeentscheidung, in der neben der Zwischenverfügung nach § 18 GBO auch über einen weitergehenden Antrag entschieden wird, stellt sich nicht als bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts im Sinne von Nr. 3500 VV-RVG dar.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 28.10.2019, 34 Wx 444/19 Kost
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25939?hl=true


    s. die Anmerkung von Holzer zum Beschluss des OLG München vom v. 04.07.2019, 34 Wx 386/18 (Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts) in der FGPrax 5/2019, 200/202 („Dass das bayerische Nachlassgericht Siegel auf Erbscheinen drucktechnisch erzeugen darf, bedeutet deshalb nicht, dass solche nun im Ersuchensverfahren des § 38 GBO erlaubt wären. Siegelführende Behörden und Gerichte sollten auf diesen Unterschied in Zukunft achten“). Dabei ist aber die Einfügung des Satzes 2 in § 29 III GBO nicht berücksichtigt: "Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden".



    zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren (Anforderung an die Zerstreuung der Zweifel des Grundbuchamtes an die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen) s. die Anmerkung von Holzer zum Beschluss des OLG München vom 29.08.2019, 34 Wx 18/19, in der FGPrax 5/2019, 205/207

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (31. Oktober 2019 um 10:21) aus folgendem Grund: Hinweis auf § 29 III 2 GBO eingefügt

  • Wertenbruch, „Das Vollstreckungs- und Insolvenzrecht der GbR in der Reform des Personengesellschaftsrechts – Abschied von § 736 ZPO ?“, ZIP 2019, 2082-2091
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2019-44-2082-01-A-02

    Armbrüster/Witsch, „Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – Rückblick und Ausblick“, ZWE 2019, 386 ff.


    Zu dem Umstand, dass die durch eine vereinbarte Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht materiell-rechtlich durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt wird, siehe die Nachweise in der Abhandlung von Becker, „Beschlusskompetenz und Individualrechtsschutz – Wechselwirkungen zwischen Fachliteratur, Rechtsprechung und Gesetzgebung“, ZWE 2019, 395 ff.

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  • §§ 171, 172 BGB sind auf geschäftsunfähige Personen nicht anwendbar, falls vor Erteilung der Vollmacht nicht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorlag. Denn es ist Voraussetzung des Schutzes des guten Glaubens, dass die Vollmacht durch gegenüber dem Dritten abgegebene Willenserklärung gültig entstanden war.

    LG München II (2. Zivilkammer), Beschluss vom 24.07.2019, 2 T 2629/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15775?hl=true


    Ersetzung der notariellen Beurkundung einer Teilungserklärung durch gerichtlichen Vergleich:
    1. Soll durch einen gerichtlichen Vergleich die notarielle Beurkundung ersetzt werden, ist es erforderlich, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen. Die Aufnahme in das Protokoll kann dabei auch in der Weise erfolgen, dass die der Beurkundungspflicht unterliegenden Erklärungen in eine Schrift aufgenommen werden, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet wird. (Rn.38)

    2. Eine unvollständige Aufnahme der von Parteien getroffenen Vereinbarungen in das vom Gericht errichtete Protokoll einer mündlichen Verhandlung führt dazu, dass bezüglich der nicht in das Protokoll aufgenommenen Abreden die insoweit erforderliche notarielle Beurkundung nicht durch den gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt wird. (Rn.40)

    LG München I 1. Zivilkammer, Urteil vom 26.06.2019, 1 S 5268/18 WEG (juris)


    Die Erbbescheinigung eines niederländischen Notars („verklaring van erfrecht“), ist kein im Rahmen des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO anzuerkennender Erbnachweis, da in den Fällen, in denen die ausländische Rechtsordnung ein Eröffnungsverfahren nicht kennt, die Vorlage eines deutschen Erbscheins erforderlich ist (Achtung: kein amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 31.01.2019, 15 W 40/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20190131.html

    s. dazu auch Eule, „Niederlande: Ersetzt eine niederländische notarielle Erbbescheinigung zusammen mit dem Formblatt II ein ENZ in Deutschland?“, ZEV 2019, 629 ff.


    zur Erbfolge auch interessant:

    Beschränkung des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens bei Nachlass in der Schweiz
    EuErbVO Art. 4, 10, 12, 75; österr. AußStrG § 143; schweiz. IPRG Art. 25, 26, 27, 31, 96

    1. Art. 10 EuErbVO enthält gegenüber der Grundregel des Art. 4 EuErbVO subsidiäre Zuständigkeitsregeln. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, sind nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für die Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß. Diese Umstände führen – vorbehaltlich der Ausscheidung des im Drittstaat gelegenen Vermögens gem. Art. 12 EuErbVO – zur Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten weltweiten Nachlass des Erblassers ohne Rücksicht darauf, wo dieser belegen ist, und begründen daher die ausschließliche internationale Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. (n. amtl. Ls.)

