Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Die in § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltene Regelung zur Erklärung der Auflassung gegenüber dem Gericht bei einem Vergleich enthält keine Ausnahme von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung gem. § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 28.02.2018, 15 W 292/17 = ZfIR 2018, 325 (Leitsatz)

    Trappe, „Die Erklärung der Auflassung nach § 278 Abs. 6 ZPO - Ein Plädoyer für die Vereinfachung der Auflassung durch schriftlichen Vergleich“, ZfIR 2018, 302 – 305
    https://www.juris.de/jportal/portal…key=#focuspoint


    s. die Gutachten des DNotI zu:
    a) Tausch mit dem Bauträger; Anteilsmodell; Vorkaufsrecht der Gemeinde; Negativattest (Ergebnis: Ein Tauschvertrag mit dem Bauträger in Form des Anteilsmodells löst kein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB aus. Für den Vollzug des Vertrages darf das Grundbuchamt kein Negativattest der Gemeinde verlangen, wenn es sich ersichtlich um einen Tauschvertrag handelt).
    Abrufnummer: 160993, Gutachten-Datum: 04.05.2018

    b) Ehegattenerbvertrag von Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge; Bestimmung der Schlusserben bei Einsetzung der jeweils "nächsten Blutsverwandten" der Ehegatten
    Abrufnummer: 160526, Gutachten-Datum: 04.05.2018

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  • 1. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG „der ersten Veräußerung nach Teilung“ erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.

    2. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen.

    3. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkt gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 W 477/11 - ZWE 2012, 96).

    KG, Beschluss vom 03.05.2018, 1 W 370/17 = BeckRS 2018, 8040
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Notar als TV:
    Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments. Insoweit liegt auch kein zur Unwirksamkeit führender Umgehungstatbestand vor. (amtl. Ls.)

    OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018, 2 Wx 275/17 = ZEV 2018, 271


    Eickelberg, „Besonderheiten der konsularischen Beurkundung und ihr Einfluss auf die Zusammenarbeit der Konsularbeamten mit inländischen Notaren“, DNotZ 2018, 332 ff.


    s. die Anm. von Bub/Bernhard zum Urteil des BGH vom 16.03.2018, V ZR 60/17 (Zahlung von Betriebskosten durch den Wohnungsberechtigten) zur grundsätzlichen Unentgeltlichkeit des dinglichen Wohnungsrechts in der FD-MietR 2018, 405451


    Lüdecke, „Vermögensverwaltung unter Beteiligung Minderjähriger“, NJOZ 2018, 681 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (17. Mai 2018 um 11:24) aus folgendem Grund: Link zu KG eingefügt

  • Die Abhandlungen sind jetzt auch direkt abrufbar, unter
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-6-2017.pdf

    s. ferner:

    Böhringer, „Formelle Spitzfindigkeiten im Grundstücksverkehr“, BWNotZ 2/2017, 30
    mit den Unterteilungen:
    A Siegelung von Ersuchen und Urkunden von Gerichten/Behörden
    B Beglaubigungsstellen nach Sonderrecht
    C. Behördenerklärungen
    D. Unterschriftsbeglaubigung
    E. Besonderheiten bei Ausfertigungs-/Abschriftvermerk
    F. Besonderheiten bei Urkunden zum Grundbuchamt
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_2017-2.pdf

    Zander, Überbau und Überbaurente, BWNotZ 4/2017, 87 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_2017-4_web.pdf

    Sandweg, Die virtuelle Stiftung in der notariellen Praxis, BWNotZ 5/2017, 127 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_2017-5-web.pdf


    Reuber, Auslegung im Grundbuchverfahren, BWNotZ 1/2018, 2
    (nur Inhaltsverzeichnis unter http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/inha…notz-1-2018.pdf)

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  • Thüringer Waldgenossenschaft:
    Zur namentlichen Eintragung der anteilsberechtigten Mitglieder einer Waldgenossenschaft in Thüringen und ihrer Anteile im Grundbuch.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 04.04.2018, 3 W 17/18 (juris)
    aus den Gründen: „Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage erscheint dem Senat deshalb eine Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs entsprechend § 47 Abs. 2 GBO geboten. Danach wäre als Eigentümerin einzutragen „die aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft H..-F.. bestehende Gesamthandsgemeinschaft“; zudem wären die Anteilberechtigten namentlich aufzuführen. Die Vornahme einer solchen Eintragung würde sich nach Auffassung des Senats noch im Rahmen der durch die Gerichte vorzunehmenden Auslegung des Gesetzes halten.“

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  • Im Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Nachweis, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat, durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt sein.

