Rechtsprechungshinweise Grundbuch

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    Leitsatz: Nachweis, dass keine Schenkung vorliegt, allerdings geht es in der Entscheidung um eine Doppelbuchung (§ 38 GBV)

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8093604

    Die zu dem o. a. Leitsatz passende Entscheidung ist nunmehr unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8093604
    veröffentlicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Inhaber einer gem. § 848 II 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung analog § 867 III ZPO auf Grund des der Hypothekeneintragung zu Grunde liegenden Titels betreiben.

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2017, 5 W 43/17 = NJOZ 2018, 1168

    (Sachverhalt: Die Ast. hat durch Pfändung des Auflassungsanspruchs der Eigentümer der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke die lfd. Nr. III/1 gebuchte Sicherungshypothek erworben. Sie hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel zu vermerken. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sicherungshypothek keine Zwangshypothek iSv § 867 ZPO darstelle und deshalb dessen Abs. 3 unanwendbar sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestehe kein Bedürfnis, da die Ast. aus dem persönlichen Titel vorgehen könne oder sich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen könne).


    Verfahrenskostenhilfe:

    Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht mehr möglich, so dass ein erst nach Instanzende gestellter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts abschlägig zu bescheiden ist. (Rn. 5)

    OLG Frankfurt a. M. (5. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 30.07.2018 - 5 WF 93/18 = BeckRS 2018, 16672


    Kollmeyer,Materielle Wirksamkeit und Grundbuchvollzug von Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers“, NJW 2018, 2289 ff.

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  • Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 II 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. (Leitsatz des Gerichts)

    BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 297/16 = FD-ZVR 2018, 407533 mit Anm. Toussaint
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…634&pos=0&anz=1


    Erbfolge:

    Allein die Bezeichnung einer Person als „Haupterbe“ führt nicht dazu, dass alle anderen
    bedachten Personen lediglich Vermächtnisnehmer sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion).

    KG, Beschluss vom 31.01.2018, 26 W 57/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 27.7.2018
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Zu den Anforderungen an ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren zur Frage der Testierfähigkeit bei möglicher vaskulär bedingter Demenz und gegebenenfalls überlagernden oder begleitenden passageren Zusatzsymptomen.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2018, 20 W 4/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 27.7.2018
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8084625

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  • 1. Der Hinweis des Grundbuchamts, es handele sich bei einem eingetragenen Wegerecht nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff. BGB, sondern um eine Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB, weshalb es nur gelöscht werden dürfe, wenn der Antragsteller Löschungsbewilligungen aller Eigentümer der herrschenden Grundstücke entsprechend der Identitätserklärung vorlege, zielt nicht auf die Beseitigung eines behebbaren Eintragungshindernisses und kann daher im Verfahren auf Löschung nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

    Eine Zwischenverfügung darf auch nicht ergehen, wenn - was hier hinzutritt - die nach Auffassung des Grundbuchamtes zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt war.

    2. Zu den Voraussetzungen der Löschung eines altrechtlichen Wegerechts („... Wegegerechtigkeit zum Gehen und Schieben für die Besitzung des A. [Band 1 S. 121 des Hypothekenbuchs] nach näherer Anleitung des Vertrages vom 24. Februar 1854 eingetragen zufolge Verfügung vom 15. April 1854.“).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2018, I-3 Wx 60/17, 3 Wx 60/17 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20180509.html



    Erbfolge:

    Zur Auslegung eines im Anschluss an gemeinschaftliche Testamente errichteten Einzeltestaments der nicht verfügungsbeschränkten nachverstorbenen Ehefrau im Sinne einer Einsetzung des Sohnes als befreiten Vorerben und dessen Kinder als Nacherben und einer von der Erblasserin nicht gewollten Ernennung einer Ersatzperson als Testamentsvollstrecker durch das Gericht bei Wegfall der von ihr ausdrücklich vorgesehenen Personen (hier durch Verweigerung der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht).(Rn.30)(Rn.39)

    Orientierungssatz
    1. Hat der Erblasser seinen Sohn testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und im Folgenden angeordnet, dass nach dessen Ableben „die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe mit den Kindern …, [und] seiner evtl. neuen Ehefrau“ aufzuteilen sei, ist diese Anordnung im Hinblick auf die sich aus dem Testamentsinhalt für den Alleinerben trotz seiner Begünstigung ergebenden Einschränkungen durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und durch Vorgaben für den Fall seiner Wiederheirat als Einsetzung des Sohnes als befreiten Vorerben und dessen Kinder als Nacherben zu verstehen.(Rn.30)

