Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 LWaldG i.V.m. § 464 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar durch „Erklärung“ gegenüber dem Verpflichteten, diese Erklärung hat jedoch einseitig gestaltenden (privatrechtsgestaltenden) Charakter und ist damit ein Verwaltungsakt.

    2. Der Kauf eines Waldgrundstücks durch die vorkaufsberechtigte Gemeinde dient regelmäßig der Verbesserung der Waldstruktur i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG, wenn dadurch zersplitterte Besitzverhältnisse beseitigt und größere, räumlich zusammenhängende Waldflächen geschaffen werden. Aus § 24 Abs. 2 LWaldG ergibt sich, dass Waldgrundstücke mit einer Fläche von weniger als 3,5 ha in der Regel waldwirtschaftlich problematisch sind.

    3. Im Rahmen einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 (L)VwVfG ist die interne Unzuständigkeit des handelnden Bediensteten der Behörde für die Wirksamkeit der Zusicherung jedenfalls dann unschädlich, wenn er nach seiner Stellung (Rangstufe) zu Entscheidungen dieser Art nach außen handlungs- oder vertretungsbefugt ist (hier verneint für die Abgabe einer Zusicherung zur Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch einen Stadtförster)

    VGH Baden-Württemberg Urteil vom 12.2.2020, 5 S 1070/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…81&pos=8&anz=76



    Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

    Eine Garage, die als Nebenraum kein selbständiges Sondereigentum ausgewiesen hat, steht der Richtigkeit des Grundbuchs nicht entgegen. § 6 Abs. I WEG erlaubt Veränderungen in der Zuordnung sondereigentumsfähiger Räume; zu vermeiden ist dabei lediglich die Entstehung isolierten Sondereigentums. Ein solches ist nicht entstanden, wenn ein Teil der Miteigentumsanteile der Wohnung auf die Garage übertragen wurde.

    Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.

    OLG Düsseldorf, AZ: 1-3 Wx 173/19, 17.01.2020 (Leitsätze nach iurado)
    https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=3734

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Schicksal des Herrschvermerks bei Grundstücksteilung
    Gutachten/Abruf-Nr: 174325; Erscheinungsdatum: 05.03.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4a39b4c817b8181

    b) Frankreich: Pflichtteilsrecht; Europäisches Nachlasszeugnis
    Gutachten/Abruf-Nr: 173019; Erscheinungsdatum: 05.03.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e5fbcc6e2979513

    c) Abänderung der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments durch nachträgliche Anordnung der Nacherbfolge; Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Schlusserben
    Gutachten/Abruf-Nr: 170502; Erscheinungsdatum: 05.03.2020; erschienen im DNotI-Report 5/2020, 33-35
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…96b6ce97147a944

    d) Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Ausschlagenden bei Abgabe der Ausschlagungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter
    Gutachten/Abruf-Nr: 170538; Erscheinungsdatum: 05.03.2020; erschienen im DNotI-Report 5/2020, 35-36
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a4cd6d606a364bd

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  • 1. …
    2. …
    3. ….
    4. Zwar wird das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel nicht von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst (sog. Abstraktionsprinzip). Anders ist es aber, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
    5. …

    VGH München, Beschluss v. 21.01.2020, 8 ZB 19.192
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1172?hl=true


    Eine Architektin, der auf die Angabe, es bestünden noch Honoraransprüche gegen den bisherigen Grundstückseigentümer, bereits antragsgemäß ein Grundbuchauszug erteilt worden ist, vermag mit dem weiteren Hinweis, es sei für sie von Interesse zu erfahren, ob durch eine Überlassung ihrer Planung an den Käufer Urheberrechte verletzt worden seien, kein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Einsicht – auch – in die bei den Grundakten befindliche Verkaufsurkunde darzulegen.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Januar 2020, 5 W 84/19-juris



    Die Vereinbarungen, wonach eine Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks und wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, können mit dinglicher Wirkung zum Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Februar 2020, 5 W 83/19-juris

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  • Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2019“, NJW 2020, 819 ff. mit den Untergliederungen:
    I. Veräußerung eines gepfändeten Miterbenanteils
    II. Verzicht auf das Antragsrecht im Grundbuchverfahren
    III. Besorgnis der Verwirrung bei der Grundstücksverbindung
    IV. Widerruf einer Vollmacht
    V. Zwangshypothek für mehrere Gläubiger
    VI. Dingliches Vorkaufsrecht


