Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Die Eintragung eines durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenen, bislang aber nicht "gebuchten" und daher formfrei übertragbaren schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) erfordert die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.

    OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2018, 5 W 17/18 (juris)


    Armbrüster/Witsch, „Ausschluss und Missbrauch des Stimmrechts bei Beschlussfassungen von Wohnungseigentümern“, NZG 2018, 361 ff.


    Zu den Beurkundungsverfahren in den einzelnen Kantonen der Schweiz siehe „Aktuelle Themen zur Notariatspraxis“ vom Schweizerischen Notarenverband, 1. Auflage 15. März 2018, insbes. Seiten 50 ff.
    https://www.notariatskongress.ch/fileadmin/user…en_Internet.pdf

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  • WEG § 24
    1. Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigentümerversammlung müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.

    2. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zugänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen.

    3. Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei strittigen Punkten, bei denen eine Diskussion ggf. zu erwarten ist, rechtswidrig.

    4. Ein Beschluss, "kurze Versammlungen" in der Waschküche abzuhalten, ist nichtig, weil völlig unbestimmt.

    AG Dortmund, Urteil vom 27.03.2018 - 512 C 31/17 (nicht rechtskräftig)
    https://www.imr-online.de/IMRNavigator/d…03-27&Nr=131935

    nur so als Hinweis:
    Bruttowarmmiete unzulässig
    https://www.imr-online.de/IMRNavigator/d…ws&NewsID=28291
    (28.03.2018) Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete, bei der die Heizkosten in der Miete schon enthalten sind, ist rechtlich unzulässig. Die Heizkostenverordnung schreibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für zentral beheizte Gebäude zwingend vor….
    (Quelle: Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein)

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  • Bayern: (wieder) eingeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters
    s. die Mitteilung des DNotI vom 04.04.2018
    http://www.dnoti.de/informationen/…d8d?mode=detail

    [h=1]Gesetzliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in Bayern – Gesetzesänderung[/h]Beschränkung der Vertretungsmacht
    Der Bayerische Landtag hat kürzlich das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.3.2018 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2018, S. 145). Es ist zum 1.4.2018 in Kraft getreten.
    Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), der die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters regelt, wurde um folgenden Satz 2 ergänzt: „Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“ Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend ist (vgl. BGH MittBayNot 2017, 299; DNotZ 2018, 43), ist damit überholt. Es gelten wieder die Einschränkungen, wie sie früher auch von bayerischen Gerichten vertreten wurden (BayObLGZ 1997, 37, 41; OLG München MittBayNot 2009, 222 f.).


    s. die abl. Anm. von Ott zum Beschluss des KG vom 16.01.2018, 1 W 204/17 ((Un-)Wirksamkeit von zur Eintragung im Grundbuch beantragten Regelungen der Gemeinschaftsordnung zum Stimmrecht der Wohnungseigentümer) in der ZfIR 2018, 237, 239 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • transmortale Vollmacht
    1. Ein Bevollmächtigter ist aufgrund einer transmortalen Vollmacht befugt, über das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verfügen. (Rn. 21)
    2. Ein Erlöschen der transmortalen Hauptvollmacht führt nicht automatisch zu einem Erlöschen einer erteilten Untervollmacht. (Rn. 23)
    3. Für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung ist die Voreintragung der Erben nicht erforderlich, wenn die Bewilligung für die Erben bindend geworden ist. (Rn. 25)

    OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, 2 Wx 123/18 = BeckRS 2018, 4198


    ZPO § 322 Abs. 1

    Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist.

    WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 322 Abs. 1

    Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.

    BGH, Urteil vom 16. Februar 2018, V ZR 148/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…498&Blank=1.pdf



    Titel:
    Gerichtskosten im Verfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz
    Leitsatz:
    Das Siedlungsunternehmen ist im gerichtlichen Verfahren gemäß § 10 Reichssiedlungsgesetz Beteiligte i.S.v. §§ 45 Abs. 1 LwVG, 9 LwVG, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. (Rn. 5)

    OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2018, 14 W 1/18 = BeckRS 2018, 4193

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  • Notare:

    Dr. Tim Kasper

    Abwicklungsstörungen beim Grundstückskaufvertrag bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien | RNotZ 2018, 133