    2. Die Beschränkung des Verfahrens um in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte nach Art. 12 Abs. 1 EuErbVO ermöglicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit, um Entscheidungen zu vermeiden, die in Drittstaaten nicht anerkannt oder vollstreckt werden. Nach Art. 12 Abs. 2 EuErbVO wird dadurch nicht das Recht der Parteien berührt, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken. Derartige Beschränkungsmöglichkeiten sieht das österreichische Verlassenschaftsverfahren jedoch nicht vor, das grds. von Amts wegen einzuleiten ist, sobald ein Todesfall auf unzweifelhafte Weise bekannt wird. (n. amtl. Ls.)

    3. Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind (Art. 96 Abs. 1 Buchst. a schweiz. IPRG). Darunter fallen auch Legitimationsurkunden wie etwa Erbscheine oder der österreichische Einantwortungsbeschluss. (n. amtl. Ls.)

    OGH Wien, Beschl. v. 26.2.2019 – 2 Ob 124/18a, = ZEV 2019, 662


    s. die ablehnende Anm. von Leitzen zum Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23.5.2019 – 5 W 25/19 (Grundbuchberichtigung aufgrund eines dinglich wirkenden französischen Vindikationslegats – Nießbrauch) in der ZEV 2019, 640/642 ff.


    Hoffmann, „Die grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche Personenhandelsgesellschaft“, NZG 2019, 1208 ff.


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Falschangabe der Höhe der Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung; „Verwechslung“
    des vertragsgegenständlichen Wohnungseigentums im Rahmen eines Überlassungsvertrages;
    falsa demonstratio non nocet; Korrekturmöglichkeiten
    Gutachten/Abruf-Nr: 173458; Erscheinungsdatum: 07.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f6db0803a9b2d05


    b) Beschränkung der Vermögenssorge und Pflichtteilsanspruch
    Gutachten/Abruf-Nr: 172453; Erscheinungsdatum: 07.11.2019, erschienen im DNotI-Report 21/2019, 172
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e559c3035f64d13


    c) Beurkundungspflicht bei noch nicht feststehendem Inhalt eines Bauvertrages
    Gutachten/Abruf-Nr: 173176; Erscheinungsdatum: 07.11.2019; erschienen im DNotI-Report 21/2019, 169-172
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5f8df39f18d78ab

    d) Löschung des Vermerks über Anordnung einer Nachlassverwaltung im Grundbuch; Unrichtigkeitsnachweis
    Gutachten/Abruf-Nr: 172461; Erscheinungsdatum: 07.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8d29f61dad8ada5

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  • Vertretungsberechtigung eines directors einer englischen private limited company:

    I.
    1. Die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers zweier englischer
    Gesellschaften (Ltd.) im Zusammenhang mit der Anmeldung deren Verschmelzung zum Handelsregister kann (auch) durch die gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars nachgewiesen werden, wobei über die Einsicht in das Register als solches auch eine Einsicht in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen - memorandum, articles of association und Protokollbuch (minute book) - erfolgt sein muss und es zudem einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der notariellen eigenen Prüfung und der daraus folgenden notariellen Feststellungen bedarf.
    2. Ungeachtet der Abfassung der Beschwerdeschrift auf einem persönlichen Briefbogen des Geschäftsführers („lege ich Beschwerde ein“) gilt das Rechtsmittel (gegen eine Zwischenverfügung, betreffend die Anmeldung zur Verschmelzung zweier englischer Gesellschaften - Ltd.) als für die betroffene Gesellschaft eingelegt, wenn maßgebliche Umstände darauf hindeuten, dass der Verfasser nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft handeln wollte (hier indiziert durch den in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Hinweis auf eine Änderung der Privatanschrift sowie den Umstand, dass alle weiteren Eingaben auf Briefbögen der betroffenen Gesellschaft mit dem Unterzeichnerzusatz „Geschäftsführer“ verfasst sind).

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 – I-3 Wx 138/18 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190718.html


    II.