    2. Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung durch eine ausdrücklich benannte Person seines Vertrauens, ersatzweise durch eine andere ebenfalls namentlich benannte und ihm bekannte Person, angeordnet, spricht die ausdrückliche Benennung nur einer Ersatzperson, obwohl ihm die Möglichkeit weiterer Ersatzbenennungen in Form der Bestimmung durch einen Dritten gemäß § 2198 BGB nachweislich bekannt war, gegen seinen Willen, die Testamentsvollstreckung personenunabhängig anzuordnen und den Testamentsvollstrecker gegebenenfalls durch das Gericht bestimmen zu lassen.(Rn.39)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2018, I-3 Wx 211/17, 3 Wx 211/17 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20180321.html

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  • Zwangsmaßnahmen nach § 82 Satz 1 GBO dürfen nur gegenüber dem Eigentümer angewandt werden. Ist das Eigentum durch Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs übergegangen, muss das Grundbuchamt zunächst von Amts wegen den jetzigen Eigentümer ermitteln.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 21.02.2018, 12 Wx 59/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Steht ein obligatorischer vormerkungsfähiger Anspruch mehreren zu, soll gemäß § 47 GBO in das Grundbuch das diesen Anspruch betreffende Gemeinschaftsverhältnis eingetragen werden. Dabei ist bei Gesamthandsgemeinschaften (mit Ausnahme der GbR und des nichtrechtsfähigen Vereins) das konkrete Gesamthandsverhältnis anzugeben.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 21.02.2018, 12 Wx 55/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    § 14 GBO verleiht dem Gläubiger des Eigentümers ein eigenes Antragsrecht auf Berichtigung des Grundbuchs unabhängig von der Mitwirkung des Eigentümers, sofern die Zulässigkeit der Eintragung von der vorherigen Berichtigung des Grundbuches abhängt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger über einen Titel verfügt, den er auf die Erben des verstorbenen Eigentümers umschreiben lassen kann.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 21.02.2018, 12 Wx 39/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Sind Notariatsmitarbeiter im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind, bevollmächtigt, ermächtigt dies jene nicht, den Vertragsgegenstand insofern zu berichtigen, als nun ein Flurstück auch als Kaufgegenstand bezeichnet wird, das gar nicht Gegenstand des Kaufvertrages war.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2018, 12 Wx 49/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden.

    2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht.

    OLG München, Beschluss v. 03.08.2018, 34 Wx 196/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17308?hl=true


    Die Kostenentscheidung des Gerichts ist ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2018 - I-10 W 49/18, I-2 W 44/17 = BeckRS 2018, 15352


    Schneider, „Reisekosten des Anwalts“, NZFam 2018, 669 ff.

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  • s. dazu den ablehnenden Praxishinweis und den Hinweis auf die beim BGH unter dem Az. V ZB 10/18 geführte Rechtsbeschwerde in der NJW-Spezial 2018, 433

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Schicksal von Altenteilsrechten bei langer Laufzeit und Umzug in ein Pflegeheim
    Gutachtennummer: 157051, Gutachten-Datum: 09.08.2018, erschienen im DNotI-Report 15/2018, 114-116

    b) WEG §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6, 12 Abs. 1; Unterzeichnung des Protokolls durch einen Bruchteilseigentümer eines Wohnungseigentums
    Gutachtennummer: 163773, Gutachten-Datum: 09.08.2018, erschienen im DNotI-Report 15/2018, 113-114

    c) Erbfolge:
    Polen: Erbausschlagung durch Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
    Abrufnummer: 163583, Gutachten-Datum: 09.08.2018

    d) Notare:
    Mehrfache Pfändung, Notaranderkonto, Prätendentenstreit, Hinterlegung durch den Notar
    Abrufnummer: 162815, Gutachten-Datum: 09.08.2018

    Vosseler/Regierer, „Immobiliennachfolge mittels Familiengesellschaften, ZEV 2018, 434 ff.


    Erbfolge:
    EuErbVO Art. 83; EGBGB Art. 4, 25 I; FamFG § 36; BGB §§ 1922, 2369; ABGB § 566

    1. Einigen sich die Erbprätendenten in einem österreichischen Außerstreitverfahren über die Erbquoten, bindet dies ein deutsches Nachlassgericht nicht. Vielmehr ist für den in Deutschland beantragten Erbschein die Erbenstellung von Amts (§ 26 FamFG) zu ermitteln.

