Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 1 W 35/20NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 – 1 W 907/15ZEV 2016, 338).
    Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses genügt zum Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an Stelle des oder der (noch) nicht im Grundbuch eingetragenen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Löschung eines Grundpfandrechts hingegen regelmäßig nicht. Das Zeugnis erbringt insofern nicht den Nachweis, dass die Erklärung gegen den Erben wirksam ist.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 15.09.2020, 1 W 1340/20
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    EuErbVO Art. 69

    Ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im Grundbuchverfahren, dass ein dinglicher Übergang des Eigentums an einem Nachlassgegenstand nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags erfolgt ist, ist die Vermutung der Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO widerlegt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 29.09.2020 – 34 Wx 236/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25421?hl=true


    WEG-Reform:
    Verband Wohneigentum zur WEG-Reform: Chancen und Risiken für Eigentümer:
    Vor den am heutigen Donnerstag anstehenden abschließenden Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundestag mahnt der Verband insbesondere an, unbestimmte Rechtsbegriffe möglichst klarzustellen.
    s. FD-MietR 2020, 432724

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Rückabwicklung eines Überlassungsvertrags aufgrund vormerkungsgesicherten Rückforderungsrechts bei Insolvenz und nachfolgendem Vorversterben des Übernehmers, Gutachten/Abruf-Nr: 178888; Erscheinungsdatum: 09.10.2020; erschienen im DNotI-Report 20/2020, 153-156
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3c7cac725b9967c

    b) Antragsrecht des Käufers bzgl. Löschung einer Belastung, die der Verkäufer zu löschen hat
    Gutachten/Abruf-Nr: 178250; Erscheinungsdatum: 09.10.2020; erschienen im DNotI-Report 20/2020, 156-158
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e84b2121dc5ce7d

    Notare:
    c) Unternehmereigenschaft bei Geschäftsaufgabe; Verkauf des Betriebsgrundstücks
    Gutachten/Abruf-Nr: 179100; Erscheinungsdatum: 09.10.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…475a4b9485f41d7

    d) Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung
    Gutachten/Abruf-Nr: 175619; Erscheinungsdatum: 09.10.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ab5a1ead6e5612e



    Zur Erbeserbfolge nach einem im Jahr 1958 verstorbenen Erblasser, zu dessen Nachlassvermögen Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gehört. (n. amtl. Ls.)
    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2020, 25 Wx 52/19 = ZEV 2020, 619 ff. mit Anm. Böhringer zu den Rechtsfolgen bei Erbfällen:
    a) in der Zeit zwischen 1.1.1900 und 31.12.1975
    b) zwischen dem 1.1.1976 und dem Ablauf des 2.10.1990
    c) nach dem 2.10.1990

    Strobel, „Die Vollmacht des Testamentsvollstreckers“, ZEV 2020, 589 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, hat im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO. Ein solches kann nur im Einzelfall ausnahmsweise verneint werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalles genügt ein vom Erblasser angeordneter Pflichtteilsentzug nicht, wenn dessen Wirksamkeit eher fernliegt.

    OLG Zweibrücken (3. Zivilsenat), Beschluss vom 12.08.2020, 3 W 121/19 = BeckRS 2020, 26272

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Anm. von Raff zum Beschluss des BGH vom 13.02. 2020, V ZB 3/16 (Auflassung vor ausländischem Notar) in der DNotZ 2020, 742/750 ff. (zugleich zur Gleichwertigkeitsprüfung und zu Neuerungen durch Pflichten im Bereich der Geldwäsche: „Vorsichtige Rechtsberater werden von Beurkundungen im Ausland abraten, die dem Anwendungsbereich des GwG unterfallen“)


    Forschner/Kienzle, „Die e-Apostille – de lege lata und de lege ferenda“, DNotZ 2020, 724 ff.(„ ..es ist dem Nutzer nicht möglich, ohne tiefer greifende Prüfung zu beurteilen, ob das Apostille-Register, auf das ihn das Auslesen des QR-Codes oder das Eingeben der auf der Apostille befindlichen Internetadresse geleitet hat, echt oder gefälscht ist“).

