Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.

    2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

    BGH, Urteil vom 26. April 2022, X ZR 3/20 - OLG Köln LG Köln
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…692&pos=0&anz=1


    1. Zu den Voraussetzungen dafür, dass vom Erwerb einer Grunddienstbarkeit nach Gemeinem Recht ausgegangen werden kann.

    2. Eine Notwegerente i.H.v. 30,00 € pro Jahr kann angemessen sein, wenn der betroffene Bereich lediglich eine Fläche von rund 48 qm umfasst, sich am Rand bzw. der Ecke des Grundstücks befindet und ohnehin zugunsten eines Dritten mit einem Wegerecht belastet ist.

    3. Ebenso wenig, wie es zu einem wirksamen Verlangen nach Duldung eines Notwegerechts einer Konkretisierung auf einen bestimmten Verlauf bedarf, lässt sich das Verlangen auf die bisherige Streckenführung beschränken. Der Berechtigte kann daher nicht einwenden, er schulde nicht die Notwegerente, weil er die Benutzung des Grundstücks an einer anderen Stelle begehrt habe.

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 17.08.2022, 3 U 1440/22
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25046?hl=true


    Zu den Voraussetzungen, unter denen im Grundbuchverfahren ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden kann

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2022, 19 W 7/21 (Wx)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…223&pos=0&anz=1


    Stöhr/Aufderheide, „Missbrauch der Vertretungsmacht in der GmbH: Hintergrund und Unionsrechtskonformität der deutschen Konzeption“, ZIP 2022, 1900ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2022-38-002-1900


    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2022“, NJW 2022, 2812 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    I. Prüfung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts durch das Grundbuchamt
    II. Inhalt von Grundstücksrechten
    1. Grunddienstbarkeit
    2. Nießbrauch
    3. Reallast
    4. Zwangshypothek
    III. Vertretung
    1. Vertretung der/des Vormerkungsberechtigten
    2. Ausschluss der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft durch Minderjährigen
    IV. Veränderungen bei der Zweigniederlassung eines Unternehmens

    Siehe die Anm. von Goldkamp

    a) zum Beschluss des OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, vom 18.10.2021 - 19 W 72/21 (Wx) (Eintragung einer Grundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht ohne Voreintragung des Erben) in der jurisPR-FamR 12/2022 Anm. 6

    b) zum Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 10.02.2022 - 34 Wx 431/21 (Übertragung einer Immobilie aus dem Nachlass kraft transmortaler Vollmacht) in der jurisPR-FamR 19/2022 Anm. 4

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  • Bei dem Tod eines Mitgesellschafters einer Zwei-Personen GBR wird im Falle der Anwachsung der verbleibende Gesellschafter als Alleineigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks eingetragen.

    OLG Köln, Beschluss vom 11.7.2022, 2 Wx 102/22 = NZG 2022, 1305


    1. Auf einen Erbfall eines im Jahre 1965 verstorbenen Erblassers mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR ist das Erbrecht des BGB in der Fassung vom 18. August 1896 anzuwenden.

    2. Eine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen Anerbenrechts, zB nach einer Höfeordnung, war zur Zeit des Erbfalls auf dem Gebiet der DDR ausgeschlossen.

    3. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge war die Erbquote des Ehegatten des Erblassers nicht durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich iSv § 1371 BGB nF zu korrigieren.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 2022, 2 Wx 1/22 (AG Aschersleben)
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE268842022


    Siehe die Anm. von Rodl zum Beschluss des BGH vom 28.4.2022, V ZB 4/21 (Rechtliche Nachteilhaftigkeit des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch Minderjährige) in LMK 2022, 813477

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  • Siehe den Aufsatz von Volmer, „Zession gegen Pfändung: Abtretungsbeschränkungen beim grundpfandlichen Rückgewähranspruch-zugleich Besprechung des Urteils des BGH 5. Zivilsenat vom 14.01.2022, V ZR 255/20“, in der ZfIR 2022, 435 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-10-002-435


    Siehe die Anm. von Hintzen zum Urteil des BGH vom 02.06.2022, V ZR 132/21 (Rückgewähr einer Grundschuld gegenüber Sicherungsgeber oder Vollstreckungsgläubiger bei vereinbartem weiten Sicherungszweck) in der ZfIR 10/2022, 449/451 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-10-005-449


    siehe die Anm. von Grziwotz zum Urteil des BGH vom 13.05.2022, V ZR 4/21 (Voraussetzungen und möglicher Ausschluss eines Notwegrechts gegenüber Grundstückseigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem) in der ZfIR 2022, 453/456 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-10-006-453