    2. Ein deutsches Nachlassgericht ist hinsichtlich der Feststellung der Erbfolge für ein in Deutschland belegenes Grundstück nicht an den Einantwortungsbeschluss eines österreichischen Gerichts gebunden. (Leitsätze nach FD-ErbR 2018, 407684)
    OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018 - 2 Wx 269/17 = BeckRS 2018, 8184
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20180102.html



    1. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. (amtl. Ls.)

    2. Vor Beendigung des Güterstands können mögliche künftige Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nicht gepfändet werden. (amtl. Ls.)

    LG Trier, Beschluss vom 09.07.2018, 5 T 48/18 = BeckRS 2018, 16138


    s. die Anm. von Zimmermann zum Urteil des EuGH vom 21.06.2018 – C-20/17- (Verstoß von gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbscheinen gegen Art. 4 EuErbVO) in der ZEV 2018, 465/468 ff.

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  • 1. Zur Ausschließung zweier im Grundbuch als Miteigentümer eines Grundstücksstreifens eingetragener Brüder, von denen der eine 1989 verstorben und der andere im gleichen Jahr von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist, im Weg des Aufgebotsverfahrens, namentlich zur – hier nicht als gegeben angesehenen – Voraussetzung der Verschollenheit des 1933 geborenen Betroffenen, der bewusst durch „Untertauchen“ oder „Aussteigen“ den Kontakt zu seiner Umgebung abgebrochen hat sowie zum Erfordernis der Darlegung der subjektiven Voraussetzungen eines 30-jährigen Eigenbesitzes des Antragstellers an der außerhalb der Einfriedung seiner Grundbesitzung liegenden, optisch nicht vom Bürgersteig zu unterscheidenden Parzelle.

    2. Wenn ein Fall des „Untertauchens“ oder „Aussteigens“ vorliegt, können ernstliche Zweifel an einem Fortleben iSd § 1 VerschG nur dann angenommen werden, wenn sie im Einzelfall aus anderen Umständen herzuleiten sind wie etwa aus dem Lebensalter oder dem Gesundheitszustand des Betroffenen. (Leitsatz 2 von der NZM-Redaktion)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2017 – I-3 Wx 221/17 = NZM 2018, 687
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20171215.html


    Sikora/Tiedtke, „GNotKG: Kostenrechtsprechung 2017“, DNotZ 2018, 576 ff.
    (Anm.: überwiegend Notarkosten, Gerichtskosten im Teil B)


    Drasdo: „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Januar bis März 2018“, NZM 2018, 655 ff.
    (u. a. mit Hinweis auf Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2017, ZNotP 2018, 1 ff.; Bünnecke, Willensbildung der Wohnungseigentümer bei geplanten größeren Sanierungsmaßnahmen, ZfIR 2018, 1 ff, Drasdo, Gewerberechtliche Neuregelungen für Makler und Wohnimmobilienverwalter, NVwZ 2018, 31 ff., Drasdo, Verwaltung von Wohnimmobilien – Änderungen der Makler- und Bauträgerverordnung, ZfIR 2018, 76 ff., Drasdo, Die Begründung von Kostentragungspflichten bei der Einräumung von Sondernutzungsrechten, RNotZ 2018, 94 ff., Elzer, Aktuelle Rechtsprechung zum Sachenrecht des WEG, NotBZ 2018, 11 ff., Hogenschurz, Die Bestimmtheit von Eigentümerbeschlüssen, MietRB 2018, 91 ff., Mohr, Die Vollmacht des Verwalters: Entstehung und Wirkung, Der Immobilienverwalter 2018, 12 ff, Riecke, Wohnungseigentum – Aktuelle Entwicklungen zu Eigentums- und Nutzungsrechten, baulichen Maßnahmen und Verfahren, MDR 2018, 121 ff., Riecke, Wohnungseigentum – Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung, MDR 2018, 191 ff., Sawal, Der kleine Zustimmungsberater – Folge 9, GE 2018, 93 ff., Teil 10, GE 2018, 298 ff.; Teil 11, GE 2018, 370 ff., Schmidt-Räntsch, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht, ZWE 2018, 2 ff., Schneider, Aktuelle Entwicklung des Gerichtskostenrechts in Grundbuchsachen, Rpfleger 2018, 67 ff., Häublein, Die Relevanz von Verletzungen des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes, ZMR 2018, 110 ff., Skauradszun, Zur Verkündung rechtswidriger Beschlüsse durch den Versammlungsleiter, ZMR 2018, 122 ff., Greiner, Wie lange müssen WEG-Verwaltungsunterlagen aufbewahrt werden?, ZMR 2018, 131 ff., Blankenstein, Wenn alle an einem Strang ziehen (müssen) – Problem: Heizwerttherme im Sondereigentum, ZMR 2018, 138 ff., Graf, Die Zweiergemeinschaft im Wohnungseigentumsrecht, ZMR 2018, 151 ff., Hinz, Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter – (Noch immer) eine böse Falle für den Erwerber von Sondereigentum, ZMR 2018, 156 ff, Briesemeister, Rechtsmissbräuchliche Vergemeinschaftungsbeschlüsse der Wohnungseigentümer, ZMR 2018, 163 ff., Niedenführ, Die Verteilung der Kosten von Hausgeldklagen im Innenverhältnis, ZMR 2018, 168 ff., (Hogenschurz, Die Kostentragungspflicht des Verwalters aus Beschlussanfechtungsverfahren, ZMR 2018, 170 ff.).

