Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Abramenko, „Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht, ZfIR 2022, 149 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-001-149
    mit folgender Untergliederung:
    I. Sachen- und Grundbuchrecht
    1. Keine Mitbenutzung von „fremden“ Hauseingangstüren einer Gemeinschaft
    2. Beschwer bei erfolgreicher Klage auf Änderung der Teilungserklärung
    3. Keine Kontrolle von Gemeinschaftsordnungen nach §§ 305 ff. BGB
    4. Keine Prüfung der Verwalterbestellung durch das Grundbuchamt
    5. Beklagter bei Klage auf Zustimmung zur Veräußerung
    6. Werdender Eigentümer nach Teilung gem. § 3 WEG
    II. Bauträgerrecht – „Fiktive“ Abrechung von Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht“
    III. Beschlussrecht
    1. Stimmkraft von Mehrfacheigentümern nach § 25 Abs. 2 WEG
    2. Einberufung der Eigentümerversammlung durch Eigentümer
    3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einberufung der Eigentümerversammlung durch ein „Organisationsteam“
    4. Passivlegitimation für Antrag auf einstweilige Verfügung zur Unterlassung einer Eigentümerversammlung
    5. Passivlegitimation für Protokollberichtigung
    IV. Verwaltung
    1. Übergang der Organstellung bei Gründung einer Verwaltungsgesellschaft
    2. Erklärung der Amtsniederlegung durch den Verwalter
    3. Delegation der Räum- und Kehrpflichten
    4. Auskunftsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers
    V. Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
    1. Zustimmung zur Vermietung ohne Vorlage des Mietvertrags
    2. Haftung für vermietetes Teileigentum analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
    3. Keine Nutzung eines Ladens als kulturelle Begegnungsstätte
    4. Beschwer bei Untersagung der Wohnnutzung
    VI. Bauliche Veränderung
    1. Beseitigung baulicher Veränderungen und Schadensersatz
    2. Abschließender Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen
    3. Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Rückbau
    VII. Finanzwesen
    1. Anforderungen an die Jahresabrechnung
    2. Beschluss über die Jahresabrechnung bei verselbstständigten Untergemeinschaften
    3. Erhaltung tragender Bauteile durch Untergemeinschaften
    4. Beschlüsse über die Jahresabrechnung nach neuem Recht
    5. Keine Inanspruchnahme der Miteigentümer aus § 10 Abs. 8 WEG wegen Sozialansprüchen
    6. Prozessführungsbefugnis bei Klagen auf Erstellung der Jahresabrechnung
    7. Keine Aufteilung der Selbstbeteiligung im Schadensfall
    8. Einbeziehung von Balkonen, Loggien etc. bei der Ermittlung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten
    9. Erstellung der Jahresabrechnung als vertretbare Handlung
    10. Hausgeldinkasso ohne Beschlussfassung
    VIII. Verfahrensrecht und Entziehungsverfahren
    1. Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Erwerbsvertrag über Wohnungseigentum
    2. Regress der Hausratversicherung ist Wohnungseigentumssache
    3. Heilung von Zustellungsmängeln durch Zugang eines inhaltsgleichen Schriftstücks
    4. Vorgehen des Berufungsführers bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung
    5. Pflichten der Berufungsgerichte bei doppelter Berufungseinlegung
    6. Schlichtungsverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten
    7. Keine Erstattung der Anwaltskosten in obligatorischen Schlichtungsverfahren
    8. Fortdauer der Prozessführungsbefugnis bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
    9. Anwendung neuen Rechts bei Klagen auf Unterlassung der Wohnnutzung in Teileigentum
    10. Befugnis zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche
    11. Anwendbarkeit früheren Rechts auf Altfälle
    12. Ermächtigung des Nießbrauchers zur Anfechtung von Beschlüssen
    13. Kostenerstattung mehrerer Rechtsanwälte in der Beschlussklage
    14. Prozessführungsbefugnis bei Störungen des Sondereigentums
    15. Prozesspfleger für verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft
    16. Parteiwechsel bei Beschlussanfechtung gegen die übrigen Wohnungseigentümer
    17. Streitwert einer vor dem 1. 12. 2020 anhängigen Beschlussanfechtung in den Rechtsmittelinstanzen
    18. Entziehung von Wohnungseigentum als ultima ratio