    OLG München, Beschluss v. 23.05.2018, 34 Wx 385/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-9132?hl=true

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  • 1. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf ihr Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 GBO) ist grundbuchverfahrensrechtlich unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69).

    2. Die in einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mitbeurkundete Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) des vormerkungsberechtigten Käufers kann im Verfahren über die Löschung der Vormerkung auch dann einen entsprechenden Antrag des Verkäufers (§ 13 Abs. 1 GBO) rechtfertigen, wenn dem Grundbuchamt nur die seinerzeit von dem Notar zum Zweck der Eintragung der Vormerkung eingereichte Ausfertigung vorliegt.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 17.05.2018, 18 W 18/18
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Limited im deutschen Grundbuchverfahren.

    Thüringer Oberlandesgericht (Jena) 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.01.2018, 3 W 322/17 (juris) und BeckRS 2018, 8363

    siehe auch die redaktionellen Leitsätze bei beckRS 2018, 8363

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  • Grundbuchberichtigung - Vorkaufsrecht

    Leitsatz:

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung bei einer während der Beurkundung vorgenommenen Berichtigung

    OLG München, Beschluss v. 28.05.2018, 34 Wx 251/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-9513?hl=true

    Aus den Gründen (Rz 35): „Nach dem Originaltext war das Vorkaufsrecht für die Erwerber und ihre Rechtsnachfolger bestellt und hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten beschränkt auf den Veräußerer und seinen Erben. Die Formulierung „Erwerber und ihre Rechtsnachfolger“ deutet dabei auf ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht hin, denn Vorkaufsrechte sind nach §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 514 Satz 1 BGB grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Das Wort „Rechtsnachfolger” bezeichnet i.d.R. nicht den jeweiligen Eigentümer des betreffenden Teilgrundstücks, sondern vielmehr denjenigen, auf den das Vorkaufsrecht selbst später einmal übergehen wird. Die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsnachfolger besagt also nichts anderes, als dass abweichend vom Regelfall die Übertragbarkeit und Vererblichkeit auf Seiten des Vorkaufsberechtigten gewollt ist (vgl. BGHZ 37, 143/153). Die Formulierung „Veräußerer und seinen Erben“ entspricht dem gesetzlichen Regelfall des § 1097 BGB. Die mit „/“ hinter „seinen Erben“ eingefügte Anmerkung „= richtig dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes“ lässt nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung mit der Berichtigung beabsichtigt war. Es kommt sowohl eine Klarstellung hinsichtlich des Kreises der Berechtigten als auch hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten in Betracht….“


    WEG § 45 Abs. 1

    Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

    WEG § 45 Abs. 2

    Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.

    WEG § 43, § 45; ZPO § 189

    a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.

    b) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.

    BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - LG Itzehoe, AG Elmshorn
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…484&Blank=1.pdf

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  • § 111k StPO n.F. in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 2017 verleiht - ebenso wie die Regelung des § 111f Abs. 2 StPO a.F. - der Staatsanwaltschaft die Befugnis, um eine Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen (§ 38 GBO).

    Zum einen folgt dies aus dem Wortlaut der Regelung (§ 111k Abs. 1 StPO). Zum anderen ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Regelungen über die Vermögensabschöpfung nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der Staatsanwaltschaft etwas zu ändern, das Grundbuchamt um Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2018, 15 W 15/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180222.html


    § 1026 BGB:
    Zu den Anforderungen an den Nachweis, dass der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht sowie Giebel- und Abwasserrecht - an der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem betreffenden Teil des belasteten Grundstücks gehindert ist.

    OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 20.02.2018, 5 W 89/17 (juris)


    WEG § 10 Abs. 2 Satz 3
    a) Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.

    b) Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung.

    c) Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.