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Anspruch eines Grundschuldgläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Widerruf einer Ausfertigungsanweisung
    Gutachten/Abruf-Nr: 192038; Erscheinungsdatum: 30.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…81737deb241dc46

    b) Grenzüberschreitender Formwechsel; identitätswahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung; keine Vorwirkung der Umwandlungsrichtlinie
    Gutachten/Abruf-Nr: 193008; Erscheinungsdatum: 30.09.2022; erschienen im DNotI-Report 19/2022, 145-148
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b72bf76d7494761

    c) Pflicht zur Übersendung von Überlassungsverträgen; Teilentgeltlichkeit
    (Sachverhalt: Der Gutachterausschuss einer Gemeinde verlangt unter Berufung auf § 195 Abs. 1 BauGB die Übersendung sogenannter Überlassungsverträge (Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge).
    Gutachten/Abruf-Nr: 192144; Erscheinungsdatum: 30.09.2022; erschienen im DNotI-Report 19/2022, 148-149
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…10c5b0f057f800a

    d) Ausdrückliche Berufung von Ersatznacherben; Verhältnis zur Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 190745; Erscheinungsdatum: 30.09.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7bfef1415169052

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  • BGB §§ 133 B, 2224, 2197

    Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.

    BGH, Beschluss vom 14. September 2022, IV ZB 34/21 - OLG Rostock, AG Ludwigslust
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…785&Blank=1.pdf


    ENZ/Vindikationslegat:
    Die Zuweisung eines Grundstücks an einen von mehreren Erben in Anlage IV Ziffer 9 eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist bei italienischem Erbstatut hinreichende Grundlage für eine berichtigende Eintragung des Erben als Alleineigentümer im Grundbuch.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 22.09.2022, 1 W 348/22
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE270862022
    („Der dem deutschen Recht unbekannte direkte Übergang des Eigentums an einem einzelnen Nachlassgegenstand auf einen von mehreren Erben ohne rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist aufgrund der Nachweise durch das Europäische Nachlasszeugnis für die Eintragung im deutschen Grundbuch anzuerkennen“).

    Roth, „Praxisfragen zu Vorsorgevollmachten im Erbrecht“, NJW-Spezial 2022, 551

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  • Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes - hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster - entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.

    KG 1. Zivilsenat, Beschluss vom 27.09.2022, 1 W 301/22, 312-342/22 = BeckRS 2022, 26434


    Siehe die ablehnende Anm. von Wegmann zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.03.2022, I-3 Wx 130/20 (Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch bei Übertragung des Nacherben-Anwartschaftsrechts auf den Vorerben ohne Zustimmung des Ersatznacherben) in der ZEV 10/2022, 589/591 ff.


    Zimmermann, „Die Regelung der Nachlasspflegschaft ab dem Jahr 2023“, ZEV 2022, 580 ff.
    („Ab 2023 gibt es dann eine „sonstige Pflegschaft“, § 1915 BGB wird aufgehoben. Zur Lückenausfüllung wird nicht mehr auf das Vormundschaftsrecht, sondern meist auf das Betreuungsrecht verwiesen“).

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  • Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

    OLG Karlsruhe, 19 Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2022, 19 W 64/21 (Wx)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…251&pos=0&anz=1



    Anwendung des § 1 Abs. 4 WEG in Fällen der Umwandlung badischen Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum

    OLG Karlsruhe, 19 Zivilsenat, Beschluss vom 01.09.2022, 19 W 81/21 (Wx)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…250&pos=0&anz=1

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  • Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen. (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 1 W 266-269/14MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104 = NJW-RR 2015, 787)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.10.2022, 1 W 268/22
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE271742022


    siehe die kritische Anmerkung von Bachmann und Baum zum Beschluss des BGH vom 26.7.2022 – II ZB 20/21 (Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer Liquidatoren bei Vorhandensein von Vermögen) in der NZG 2022, 1357/1359 ff („Richtigerweise kommen die Liquidationsregeln in der Nachtragsliquidation nicht ohne Weiteres zur Anwendung, sondern nur, soweit die Sachlage es gebietet. Eine Wiedereintragung ist dabei in vielen Fällen nicht vonnöten“)