  • Nach § 880 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ist beim Rücktritt einer Grundschuld die dingliche Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie des Eigentümers erforderlich. Hinsichtlich einer zurücktretenden Briefgrundschuld ist der Brief schon zwecks Prüfung der Bewilligungsberechtigung des Gläubigers vorzulegen, da das Briefrecht gemäß § 1154 BGB auch außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.11.2017, 20 W 289/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8050166


    Zur Belastung eines Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung einer Pflichtteilsforderung siehe

    OLG München, Beschluss vom 06.04.2018, 34 Wx 19/17 = BeckRS 2018, 4701
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-004701?hl=true



    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Österreich: gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht bei Anwendbarkeit österreichischen Güterrechts
    Gutachtennummer: 151051; Gutachten-Datum: 10.04.2018; erschienen im DNotI-Report 7/2018, 49-51

    b) Erteilung einer Prokura bei Vor-GmbH; Erteilung durch den Geschäftsführer; Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei Vor-Gesellschaft
    Abrufnummer: 160688, Gutachten-Datum: 10.04.2018

    c) Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch Beurkundung in Anwesenheit des anderen Ehegatten; gemeinschaftliches Testament bei Errichtung der Testamente in verschiedenen Niederschriften
    Gutachtennummer: 157159, Gutachten-Datum: 10.04.2018, erschienen im DNotI-Report 7/2018, 51-54

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. April 2018 um 10:05) aus folgendem Grund: Link zu 34 Wx 19/17 eingefügt

  • Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es entsprechend § 40 Abs. 1 GBO nicht, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt.

    OLG München, Beschluss v. 09.04.2018, 34 Wx 13/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-004822?hl=true
    mit einer Selbstverständlichkeit in Rz. 13: „Ein eigenhändig errichtetes Testament wird hingegen auch durch nachlassgerichtliche Eröffnung nicht zu einem öffentlichen Testament.“

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  • 1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, NJW 2006, 3777; NZM 2015, 207).

    2. Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (vgl. BGH, NJW 1979, 2032; WM 1983, 712; NJW-RR 2003, 384; OLG München, NZM 2005, 750; Förschler, JuS 1980, 796). Die empfangsbedürftige Willenserklärung braucht danach zwar nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie kann ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen, denn es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO a.F. (§ 189 ZPO n.F.) für die Heilung von Zustellmängeln entsprechenden Grundsatz (vgl. BGH, a.a.O.). (amtl. Leitsätze)

    OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2018, 5 U 1439/17 = BeckRS 2018, 2620
    https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx


    Kanzleiter, „Die Abweichung der Bauausführung von den Teilungsplänen beim Wohnungseigentum“, DNotZ 2018, 246 ff.

    Lubberich, „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch: Auswirkungen der Nachlassinsolvenz bei Vorliegen einer Nachfolgeklausel“, DNotZ 2018, 256 ff.

    Anerbenrecht/Höfeordnung:
    Osterholzer, „Ausmärkergrundstücke zwischen interlokalem und internationalem Erbrecht“, DNotZ 2018, 264 ff.

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  • Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es entsprechend § 40 Abs. 1 GBO nicht, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt.

    OLG München, Beschluss v. 09.04.2018, 34 Wx 13/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-004822?hl=true
    mit einer Selbstverständlichkeit in Rz. 13: „Ein eigenhändig errichtetes Testament wird hingegen auch durch nachlassgerichtliche Eröffnung nicht zu einem öffentlichen Testament.“

    Leider werde ich nun schon seit Jahren von verschiedenen Oberlandesgerichten für die unzutreffende Rechtsauffassung in Anspruch genommen, obwohl ich in Rpfleger 2014, 641, 649, in Rpfleger 2017, 674, 682 und in FGPrax 2017, 105 seit jeher für die zutreffende Ansicht plädiere.

  • Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschluss vom 23.6. 2016 - 34 Wx 189/16; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16).

    OLG München, Beschluss v. 13.04.2018, 34 Wx 381/17

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-005446?hl=true

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  • Zur - hier für unbegründet erklärten - Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Anordnung eines Gebührenvorschusses.

    OLG München, Beschluss v. 16.04.2018, 34 Wx 93/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-005486?hl=true


    Wilsch, „Die EuGH-Rechtsprechung zu den Vindikationslegaten und die Auswirkungen auf das deutsche Grundbuch- und Nachlassverfahren- zugleich Besprechung von EuGH, Urteil vom 12. 10. 2017 – Rs C-218/16- ZfIR 2018, 253 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Böttcher, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 07.12.2017, V ZB 59/17 (Zulässige und unzulässige Rechtsmittel des sich gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendenden Beschwerdeführers), ZfIR 2018, 277
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Steinbrecher, „Beurkundungspflicht von Änderungen eines Grundstückskaufvertrags mit Vorlagesperre der Auflassung“, NJW 2018, 1214 ff.