    BGH, Urteil vom 23. März 2018, V ZR 65/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…504&Blank=1.pdf



    Genehmigung zur Teilnahme eines Notars am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren

    1. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr.1 GBO vorliegen, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (BGH, 21. Juni 2017, IV AR (VZ) 3/16, OLG Hamm, 13. Juni 2016, I-15 VA 4/15). Ein bezogen auf Nordrhein-Westfalen erwartetes Aufkommen von zehn bis zwanzig Abrufen jährlich erfüllt das gesetzliche Tatbestandsmerkmal einer "Vielzahl der Übermittlungen" nicht.(Rn.3)

    2. Die Erfüllung der durch § 15 Abs. 3 GBO neu eingeführten Pflicht der Prüfung der Eintragungsfähigkeit als solche gebietet keine Einsichtnahme in Grundbücher durch den Notar (vgl. OLG Schleswig, 28. Juli 2017, 2 Wx 50/17, OLG Celle, 13. November 2017, 18 W 57/17). Erst recht kann sie eine solche Einsichtnahme nicht eilbedürftig machen.(Rn.17)

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2018, 15 VA 18/17 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180123.html


    1. Eine Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich.

    2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem grundbuchrechtlichen Verfahren geltend gemacht wurde.

    Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2018, 1 VB 61/17
    https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/reda…7_Beschluss.pdf

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  • Voraussetzung des Teilerlöschens einer Dienstbarkeit in Bezug auf die durch Teilung des herrschenden Grundstücks entstandenen neuen Grundstücke ist die rechtliche Beschränkung der Dienstbarkeit in der Bewilligung auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf eine beschränkte Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit führt, genügt nicht.

    OLG München, Beschluss v. 29.05.2018, 34 Wx 97/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-9743?hl=true



    Ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen setzt Folgendes voraus:

    - Die Grunddienstbarkeit muss zu dem Zweck bestellt worden sein, das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen.

    - Die begehrte Baulast hat inhaltlich der bestellten Grunddienstbarkeit zu entsprechen.

    - Die Übernahme der begehrten Baulast muss zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein und eine Befreiung vom Baulastzwang darf bauordnungsrechtlich nicht in Betracht kommen.

    - Bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit darf für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden haben, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

    Letzterem ist nicht genügt, wenn bei Bestellung der Grundschuld nach dem Bauordnungsrecht bereits eine Baulast erforderlich gewesen wäre, die Parteien sich aber bewusst mit der Grunddienstbarkeit zufrieden gegeben haben.

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 15.03.2018, 3 U 72/16
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu einem mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Verbotsvermutung von § 5 Höfeverfahrensordnung widerlegt ist. Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2018, 10 W 63/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20180321.html

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  • Böhringer, „Rechtsprobleme bei der Eintragung von Zwangshypotheken“ ZfIR 2018, 373 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Inhaltsübersicht
    I. ZPO-Vollstreckung
    1. Vollstreckungsarten und Zuständigkeit des Grundbuchamts
    2. Titel für den Gläubiger
    2.1 Prüfungspflicht des Grundbuchamts
    2.2 Forderung und Mindesthöhegebot
    2.2.1 Mindesthöhegebot
    2.2.2 Details der Forderung
    2.2.3 Zinsen/Basiszinssatz
    2.3 Zustellungsnachweis
    3. Doppelsicherungsverbot
    4. Vollstreckungsverbot
    5. Eintragungsantrag des Gläubigers
    5.1 Schriftlichkeit
    5.2 Bevollmächtigter
    5.3 Zurückbleiben des Antrags hinter Titel
    5.4 Rücknahme des Antrags
    5.5 Belastungsgegenstand
    5.5.1 Einzelgrundstück pro Schuldner
    5.5.2 Verbot eines Gesamtrechts und Ausnahmen
    5.6 Verteilung der Forderung
    5.7 Bezeichnung des Belastungsobjekts, § 28 GBO
    5.8 Eigentümer als Schuldner des Titels
    5.9 Bezeichnung des Gläubigers
    5.9.1 Genaue Bezeichnung des Berechtigten
    5.9.2 Gemeinschaftsverhältnis
    5.10 Zug-um-Zug-Leistungspflicht
    5.11 Mängel des Eintragungsantrags
    6. Grundbucheintragung
    6.1 Buchrecht
    6.1.1 Rechtscharakter
    6.1.2 Währungsangabe
    6.1.3 Eintragungsvermerk auf dem Titel
    6.2 Mängel bei der eingetragenen Zwangshypothek
    6.2.1 Nichtige und anfechtbare Eintragungen
    6.2.2 Amtswiderspruch § 53 GBO/Widerspruch § 899 BGB
    II. Verwaltungszwangsverfahren
    1. Grundlagen
    2. Verfahrensgrundsätze
    3. Einzelne Verfahren
    3.1 Steuerforderungen
    3.2 Sozialversicherungsträger
    3.3 Gemeindekasse
    3.4 Gerichtskosten
    III. Grundbuchbeschwerde
    IV. Grundbuchgebühren