    WEG-Reform: Zertifizierter Verwalter kommt ein Jahr später

    Statt wie bislang geplant zum 01.12.2022 müssen Wohnimmobilienverwalter nach einem Beschluss des Bundestages erst zum Dezember 2023 verpflichtend eine Berufsqualifikation nachweisen. Mit der Verschiebung um ein Jahr soll laut Bundesjustizministerium den Hinweisen aus der Praxis Rechnung getragen werden, dass bei Beibehaltung der bisherigen Frist mit erheblichen Engpässen bei der Verwalterzertifizierung zu rechnen sei. Es ist vorgesehen, dass das vom Bundestag beschlossene Gesetz am 28.10.2022 im Bundesrat behandelt wird und die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes rechtzeitig vor dem 01.12.2022 in Kraft treten wird. Die entsprechende Änderung von § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG ist in Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 02.07.2019 enthalten.
    (siehe FD-MietR 2022, 451808)

    siehe dazu und zum Nachfolgenden auch die Darstellung bei Oliver Elzer | Wohnungseigentumsrecht,
    https://www.oliverelzer.de/weg-reform/
    unter Reformen
    „Die Bundesregierung erwägt ferner, eine Beschlusskompetenz für die Versammlung zu schaffen, durch einstimmigen Beschluss die Durchführung reiner Online-Versammlungen zu beschließen, wenn sie hinsichtlich der Teilnahme (Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit) und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sind. Im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP heißt es im Übrigen wie folgt: „Wir führen den echten Sachkundenachweis für Makler, Miet- und WEG-Verwalter ein.“ Damit könnte die Zertifizierung gegebenenfalls wieder entfallen“.


    DAV-Stellungnahme zur elektronischen Antragstellung nach AVA
    Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Initiative, im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten zu erweitern….
    (siehe FD-MietR 2022, 451904)

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  • a) Begriff der Maßangaben bei Stellplätzen
    („Genügt es den Anforderungen des § 3 Abs. 3 WEG, wenn Stellplätze durch Linien in einem maßstabsgerechten Plan bestimmt, aber nicht mit Maßangaben versehen sind?“)
    Gutachten/Abruf-Nr: 186611, Erscheinungsdatum: 13.10.2022; erschienen im DNotI-Report 20/2022, 155-156
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78fa813bf0b3f05


    b) Beginn des Testamentsvollstreckeramtes; maßgeblicher Zeitpunkt für Nichtberechtigteneigenschaft bei § 185 BGB
    Gutachten/Abruf-Nr: 191120; Erscheinungsdatum: 13.10.2022; erschienen im DNotI-Report 20/2022, 153-155
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7d7d0faa96b05b6
    („Die Testamentsvollstreckerin erlangte die Verfügungsbefugnis zwar erst mit Zugang ihrer Erklärung über die Amtsannahme beim Nachlassgericht .. Da zu diesem Zeitpunkt der Verfügungstatbestand (Grundstücksübereignung) wegen noch ausstehender Grundbucheintragung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) aber noch nicht vollendet war, ist die Testamentsvollstreckerin bei der Prüfung der Auflassungserklärung durch das Grundbuchamt gem. § 20 GBO (materielles Konsensprinzip) bereits als Berechtigte zu behandeln. § 185 BGB ist nicht mehr anwendbar“).

    c) Rechtsfragen im Vorfeld der Anordnung einer Nachlassverwaltung
    („Ist der Erbe, solange die Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht noch nicht angeordnet wurde, verfügungsberechtigt? Oder verliert er durch den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung bereits seine Verfügungsbefugnis?“)
    Gutachten/Abruf-Nr: 193285; Erscheinungsdatum: 13.10.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…81a511c99c6ad8f

    d) Haftung für Notarkostenrechnung als Masseverbindlichkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
    Gutachten/Abruf-Nr: 190638; Erscheinungsdatum: 13.10.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1e14432d5b7eaeb

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.

    2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.

    3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.