    Unter den im Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 - I-3 Wx 138/18 - aufgezeigten Grundsätzen für den Nachweis einer Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers einer englischen Ltd. durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars ist die organschaftliche Vertretungsberechtigung des (alleinigen) Kommanditisten für die persönlich haftende Gesellschafterin, die englische Ltd., („als „einzelvertretungsberechtigter Direktor der persönlich haftenden Gesellschafterin … LTD“), nicht hinreichend nachgewiesen, wenn aus der Notarbescheinigung sich lediglich ergibt, dass der Notar in das elektronische Handelsregister (Companies House) Einsicht genommen hat („aufgrund heutiger Einsicht … in …“) und aufgrund dessen bescheinigt, dass dort die von ihm wiedergegebenen Angaben registriert sind, ohne zu attestieren, dass er darüber hinaus auch die beim Register aufbewahrten Unterlagen eingesehen hat.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. August 2019, I-3 Wx 64/17 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190807.html
    aus den Gründen:
    Die Grundsätze, nach denen der Senat die Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company beurteilt, sind der Gesellschaft bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 in Sachen I-3 Wx 190/13 (z.B. in: NZG 2015, 199 f) bekannt; von einer Wiederholung wird abgesehen. In der Folgezeit ergangene Rechtsprechung (beispielsweise OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124 ff; OLG Jena FGPrax 2018, 104 ff) gibt dem Senat keinen Anlass, hiervon abzugehen.


    Insolvenz, gutgläubiger Erwerb

    Zum - hier verneinten - Vorliegen der vom Insolvenzverwalter in der Form des § 29 GBO nachzuweisenden Voraussetzungen für eine Grundbuchunrichtigkeit in Bezug auf den Eintrag der auf gemeinsames Gesuch des Eigentümers des übertragenen Grundstücks, über dessen Vermögen zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und des mangels Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Grundbuch nach § 893 BGB in seinem guten Glauben geschützten Erwerbers erfolgten Löschung eines dem übertragenden Eigentümer vorbehaltenen Nießbrauchsrechts sowie einer eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. August 2019 – I-3 Wx 120/19 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190802.html

    aus den Gründen:

    War die Insolvenzeröffnung zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht eingetragen, so trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast selbst dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden ist (Mock, a.a.O.; Windel, in Jaeger, InsO Großkommentar, 1. Aufl., 2007, § 81, 65). Der andere Teil trägt unter keinen Umständen die Beweislast für die Nichtkenntnis der (nicht eingetragenen) Verfahrenseröffnung. Es ist vielmehr Sache des Verwalters, die positive Kenntnis der Verfahrenseröffnung nachzuweisen. Nicht einmal grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverfahrens genügt (Windel, a.a.O.). Im Verfahren der Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO ist dieser Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen. Dass dem Beteiligten zu 2 dies nicht gelungen ist, hindert zwar einen Erfolg der Grundbuchbeschwerde, davon unberührt bleibt aber ein möglicher Anspruch des Beteiligten zu 2 nach § 894 BGB.


    Brandenburgviewer (was es so alles gibt:)):

    Aus dem Gerichtsbescheid des VG Frankfurt (Oder) vom 09. Oktober 2019 – 5 K 219/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    „Letztgenanntes Buchgrundstück bildet ausweislich der mittels Brandenburgviewer einsehbaren Luftbilder den hierzu gehörigen Gartenbereich mit Swimmingpool usw..“

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  • War der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit – hier: Geh- und Fahrrecht – in der Eintragungsbewilligung auf eine abgegrenzte Teilfläche beschränkt worden, so führt die Teilung des dienenden Grundstücks dazu, dass nicht betroffene Teilflächen von der Dienstbarkeit frei werden. Der Nachweis dieser Tatsache kann prinzipiell auch mit amtlichen Urkunden des Vermessungsamtes geführt werden, das Grundbuchamt muss jedoch eigenständig prüfen, ob diese mit dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar sind.

    Saarl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.02.2019, 5 W 94/18 = DNotZ 2019, 869
    http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit; Belastungsverbot
    Gutachten/Abruf-Nr: 173143; Erscheinungsdatum: 15.11.2019; erschienen im DNotI-Report 22/2019, 177-178
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9db6d897502c96a

    b) Dingliches Vorkaufsrecht; Zulässigkeit eines Hinweises auf § 472 BGB
    Gutachten/Abruf-Nr: 172606; Erscheinungsdatum: 15.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…149d17c99afeab5

    Erbrecht:

    c) Ausschlagung als testamentarisch berufener Erbe zur Erlangung der gesetzlichen Erbenstellung; Fragen der Ausschlagung durch einen Bezieher von ALG II
    Gutachten/Abruf-Nr: 173056; Erscheinungsdatum: 15.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…247b06cb7a251d9

    d) Behindertentestament; Einsetzung weiterer Verwandter als Nacherben; Vermeidung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers
    Gutachten/Abruf-Nr: 172978; Erscheinungsdatum: 15.11.2019; erschienen im DNotI-Report 22/2019, 178-180
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…927e3346d2149e7

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  • Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der vormals legitimierte Elternteil weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreiben.