    Grziwotz/Huber, „Der Notverkauf eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks“, ZFiR 2018, 365 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Inhaltsübersicht
    I. Der Sachverhalt – freihändiger Notverkauf
    1. Ausgangspunkt
    2. Zeitliche Abgrenzung zwischen bisherigem und neuem Recht
    II. Immobilienverkauf und Verkäuferinsolvenz
    1. Vormerkungsschutz, Sicherungseigentum und Rückschlagsperre
    1.1 Schutz der Eigentumsverschaffung hinsichtlich der Immobilie
    1.2 Zubehör und weitere mitverkaufte bewegliche Sachen
    1.3 Rückschlagsperre (§ 88 InsO) als Risiko?
    2. Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters
    2.1 Ansatz
    2.2 Bisheriger und unverändert weiter geltender Grundtatbestand des § 133 Abs. 1 InsO
    2.3 Neues Recht zur Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 2 und 3 InsO
    3. Der Irrtum: keine Probleme bei Bargeschäft?
    3.1 Frühere Fassung des § 142 InsO und Konsequenzen
    3.2 Neue Fassung des § 142 InsO (durch das Anfechtungsrecht 2017) und Konsequenzen
    4. Die Rettung: fehlende Gläubigerbenachteiligung?
    5. Sonderfälle von Gegenleistungen: (zusätzliche) Schuldübernahme und Wohnungsrecht
    III. Sicherung durch Vertragsgestaltung?

    s. Anm. Hogenschurz zu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.03.2018, 5 W 17/18 (Bewilligung aller Wohnungseigentümer zur Eintragung eines schuldrechtlichen bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts) in der ZfIR 2018, 412 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    s. Anm. Spielbauer zu BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16 (Haftung des Erwerbers für vor dem Eigentumswechsel beschlossene nach seiner Eigentumseintragung durch Abruf des Verwalters fällig gewordene Sonderumlage) in der ZfIR 2018, 408 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grundstückserwerb einer GbR; Gesellschafterwechsel nach Erklärung der Auflassung aufgrund Vollmacht; Gesellschafterwechsel vor Eigentumsumschreibung; Anwachsung
    Gutachtennummer: 162029, Gutachten-Datum: 25.05.2018, erschienen im DNotI-Report 10/2018, 75 ff.


    b) Sicherungshypothek zugunsten gelöschter GmbH; gerichtliche Bestellung eines Liquidators zur Abgabe von Löschungsbewilligungen; Vertretungsmacht des Liquidators; Nachtragsliquidation
    Gutachtennummer: 161794, Gutachten-Datum: 25.05.2018, erschienen im DNotI-Report 10/2018, 73 ff.

    c) Bestellung eines weiteren dinglichen Vorkaufsrechts im Nachrang; Verhältnis zweier dinglicher
    Vorkaufsrechte zueinander
    Abrufnummer: 161840, Gutachten-Datum: 25.05.2018

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vorsorgevollmacht des Gesellschafters einer GmbH; Zustimmung der Mitgesellschafter;
    Frage: Kann die Vertretung des Gesellschafters in der GmbH durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden?
    Gutachtennummer: 160796, Gutachten-Datum: 07.06.2018; erschienen im DNotI-Report - 11/2018 - Seite 81-83

    b) Freigabe des Nachlasses an den Vorerben bei Dauervollstreckung; Wirkung der Freigabe; Gestaltung durch den Erblasser; Rückgängigmachung der Freigabe
    Gutachtennummer: 155457; Gutachten-Datum: 07.06.2018; erschienen im DNotI-Report - 11/2018 - Seite 83-85


    Erbfolge:

    Dörner, „Erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB durch den EuGH: Konsequenzen und neue Fragen“, ZEV 2018, 305 ff.