    OLG Schleswig (2. Zivilsenat), Beschluss vom 07.06.2022, 2 Wx 31/22
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Der nicht mit dem am Vertrag beteiligten Elternteil verheiratete Elternteil kann das Kind, für das beide das gemeinsame Sorgerecht haben, vertreten; eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht (Achtung: Leitsatz von mir, amtlicher Leitsatz ist nicht vorhanden)

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 16.09.2022; 2 Wx 171/22
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20220916.html


    Gemeinde/Unterwertverkauf:

    1. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO dürfen Vermögensgegenstände bayerischer Gemeinden in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Voller Wert im Sinne der Vorschrift ist der Verkehrswert im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, § 194 BauGB.

    2. Gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO ist es unzulässig, Gemeindevermögen zu verschenken oder unentgeltlich zu überlassen. Eine Verschenkung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Veräußerung vollkommen unentgeltlich erfolgt, sondern auch dann, wenn wegen eines massiven Unterschreitens des Verkehrswerts ein derart grobes Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Entgelt besteht, dass die Veräußerung einer Verschenkung gleichkommt. Gegen dieses Verbot verstoßende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte der Gemeinde sind nach § 134 BGB nichtig.

    3. Nichts anderes gilt grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern.

    4. Da Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO bestimmt, dass die Veräußerung von Gemeindevermögen, wenn es sich um eine Verschenkung handelt, nur dann zulässig ist, wenn sie in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt, ist bei einem Unter-Wert-Verkauf zunächst festzustellen, ob eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorliegt. Ist dies der Fall, ist das Veräußerungsgeschäft nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des gemeindlichen Vermögensgegenstandes in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt.

    5. In gleicher Weise ist ein bloßer Unter-Wert-Verkauf dann als zulässige Ausnahme vom Gebot der Veräußerung zum vollen Wert und somit als Sonderfall im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO anzusehen, wenn er in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten erfolgt.

    6. Demgegenüber scheidet die Annahme eines zulässigen Sonderfalls stets aus, wenn ein Unter-Wert-Verkauf an Private vorliegt, der unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden kann. Ein Geschäft, das diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als nichtig zu werten.

    7. Ob in einer Konstellation, die nicht einem dieser beiden sich gegenüberstehenden Grenzbereiche unterfällt, Nichtigkeit gemäß § 134 BGB anzunehmen ist, ist eine Frage der Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

    BayObLG München, Beschluss vom 14.09.2022, 101 ZRR 180/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-26859?hl=true
    (Vorinstanz: OLG München, Beschluss vom 22.02.2021, 18 U 4075/20)

    1. Gehört zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Straßen nach der Erschließungsbeitragssatzung, dass die Kommune Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen sein muss, ist diese Regelung im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Gemeinde entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sein muss. Das Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs soll sicherstellen, dass auch die damit verbundenen Kosten zum abrechenbaren Erschließungsaufwand gehören (ständige Rechtsprechung).(Rn.39)

    2. Fallen Kosten für eine Grundbucheintragung nicht an, weil die entsprechenden Parzellen nach § 3 Abs. 2 GBO von der Buchungspflicht befreit sind und auch kein Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblatts gestellt wird, entsteht die Beitragspflicht mit der Eintragung der Änderungen im Liegenschaftskataster und dem Eingang des für die Vermessung und Flurstücksbildung erteilten Gebührenbescheides.(Rn.41)

    3. Maßgeblich für die Wahrung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-AG NRW (juris: BauGBAG NW 2015) ist, dass der Erschließungsbeitragsbescheid vor Ablauf des 20. Jahres nach Eintritt der Vorteilslage erlassen worden ist. In dieser Auslegung verstößt die Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.68) (Rn.69)

    4. Die 25-Jahres-Frist des § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW (juris: BauGBAG NW 2015) findet nur auf solche Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erlassen worden sind.(Rn.87)

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2022, 15 A 2834/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_…l_20220914.html


    1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.

    2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar , da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.

    Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. August 2022, 13 K 18/21
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Behält sich der Übergeber das Wohnungsrecht an einer von ihm übertragenen Immobilie insgesamt vor, beginnt für die Pflichtteilsergänzung die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 III BGB nicht zu laufen.
    (lt. BeckRS amtliche Leitsätze)

    OLG München Endurteil vom 8.7.2022, 33 U 5525/21 = BeckRS 2022, 18599
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18599?hl=true



    Teilt der Erblasser in seinem Testament sein Vermögen unter mehreren Personen auf und bezeichnet er diese als Erben, richtet sich deren Erbquote nach dem Verhältnis der Zuwendungswerte zum Gesamtnachlass, weil diese Zuweisungen eine letztwillige Zuordnung von Vermögensgruppen darstellen. (Leitsatz nach NJW-Spezial)

    OLG Köln Beschluss vom 28.6.2022 – 2 Wx 129/22, 2 Wx 131/22 = BeckRS 2022, 19886 = NJW-Spezial 2022, 584 mit Praxishinweis Roth
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20220628.html


    Notare:

    Beschränkungen der organschaftlichen Vertretungsmacht im Innenverhältnis lassen deren Wirksamkeit im Außenverhältnis unberührt und sind daher vom Notar grundsätzlich nicht zu prüfen. Nur bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vertretungsmacht muss er die Beurkundung ablehnen.
    (Leitsatz nach NJW-Spezial)

    OLG Koblenz, Urteil vom 3.2.2022, 1 U 651/21 = BeckRS 2022, 15050 = NJW-Spezial 2022, 593 mit Praxishinweis Leuering/Rubner

    Giedinghagen/Gaub, „Zusammentreffen von gemischter Gesamtvertretung und -prokura“, NJW-Spezial 2022, 591 ff.


    Drasdo, „Die reine Online-Eigentümerversammlung: Was plant Berlin?“, NJW-Spezial 2022, 579

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  • 1. Wenn ein durch Testament als Miterbe eingesetzter Abkömmling des Erblassers, der durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses beschwert ist, seinen Erbteil ausschlägt und einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann die Auslegung zu dem Schluss führen, dass ein durch das Testament als Ersatzerbe des Ausschlagenden eingesetzter Abkömmling in diesem Fall nicht an die Stelle des Ausschlagenden treten soll.

    2. Der Umstand, dass der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Ersatzerbe im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast zu tragen hat (§ 2320 Abs. 1 BGB), spricht nicht gegen eine solche Auslegung der Ersatzerbeneinsetzung.
    (Leitsätze nach juris)

    OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Urteil vom 14.10.2022, 14 U 125/21 (juris und BeckRS 2022, 27758)


    Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.

    Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat, Urteil vom 11.08.2022, 10 U 68/22
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20220811.html

    BGB § 894
    Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).

    BGH, Urteil vom 16. September 2022, V ZR 151/21 - OLG Hamm, LG Paderborn
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…758&Blank=1.pdf

    1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen.

    2. Die Übertragung kann auch durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 1 BGB erfolgen. Mit der Abtretung der Grundschuld und der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll.

    3. Von einer Einwilligung auch ohne Voreintragung des Zessionars ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger des Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändigt. Die Einwilligung deckt grundsätzlich auch Kettenabtretungen ab.

    4. § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 19.09.2022, 3 Wx 127/22 (= juris und BeckRS 2022, 28419)

    Aus der Anmerkung von Professorin Dr. Marie Herberger zum Beschluss des BGH vom 28.4.2022, V ZB 4/21 („Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück an Minderjährige“) in der JA A 2022, 950 (951/952):
    „Für die Klausurpraxis sei darauf aufmerksam gemacht, dass die bekannte Normenkette „§ 1629 II 1 iVm § 1795 BGB“ ab dem 1.1.2023 anders lauten wird. … Künftig lautet die Normenkette deshalb dann „§ 1629 II 1 BGB nF iVm § 1824 BGB nF“. …. Nach § 21 LPartG gelten Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist“.

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  • Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat – wie andere Gläubiger - wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.

    § 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.

    Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs.1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 3 W 13/22 = VL58-4266-7 Amtsgericht Bremen
    Leitsätze unter
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/gerichtsentsch…men88.c.2335.de
    vollständig hier abrufbar
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen…uebersicht-2335


    1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben ein, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
    2. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist die Einsetzung der Schlusserben nicht von vornherein nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau bedacht worden sind.
    Wechselbezüglich ist vielmehr
    a) die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben,
    b) ebenso die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben,
    c) und schließlich auch die Schlusserbeneinsetzung als solche.

    OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 11.04.2022, 3 Wx 82/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20220411.html

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  • 1. Eine Berufung, mit der lediglich eine andere Urteilsbegründung begehrt wird (hier: Rückübertragung des Erbbaurechts wegen des Heimfallrechts und nicht wegen des Wiederkaufs; Zahlung nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, sondern als Erbbauzins) ist unzulässig, weil die erforderliche formelle Beschwer fehlt.