    Kabinett verabschiedet Gesetz zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für E-Autos in Gebäuden

    Die Bundesregierung will die Lademöglichkeiten für E-Autos in Gebäuden verbessern und damit den Ausbau der Elektromobilität weiter voranbringen. Das Kabinett hat dafür am 04.03.2020 den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) beschlossen. Mit der geplanten Neuregelung werden europäische Vorgaben umgesetzt, s. FD-MietR 2020, 427592

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  • Die Bestellung des Verwalters entspricht grds. nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.

    LG Dresden, Urteil vom 29.05.2019, 2 S 534/18 = ZMR 2019, 780
    https://www.ibr-online.de/IBRUrteile/ind…rmarkierung=Aus

    1. Eine Untergemeinschaft ist nicht rechtsfähig und daher auch nicht im Zivilprozess parteifähig.(Rn. 2)…

    OLG Brandenburg (2. Zivilsenat), Beschluss vom 10.02.2020, 2 U 132/18 = BeckRS 2020, 2072
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrages dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine Heizungsanlage zu Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zu Raumheizung und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2020, 1 W 296/19
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Mediger, „Neue Regeln für bauliche Veränderungen im RefE WEModG oder: „weniger ist mehr“, NZM 2020, 269 ff.

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  • Erbfolge:

    In der Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung, die sich auf die Zuwendung von einzelnen Nachlassgegenständen beschränkt ohne dass eine Gesamtverteilung des Nachlasses erfolgt, ist dessen (etwaige) Enterbung durch den Erblasser nicht angedeutet. (Rn. 11 – 19)

    OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 19.02.2020, 31 Wx 231/17
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-2909?hl=true

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  • 1. Zivilrechtliche Ansprüche einer Gemeinde (hier Rechnung für Erneuerung Hausanschluss – Wasser) können grundsätzlich nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden.

    2. Ist die Verwaltungsvollstreckung ausnahmsweise für bestimmte zivilrechtliche Forderungen landesrechtlich zugelassen (zB Lieferung von Gas, Wasser etc.), so führt ein Widerspruch des Bürgers dazu, dass die öffentliche Hand diesen Anspruch dann auf dem regulären Klagewege weiter verfolgen muss.

    3. Die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze schützen den in Anspruch genommenen Bürger und der auf diesem Gebiet für die öffentliche Hand Tätige hat die Amtspflicht, ausschließlich gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

    OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019, 1 U 135/19 = NVwZ-RR 2020, 268
    https://www.ibr-online.de/IBRUrteile/ind…rmarkierung=Aus

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  • BGB §§ 917, 1018, 1090

    a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.
    b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.

    BGB § 917 Abs. 1

    Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt.

    BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 155/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…559&Blank=1.pdf

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  • WEG-Reform 2020 (Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)

    siehe den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2020
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…n/DE/WEMoG.html
    unter:
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…icationFile&v=3

    der am 25.03.2020 verabschiedet werden soll
    https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/imm…n/25663948.html

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  • OLG Hamburg: Surrogation bei der Erbauseinandersetzung unter mehreren Vorerben
    BGB §§ 181, 816, 885, 892, 894, 899, 2111, 2113, 2139, 2205, 2222

    1. Erwirbt bei mehreren Vorerben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung. Wenn in diesem Rahmen ein Tauschgeschäft dergestalt stattfindet, dass das einem Miterben per Teilungsanordnung zugedachte Grundstück einem anderen Miterben übertragen wird, der im Gegenzug ein privates Grundstück auf den erstgenannten Miterben überträgt, setzt sich die Surrogation an dem im Tausch erworbenen Grundstück fort.