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  • Bei Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB muss der Eintragungsvermerk den Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB als Berechtigten angeben.

    OLG München, Beschluss vom 13. August 2018, 34 Wx 203/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17976?hl=true

    Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit an einer Hoffläche.
    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2018 – 1 U 121/17 (juris)


    Elzer, „Roadmap zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZRP 2018, 148 ff.


    Erbfolge
    Titel:
    Testamentsauslegung
    Schlagworte:
    Nachlaßgericht, Antrag auf Erteilung, Erbschein, Erbeinsetzung, Eheleute, Nacheinanderversterben, gesetzliche Erbfolge

    OLG München, Beschluss v. 13.08.2018 – 31 Wx 49/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18077?hl=true

    Naczinsky, Auswirkungen der Testierfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, NZFam 2018, 713 ff.

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  • Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true


    Die Einräumung eines Wohnrechts unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung von bestimmten Personen nicht mehr bewohnt wird, stellt eine hinreichend bestimmte aufschiebende Bedingung dar.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2018, 15 W 1291/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18207?hl=true

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  • Ist im Grundbuch eine Veräußerungsbeschränkung zugunsten mehrerer namentlich benannter Wohnungseigentümer bzw. des Längstlebenden unter ihnen eingetragen, führt der Umstand, dass die Benannten verstorben sind, nicht dazu, dass die Verfügungsbeschränkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuches zu löschen wäre.

    OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Beschluss vom 10.07.2018, 5 W 49/18 = BeckRS 2018, 18094

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beckmann/Ellner: Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen, NVwZ 2018, 1187

    Der Beitrag betrifft aktuelle Debatte über die Reform des „Share Deals“ aus baurechtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang kann auf das folgende Gesetzesvorhaben verwiesen werden; s. DNotI vom 16.08.2018
    https://www.dnoti.de/informationen/…174?mode=detail


    Geplante Verschärfung des Grunderwerbsteuergesetzes für share deals
    Pressemitteilung des hessischen Finanzministeriums
    Seitens des Gesetzgebers bestehen Bestrebungen, die Grunderwerbsteuer im Bereich der Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu verschärfen. Die Länderfinanzminister haben sich unter anderem auf folgende Maßnahmen mehrheitlich verständigt:

    • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
      Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn Jahre verlängert werden.
    • Absenkung der 95 %-Grenze auf 90 %
      Die relevante Beteiligungshöhe soll bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95 % auf mindestens 90 % der Anteile abgesenkt werden.
    • Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften
      Nach derzeitiger Rechtslage werden Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst. Diese Vorschrift soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90% herabgesetzt werden.


    Die Bundes- und Länderfinanzministerien sollen nun entsprechende Gesetzesvorschläge formulieren.
    (Quelle: Pressestelle des hessischen Ministeriums der Finanzen, Mitteilung vom 21.6.2018, http://www.finanzen.hessen.de/).

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  • Aus § 5 Abs. 1 TSG ergibt sich kein Anspruch auf die Ausstellung einer Eheurkunde ohne den bei Eheschließung geführten Vornamen. § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG hat Vorrang (Anschluss OLG Rostock, FamRZ 2017, 1340).