    2. Die wirksame Ausübung des Heimfallrechts führt nicht zu einer Beendigung des Erbbaurechts, denn der Heimfall ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer ausgestaltet. Vielmehr endet das Erbbaurecht mit dessen Löschung im Grundstücksgrundbuch.

    3. Die Kaufberechtigung des Erbbauberechtigten i.S.d. § 2 Nr. 7 ErbbauRG kann durch Vertrag näher geregelt werden. Es ist deshalb zulässig, die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers mit einem Recht des Wiederkaufs zu verknüpfen, das damit Teil des Erbbaurechts wird.

    4. Auch wenn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG im Fall eines Heimfallanspruchs eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist dies einer öffentlichen Körperschaft untersagt, wenn der Erbbaurechtsvertrag dann gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verstößt und zu einer unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der öffentlichen Körperschaft führt. Das ist dann der Fall, wenn der öffentlichen Körperschaft bei Ausübung des Heimfallrechts eine im Rahmen des Erbbaurechts vom Erbbauberechtigten bestimmungsgemäß geschaffene erhebliche Werterhöhung entschädigungslos zu Gute käme.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022 - 10 U 278/21 = IBRS 2022, 3140
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…09-13&Nr=269727




    1. Zum vor Entstehung einer WEG durch den vom Bauträger als sich selbst bestellten Verwalter abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Wärme-Contracting-Vertrag und dem substanzlosen Vortrag von dessen Genehmigung.

    2. Zum ebenso substanzlosen Vortrag eines der WEG durch pflichtwidriges Verwalterhandeln entstandenen Schadens bei Nichtgenehmigung des Wärme-Contracting-Vertrages.

    LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2022, 6 O 325/19 = IBRRS 2022, 3175
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…05-04&Nr=269838

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  • siehe die Anmerkung von Lindner und Semder zum Beschluss des BGH vom 26.7.2022, II ZB 20/21 (amtswegige Eintragung gelöschter GmbH und der Liquidatoren bei vorhandenem Vermögen) in der NJW 2022, 3290/3292 ff („Beschluss betrifft in unmittelbarer Anwendung nur Kapitalgesellschaften, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurden. Unklar ist, was für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Personengesellschaft gilt. Auf andere Fälle der Nachtragsliquidation als dem Fall der vermögenslos gelöschten Kapitalgesellschaft ist der Beschluss nicht anwendbar)


    siehe die Anmerkung von Redeker zum Beschluss des BGH vom 10.02.2022 – V ZB 87/20 (Grundbuchberichtigung bei Tod eines GbR-Gesellschafters) in der NZG 2022, 1450/1454 ff.


    Roth, „Auslegungsschritte bei unklaren letztwilligen Verfügungen“, NJW-Spezial 2022, 615 ff.


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Realteilung eines mit zwei Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks; Vorkaufsrecht und Kündigungsschutz zugunsten des Mieters bei Veräußerung eines der vermieteten Hausgrundstücke
    Gutachten/Abruf-Nr: 180797; Erscheinungsdatum: 03.11.2022; erschienen im DNotI-Report 21/2022, 163-164
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1aef1ac120fcccf

    b) Vorausverzicht des Eigentümers auf das Kündigungsrecht eines Mietvertrages bei Ablauf des Erbbaurechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 192399; Erscheinungsdatum: 03.11.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…05afdb0438587f3


    c) Rücktritt vom gegenseitigen Erbvertrag; Ausschlagung des Zugewendeten
    Gutachten/Abruf-Nr: 193603; Erscheinungsdatum: 03.11.2022; erschienen im DNotI-Report 21/2022, 161-163
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…636edcb6b031c79

    d) Verpfändung eines Geschäftsanteils; Call-Option als unzulässige Verfallvereinbarung
    Gutachten/Abruf-Nr: 191798; Erscheinungsdatum: 03.11.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e3fd29aa3b088ed

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  • Wohnungsrecht, Erlöschen mit dem dauerhaften Auszug des Berechtigten aus der Wohnung.