    Leitzen,Kubicka und die Folgen: Vindikationslegate in der Rechtspraxis“, ZEV 2018, 311 ff.

    Steinmetz, „EuErbVO: Beibehaltung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ohne Unterkunft im Herkunftsstaat? – Überlegungen zur Maßgeblichkeit des Erblasserwillens und zum „Mallorca-Rentner“, ZEV 2018, 317 ff.

    Breitschmid/Zencirkiran: „Schweiz: Anpassungen des IPRG an die EuErbVO“, ZEV 2018, 328

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  • Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Löschung ab, kann der Beteiligte mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2017, 20 W 288/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8080137



    1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.

    2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2018, 20 W 65/18
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8080145


    Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…477&Blank=1.pdf

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  • Zu den Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei der Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs:

    1. Eine Verfügung ist im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich, wenn der Vorerbe - objektiv betrachtet - ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und - subjektiv betrachtet - weiß, dass für dieses Opfer keine gleichwertige Gegenleistung zufließt, oder er die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.

    2. Bei der Abwägung von Leistung und Gegenleistung ist dem Vorerben ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht überschritten ist, wenn sich die Kaufpreisfindung an einem Wertgutachten des Gutachterausschusses orientiert.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 29.05.2018, 8 W 146/18 (juris)


    Erbfolge; ergänzende Testamentsauslegung:

    1. Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert - über die einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus - zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. OLG München ZEV 2017, 353; dem folgend: OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140) (Rn. 43)

    2. Für die Berechnung der Kostenquoten im Beschwerdeverfahren gerichtet auf die Erteilung eines Erbscheins ist auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Dieser errechnet sich bei mehreren Beteiligten im Beschwerdeverfahren aus der Addition des von diesen jeweils verfolgten wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. (Rn. 55)

    3. Die Kostenquoten werden auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten, das er im Beschwerdeverfahren verfolgt, errechnet. (Rn. 56)

    OLG München, Beschluss v. 11.06.2018, 31 Wx 294/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10915?hl=true

    Wohnungseigentum:

    Zu den Ansprüchen gegenüber Wohnungseigentümern, die die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ablehnen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt (pflichtwidriges Abstimmungsverhalten), siehe

    BGH, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…467&Blank=1.pdf


    Rapp, „Erbbaurecht: Kein Widerruf der Veräußerungszustimmung des Grundstückseigentümers- zugleich Anmerkungen zum Beschl. des BGH v. 29. 6. 2017 - V ZB 144/16“, DNotZ 2018, 413 ff..

    s. die Anmerkungen von Büttner/Seebach zu BGH, Beschluss vom 21.06.2017, IV AR(VZ) 3/16: (Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren), DNotZ 2018, 431/435 ff.

    s. die Anm. von Rapp zu OLG Hamm, Beschluss vom 28.2.2018, 15 W 292/17 (unwirksame Auflassung im Beschlussvergleich) in der NZFam 2018, 569/571 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. …
    2. ….
    3. Ein Nachlass, der aufgrund des Fiskalerbrechts der DDR (§ 369 ZGB) in Volkseigentum übergegangen war, stellt unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar, wenn zu ihm Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder beschränkte dingliche Rechte gehören.
    4. Solange kein bestandskräftiger Vermögenszuordnungsbescheid ergangen ist, müssen die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und demzufolge auch der Kostenbeamte - die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Fiskalerbes der DDR in eigener Zuständigkeit beurteilen und entscheiden.
    5. …

    OLG Naumburg 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.08.2017, 2 Wx 40/16
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 36)

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 19.04.2018, V ZB 260/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…151&pos=0&anz=1


    Trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes bedarf es für die Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss.

    OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018, 20 W 215/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8082504

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  • Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht sowie zur notwendigen Glaubhaftmachung bei berechtigten Bedenken.