    2. Der Surrogation steht nicht entgegen, dass der - möglicherweise auch als Nacherbenvollstrecker eingesetzte - Testamentsvollstrecker der Löschung des Nacherbenvermerks bzgl. des Nachlassgrundstücks zugestimmt hat, da die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks einer Aufgabe des Nacherbenrechts nicht gleichsteht. (Amtliche Leitsätze)

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2019, 2 W 58/18 = BeckRS 2019, 39356 = Leitsatz in FD-ErbR 2020, 427961

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grundbuchliche Richtigstellung nach identitätswahrendem Formwechsel einer grundstückshaltenden GbR in eine GmbH & Co. KG; Umgründung
    Gutachten/Abruf-Nr: 175240; Erscheinungsdatum: 24.03.2020; erschienen im DNotI-Report 6/2020, 41-44
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9da8f111279b27b

    b) Anwendbarkeit der ERVV im Grundbuchverfahren; elektronische Beglaubigung der Übereinstimmung mehrerer Abschriften mit den jeweiligen Haupturkunden in einem einzigen einfachen elektronischen Zeugnis
    Gutachten/Abruf-Nr: 174498; Erscheinungsdatum: 24.03.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4c43e862b07b456

    c) Namensführung bei Volljährigenadoption; Adoption einer geschiedenen Person, die den bisherigen Ehenamen fortführt
    Gutachten/Abruf-Nr: 176404; Erscheinungsdatum: 24.03.2020; erschienen im DNotI-Report 6/2020, 44-45
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…05577997e4eee74

    d) Nießbrauch an einem Geschäftsanteil; Begrenzung auf bestimmte Höhe des Gewinns
    Gutachten/Abruf-Nr: 174838; Erscheinungsdatum: 24.03.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ea6a0d00d66440e

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  • Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Formulierung „gemeinsamer Tod“
    BGB §§ 2084, 2247, 133
    1. Die Verwendung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament ist – anders als der Begriff „gleichzeitiger Tod“ – nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt, mit ihm kann auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten als „gemeinsamer“ Zustand verstanden werden. Denn das Eigenschaftswort „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente, sondern hat die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis, sondern kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die Formulierung auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne „wenn wir beide tot sind“ (OLG Brandenburg v. 31.1.2019 – 3 W 37/18, ZEV 2019, 278 Rn. 23; KG v. 14.1.1997 – 1 W 8000/95, ZEV 1997, 247 mAnm Sendke; BayObLG v. 25.1.2000 – 1Z BR 181/99, ZEV 2000, 282 Ls.; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2269 Rn. 9a; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 2269 Rn. 29; aA OLG Jena v. 23.2.2015 – 6 W 516/14, FamRZ 2016, 412 mAnm Gottwald, ZEV 2015, 433 Ls.). (n. amtl. Ls.)

    2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegen in einem solchen Fall nicht vor. Soweit das OLG Jena (aaO) dem Begriff „gemeinsamer Tod“ ein anderes Verständnis beimisst, handelt es sich um eine abweichende Auslegung, die grds. der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt und der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist, selbst wenn sie bei gleichgelagertem Sachverhalt unterschiedlich ausfällt; denn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Divergenz im eigentlichen Sinne, die nur dann vorliegt, wenn die Beschwerdeentscheidung dieselbe Rechtsfrage durch Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes anders beantwortet als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 28 f. mwN). (n. amtl. Ls.)

    KG, Beschluss vom 15.01.2020, 6 W 45/19 = BeckRS 2020, 1631 = Leitsätze nach ZEV 2020, 191



    WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1; BGB § 278 Abs. 1, § 280 Abs. 1

    Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38).

    BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019, V ZR 43/19 - LG Berlin, AG Schöneberg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…536&Blank=1.pdf

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  • Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde unter anderem folgende Bestimmung eingeführt:

    Artikel 2
    § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften
    (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
    (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort

    Dieses Gesetz wurde am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Abstimmung im Bundestag lagen eine Beschlussempfehlung und ein Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Den Gesetzesentwurf vom 24.03.2020 finden Sie unter:
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
    den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 25.03.2020 unter:
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918158.pdf

    Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.
    https://www.noerr.com/de/newsroom/ne…verfahrensrecht

    Die Auswirkungen auf Eigentümergemeinschaften hat RiKG Dr. Oliver Elzer im frei zugänglichen Bereich bei „juris“ unter
    https://www.juris.de/jportal/nav/ju…ngseigentum.jsp
    erörtert.