    Grundsätzlich kann ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB bestellt werden. Nur solche Ereignisse können wirksam zur Bedingung für das Erlöschen von Grundstücksrechten gemacht werden, deren Eintritt objektiv mit der gebotenen Eindeutigkeit bestimmbar ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2014 - 20 W 392/13).


    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 01.04.2022, 20 W 221/21

    Bürgerservice Hessenrecht


    1. Die Zwischenverfügung ist kein Behelf, den jeweiligen Antragsteller zu einer Rücknahme oder Änderung des gestellten Antrags zu bewegen. Eine Zwischenverfügung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollen, etwa aufgegeben werden muss, dass die vorliegende Bewilligung inhaltlich geändert werden muss.


    2. Zur Frage des richtigen Beteiligungsverhältnisses bei einem Wegerecht


    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2022, 20 W 275/20

    Bürgerservice Hessenrecht


    1. Bei einem zugunsten von Bewohnern eines Nachbargrundstücks schuldrechtlich begründeten Wegerecht ist davon auszugehen, dass dieses nicht gekündigt und ohne Zustimmung der Nachbarn nicht aufgehoben werden darf.


    2. Die schuldrechtliche Begründung eines Wegerechts steht dem Eintragungsgrundsatz nicht entgegen.


    LG Aachen, Beschluss vom 5. August 2021, 3 S 2/21

    Landgericht Aachen, 3 S 2/21


    1. Ist es infolge von Grundbucheintragungen, die aufgrund der Bezugnahme von Eintragungsanträgen auf seinerzeit fehlerhafte Angaben im Liegenschaftsbuch erfolgten, zu der Situation gekommen, dass die jetzigen Eigentümer von zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken jeweils im Grundbuch das Eigentum an einem anderen als dem nach dem jeweiligen Kaufvertrag ersichtlich vorgesehenen und von ihnen auch in Besitz genommenen Grundstück erworben haben, steht die dingliche Eigentumslage im Widerspruch zur schuldrechtlichen (materiellen) Rechtslage. Diese Unrichtigkeit betrifft allerdings allein die Zivilrechtsebene und nicht die Richtigkeit des Katasters.


    2. Aus § 8 Abs. 2, 3 BbgVermG (Brandenburgisches Vermessungsgesetz) ergibt sich kein Anspruch auf Berichtigung der Lagebezeichnung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte (hier: Tausch der Bezeichnung der Flurstücke); es besteht kein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Flurstücksbezeichnung.


    VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 06.10.2022, 7 K 1227/19

    (Leitsätze der ZfIR-Redaktion), siehe

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg

    1. Befindet sich eine Reihenhausanlage im Inneren einer privaten Ringstraße, hat der Eigentümer eines Reihenhauses Anspruch auf ein Notwegerecht an dem Schenkel der Ringstraße, über welches er auf kürzesten Weg seinen Hauseingang erreichen kann.


    2. Der Eigentümer eines solchen Reihenhauses muss sich nicht darauf verweisen lassen, den anderen Schenkel der Ringstraße bis zu seinem Grundstück zu nutzen und sodann sein Haus durch den Garten, über die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.


    OLG Rostock, Urteil vom 28. Oktober 2022, 3 U 13/21

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern


    siehe die Anm. von Heinemann zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.05.2022, I-3 Wx 59/22 (Ausreichende Bestimmtheit der Teilungserklärung bei hilfsweiser Zuweisung von Gebäudeteilen zur Sondernutzung im Fall abgelehnter Sondereigentumsfähigkeit) in der ZfIR 2022, 502/504 ff.

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung


    Christl, „Folgen der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 für Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte, Verfahrenspfleger oder Berufsbetreuer“, NJ 2022, 496 ff.

    NJ 2022, 496 - beck-online


    1. Eheleute mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR konnten am 22. August 1990 (vor dem Wirksamwerden des Beitritts) nicht durch einen Erbvertrag letztwillig verfügen.


    2. Ein nach dem Erbstatut der damaligen DDR unwirksamer Erbvertrag kann in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute iSv § 389 Abs. 1 ZGB-DDR umgedeutet werden.


    OLG Naumburg, Beschluss vom 3. Februar 2022, 2 Wx 15/21

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Zur Verknüpfung von Transparenzregister und Grundbuch siehe die ZfIR 2022 A 3

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  • 1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn die Berichtigung auf der Grundlage einer Bewilligung nach § 19 GBO betrieben wird.