    Max, „Kann ein Wegerecht auf Gewohnheitsrecht basieren?“, ZWE 2022, 174 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-003-174
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Gewohnheitsrechtliches Wegerecht
    III. Das Gewohnheitsrecht
    IV. Kein Wegerecht einzelner Nachbarn aufgrund von Gewohnheitsrecht
    1. Exemplarische Konstellationen
    2. Mögliche Rechtsgründe für ein Wegerecht
    3. Argumentation
    3.1 Keine individuell-konkrete Wirkung von Gewohnheitsrecht
    3.2 Sonstige Erwägungen
    V. Schluss


    siehe die Anmerkung von Grziwotz zum Beschluss des BGH vom 21.10.2021, V ZB 52/20 (Geltendmachung von als Nebenforderung titulierten Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) in der ZfIR 2022, 198/204 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-007-198
    (mit Hinweis auf Gesetzesverletzung, wenn das GBA bei einer streitigen Rechtsfrage die Eintragung in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt ganz h. M. vorgenommen hat und sich diese, beispielsweise aufgrund einer Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch den BGH, später ändert)


    Siehe die Anm. von Giesen zum Urteil des BGH vom 14.01.2022, V ZR 245/20 (Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung vormerkungswidrig eingetragenen Rechts (hier: Zwangssicherungshypothek) in der ZfIR 2022, 179/182 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-004-179


    siehe die Anmerkung von Fritzsche/Lüttgens zum Urteil des BGH vom 22.10.2021, V ZR 69/20 (Sachenrechtliche Einordnung einer Photovoltaikanlage und ihrer Module) in der ZfIR 2022, 184/191 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-005-184


    siehe die Anmerkung von Discher zum Urteil des BVerwG vom 09.11.2021, BVerwG 4 C 1.20 (Ausschlussgrund für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (sog. Milieuschutzgebiet) in der ZfIR 2022, 193/196 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-04-006-193




    Riecke, „Aktuelle Entwicklungen zu Sondereigentum, Gemeinschaft und Verfahren“, MDR 2022, 212 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-MDR-2022-04-003-212
    mit folgender Untergliederung:
    I. Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum
    II. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    1. Kostentragung und -verteilung
    2. Bauliche Veränderungen
    3. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
    a) Prozessführungsbefugnis
    aa) Vergemeinschaftungsbeschluss nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F.
    bb) „Mischfall“
    b) Zugelassene/erlaubte Nutzung und Zweckbestimmung
    c) Gebrauchsregelungen
    4. Maßnahmen zur Erhaltung
    III. Verfahren
    1. Anfechtungsklage
    a) „demnächstige“ Zustellung
    b) Vergemeinschaftungsbeschluss
    c) Ermächtigung des Anfechtungsklägers
    d) Parteien
    aa) Parteiwechsel
    bb) Auslegung der Parteibezeichnung
    cc) Parteiberichtigung
    e) Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses
    f) Rechtsschutzinteresse
    2. Forderungsdurchsetzung
    3. „Hausgeld“-Klage
    4. Passivlegitimation
    5. Beschlussersetzung
    6. Wiedereinsetzung
    7. Berufung
    8. Verwalterlose WEG im Prozess
    9. Selbstständiges Beweisverfahren
    10. Streitwert
    11. Beschwer
    12. Entziehungsklage/Abmeierungsklage
    IV. Zwangsvollstreckung

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu den Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit bei behaupteter Eigentümerstellung und Eintragung der Erben eines namens- und wohnortgleichen Verstorbenen.

    Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2022, 5 W 11/22
    https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE252362022



    WEG aF § 21 Abs. 8; WEG § 48 Abs. 5

    Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.

    WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1

    a) Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

    b) Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.

    WEG aF § 26 Abs. 1 Satz 3; WEG § 26 Abs. 5, § 26 Abs. 3 Satz 1

    Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.

    BGH, Urteil vom 25. Februar 2022, V ZR 65/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…831&Blank=1.pdf


    Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187).

    BGH, Urteil vom 10. Dezember 2021, V ZR 32/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…831&Blank=1.pdf


    quotenloser Erbschein:

    Das fortdauernde Fehlen der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Verzichterklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung des erteilten Erbscheins nach sich zieht.

    OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2022, 21 W 175/21
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002623

    sehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Konkurrenz zwischen einem schuldrechtlichen Erwerbsrecht an einem Erbteil und einer nachfolgenden Erbteilspfändung
    Gutachten/Abruf-Nr: 188782; Erscheinungsdatum: 01.04.2022; erschienen im DNotI-Report 7/2022, 52-53
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…13906de7776d4ee

    b) Unvererblichkeit eines vermögensrechtlichen Vorkaufsrechts; Ausübung des Vorkaufsrechts
    nach Versterben eines von mehreren Berechtigten
    (Frage: Inwieweit ist ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG ausübbar, das an einem Flurstück für zwei Pächter eingetragen wurde, die jeweils Teilflächen des Grundstücks nutzten bzw. nutzen und von denen einer bereits verstorben ist?)
    Gutachten/Abruf-Nr:185526; Erscheinungsdatum: 01.04.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b293ae316d0270b


    c) Datumsänderung auf einem handschriftlichen Testament; Widerruf eines früheren
    Testamentes ohne neuerliche Unterschrift?
    Gutachten/Abruf-Nr: 187485; Erscheinungsdatum: 01.04.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d53b68892e1903a

    d) Zertifizierter Verwalter; bauliche Maßnahmen; Abdingbarkeit; Veräußerungszustimmung; Hausgeldrückstand als wichtiger Grund
    Fragen:
    1. Ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i. V. m. § 26a WEG abdingbar? Wenn ja, in welchem Umfang?
    2. Kann in die Teilungserklärung eine Vereinbarung aufgenommen werden, wonach ein wichtiger Grund für die Versagung der Veräußerungszustimmung auch ein bestehender Rückstand an Wohngeld oder sonstigen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist?
    3. Kann in der Teilungserklärung wirksam vereinbart werden, dass der Eigentümer, der bauliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG verlangt, die Kosten der Errichtung, der Unterhaltung und der Entfernung einschließlich Wiederherstellung des früheren Zustandes zu tragen hat?
    Gutachten/Abruf-Nr: 181113; Erscheinungsdatum: 01.04.2022; erschienen im DNotI-Report 7/2022, 49-52
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…476bc5f8100c468

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  • 1. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, wird dieser infolge Konfusion Vollerbe des Erblassers.

    a) Die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung des Ersatznacherben.

    b) Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben und tritt der Ersatznacherbfall ein, endet allerdings die Wirkung der Konfusion und der Vollerbe wird mit Wirkung ex nunc wieder Vorerbe.

    2. Der Nacherbe ist befugt, in die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einen Dritten oder den Vorerben einzuwilligen, ohne dass es der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die zu übertragenden Nachlassgegenstände nahezu den gesamten Nachlasswert ausmachen.

    3. Besteht der Nachlass aus einem einzigen Gegenstand und wird dieser Gegenstand mit Zustimmung des Nacherben auf einen Dritten oder den Vorerben übertragen, hängt die Rechtsbeständigkeit dieses Übertragungsgeschäfts von der Zustimmung des Ersatznacherben ab. Fehlt dessen Zustimmung, wird die Übertragung bei Eintritt des Ersatznacherbfalles hinfällig.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 24.03.2022, I-3 Wx 130/20, 3 Wx 130/20 (juris)

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  • Herzlichen Dank. Schaun wir mal:). Falls mir die Narkose zu sehr zusetzt, erlaube ich mir bei künftigen Beiträgen auf Bewusstseinstrübung hinzuweisen:D

    Ich wünsche schon mal frohe Ostern !

    Liebe Grüße

    Prinz

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Besten Dank ! Auch für die Wünsche per E-Mail:daumenrau.

    Zurück zur Sache:

    Da kann ich aktuell leider nur den Beschluss des OLG Jena vom. 22.4.2020, 4 W 23/19, anbieten, der mit unterschiedlichen Leitsätzen bereits bei juris und beck-online veröffentlicht wurde. Das DNotI hat am 06.04.2022
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…8dd1531321a81cc
    hiervon abweichende Leitsätze -wie folgt- veröffentlicht:

    1. Eine ermessenfehlerfreie Schätzung des Verkehrswerts gem. § 95 GNotKG ist bindend und kann nicht mehr nachträglich korrigiert werden.

    2. Das Zuwarten mit der Auflassung bis Vermessungsergebnis und Fortführungsnachweis vorliegen ist bei einem Kaufvertrag über eine unvermessene Teilfläche die richtige Sachbehandlung.