    Keine Nachlasspflegschaft wegen schwieriger Erbauseinandersetzung
    BGB §§ 1960 I, II, 1961, 2042

    1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer (erneuten) Teilnachlasspflegschaft gem. § 1960 I BGB wegen bestehender Ungewissheit in Bezug auf die Person des Erben des letzten 1/6-Anteils am Nachlassvermögen und die daraus folgenden Schwierigkeiten der Erbauseinandersetzung nach dem Auffinden von Kontoauszügen eines bislang unbekannten Kontos des Erblassers bei einer Bank in Luxemburg (hier: Verneinung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses für die gerichtliche Fürsorge jedenfalls mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Hinterlegung des in den Nachlass fallenden Bankguthabens).

    2. Der sich nicht gegen den Nachlass, sondern gegen die Miterben richtende Anspruch auf Erbauseinandersetzung gem. § 2042 BGB (hier: Auszahlung des hinterlegten Bankguthabens) kann nicht Gegenstand der Anordnung einer (Teil-) Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB sein.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019, I-3 Wx 106/19 amtliche Leitsätze nach BeckRS 2019, 36067)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191223.html


    Zustellung an ehemaligen Prozessbevollmächtigen – Zwangsvollstreckungsverfahren
    GG Art. 12 I; ZPO §§ 87, 172 I 3, 890
    1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 I 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellungen in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs erfolgen können.

    2. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auch nach Beendigung des Mandats mag einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts darstellen, der aber zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich ist.

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.1.2020, 6 W 105/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000297

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • zur Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts s. die Hinweise des DNotI vom 26.03.2020
    https://www.dnoti.de/informationen/…chtliche-anknu/


    WEG-Reform 2020:
    Noch zum Referentenentwurf vom 13. Januar 2020: Kaßler, „Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG): Viele längst überfällige Neuregelungen und ein wenig Nachbesserungsbedarf“, ZWE 2020, 148 ff.


    Skauradszun, „Das Verhältnis der rechtsfähigen Gemeinschaft zu den Wohnungseigentümern und die Nadelöhrdoktrin“, ZWE 2020, 105 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Übernahme einer Baulast ist eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.5.1995 - 11 A 4010/92 - NJW 1996, 275 f.).

    2. Eine tatsächliche Vermutung betrifft als Anscheinsbeweis nicht die Beweislastverteilung, also die (rechtliche) Verteilung des Risikos der Unaufklärbarkeit, sondern die Beweiswürdigung, nämlich die tatsächliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts.

    3. Die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses findet ihre Grundlage in der Verpflichtung der Baurechtsbehörde, die Baulastbestellung vor deren Eintragung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, wobei typischerweise ist davon auszugehen, dass die Baurechtsbehörde dieser Verpflichtung nachkommt, wenn aus deren Sicht zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses erkennbar sind und daher Anlass besteht, die Wirksamkeit der Baulast insoweit einer Überprüfung zu unterziehen.

    4. Im Jahre 1971 bestand aus Sicht der Baurechtsbehörde kein Anlass, die Wirksamkeit einer von Eltern minderjähriger Grundstückseigentümer als deren gesetzliche Vertreter abgegebenen Baulasterklärung auf das Vorliegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 i. V. mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu überprüfen.


    VGH Baden-Württemberg 3. Senat, Beschluss vom 03.03.2020, 3 S 3378/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…873&pos=0&anz=1


    Zum berechtigten Interesse eines Unterhaltsberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten

    Leitsatz
    Verwandten kann allgemein ein Grundbucheinsichtsrecht - jedenfalls hinsichtlich Abt. I des Grundbuchs - zugestanden werden, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Will der Unterhaltsberechtigte das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten einsehen, hat er alledings konkrete Tatsachen seiner Unterhaltsbedürftigkeit darzulegen. Die Behauptung eines abstrakt-sachlichen Unterhaltsanspruchs genügt nicht. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Zusammenhang dann nicht allgemein auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten verwiesen werden.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2020, 20 W 269/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000535


    Notarkosten:
    Der Notarkosten Schuldner kann dem Gebührenanspruch keinen Schadensersatzanspruch nach § 21 GNotGK wegen unrichtiger Sachbehandlung entgegenhalten, wenn der Notar ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Kostenschuldner einen Vertragsentwurf an die Gegenseite übersandt hat; hierzu ist der Notar auch ohne ausdrücklichen Antrag oder Auftrag aufgrund seiner Amtsstellung und der Unabhängigkeit der Auftragsdurchführung berechtigt.

