Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.
OLG München, Beschluss v. 17.05.2021, 34 Wx 101/21
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12840?hl=true
Forstrecht/Bayern
Steht für das Grundbuchamt aus den Grundakten fest, dass das Grundbuch mit einer beantragten Grundstücksteilung unrichtig würde, da sich ein Forstrecht nur an einem der Teilgrundstücke fortsetzt, ist das Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips an der beantragten Eintragung gehindert, wenn nicht gleichzeitig Löschung des Forstrechts im Hinblick auf den nicht mehr begünstigten Teil beantragt ist.
OLG München, Beschluss v. 31.05.2021, 34 Wx 106/21
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12841?hl=true
1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.
2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.
LG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Beschluss vom 15.04.2021, 2-13 S 87/20 = BeckRS 2021, 12348
https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…04-15&Nr=253431