    2. Die Grundbuchberichtigung durch Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers nach § 22 GBO erfordert nicht die Bewilligung des Inhabers einer zwischenzeitlich eingetragenen Auflassungsvormerkung nach § 19 GBO.


    3. Der Nachweis der Vertretungsmacht des Betreuers bei der Erteilung einer Vollmacht zur Stellung des Berichtigungsantrags nach § 13 GBO ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führen.


    4. Die Zustimmung des Eigentümer nach § 22 Abs. 2 GBO bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.


    OLG München, Beschluss vom 3. November 2022, 34 Wx 426/22- juris


    Bayern/Bezirksrevisor/VKH-Beschwerde/130d ZPO:

    1. Der Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. e der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26.10.2021 (Vertretungsverordnung - VertV), A. 3. der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertV) durch den Bezirksrevisor vertreten.

    2. Für den Freistaat Bayern als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 130d ZPO. Der dort geregelte aktive Nutzungszwang gilt also auch für schriftliche Verfahrenshandlungen der “Staatskasse“.

    3. Bezirksrevisoren als Vertreter des Freistaates Bayern müssen eine VKH-Beschwerde als elektronisches Dokument beim Empfangsgericht einreichen.

    4. Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den aktiven Nutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.


    OLG Bamberg, Beschluss v. 04.11.2022 – 2 WF 167/22

    OLG Bamberg, Beschluss v. 04.11.2022 – 2 WF 167/22 - Bürgerservice

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  • Heizungsraum grds. nicht SE-fähig

    1. Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 WEG die Sondereigentumsfähigkeit der gewünschten Räume bzw. Freiflächen unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu prüfen.

    2. Dient die Heizungsanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist sie gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. In diesem Fall dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein.

    3. Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren vom Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz (Ziffer 2.) ausgehen kann

    OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 10.05.2022, 20 W 292/20

    Bürgerservice Hessenrecht

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  • Pfändung verdeckter Eigentümer-Brief-GS:

    Die Grundbucheintragung der Pfändung eines Briefrechts erfolgt grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers, wenn dem Grundbuchamt durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses in Ausfertigung und des Briefs die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Im Falle einer sog. verdeckten Eigentümergrundschuld ist der erforderliche Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld nicht durch Vorlage einer bloßen Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers geführt.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2022, 20 W 65/22

    Bürgerservice Hessenrecht

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  • Sachsen-Anhalt:

    Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt (PersZSchlAuflG) vom 19. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020:

    Die Zweckbindungsklausel nach § 2 Abs. 3 S. 2 PersZSchlAuflG verletzt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.

    Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Oktober 2022, LVG 47/21 (juris)

    Berthold, „Die Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen in Präsenz“, DNotZ 2022, 813 ff.

    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-2022-S-813-N-1

    („Denkbar ist bspw., dass ein WEG-Verwalter seine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum im Bezirk eines Grundbuchamts, zu dem der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, nicht unterschreibt, sondern qualifiziert elektronisch signiert, dann per E-Mail an das Notarbüro übersendet und anschließend in einem Beglaubigungstermin im Notarbüro die von ihm erstellte qualifizierte elektronische Signatur anerkennt. Eine elektronisch beglaubigte Abschrift der entstehenden Vermerkurkunde könnte dann gegenüber dem Grundbuchamt ohne Medienbruch verwendet werden..“)

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  • 1. Vereinigen sich Grundstückseigentum und Inhaberschaft an einer Grundschuld in einer Person, so erlöschen Ansprüche auf rückständige Zinsen und Nebenleistungen auch dann, wenn über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    2. Der Eigentümer kann Zinsansprüche aus einer Eigentümergrundschuld für den Zeitraum einer angeordneten Zwangsverwaltung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen, soweit die Zinsansprüche nicht aus der Teilungsmasse des Zwangsverwaltungsverfahrens erfüllt sind (entgegen RGZ 60, 359, 362).

    LG Stuttgart (27. Zivilkammer), Urteil vom 16.11.2022 – 27 O 56/22 = BeckRS 2022, 31515 und juris

    Zimmer, „Testamentsvollstreckung und postmortale Vollmacht“, NJW 2022, 3392 ff.

    Notare:

    Herz/Hupka, „Das neue Videobeurkundungsverfahren“, NJW 2022, 3385 ff.

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