    LG Bremen (4. Zivilkammer), Beschluss vom 30.03.2020, 4 T 212/19 = BeckRS 2020, 4974


    1. Eine Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB setzt einen Antrag des materiell Berechtigten voraus.

    2. Ein durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellter Antrag wird durch die Genehmigung des Berechtigten wirksam. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

    BVerwG 8. Senat, Urteil vom 27.02.2020, 8 C 13/19 (juris)



    1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.

    2a. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.

    2b. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu.

    2c. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen.

    3. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.2020, V ZR 11/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…907&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wagner, „Aktuelle deutsche Rechtsprechung zur EuErbVO“, ZEV 2020, 204 ff. (s. dort auch zum Europäischen Nachlasszeugnis und den erforderlichen Angaben)


    Notare: Errichtung eines öffentlichen Testaments bei Verdacht auf eine Infektion des Erblassers mit dem Corona-Virus

    s. das Gutachten des DNotI vom 06.04.2020, Gutachten/Abruf-Nr: 177054
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…aae3f66c0156f32

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kai hat es freundlicherweise schon bei den fächerübergreifenden Rechtsprechungshinweisen eingestellt, aber ich denke eine nochmalige Erwähnung hier kann sicher nicht schaden:

    Schmiedeberg, Sanktionspolitik trifft Justizalltag – Auswirkungen der Terrorismusfinanzierung auf die Rechtspflege, Rpfleger 2020, 173

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dötsch, „WEG-Reform 2020 – Übersicht zum Recht der baulichen Veränderungen nach dem Regierungsentwurf“, ZfIR 2020, 201 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-07-0221-01-A-01
    mit folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I.
    Einleitung
    II.
    Reform – Ein kurzer Inhaltsüberblick
    III.
    Historie
    IV.
    Bauliche Veränderung nach dem WEMoG
    1.
    Überblick
    2.
    Erhaltung
    2.1
    Erhaltungsmaßnahmen
    2.2
    Anspruch auf Instandsetzung/-haltung
    2.3
    Kostenverteilung und Nutzungen bei Erhaltungsmaßnahmen
    3.
    Bauliche Veränderungen
    3.1
    Legaldefinition
    3.2
    Schranken der Beschlussfassung
    3.3
    Anspruch auf bauliche Veränderung
    3.3.1
    Überblick
    3.3.2
    § 20 Abs. 2 WEG -E
    3.3.2.1
    § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG -E
    3.3.2.2
    § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG -E
    3.3.2.3
    § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG -E
    3.3.2.4
    § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG -E
    3.3.2.5
    Prozessuale Durchsetzung § 20 Abs. 2 WEG -E
    3.3.3
    Einzelheiten zu § 20 Abs. 3 WEG -E
    3.4
    Kosten/Nutzung bei baulichen Veränderungen
    3.4.1
    Übersicht
    3.4.2
    Details
    3.4.2.1
    Problem: Ausschluss von Nutzung?
    3.4.2.2
    § 21 Abs. 1 WEG -E (zu § 20 Abs. 2 WEG -E)
    3.4.2.3
    § 21 Abs. 2 WEG -E
    3.4.2.4
    § 21 Abs. 3 WEG -E (Auffangtatbestand)
    3.5
    Anpassungsregelung § 21 Abs. 4 WEG -E Anspruch auf erneute Beschlussfassung nach § 21 Abs. 4 WEG -E



    Synopse zum Regierungsentwurf WEG-Reform 2020 – Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), ZfIR 2020, 255 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-07-0255-01-A-03



    Zschieschack, „Eigentümerversammlung in Zeiten des Coronavirus“, NZM 2020, 297 ff.


