Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.

    OLG München, Beschluss v. 17.05.2021, 34 Wx 101/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12840?hl=true

    Forstrecht/Bayern

    Steht für das Grundbuchamt aus den Grundakten fest, dass das Grundbuch mit einer beantragten Grundstücksteilung unrichtig würde, da sich ein Forstrecht nur an einem der Teilgrundstücke fortsetzt, ist das Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips an der beantragten Eintragung gehindert, wenn nicht gleichzeitig Löschung des Forstrechts im Hinblick auf den nicht mehr begünstigten Teil beantragt ist.

    OLG München, Beschluss v. 31.05.2021, 34 Wx 106/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12841?hl=true


    1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.

    2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.

    LG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Beschluss vom 15.04.2021, 2-13 S 87/20 = BeckRS 2021, 12348
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…04-15&Nr=253431

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Keine Handlung der Belegenheitsgemeinde nach Art. 233 § 10 EGBGB als Vertreterin des Personenzusammenschlusses „Die Anlieger“ möglich (Kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    s. OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, Beschluss vom 06.05.2021, 5 W 40/21
    https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/18778
    aus den Gründen: „Das Gemeinschaftsvermögen ging mit der Auflösung der altrechtlichen Personenzusammenschlüsse zwar zunächst auf die Belegenheitsgemeinden über (§ 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1951). Doch sind die Gemeinden ihrerseits mit sog. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1957 (GBl. 613 f.) sowie dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. 65) als Rechtssubjekte abgeschafft worden. Die Gemeinden wurden in Gestalt ihrer Räte zu Organen des Zentralstaats, mit der Folge, dass das Gemeindeeigentum in Volkseigentum überging (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2014 – 5 W 3/14). Dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ihre operative Arbeit eingestellt hat, führt bereits deswegen zu keiner anderen Bewertung, weil ihre Arbeit von Nachfolgeorganisationen übernommen worden ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 1018, § 874 Satz 1

    Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss - anders als eine den Bestand des Rechts betreffende Bedingung - nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32).

    BGH, Urteil vom 19. März 2021, V ZR 44/19 - OLG München, LG München I
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…648&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Aufbringung von einer Schicht von Unterboden auf einem Grundstück kann eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB darstellen.

    2. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die berechtigt „eine Erdgasleitung mit Kabel und Zubehör in einem Schutzstreifen von 10 m Breite zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen, zu erneuern, zu beaufsichtigen oder zu entfernen und zu diesem Zweck (die betroffenen Grundstücke) zu benutzen oder von beauftragten Dritten benutzen zu lassen“, verpflichtet den Grundstückseigentümer nicht, eine Geländeanpassung zu dulden.
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Urt. v. 12.11.2020 – 5 U 40/20, s. DNotI, letzte Aktualisierung: 2.6.2021
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…9bde6d5c987824d

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die es erlaubt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die gesetzlich erlaubte Mindestzahl sinken zu lassen, wirkt sich nicht auf die satzungsmäßige Vertretung der Gesellschaft aus. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2020, 5 Wx 9/20 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 09.06.2021
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…0a98a006de2795b

    Schleswig-Holstein:

    1. Das Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 steht der Eintragung von Reallasten, die keine festen Geldrenten zum Gegenstand haben, nicht entgegen, sofern es sich um nicht beständige Reallasten handelt.

    2. Nicht beständig sind Abgaben oder Leistungen, wenn sie zeitlich beschränkt sind. Dafür genügt es, dass sie auf die Lebensdauer eines Menschen befristet sind.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2020; 2 Wx 38/20 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 09.06.2021
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…de05f91a645061b