    Eberl-Borges, „Die Veräußerung von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft“, NJW 2020, 3137 ff.

    Thelen, „Die Mitteilungspflicht einer GmbH an das Transparenzregister“, DNotZ 2020, 732 ff.

    Quarch/Hähnle: „Zurück in die Zukunft: Gedanken zur Automatisierung von Gerichtsverfahren“, NJOZ 2020, 1281 ff., dazu zu Estland:
    „Die neueste Innovation des baltischen Staates ist die angesprochene Entwicklung eines „robot judge“. Der „robot judge“ ist in der Lage, selbst eine gerichtliche Entscheidung für Streitigkeiten unter 7000 Euro zu treffen. Die Anwendung wurde 2019 ins Leben gerufen und fokussierte sich zunächst auf Vertragsstreitigkeiten. Das Programm wird unter Berücksichtigung der Anmerkungen von Anwältinnen und Richtern fortlaufend weiterentwickelt“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Anmerkung von Gießen zum Beschluss des OLG München vom 15.06.2020, 34 Wx 131/20 („Wirksamkeit der von (ehemaligem) Eigentümer zur Veräußerung des Erbbaurechts erklärten Zustimmung auch bei Eigentümerwechsel“) in der ZfIR 2020, 714/716 ff. („dogmatisch muss für die Verfügungsbeschränkung i. S. d. § 5 Abs. 1 ErbbauRG eine umfassende Analogie zu §§ 876 , 877 BGB gebildet werden“)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-20-0714-01-R-02


    s. die Anm. von Emmerich zu BGH, Urteil vom 10.07.2020, V ZR 178/19 (Folgen der Ungültigerklärung eines Beschlusses zur Genehmigung der Jahresabrechnung für einzelnen Wohnungseigentümer) in der ZfIR 2020, 718/723 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-20-0718-01-R-03


    s. die Anm. von Milzer in der FG-Prax 5/2020, 207 zum Beschluss des OLG München vom 25.06.2020 - 34 Wx 504/19 (Grundbucheintrag bei ital. Errungenschaftsgemeinschaft)

    Notare:
    s. die Anm. von Volmer zu BGH, Urteil vom 28.05.2020, III ZR 58/19 (Pflicht des beurkundenden Notars zur Klärung der Verbrauchereigenschaft der Urkundsbeteiligten) in der ZfIR 2020, 709/713 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-20-0709-01-R-01

    Geldwäschegesetz
    Die Verordnung zu den nach dem GwG meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich wurde am 31. 8. 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 1965) und trat am 1. 10. 2020 in Kraft. Sie konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsträger – unter anderem Notaren – bei Immobilientransaktionen;; s ZfIR 2020, A 3
    https://www.zfir-online.de/heft-20-2020/z…chten-nach-gwg/