    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2019“, NZM 2020, 310 ff.
    unter anderem mit folgenden Untergliederungen:

    I. Bundesrepublik Deutschland
    a) Bereicherungsansprüche nach Ungültigkeitserklärung von Wirtschaftsplan oder Sonderumlagen außerhalb der Jahresabrechnung
    b) Öffnungsklauseln- Der aktuelle Stand der Rechtsprechung des BGH
    c) Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – Rückblick und Ausblick
    d) Beschlusskompetenz und Individualrechtsschutz – Wechselwirkungen zwischen Fachliteratur,
    e) Zensus 2021
    f) E-Mobilität im Miet- und Wohnungseigentum – Noch ein Anlauf
    g) Ein Schritt in Richtung „WEG-Reform 2020“!
    h) Abnahme des Gemeinschaftseigentums
    i) Aktuelles zur Veräußerungsbeschränkung nach § 12 I WEG
    j) WEG-Reform: Die Vorschläge, Leitlinien und Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
    k) Das Verhältnis der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten zur Abrechnung über den Wirtschaftsplan
    l) Klimaaußenanlage im Wohnungseigentum
    m) Rauchwarnmelder
    n) WEG-Reform 2007: gelöste, ungelöste und neue Probleme im Überblick
    o) Der Nachteile betroffene Wohnungseigentümer – wie eine verfehlte Auslegung des Gesetzes bauliche Veränderungen in Wohnungseigentumsanlagen behindert
    p) Dienstleister bleiben oder Geschäftsführer werden? – Zur Stellung des Verwalters im WEG jetzt und in Zukunft (?)
    q) Der Beschluss über die Verwalterbestellung
    r) Noch immer ohne Basis (Sachkundenachweis für Verwalter)
    s) Bauliche Veränderungen nach § 22 I WEG: Notwendige Unterscheidung zwischen Zustimmung und Stimmabgabe
    t) Zur Rolle der gemeindlichen Vorkaufsrechte bei der Sicherung bezahlbaren Wohnens
    u) Zweckentfremdungserwägungen bei der Nutzung des Wohnungseigentums zur Kurzzeitvermietung
    v) Wer die Wahl hat, hat die Qual (Modalitäten bei der Auswahl des Verwalters)
    w) Materielle Beschlusskontrolle im Wohnungseigentumsrecht
    x) GoA bei irrtümlicher Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer?
    y) Der verlorene Schlüssel – Die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter beim Verlust eines oder mehrerer Schlüssel zum Mietobjekt
    z) Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats
    aa) Aktuelle Probleme im Bereich der Grundpfandrechte und des Grundbuchrechts – Teil 1
    ab) Der Hamburg-Karlsruher Fenstersturz (eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum)
    ac) Konzentration der Verfahren in Wohnungseigentumssachen am Ort der Liegenschaft auch bei Zahlungsklagen gegen Wohnungseigentümer im Ausland
    ad) Absicherung des Mieters mittels Mieterdienstbarkeiten und Dauernutzungsrechten in präventiven Restrukturierungsrahmen, InsO- und EuInsVO
    ae) Probleme bei der Eigentümerversammlung: Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vollmachtgebers
    af) Wohnungseigentumsrechtliche Verfahren und obligatorische Streitschlichtung
    ag) Das Wohnungs- und Teilerbbaurecht in der notariellen Praxis
    ah) Auswahl des Verwalters
    ai) Kompetente Begleiter mit ausgeprägten Soft Skills (Fähigkeiten des Verwalters)
    aj) Baurecht in der WEG – Nachbarschutz für Eigentümer
    ak) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats oder wie schlau müssen Beiräte sein?

    II. Österreich
    ba) Endlich: Die Neufestsetzung der Nutzwerte zur Sanierung nichtigen Wohnungseigentums trotz anderslautender Widmung
    bb) Die Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen




    s. die Anmerkung von Böttcher zum Beschluss des BGH vom 19.12.2019, V ZB 145/18, (Grundbuchlicher Vollzug einer Teilungserklärung trotz vorläufiger behördlicher Untersagung wegen zu erlassender Erhaltungsverordnung) in der ZfIR 2020, 239 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-07-0239-01-R-01

    Erbfolge:

    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Erbvermutung für den Fiskus durch gerichtliche Feststellung; Anforderungen an den Nachweis bei begehrter Klauselumschreibung aufgrund behaupteter Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite
    Gutachten/Abruf-Nr: 176124; Erscheinungsdatum: 07.04.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b6f8c821bd36447

    b) Vorversterben der Tochter; Vater wird Alleinerbe nach der Tochter; Rückforderungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Konfusion; Vermögensrückfall an den schenkenden Elternteil
    Gutachten/Abruf-Nr: 173640; Erscheinungsdatum: 07.04.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…273823e0f9e6cc3

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. April 2020 um 14:25) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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