    3. Obwohl sich die Vertretungsmacht einer Partei aus dem Handelsregister ergibt und von dem Grundbuchamt eingesehen werden kann, schafft die Vertretungsbescheinigung des Notars einen Mehrwert und stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, da sie bereits bei der Beurkundung für Klarheit über die vertretungsrechtliche Wirksamkeit sorgt.

    4. § 17 Abs. 2a BeurkG gilt nur für das Grundgeschäft.


    ferner:

    Bachem, „Das Ende des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG und die Auswirkungen im Steuerrecht“, DStR 2022, 725 ff.
    (Der Beitrag setzt sich zunächst mit dem Ende des Gesamthands*prinzips im Zuge des MoPeG (§ 713 BGB nF) auseinander und untersucht die Frage, inwieweit damit eine Änderung im Vergleich zur bisher bestehenden Rechtslage einhergeht. Sodann widmet sich der Autor daraus folgenden Konsequenzen für das Einkommen-*, Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht).

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  • EGBGB Art. 233 §§ 3, 6; DDR:ZGB § 454 Abs. 2

    a) Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.

    b) Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.

    BGH, Urteil vom 17. März 2022 - IX ZR 182/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…859&Blank=1.pdf

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  • VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG § 22 Abs. 1
    1. Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grund¬stückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entschei¬dung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt¬schaftssachen zuständige Gericht gestellt werden.
    VwVfG § 48 Abs. 3; GrdstVG § 7 Abs. 3
    2a Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist.
    2b. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können.
    2c. Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen.
    3. Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behördewährend des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird.
    4. Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat.
    BGH Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 29.04.2022, BLw 5/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…825&Blank=1.pdf

    Die Nutzung der elektronischen Form für ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist in §§ 126 ff. GBO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 ausschließlich für Notare verpflichtend vorgesehen. Mit der Einführung von § 130d ZPO und § 14b FamFG hat der Bundesgesetzgeber den Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht, beispielsweise für Behörden, normiert.
    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom
    25.03.2022, 3 W 19/22
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE257172022

    so auch bereits OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2022, 2 Wx 22/22

    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint



    und OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2022, 17 W 96/22
    https://www.juris.de/perma?d=jv-FMNR202200549


    Grundsätzlich keine Notwendigkeit eines Erbscheins bei transmortaler Vollmacht
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2022, 34 Wx 431/21 = MittBayNot 2022, 226

    Siehe die Gutachten des DNotI zu:
    a) Aufgabe der Beteiligung an einem dinglichen Recht durch nur einen von mehreren Mitberechtigten
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…613c046682f9a37
    b) Löschung von Briefhypotheken bei unbekanntem Verbleib des Briefs
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d13980dbe1982e0
    c) Wiedereintragung eines Nacherbenvermerks nach vorheriger Löschung aufgrund
    Löschungsbewilligung

    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c824ed417238d69
    d) Einbeziehung eines fremden Grundstücks in die WEG-Aufteilung bei rechtmäßigem Überbau aufgrund schuldrechtlicher Gestattung
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…97091f221f314f6

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. Mai 2022 um 19:39) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • 1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.
    2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht – auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist – ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.
    3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom


    16.05.2022
    2 Wx 40/21


    https://nam12.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%…A%3D&reserved=0
    Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.
    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom
    12.04.2022
    8 W 288/20
    (juris)


    Schmidt, „Der UmRUG-Referentenentwurf: grenzüberschreitende Umwandlungen 2.0 – und vieles meh -Teil2-“, NZG 2022, 635





    Wöllin, „Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG-E)“, ZIP 2022, 989-993
    https://nam12.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%…E%3D&reserved=0

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  • Der Eigentümer einer schon vor Jahren aufgeteilten Wohnungseigentumsanlage verkauft sämtliche Wohnungs- und Teileigentumsrechte an einen Investor. Die Stadt ging von einem Umgehungsgeschäft aus, mit dem das gesetzliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff BauGB ausgehebelt werden sollte. Sie ersuchte das Grundbuchamt ausdrücklich darum, die Eigentumsumschreibung erst bei Vorlage eines Negativattests vorzunehmen, sowie ferner um Eintragung einer Vormerkung gem. § 28 Abs. 3 BauGB. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Grundbuchamt vorliegend die Eintragung von der Vorlage eines Negativattestes abhängig machen kann. Ob hier tatsächlich ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 BauGB besteht, ist ggf. im Verwaltungsgerichtsverfahren zu klären.