    Erbfolge
    Die Entwicklung des Erbrechts seit 2019 (Bestelmeyer Rpfleger 11/2020, 626-643)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…254#post1201254
    Inhalt:
    1. Gesetzliche Erbfolge und digitaler Nachlass 626
    2. Bezugsrechte bei Versicherungen
    3. EuErbVO
    a) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt
    b) Rechtswahl
    c) Erbstatut bei Beteiligung von Drittstaaten
    d) Unzuständigkeitserklärung 627
    e) Testamentseröffnung und Bekanntgabe des Testamentsinhalts
    f) Europäisches Nachlasszeugnis
    g) Notarielle Erbbescheinigungen und notarielle Nachlasszeugnisse anderer Mitgliedstaaten
    h) Vindikationslegat 628
    4. Erbrechtliche Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO
    5. Erbannahme und Erbausschlagung
    6. Erbausschlagungen in Corona-Zeiten 629
    7. Testamentserrichtung und Testamentswiderruf
    8. Testamentsauslegung 630
    9. Gemeinschaftliches Testament
    a) Errichtung und Auslegung
    b) Wechselbezüglichkeit 631
    10. Erbvertrag
    11. Erbverzicht 632
    12. Nacherbfolge
    a) Verlautbarung der Nacherbfolge im Erbschein
    b) Erbscheinsinhalt bei Vorausvermächtnissen nach § 2110 Abs. 2 BGB
    c) Nacherbenvermerk 633
    d) Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls 634
    e) Schutz der Nacherben durch einstweilige Verfügung
    f) Gebührenrecht 635
    13. Testamentsvollstreckung
    a) Rechtslage vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
    b) Pflichten und Befugnisse des Testamentsvollstreckers
    c) Grundbuchrechtliche Fragestellungen
    d) Beendigung der Testamentsvollstreckung
    e) Entlassung des Testamentsvollstreckers 636
    14. Pflichtteilsrecht
    15. Erbengemeinschaft 637
    16. Nachlasspflegschaft
    a) Anordnung der Pflegschaft
    b) Pflegerverpflichtung in Corona-Zeiten 638
    c) Verwaltung des Nachlasses und nachlassgerichtliche Genehmigungen
    d) Vergütung 639
    17. Nachlassgerichtliches Verfahren 640
    18. Erbfolge und Grundbuchverfahren 642
    19. Rückauflassungsvormerkungen
    20. Ableben eines GbR-Gesellschafters 643
    21. Transmortale und postmortale Vollmachten
    22. Nachweis der Erbfolge im Bankverkehr

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten eines Wohnungsrechts, nach der die Kosten für Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr der Eigentümer trägt, kann zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.10.2020, 15 W 2130/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-27063?hl=true


    Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.

    BGH, Beschluss vom 24. September 2020, V ZB 90/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…607&Blank=1.pdf


    Notare:

    Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.

    LG Wuppertal (9. Zivilkammer), Beschluss vom 19.10.2020, 9 T 132/20 = BeckRS 2020, 27081


    Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.

    BGH, Beschluss vom 10. September 2020, V ZB 141/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…607&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG-Reform

    Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) stammt vom 16.10.2020 und ist im BGBl. I (Nr. 47) 2020, 2187 veröffentlicht. Nach Artikel 18 treten die Artikel 3, 6 und 9 Nr. 4, sowie Artikel 10 bis 12 am 23.10.2020, der Rest tritt am 01.12.2020 in Kraft; siehe:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1603377230703

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die für die Auslegung eines als Grunddienstbarkeit bestellten Wegerechts maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich der Umfang des Wegerechts in erster Linie nach dem Wortlaut der Eintragung bzw. der Bewilligung, welche dieser Eintragung zugrunde liegt, sowie nach den sonstigen ohne weiteres erkennbaren Umständen bemisst. Ist das Wegerecht danach ohne Einschränkung eingeräumt worden, kommt eine solche allenfalls dann und insoweit in Betracht, als ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine Einschränkung ziehen würde. Es müsste mit anderen Worten ohne weiteres erkennbar sein, dass das nur dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen (so bereits Senatsurteil vom 2. Juli 1999 - 1 L 5277/96 -, juris Rn. 40).
    2. Das vorrangige Abstellen auf den Wortlaut der Eintragung bzw. der ihr zugrunde liegenden Bewilligung unter Einbeziehung offen zu Tage tretender objektiver Umstände lässt die Notwendigkeit umfangreicher Beweiserhebungen durch Vernehmung der Parteien oder von Zeugen über die bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen entfallen.

    OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 15.10.2020, 1 ME 40/20
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Klauselerteilung durch den Notar:
    Aus den Gründen des Beschlusses des BGH vom 07. Oktober 2020, VII ZB 2/20,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…291&pos=0&anz=1