    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Verwalternachweis: Fortbestehen des Verwalteramts sowie Entbehrlichkeit eines Nachweises über die unterbliebene Abberufung bzw. unterbliebene Amtsniederlegung
    Gutachten/Abruf-Nr: 183872; Erscheinungsdatum:11.06.2021; erschienen im DNotI-Report 12/2021, 92-93
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8428c025853f8c0

    b) Testierfähigkeit als Voraussetzung für die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments; Nachweis des Erbrechts im Erbscheinsverfahren bei nicht mehr im Original vorhandener Testamentsurkunde; Reichweite des § 2287 BGB
    Gutachten/Abruf-Nr: 179934; Erscheinungsdatum: 11.06.2021; erschienen im DNotI-Report 12/2021, 89-92
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f6b8e174b0cc2e1

    Notare:

    c) Beurkundung der Erbausschlagung; Übermittlung einer Ausfertigung an das Nachlassgericht
    Gutachten/Abruf-Nr: 183783; Erscheinungsdatum: 11.06.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…999acb28548827c

    d) Wettbewerbsverbot bei Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH; nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Minderheitsgesellschafter
    Gutachten/Abruf-Nr: 83737; Erscheinungsdatum: 11.06.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2dd27c8f95b7b04

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Für die Auslegung der Teilungserklärung sind wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

    2. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.

    LG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - 29 S 143/20
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…04-22&Nr=253623


    s. die abl. Anm. von Drasdo zum Beschluss des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2020 – I-3 Wx 200/19 (Eintragung von Reallast und Vorkaufsrecht als einheitliches Recht bei Zusammenlegung zweier Wohnungserbbaurechtseinheiten) in der NJW-Spezial 2021, 291

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Einfügung von § 250 BauGB durch das Baulandmodernisierungsgesetz vom 14.06.2021, BGBL. I 2021, 1802 ff., Inkrafttreten (s. Art. 4) am 23.06.2021
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s1082.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1802.pdf%27%5D__1624444477291

    (Hervorhebung durch mich)


    „§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

    (1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten muss. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnungen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen drei und 15 liegen.

    (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend.

    (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,

    2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,

    3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,

    4. auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder

    5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

    In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmigungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 3.

    (4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn dies für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraussetzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit einer Auflage erteilt werden.

    (5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Eintragung gilt die Genehmigung als erteilt.

    (6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner

    1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,

    2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, sowie

    3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

    Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.

    (7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwendungsbereich von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Genehmigungspflicht besteht.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 S. 1 WEG beizufügenden Anlagen – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14, NZM 2016, 525).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2021, 1 W 275/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE221102021

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • GbR:

    Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG verabschiedet:

    Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) beschlossen, welches insbesondere den die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts regelnden Titel 16 des 2. Buchs des BGB (künftig: §§ 705 bis 740c BGB) vollständig neu fasst.

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 keinen Einspruch erhoben.

    Das Datum des Inkrafttretens des überwiegenden Teils des Gesetzes ist gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben worden.

    siehe die Informationen des DNotI vom 28.06.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…-verabschiedet/

    Zu den Folgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters (neu § 712a BGB) siehe auch den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 23.06.2021, Drucksache 19/31105
    https://dserver.bundestag.de/btd/19/311/1931105.pdf
    auf Seite 7 und zum Inkrafttreten auf Seite 11.



    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Eigentum an baulichen Anlagen auf Freiflächen-Sondereigentum/Annex-Sondereigentum; Sondereigentumsfähigkeit der Grundfläche des Ausgangsgebäudes
    Gutachten/Abruf-Nr: 183192; Erscheinungsdatum: 28.06.2021; erschienen im DNotI-Report 13/2021, 97-99
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…044414cf6cfd141


    Notare:

    b) Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung trotz Zahlungsempfangsbestätigung durch den Gläubiger
    Gutachten/Abruf-Nr: 184123; Erscheinungsdatum: 28.06.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…92fc7c66e25ff31

    c) EuErbVO Art. 21
    Schweiz: Erbstatut; Behindertentestament
    Gutachten/Abruf-Nr: 181663; Erscheinungsdatum: 28.06.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9792c9c73f49805

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • siehe die Information des DNotI vom 28.06.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…r-immowertv-zu/


    Bundesrat stimmt neuer ImmoWertV zu

    In seiner Sitzung am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Neufassung der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) zugestimmt.

    Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat nur wenige Änderungen vorgenommen. Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates ist hier einsehbar. Der Beschluss des Bundesrates nebst Entschließung kann hier abgerufen werden.

    Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

    und ein weiteres, nachveröffentlichtes Gutachten:

    Gemeinschaftliches Testament; nachträgliche Änderung der Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung; Beeinträchtigung
    I. Sachverhalt: Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben nach dem Erstversterbenden eingesetzt haben (sog. Einheitslösung, vgl. § 2269 Abs. 1 BGB). Die gemeinsamen Abkömmlinge wurden im Wege einer wechselbezüglichen Verfügung zu Schlusserben bestimmt. Im gemeinschaftlichen Testament wurde Verwaltungsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau ist zwischenzeitlich verstorben. Der Ehemann möchte nun die Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung ändern.
    Gutachten/Abruf-Nr: 183591; Erscheinungsdatum: 28.06.2021; erschienen im DNotI-Report 13/2021, 100-101
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…351dfde988f2f07

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen:
    Führt die Auslegung der Eintragungsbewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (hier mit dem Inhalt des Rechts, auf dem Grundstück eine Gasleitung nebst Zubehör zu betreiben, zu unterhalten, ggf.. bedarfsgerecht zu erneuern und dauernd zu belassen, verbunden mit der eingeräumten Berechtigung, zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung das Grundstück jederzeit zu betreten) dazu, dass eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart ist, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen sein soll, bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2020 – I-3 Wx 196/20 = FGPrax 2021, 103
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201207.html




    Aufgebot zur Ausschließung des Grundstückseigentümers:
    Zu dem – hier vom Senat mit Blick auf eine nicht ausreichende Darlegung des Eigenbesitzes am Grundbesitz (namentlich durch „Bewirtschaftungshandlungen“ des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvorgänger) verneinten – Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens nach §§ 927 Abs. 1 BGB, 442 ff. FamFG.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Wx 161/20 = BeckRS 2021, 15757


    Vorteilswegfall bei Grunddienstbarkeit:
    Zu den - hier mangels Nachweises des dauerhaften Wegfalls des Vorteils der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück nicht für gegeben erachteten - Voraussetzungen für die Löschung eines Wegerechts gemäß § 22 GBO (nach mehrfacher Teilung des herrschenden Grundstücks und Tausch von Flurstücken).

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2021, I-3 Wx 50/20 -juris
    Aus den Gründen:
    Im Grundsatz gilt, dass das Bestehen eines Vorteils für das herrschende Grundstück nicht von einer Nachbarschaft oder der räumlichen Nähe der betroffenen Grundstücke abhängig ist. Entscheidend ist vielmehr eine konkrete Einzelfallbetrachtung sowohl der Lage der Grundstücke zueinander als auch des Inhaltes der Grunddienstbarkeit: die Grundstücke müssen sich in einer solchen räumlichen Beziehung zueinander befinden, dass nach ihrer Lage das eine Grundstück dem anderen Grundstück den Nutzen gewähren kann, der sich aus der Art der Dienstbarkeit und der Art der Benutzung ergibt. Der Vorteil entfällt erst dann, wenn die Möglichkeit der Ausübung der Grunddienstbarkeit dauerhaft entfallen ist


    s. die Anm. von Milzer zum Beschluss des KG vom 02.03.2021, 1 W 1503/20 (transmortale Vollmacht genügt auch bei Erklärung, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein) in der FGPrax 2021, 99/100


    s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des KG vom 08.04.2021, 1 W 50-230/21 (Voraussetzungen für die nachträgliche Eintragung eines vorläufigen Umwandlungsverbots) in der FGPrax 2021, 100/102 ff.


    s. die Anm. von Centner zum Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 16.11.2020, 20 W 252/19 (keine Freigabe einzelner Wohnungen aus einer am Grundstück lastenden Auflassungsvormerkung nach zwischenzeitlicher Teilung in Wohnungseigentum) in der FGPrax 2021, 106/107 ff.