    HansOLG, Beschluss vom 05.04.2022, 13 W 145/21


    Aus den Gründen:


    Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Vollzug der Eigentumsumschreibung zu Recht von der Vorlage eines Negativattests der FHH gem. § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB abhängig gemacht.

    Der Senat geht mit dem Grundbuchamt davon aus, dass jedenfalls einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Stadt das Grundbuchamt ausdrücklich darum ersucht hat, die Eigentumsumschreibung erst bei Vorlage eines Negativattests vorzunehmen, sowie ferner um Eintragung einer Vormerkung gem. § 28 Abs. 3 BauGB ersucht und dies mit Indizien, die auf ein eventuell vorhandenes Umgehungsgeschäft hindeuten, begründet hat - mithin ganz offensichtlich das Bestehen eines Vorkaufsrechts für sich in Anspruch nimmt -, das Grundbuchamt die Eintragung nicht ohne Vorlage eines Negativattests vornehmen darf. Auf die in jeder Hinsicht überzeugende Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10..2020 [sic], 5 W 73/18, welcher sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, dass in dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall die Gemeinde die Erteilung eines Negativattests mit der Vermutung verweigert hat, dass durch die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum das gemeindliche Vorkaufsrecht umgangen werden sollte, im vorliegenden Fall entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts im Hinblick darauf nicht vorlägen, dass die Aufteilung in Wohnungseigentum bereits lange vor Inkrafttreten der das Vorkaufsrecht begründenden Sozialen Erhaltungsverordnung XXX erfolgt sei und es bis dahin auch diverse Eigentümerwechsel gegeben habe, kommt es hierauf nicht an.

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, ob hinreichende Indizien für ein Umgehungsgeschäft vorliegen, nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt, sondern schlicht darauf abgestellt, dass die Gemeinde die Zeugniserteilung mit der Begründung verweigert habe, dass ein Umgehungsgeschäft vorliege. In einem solchen Fall habe das Grundbuchamt davon auszugehen, dass ein Vorkaufsrecht bestehe, zumal es sich anhand der Eintragungsunterlagen und offenkundiger Tatsachen nicht vom Gegenteil überzeugen könne. Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht Sache des Grundbuchamtes, zu überprüfen, ob unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach §§ 24 ff BauGB ausgeschlossen sei, zumal es insoweit an geeigneten Abgrenzungskriterien fehle, die in dem auf Klarheit und Einfachheit zielenden Grundbuchverfahren Bestand haben und in der nötigen Form nachgewiesen werden können (vgl. Brandenburgisches OLG aaO juris Rz 11). Dem schließt sich der Senat an. Der - hier zwischen den Beteiligten des Kaufvertrages einerseits und der FHH andererseits offensichtlich bestehende - Streit, ob ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht besteht oder gem. §§ 24 ff BauGB ausgeschlossen ist, ist nicht im Rahmen des Grundbuchverfahrens mit den in jenem Verfahren nur eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten, sondern ggf. von den insoweit zuständigen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären.

  • 1) Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.

    2) Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 22.04.2022, 15 W 76/22
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20220422.html


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Befreite Vorerbschaft; Tilgung von Eigenverbindlichkeiten mit Nachlassmitteln; Kettensurrogation; Ansprüche gegen den Vorerben
    Gutachten/Abruf-Nr: 88459; Erscheinungsdatum: 02.06.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…26893ca2f77555e

    b) Beginn der Frist zur Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts vor Wirksamkeit des
    Kaufvertrages
    Gutachten/Abruf-Nr: 189577; Erscheinungsdatum: 02.06.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8971b0e0c582b5e


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Januar bis März 2022“, NZM 2022, 360.

    Pieroczyk, „Folgen des Rechtsformwechsels zwischen GbR und oHG für Beschlussmängelklagen nach dem MoPeG“, ZIP 2022 1033
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2022-21-002-1033


    Erbfolge neue Bundesländer:

    1. Ist ein Ehegattentestament in den neuen Bundesländern zur Zeit der Geltung des ZGB-DDR errichtet worden, richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit und der Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten nach den Regelungen des ZGB-DDR.

    2. Auf die Wechselbezüglichkeit kommt es bei einem solchen Testament für die Bindungswirkung nicht an, da das ZGB-DDR eine Wechselbezüglichkeit nicht kannte.

    OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2021, 3 W 147/20
    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/KORE249292022

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite und ist deshalb für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137).

    2. Dies gilt auch, wenn der Veräußerer den Miteigentumsanteil zuvor von dem Alleineigentümer des Grundstücks erworben hat, denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch den bisherigen Alleineigentümer tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB ebenfalls neben diesem in den Vertrag auf Vermieterseite ein.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 28. April 2022, V ZB 4/21 (juris)
    (Vorinstanz: KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 15.12.2020, 1 W 1461/20)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…858&Blank=1.pdf




    1. Die Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Sie unterliegt, wie alle materiell-rechtlichen Erklärungen, der Auslegung.

    2. Die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung des Fiskus gemäß § 928 Abs. 2 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.05.2022, 2 Wx 19/22
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint




    BGB §§ 1812, 1915, 1975
    Nachlassgerichtliche Genehmigungspflicht ist auch auf Nachlassverwaltung anzuwenden

    Auf die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft (§ 1975 BGB) sind die allgemeinen Pflegschaftsvorschriften und über § 1915 BGB die Vormundschaftsrechtsbestimmungen anwendbar, sodass die Rechtshandlungen des Nachlassverwalters grundsätzlich den allgemeinen gerichtlichen Genehmigungspflichten nach den §§ 1810 ff. BGB unterliegen. Dies gilt auch für einen vom Nachlassverwalter erklärten Rücktritt, der – entgegen einer in der Lit. und Rspr. teilweise vertretenen Ansicht – nach § 1812 BGB generell genehmigungspflichtig ist.

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2021, 2 U 11/21 = DNotI, letzte Aktualisierung: 18.5.2022
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…b0c4baeb3bdcb35


    Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach §§ 2 und 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrages gemäß § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrages durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.

    OLG Rostock, Beschluss vom 26. April 2022, 14 W XV 3/19
    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/KORE255482022

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Juni 2022 um 10:53) aus folgendem Grund: Link zu V ZB 4/21 eingefügt

  • BGB § 314 Abs. 1, § 1030

    a) Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.

    b) Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

    c) Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

    BGH, Versäumnisurteil vom 21. Januar 2022 , V ZR 233/20 - OLG Dresden, LG Chemnitz
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…815&pos=1&anz=2
    oder
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…ee9d831aeda60fe

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  • BGB § 1105 Abs. 1 Satz 1

    Ob eine Leistung nur einmal oder mehrfach und damit „wiederkehrend“ i.S.d. § 1105 Abs. 1 BGB erbracht werden soll, bestimmt sich alleine danach, ob die Leistungspflicht als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist. Ist dies zu bejahen, hat die Reallast einen zulässigen Inhalt. Wie wahrscheinlich es ist, dass die Pflicht mehrfach entsteht, ist unerheblich.

    BGH, Beschluss vom 24. März 2022, V ZB 60/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…860&Blank=1.pdf




    Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei Grundstücksgeschäften ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor. Das Grundbuchamt darf den Antrag auf Eintragung einer Erwerbsvormerkung zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift.
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz; ein solcher ist nicht vorhanden)

    Beschluss des OLG Braunschweig 2. Zivilsenat vom 30.03.2022, 2 W 10/22 (juris):


    1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.

    2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.

    3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.

    Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2022, 2 Wx 31/22
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    siehe die Anm. von VorsRiOLG a.D. Dr. Küpper in der ZEV 2022, 343/349 ff. zum Urteil des OLG Hamburg vom 21.12.2021, 2 U 11/21 (Anwendbarkeit der nachlassgerichtlichen Genehmigungspflicht auf die Nachlassverwaltung)


    Siehe die Anm. von Goldkamp in der jurisPR-FamR 12/2022 Anm. 6 zum Beschluss des OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat vom 18.10.2021 - 19 W 72/21 (Wx) („Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es keiner Voreintragung der Erben im Grundbuch“).

    Siehe die Anm. von Linnartz in der jurisPR-FamR 12/2022 Anm. 5 zum Beschluss des KG Berlin 19. Zivilsenat, vom 12.08.2021 - 19 W 82/21 („Die Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen“)


    Meier „Eigentumsübergang und Grundsteuerreform“, DNotZ 2022, 425 ff.

    Siegel/Berthold, „Die elektronische Urkundensammlung und von der Haupturkunde abweichende Unterlagen“, DNotZ 2022, 429 ff.