    Rz. 17: Enthält die Grundschuldbestellungsurkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, hat das Klauselerteilungsorgan allerdings auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren VII ZB 56/18).
    Rz. 22: Ob der Nachweisverzicht bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld mit Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Erwägungen - beispielsweise gemäß oder entsprechend § 134 BGB oder §§ 307 ff. BGB – unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren aufgrund des in diesem Verfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstabs grundsätzlich nicht zu prüfen. Weder der Notar noch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind im Klauselerteilungsverfahren zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 14, NJW 2009, 1887; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 797 Rn. 5 bis 7 m.w.N.). Daher können etwaige Auswirkungen des Sinns und des Zwecks des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auf vollstreckungsrechtliche Erklärungen nicht im Klauselerteilungsverfahren und dementsprechend nicht im Klauselerinnerungsverfahren berücksichtigt werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung - oder auch in einer Kopie von dieser - bestehen kann (Fortführung von BGH Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - MDR 2020, 750; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - NJW-RR 2018, 970 und Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049).
    b)….

    BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020, XII ZB 167/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…459&pos=0&anz=1



    Scheuffele, „Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines GbR-Gesellschafters“, NZG 2020, 1127 ff.

    Deutscher Anwaltverein, „Stellungnahme durch den Ausschuss Handelsrecht unter Mitwirkung der Ausschüsse Anwaltsnotariat und Berufsrecht zum Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“, NZG 2020, 1133 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ergänzend dazu siehe den in Bezug genommenen Beschluss:

    ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, § 732 Abs. 1, §§ 767, 769, 795, 797; BGB § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2

    a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

    b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.

    c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.

    BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020, VII ZB 56/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…637&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. das Gutachten des DNotI zu:

    Wohnungseigentümerversammlung als Ein-Personen-Versammlung; Bevollmächtigung des Verwalters bei Unmöglichkeit Präsenzversammlung auf Grund der Corona-Pandemie
    Gutachten/Abruf-Nr: 177331; Erscheinungsdatum: 30.10.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3968a81504e00aa


    Anmerkung:

    Zwar ist im Gutachten das Urteil des AG Kassel vom 27. August 2020, 800 C 2563/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001403
    erwähnt, nicht hingegen das Urteil des AG Lemgo vom 24.08.2020, 16 C 10/20
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmo…l_20200824.html
    Das AG Lemko führt aus: „Das Einladungsschreiben, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine Eigentümerversammlung „im Vollmachtsverfahren“ stattfinden soll, das Büro des Verwalters für Publikumsverkehr geschlossen ist, Versammlungen mit persönlichem Erscheinen der Wohnungseigentümer wegen der Kontaktsperre bzw. der Abstandsregelungen nicht stattfinden können und die Adressaten der Einladung unmissverständlich gebeten werden, nicht persönlich zur Eigentümerversammlung zu erscheinen, sondern eine Vollmacht an den Verwalter zu erteilen und ihr Stimmrecht schriftlich auszuüben, stellt sich im Ergebnis als „Ausladung“ der Wohnungseigentümer dar….Diese Form der Einladung verletzte die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts. Zwar konnten die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge konnte indes nicht stattfinden. Genau dies stellt aber den Wesensinhalt einer Eigentümerversammlung als dem Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 1 WEG dar….Nach alledem waren sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 21.05.2020 unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht der Wohnungseigentümer gefassten bzw. abgelehnten Beschlüsse nichtig….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt – neben der Einhaltung der dort vorgesehenen Wertgrenze – im Interesse der Rechtssicherheit nachvollziehbare Darlegungen dazu, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises (hier: des Erbscheins) nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe oder an beidem möglich ist; diese Voraussetzungen sind mangels eigener Ermittlungsbefugnis des Grundbuchamtes, ggf. nach entsprechender Zwischenverfügung, von dem Antragsteller beizubringen.

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.5.2020, 5 W 12/20 = FGPrax 2020, 213


    s. die Anm. von Kramer zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom v. 28.4.2020 – I-3 Wx 29/20: (Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen bei Grundbucheintragung unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften), FGPrax 2020, 201/203 ff.


    s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG München, Beschl. v. 16.7.2020 – 34 Wx 463/19 (Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung in Form des § 29 GBO) , FGPrax 2020, 210/212 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Durchführung der Versammlung einer WEG auf einem Spielplatz der WEG-Anlage widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
    2. Sie stellt insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar.