    OLG München, Beschluss v. 14.06.2018, 34 Wx 188/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11571?hl=true
    (Fall: früherer Eigentümer mit behauptetem Treuhandverhältnis zum derzeitigen Eigentümer begehrt GB-einsicht)


    1. Sind der Schiedsrichter und die für einen Schiedskläger handelnde Person identisch, so ist der vom sogenannten Schiedsgericht erlassene Spruch kein Schiedsspruch im Sinne der Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung, weil er gegen das Verbot des „Richtens in eigener Sache“ verstößt.

    2. Der unter dem Briefkopf „* XXX* XXX XXX XXX xxx xxx XXX xx XXX XXX (by XXX XXX XX XXX XXX)“ ergangene, von Herrn A. unterschriebene Spruch betreffend eine gleichfalls von Herrn A. unterschriebene sogenannte Schiedsklage des sich als „XXX XXX XXX X.x.x.X.“ bezeichnenden angeblichen Schiedsklägers ist demzufolge kein Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO.

    OLG München, Beschluss v. 18.06.2018, 34 Sch 11/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11569?hl=true

    Erbfolge:

    1. Die letztwillige Verfügung eines Erblassers, der nach ausdrücklichem Widerruf einer früheren gleichteiligen Erbeinsetzung seiner Kinder diese ohne Nennung einer Quote zu Erben beruft und dabei nahezu sein ganzes Vermögen einzeln mit unterschiedlichen Werten auf sie verteilt, ist als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls verbunden mit einer Teilungsanordnung auf dieser Basis auszulegen.

    2. Die so getroffene Erbeinsetzung wird nicht dadurch hinfällig, dass die verteilten Vermögensgegenstände sich nicht im Alleineigentum des Erblassers befanden, sondern im Rahmen einer nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft bzw. einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebun-den waren, wenn eine dingliche Berechtigung des Erblassers an den Vermögensgegenständen bestand.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 W 198/16 = BeckRS 2018, 11400


    Baden-Württemberg:
    siehe die Landtagsdrucksachen
    a) zur Abwicklung von Fiskalerbschaften (zentrale Kompetenzämter für die Abwicklung
    von Fiskalerbschaften):
    https://www.landtag-bw.de/files/live/sit…0/16_4230_D.pdf
    b) zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
    (mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
    Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen)
    https://www.landtag-bw.de/files/live/sit…0/16_4233_D.pdf

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  • Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2017“, NZM 2018, 380 ff.


    Notare:
    1. s. die Mitteilung des DNotI vom 19.06.2018
    https://www.dnoti.de/informationen/…09e?mode=detail
    Änderung der GVO zum 1.7.2018
    Erweiterung des Kreises der genehmigungsfreien Rechtsgeschäfte

    Am 1.7.2018 wird eine Änderung der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft treten. Ergänzt wird § 2 Abs. 1 S. 2 GVO um einen neuen Befreiungstatbestand (Nr. 6), nach dem eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist, wenn im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Abs. 1 VermG im Grundbuch eingetragen ist (BGBl. 2016 I, S. 2602).

    Es stellt sich die Frage, ob bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Genehmigungspflicht mit Wirkung zum 1.7.2018 entfällt. Die intertemporalen Anwendungsvorschriften der Regelung sind insoweit nicht vollkommen eindeutig. Es ist zu überlegen, mit der Eintragung einer Vormerkung bis zum 1.7.2018 zu warten, um rechtssicher von der Genehmigungsfreiheit des Rechtsgeschäfts ausgehen zu können.

    Es bietet sich an, die Änderung der GVO künftig bei der Gestaltung der Kaufpreisfälligkeit zu berücksichtigen.

    2. s. die Mitteilung des DNotI vom 20.06.2018
    https://www.dnoti.de/informationen/…18c?mode=detail
    Gesellschafterlistenverordnung

    Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste verabschiedet

    Der Bundesrat hat dem Entwurf des BMJV über die Gesellschafterlistenverordnung (GesLVO) am 8.6.2018 zugestimmt (BR-Drs. 105/18 (B)). Die Verordnung tritt zum Monatsersten nach ihrer Verkündung in Kraft (§ 6 GesLVO). Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist zeitnah zu rechnen. Der Text der Verordnung entspricht demjenigen des Entwurfs (BR-Drs. 105/18). Er kann abgerufen werden unter

    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2018/0105-18.pdf

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