    Wallimann, „Die Abgrenzung einer GbR von einer OHG und deren Bedeutung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten“, NZG 2022, 742 ff.

    Siehe den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters, BR-Drs. 242/22
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:
    a) Sondereigentumseinheit als herrschendes Grundstück; Teilung; Abspaltung eines Miteigentumsanteils und Verbindung mit neu geschaffenem Sondereigentum
    Gutachten/Abruf-Nr: 189854; Erscheinungsdatum: 17.06.2022; erschienen im DNotI-Report 12/2022, 89-92
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…24ba81eb5a8a991
    (Sachverhalt : Eine WEG bestand baulich aus einem Mehrfamilienhaus (Einheiten 1-7) an der Straße und einem Einfamilienhaus (Einheit 8) auf dem hinteren Teil des Grundstücks. Nahezu der gesamte hintere Teil des Grundstücks der WEG ist als Sondernutzungsrecht der Einheit 8 zugeordnet. Der Eigentümer der Einheit 8 hat auf dieser ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche ein weiteres Einfamilienhaus errichtet. Die Teilungserklärung wurde mit Zustimmung aller Eigentümer dahingehend abgeändert, dass die ME-Anteile der Einheit 8 halbiert wurden (je 200/1000). Der eine 200/1000-Anteil ist mit dem Sondereigentum der bisherigen Einheit 8 verbunden, der zweite 200/1000-Anteil mit dem neu gebauten Haus bzw. Sondereigentum 9. In der Änderungsurkunde waren Auflassung, Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum bzgl. Haus 9 etc. enthalten. An einem angrenzenden Grundstück ist zugunsten der Einheit Nr. 8 (und nur für die „alte“ SE-Einheit Nr. 8) ein Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen. Dieses Recht muss künftig aber auch die Einheit Nr. 9 nutzen können)


    b) Verwendung der Bezeichnung „UR-Nr.“ statt „UVZ-Nr.“; (keine) Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts
    Gutachten/Abruf-Nr: 190562; Erscheinungsdatum: 17.06.2022; erschienen im DNotI-Report 12/2022, 92-93
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4b6847607993511


    c) Türkei: Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung für türkische Eheleute
    (mit Darstellung des auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbaren Rechts bei Eheschließung vor dem 29.01.2019)
    Gutachten/Abruf-Nr: 195459; Erscheinungsdatum: 17.06.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…0c5f8e8733e1708

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  • Löschung Nacherbfolgevermerk:

    GBO §§ 13, 15; BGB §§ 2100, 2113

    Zu Unrecht hat das Grundbuchamt die Löschung mit der Begründung abgelehnt, eine sog. isolierte Löschungsbewilligung sei unzulässig, da sie zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Die ganz herrschende Meinung (andere Meinung nur Zeiser in BeckOK/Hügel, GBO, 40. Ed., § 51 Rn. 116f.) geht davon aus, dass ein Nacherbenvermerk nicht nur bei Führen des Unrichtigkeitsnachweises, sondern auch bei einer Bewilligung durch den Nacherben und den Ersatzerben gelöscht werden kann. Der Nacherbe verzichtet damit zunächst lediglich auf die Wirkung des Nacherbenvermerks, so dass ein gutgläubiger Dritter das Grundstück frei vom Nacherbenrecht erwerben könnte. Der Nacherbe kann nach herrschender Meinung auch bereits auf die anfängliche Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten. (Leitsatz der FD-ErbR-Redaktion)

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2022 - 19 W 26/21 (Wx) (AG Mannheim) = BeckRS 2022, 13592 = Leitsatz nach FD-ErbR 2022, 44966
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…919&pos=0&anz=1



    Eine Beglaubigung lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier: Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i. S. d. deutschen Rechts dar, sodass eine formwahrende Substitution der öffentlichen Beglaubigung ausscheidet.
    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2022 – 1 W 25/22 (Wx)
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…cd6b4447dca924e


    Registereintragung der GbR ab 1.1.2024:

    siehe den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz betreffend die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters (Gesellschaftsregisterverordnung – GesRV) vom 23.06.2022
    https://www.bmj.de/SharedDocs/Ges…d334?nn=6712350
    (…„Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen“..).

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  • Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung: „Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln“ verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 25.05.2022, 3 Wx 59/22 = juris und BeckRS 2022, 14572

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