    AG Berlin-Wedding Urt. v. 13.7.2020, 9 C 214/20 = COVuR 2020, 697


    Drasdo, „Zwei neue „Ämter“ im Wohnungseigentumsrecht“, ZfIR 2020, 739 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-21-0739-01-A-03
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter
    III. Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen ermächtigten Wohnungseigentümer
    IV. Die Aufgaben des Verwalters
    V. Allgemeine Bemerkungen
    VI. Ausblick


    s. die Anm. von Amann zu OLG München, Beschluss vom 05.08.2020, 34 Wx 302/20 (Grundbucheintrag isolierten Verzichts auf die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks) in der ZfIR 2020, 749/751
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-21-0749-01-R-03

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Europäisches Nachlasszeugnis:
    Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kommt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung (vgl. u.a. OLG München ZEV 2017, 580 f.; OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f.) die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im Europäischen Nachlassverzeichnis unter Anwendung deutschen Erbrechts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn dem Übergang des gesamten Eigentums ein Erbschaftskauf zugrunde liegt.

    OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 14.10.2020, I-3 Wx 158/20 = BeckRS 2020, 28805

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u.a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12 - FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, ZEV 2016,401; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2020, 1 W 1463/20 = BeckRS 2020, 29271



    Damrau, „Familien- und erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen im Grundbuchverfahren“, ZEV 2020, 657 ff.


    s. die Anm. von Kollmeyer zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 13.05.2020, 3 W 74/20 (Kein Nacherbenvermerk im Erbschein nach Veräußerung der Nacherbenrechte an den Vorerben) in der ZEV 2020, 687/691 ff.


    s. die Anm. von Weber zum Beschluss des KG vom 08.07.2020, 1 W 35/20 (Nachweis einer GbR-Nachfolgeregelung bei Antrag auf Löschung verstorbener Gesellschafter im Grundbuch) in der ZEV 2020, 707/711 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.

    BGH, Beschluss vom 17. September 2020, V ZB 8/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…564&Blank=1.pdf


    1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.

    2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011, - 1 W 243/11 - FGPrax 2011, 270).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 22.10.2020, 1 W 1357/20 = BeckRS 2020, 29779

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 874 Satz 1, § 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1; GBO § 23 Abs. 1

    a) Soll ein dingliches Recht an einem Grundstück unter einer Bedingung oder einer Befristung stehen, wird dies nur dann zum Inhalt des Grundbuchs, wenn die Bedingung oder die Befristung in das Grundbuch selbst aufgenommen werden. Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung, in der die Bedingung oder die Befristung enthalten ist, genügt nicht.

    b) Das gilt auch, wenn eine Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden soll.

    BGB § 873 Abs. 1, § 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1

    Dass der Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten befristeten Reallast bewilligt, begründet in aller Regel keinen Nachweis i.S.d. § 29 Abs. 1 GBO, dass es zu einer entsprechenden Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten i.S.d. § 873 Abs.1
    BGB gekommen ist.

    BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20- OLG Hamm, AG Dortmund
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…576&Blank=1.pdf


    Wohnungsumwandlung: Genehmigungsvorbehalt in Hessen
    Das Land Hessen hat durch ein „Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Umwandlungsgenehmigungsverordnung)“ vom 16.5.2020 (GVBl 2020, 354) die Umwandlung von Mietobjekten in Wohnungs- und Teileigentum in Gebieten mit einer sogenannten Milieuschutzsatzung bis 31.5.2025 erschwert. Erfasst werden insgesamt 31 Städte und Gemeinden; Schwerpunkt ist das Rhein-Main-Gebiet.
    s. NJW-Spezial 2020, 643

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Grundsteuer, Baden-Württemberg:
    Zur Mitteilungspflicht der Grundbuchämter siehe § 23 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) vom 4. November 2020, GBl. BW 2020, 974 ff.:
    „(2) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:
    1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
    2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
    3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist.

    Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das Liegenschaftskataster gemäß § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung führt, zugeleitet werden.