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 02. August 2018, 11 W 556/18 (juris)
    Aus den Gründen: …„So bleiben im Handelsregister die früheren Vornamen von Gesellschaftern unverändert eingetragen (BGH DNotZ 2015, 780; OLG Schleswig, FamRB 2014, 340 m. Anm. Heinemann). Gleiches gilt für das Grundbuch (KG vom 8. März 2018 - 1 W 439/17). Dem öffentlichen Interesse an Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Register wird der Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. § 5 Abs. 1 TSG eingeräumt…)



    Erbfolge:
    1. Eine Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit der Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tode, z.B. Unfall" legt den Schluss nahe, dass die Ehegatten nicht nur (abschließend) den Fall ihres „gleichzeitigen Todes“ geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Prämisse, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes zu errichten. An die Feststellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren, sind aber strenge Anforderungen zu stellen. (Rn. 12 – 15)

    2. Ob das Beschwerdegericht nach § 69 Abs. 1 S. 3 und 2 FamFG eine Zurückverweisung vornimmt, steht in seinem Ermessen, wobei eine Abwägung zwischen dem Verlust einer Tatsacheninstanz einerseits und den Nachteilen des Zeit- und Kostenaufwandes andererseits vorgenommen werden muss. (Rn. 24)

    OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 13.08.2018, 31 Wx 49/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18077?hl=true


    1. Zu den Anforderungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
    2. Für die Frage, ob der „Erbe unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
    3. Die Erteilung einer (General)Vollmacht durch den Erblasser, die über dessen Tod bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt, steht bereits deswegen einem Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen, wenn der wirksam bestellte Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes mittlerweile die Vollmacht wirksam widerrufen hat.

    OLG München (31. Zivilsenat),, Beschluss v. 16.08.2018, 31 Wx 145/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18474?hl=true

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  • Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

    OLG Nürnberg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18 (Leitsatz nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true ..

    Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.07.2018, 12 W 1178/18, ist jetzt mit folgenden redaktionellen Leitsätzen veröffentlicht:

    1. Die Ausfertigung eines Erbscheins mit maschinell aufgedrücktem Dienstsiegel durch EDV ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO und zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregisterverfahren gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 HGB geeignet. (Rn. 13 und 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Sind siegelführende und siegelprüfende Behörde zwei Abteilungen desselben Gerichts, so ist die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des maschinell gesiegelten Schriftstücks gerichtsbekannt und daher die Aufforderung zur Vorlage der gerichtsbekannten öffentlichen Urkunde gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 HGB untunlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18193?hl=true

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  • Ein alleiniges Eigentum einer Partei (hier: an einem Brückenbauwerk) aufgrund eines rechtmäßigen Überbaus oder eines rechtswidrigen, aber entschuldigten und damit zu duldenden Überbaus im Sinne des § 912 BGB kommt nicht in Betracht, wenn unklar ist, welches Grundstück Stammgrundstück war, also von welchem Grundstück aus die Brücke überbaut wurde.

    BGH, Urteil vom 5. Juli 2018, III ZR 273/16, Rz. 22 ff. s.
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ueb…dstueck-3133045
    und
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…035&pos=0&anz=1

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  • Keine Genehmigungsbedürftigkeit einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung

    Zur Frage einer familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der von einem Elternteil in einem erbrechtlichen Abschichtungsverfahren für das minderjährige Kind abgegebenen Erklärungen, wenn das minderjährige Kind zusammen mit dem betroffenen Elternteil als Erbeserbe in die Miterbengemeinschaft nachgerückt ist, innerhalb derer die Abschichtungsvereinbarung getroffen wurde.

    KG (13. Zivilsenat), Beschluss vom 20.07.2018 - 13 UF 105/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    (s. a. die redaktionellen Leitsätze bei BeckRS 2018, 19008)

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Generalvollmacht ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    Abrufnummer: 162141, Gutachten-Datum: 28.08.2018

    b) Sicherungsdienstbarkeiten zum Schutz gegen Sonderkündigungsrecht aus §§ 544 S. 1, 581
    Abs. 2 BGB; aufschiebend bedingter Löschungsanspruch des Eigentümers für den Fall der
    Kündigung des Pachtvertrages durch Pächter; Anwendbarkeit der §§ 544 S. 1, 581 Abs. 2
    BGB auf das Kausalverhältnis
    Abrufnummer: 164104, Gutachten-Datum: 28.08.2018


    c) Testamentarische Zuwendung an Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes in Hessen; Testamentsvollstreckerberufung; Kenntnis des Verbotsadressaten
    Gutachtennummer: 163595, Gutachten-Datum: 28.08.2018, erschienen im DNotI-Report 16/2018, 123-126

    d) Notare:
    Verbraucherwiderrufsrecht und Beurkundungsauftrag
    Gutachtennummer: 163883, Gutachten-Datum: 28.08.2018, erschienen im DNotI-Report 16/2018, 121-123

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