    s. die Anm. von Holzer zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.12.2020, I-3 Wx 172/19 (Amtsermittlungspflicht des Grundbuchamts bzgl. der Eigentümer sowie der Erbfolge für das betroffene Grundstück) in der FGPrax 2021, 104/105 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (unter anderem des § 31 RPflG durch Art. 6) vom 25. Juni 2021 ist im BGBl. I 2021, 2099 ff. vom 30. Juni 2021 veröffentlicht
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1625233720461
    Inkrafttreten nach Art. 28 am 01.Juli 2021

    Schneider, „Neues im Sachen- sowie Grundbuchrecht und Aufgaben des Verwalters“, ZWE 2021, 237 ff.

    Schneider, „Untreuestrafbarkeit des Wohnungseigentumsverwalters zu Lasten der Gemeinschaft nach neuem Recht, insbesondere unter Berücksichtigung des neuen § 27 WEG“, ZWE 2021, 253 ff.

    Suilmann, „Das neue WEG-Verfahrensrecht“, ZWE 2021, 246 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Hat über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts anstelle des funktionell zuständigen Zivilsenats entschieden, kann eine Rechtsbeschwerde auf diesen Verfahrensverstoß nicht gestützt werden (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. Dezember 1991 - LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).

    2. Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind keine wechselseitigen Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der GbR einzutragen; ein entsprechendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts muss das Grundbuchamt ablehnen.

    BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 30. April 2021, BLw 2/20 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 (F. v. 30. September 2009), § 86 Satz 1, § 158 Abs. 1, § 177;
    GmbHG § 11 Abs. 1

    a) Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 - II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; vom 13. Januar 1992 - II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723).

    b) Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH, Urteile vom 30. März 1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB).

    c) Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

    BGH, Urteil vom 15. April 2021 - III ZR 139/20 - OLG München, LG München I
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…437&pos=0&anz=1



    Notare:

    Die Übersendung einer Notarkostenrechnung per E-Mail wird der Formvorschrift des § 19 Abs. 1 GNotKG nicht gerecht.

    LG Bremen, Beschluss vom 19.08.2020, 4 T 396/19
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…f2e79644f838d3c

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Führt die Prüfung des Erbscheinsantrags wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag durch Beschluss zurückzuweisen; eine - für das Erbscheinsverfahren gesetzlich nicht geregelte - Zwischenverfügung kann allenfalls dann ergehen, wenn sie einen behebbaren Mangel betrifft.

    2. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht - und nicht das Nachlassgericht - zuständig, § 18 Abs. 2 HöfeO.

    3. Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 [L] -).

    OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 29.06.2021, 3 W 32/21
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Drasdo, „Die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verlängerung eines Erbbaurechts“, ZfIR 2021, 316 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-07-0316-01-A-02
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
    1. Die ursprüngliche Rechtsprechung des BFH
    2. Die spätere Rechtsprechung des BFH

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gehört wohl in´s Nachlassforum:

    EuErbVO: Auch Schenkungsvertrag unter Lebenden als Erbvertrag i. S. der EuErbVO

    Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 1. Juli 2021,
    Rechtssache C‑277/20
    https://www.juris.de/perma?d=jcr-62020CC0277

    „Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Erbvertrag“ einen Schenkungsvertrag unter Lebenden umfasst, nach dem die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten auf den Beschenkten – auch wenn diese Vermögenswerte nur einen Teil des Nachlasses des Schenkenden darstellen – erst mit dessen Tod eintritt.“

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Obersten Gerichtshof (Österreich) wie folgt zu antworten:

    „Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erbvertrag“ Schenkungsverträge unter Lebenden umfasst, nach denen die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten auf den Beschenkten – auch wenn diese Vermögenswerte nur einen Teil des Nachlasses des Schenkenden darstellen – erst mit dessen Tod eintritt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Juristische Person (AG) als Testamentsvollstrecker:

    Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist (Anschluss an OLG Köln, NJW-RR 2020, 530; entgegen OLG Hamm, DNotZ 2012, 230).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 05.07.2021, 1 W 26/21 = BeckRS 2021, 17457

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Einigung und Eintragung zur Belastung des Ursprungsgrundstücks, jedoch Teilgrundstück als herrschendes Grundstück gewollt:
    1. Die in § 874 BGB vorgesehene Bezugnahme auf den Inhalt der Eintragungsbewilligung soll eine Überfüllung des Grundbuchs vermeiden (a. a. O., § 874, Rn. 1). (Rn. 55)

    2. Die gesetzliche Fassung gibt vor, dass der Anspruchsberechtigte sich aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben muss, eine Bezugnahme insoweit unzulässig ist (BayObLG MittBayNot 1975, 93/94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1511). Unzulässige Bezugnahmen wirken nicht als Eintrag (BGH NJW 2007, 3777/3778; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 874 Rn. 3; § 885 Rn. 15).

    3. Eine unzulässige Bezugnahme ist auch nicht zur Auslegung des Eintragungsvermerks oder zur Bestimmung der Person des Berechtigten verwertbar (BGH ZfIR 1997, 734; BGHZ 123, 297/301). (Rn. 56) (Rn. 56)

    LG München II (1. Zivilkammer), Endurteil vom 10.10.2018 – 1 O 1310/18 = BeckRS 2018, 56267

    siehe dazu das Endurteil des OLG München (7. Zivilsenat) vom 23.06.2021 – 7 U 1497/19 = BeckRS 2021, 15933 (kein amtlicher Leitsatz vorhanden),
    Aus den Gründen (Rz. 23):
    „Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre am 17.1.1974 eine Eintragung des Grundstücks …23/21 als herrschendes Grundstück grundbuchverfahrensrechtlich nicht möglich gewesen. Zwar war dieses Grundstück aus dem Grundstück Flurnummer …23 bereits herausgemessen, wie sich aus Anlage BB 1 vom 18.1.1973 ergibt, die die Flurnummer …23/21 bereits nennt. Damit hätte das Grundbuchamt zwar bereits am 17.1.1974 ein eigenes Grundbuchblatt für die Flurnummer …23/21 anlegen und damit dieses Grundstück grundbuchrechtlich zur Entstehung bringen können. Dennoch hätte das Grundbuchamt beim dienenden Grundstück Flurnummer …23/17 nicht das Grundstück …23/21 als herrschendes Grundstück eintragen dürfen. Denn das Grundbuchamt war verfahrensrechtlich an die Eintragungsbewilligung vom 26.9.1972 gebunden (vgl. §§ 19, 20 GBO), welche als herrschendes Grundstück die Flurnummer …23 nennt. Es war auch nicht gezwungen, die entsprechende Eintragung abzulehnen, weil sie wie gezeigt im Eintragungszeitpunkt der materiellen Lage letztlich entsprach…


    Erbfolge:

    1. Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.

    2a. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn – wie vorliegend – eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

    2b. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.

    OLG Celle 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20,
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen lässt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde.

    2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtliche Zusammenhang besteht.

    3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zur Bedienung des Darlehens in der Lage ist.

    OLG Dresden, Beschluss vom 19.4.2021, 4 W 109/21 = NJW-RR 2021, 796


    Milzer, „Immobiliengeschäfte mit transmortalen Vollmachten ‒ Ist das Voreintragungsdogma auf dem Rückzug?“, DNotZ 2021, 494 ff.

    Drasdo, „Ein „werdender Wohnungseigentümer“ auch bei Teilungsvertrag?“, NJW-Spezial 2021, 354 ff.

    Erbfolge:

    Müller-Engels, „Von der Schwierigkeit, sich zu lösen: Zum Rücktritt vom Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners“, DNotZ 2021, 501 ff.
    ‒ Zugleich Anmerkungen zum Beschl. des BGH v. 27. 1. 2021 - XII ZB 450/20

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!