    (3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Stellen unterrichten die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

    (4) Die nach den Absätzen 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Die oberste Finanzbehörde legt im Einvernehmen mit den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen.“


    Zschieschack, „Synopse zum WEMoG“, NZM 2020, 919 ff.

    Zschieschack, „Das neue Wohnungseigentumsrecht-Eine Einführung zum Inkrafttreten des „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes“ (WEMoG)“, NZM 2020, 897 ff.

    Bruns, „Nachbarschutz im Lichte der WEG-Novelle 2020“, NZM 2020, 909 ff.

    Rolfs, „Bauliche Maßnahmen des Mieters nach neuem Recht: Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz“, NZM 2020, 902 ff.

    Herlitz, „Technik & Recht im Schnittpunkt der WEMoG-modernisierten Mieterrechte-Zur Trilogie nach § 20 WEG 2020 und § 554 BGB 2020“, NZM 2020, 912 ff.

    Stein, „Steuerliche Probleme durch Fehlbeurteilungen des Ehegüterstandes in Deutschland lebender Ausländer-Teil I: Zivilrecht und steuerliche Grundzüge“, DStR 2020, 368 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; zwingendes Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum
    Gutachten/Abruf-Nr: 180355; Erscheinungsdatum: 13.11.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d385d413782702d


    b) Reform des Wohnungseigentumsgesetzes; Vollzug von Teilungserklärungen, die Stellplätze ohne Maßangaben enthalten
    Gutachten/Abruf-Nr: 180895; Erscheinungsdatum: 13.11.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f41284da90b28d9

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Böhringer, „Vertretung der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Grundstücksverkehr“, ZfIR 2020, 773 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-22-0773-01-A-02
    mit folgender Untergliederung:
    Inhaltsübersicht
    I. Verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft
    1. Gesamtvertretung der Wohnungseigentümer
    2. Möglichkeit einer Ermächtigung
    II. Bestellung des Verwalters als Vertretungsorgan
    1. Bestellungsbeschluss
    2. Nachweispflicht beim Grundbuchamt
    III. Vertretungsrecht des Verwalters
    1. Grundsätzliches Vertretungsrecht
    2. Einschränkung der Vertretungsbefugnis
    2.1 Betroffenheit des Außenverhältnisses
    2.1.1 Schutz der Wohnungseigentümer
    2.1.2 Zustimmungsbeschluss
    2.2 Reichweite der Einschränkung des Vertretungsrechts
    2.3 Handeln des Verwalters
    2.3.1 Einholung des Zustimmungsbeschlusses
    2.3.2 Hinweise des Urkundsnotars
    2.3.3 Fehlende Vertretungsmacht des Verwalters
    3. Uneingeschränkte Vertretung für grundbuchrelevante Geschäfte
    3.1 Eigentumsvormerkung
    3.2 Eigentumsänderung
    3.3 Bestellung von Grundpfandrechten
    3.4 Sonstige Eintragungsbewilligungen
    IV. Vertretungsverbote des Verwalters
    1. Mehrfachvertretungsverbot des Verwalters
    2. Vertretung bei In-sich-Geschäft des Verwalters
    2.1 Ausgangsfall
    2.2 Selbstkontrahierungsverbot ohne Befreiungsmöglichkeit
    2.3 Ausübung des Vertretungsrechts
    2.4 Nachweis im Grundbuchverfahren
    2.4.1 Allgemeine Grundsätze
    2.4.2 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats
    2.4.3 Ermächtigter Wohnungseigentümer


    s. die Anm. von Häublein zum Urteil des AG Kassel vom. 27.08.2020, 800 C 2563/20 (Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses bei Beschränkung der Teilnehmerzahl der Eigentümerversammlung wegen Corona, die Berufung ist beim LG Frankfurt/M. unter dem Az. 2-13 S 108/20 anhängig.) in der ZfIR 2020, 787/789 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-22-0787-01-R-02



    Notare:

    GNotKG § 21 Abs. 1 Satz 1

    a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt.

    b) Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.

    BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020, V ZB 67/19 - KG Berlin, LG Berlin
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…585&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!