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2019, 9 UF 232/18 = BeckRS 2019, 23202 mit Anm. RA Zwißler in der NZFam 2019, 1014

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  • WEG § 21
    a) Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.

    b) Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

    BGH, Urteil vom 20. September 2019, V ZR 258/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…491&Blank=1.pdf


    Graf Wolffskeel v. Reichenberg, „Der Verkauf eines Erbbaurechts als Vorkaufsfall“, NJW 2019, 3549 ff.

    Hoffmann-Becking, „Karsten Schmidt und die Praxis des Personengesellschaftsrechts“, NZG 2019, 1321 ff.


    Bundestag billigt dauerhafte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH

    Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof sind auch in Zukunft erst ab einem Streitwert von 20.000 Euro möglich. Zur Entlastung des Gerichts beschloss der Bundestag am 14.11.2019, die bereits geltende Untergrenze dauerhaft in der Zivilprozessordnung zu verankern.
    (aus: Redaktion FD-RVG, Aktuelle Nachrichten, FD-RVG 2019, 422512

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  • Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (transmortalen) Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

    Anmerkung: der Leitsatz entspricht nicht den Gründen. Dort ist unter 5 ausgeführt:
    "Die von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht vom 08.04.2011 genügt den Anforderungen des § 29 GBO jedoch nicht."

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 30.10.2019 - 2 Wx 327/19 = BeckRS 2019, 29541

    p.s.: Ich habe den CH-Beck-Verlag um Korrektur des Leitsatzes gebeten.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (29. November 2019 um 10:54) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Das OLG Köln hat das Versehen ebenfalls bemerkt und den Leitsatz wie folgt neu gefasst:

    Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO.

    OLG Köln Beschluss v. 30.10.2019 – 2 Wx 327/19

    Die zugelassene Rechtsbeschwerde wird beim BGH unter dem Aktenzeichen V ZB 148/19 geführt.

  • Wenn man nur den Leitsatz liest, könnte man denke, das Gericht habe, entschieden, es genüge eine vor der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht überhaupt nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Das sagt das Gericht aber mE so nicht. Das OLG hält vielmehr die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO dann nicht für verwirklicht, wenn es sich um eine transmortale Vollmacht handelt und nach dem Tod von ihr Gebrauch gemacht wird.

  • Ja, das stimmt. Vielleicht ändert sich ja nochmals was. Von dem vom C.H.-Beck-Verlag benannten Mitarbeiter habe ich allerdings bislang keine Rückmeldung

    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung; Mitwirkung des Grundbuchamts an einem gutgläubigen Erwerb
    Gutachten/Abruf-Nr: 173435; Erscheinungsdatum: 29.11.2019; erschienen im DNotI-Report 23/2019, 185-187
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c3d24c0e8a18f0b

    s. dazu die ablehnende Anmerkung von Cromwell unter:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Report-2019-189


    b) Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts bezüglich einer Teilfläche
    Gutachten/Abruf-Nr: 173627; Erscheinungsdatum: 29.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c8f0ddd37d71f

    Erbfolge:
    c) Ausgleichungspflichtigkeit von Zuwendungen des vorverstorbenen Ehegatten im Schlusserbfall bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Einheitslösung; Wertanordnung
    Gutachten/Abruf-Nr: 172507; Erscheinungsdatum: 29.11.2019; erschienen im DNotI-Report 23/2019, 187-189
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…686ff11fe78c779

    Handelsregister:
    d) Sich kreuzende Gesellschafterlisten; zwingend chronologische Reihenfolge der Gesellschafterlisten; Voreintragung in der Gesellschafterliste; gutgläubiger Erwerb; drei Jahre unrichtige Liste
    Gutachten/Abruf-Nr: 173693; Erscheinungsdatum: 29.11.2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0afb0a5ba21d4bf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Dezember 2019 um 15:08) aus folgendem Grund: Link zu a) eingefügt

  • § 878 BGB findet keine analoge Anwendung bei Wegfall der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 18.11.2019, 2 Wx 337/19 = BeckRS 2019, 30023


    Mitteilung des DNotI vom 03.12.2019:
    https://www.dnoti.de/informationen/…zes-verschoben/

    Die geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde verschoben. Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, das Gesetzgebungsverfahren erst im 1. Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen (NWB 2019, 3553).


    s. die Einfügung/Änderung von

    a) § 12d GBO
    b) § 126 GBO
    c) § 131 GBO
    d) § 133 GBO
    e) § 134a GBO
    zum 26.11.2019

    = BGBl. I Nr. 41/2019, S. 1737
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl119s1724.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1724.pdf%27%5D__1576050906561

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. Dezember 2019 um 10:00) aus folgendem Grund: BGBl. I Nr. 41/2019, S. 1737 eingefügt

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