    Hirte, „Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts im Jahr 2017“, NJW 2018, 1221 ff.

    Roth, „Fallstricke bei der Pfändung von Miterbanteilen“, NJW-Spezial 2018, 167 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) WEG § 7 Abs. 4
    Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden
    Abrufnummer: 161126, Gutachten-Datum: 19.04.2018


    b) BGB §§ 164, 168, 1922, 2112, 2113, 2136
    Erteilung einer transmortalen Vorsorgevollmacht zugunsten des alleinigen Vorerben
    Gutachtennummer: 161223,Gutachten-Datum: 19.04.2018, erschienen im DNotI-Report 8/2018 - Seite 57-59

    c) Unwirksamwerden eines Erbvertrags infolge Ehescheidung
    Gutachtennummer: 160621, Gutachten-Datum: 19.04.2018, erschienen im DNotI-Report 8/2018 - Seite 60-61

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  • Zum Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts (Mietvertrag und Dienstbarkeit) s. BGH, 5. ZS Beschluss vom 08.03.2018, V ZR 200/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…446&Blank=1.pdf
    Aus den Gründen:
    „Bestellen die Parteien eines Mietvertrags eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit können zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch den Mietvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden…“


    Kein Übergang einer bpD durch Verschmelzung, wenn bei Dienstbarkeitsbestellung vereinbart wurde, dass ein Übergang von der dienstbarkeitsberechtigten juristischen Person auf deren Rechtsnachfolger, wie in § 1092 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1059 a Abs. 2 BGB vorgesehen, nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers möglich sein soll und der Eigentümer diese Zustimmung nicht erteilt

    s. OLG München, Endurteil v. 11.04.2018, 20 U 3691/17; Titel: Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer Dienstbarkeit, kein amtlicher Leitsatz vorhanden
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-005807?hl=true
    Einfügung: bei BeckRS 2018, 5807 nun mit folgenden redaktionellen Leitsätzen:
    1. Es bestehen keine Bedenken dass der Übergang von der berechtigten juristischen Person auf deren Rechtsnachfolger, wie in § 1092 Abs. 2 BGB iVm § 1059a Abs. 2 BGB vorgesehen, nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers möglich sein soll. Der von § 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Rechtsübergang kraft Gesetzes kann ausdrücklich wirksam ausgeschlossen werden. (Rn. 25)

    2. Ist der Rechtsübergang ausgeschlossen, erlischt die Dienstbarkeit mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1090 Abs. 2 iVm § 1061 S. 2 BGB (Rn. 26)

    3. Durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs allein kann der Nachweis des Erlöschens der Dienstbarkeit in der gehörigen Form (§ 29 GBO) nicht geführt werden. Voraussetzung für das Erlöschen ist nicht nur das Erlöschen der eingetragenen Rechtsinhaberin, sondern darüber hinaus die fehlende Einwilligung des Grundstückseigentümers. Daher bleibt es beim Bewilligungserfordernis des § 22 Abs. 1 iVm § 19 GBO. (Rn. 28)

    4. Es besteht keine Verpflichtung des Berechtigten, rechtzeitig den Eigentümer zu informieren und eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob er die Einwilligung für die Übertragung der Dienstbarkeit erteilt. Unterbleibt die Einwilligung – sei es, dass der Berechtigte nicht danach gefragt hat, sei es, dass der Eigentümer sie verweigert hat - erlischt zum Nachteil des Berechtigten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Dienstbarkeit. (Rn. 44)


    Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft.

    BGH, Urt. v. 06.02.2018 – II ZR 1/16 (OLG Dresden)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…469&pos=0&anz=1

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    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (24. April 2018 um 10:10) aus folgendem Grund: Einfügung zu OLG München

  • 1. Im Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung ist (wird) eine Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung inhaltlich unzulässig, wenn der Adressat ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die geforderte Auflassungserklärung beizubringen; in diesem Fall hat das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

    2. Ist der Inhaber eines Miteigentumsanteils verurteilt, der Übertragung an den Erwerber zuzustimmen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, so ersetzt das Urteil die abzugebende Auflassungserklärung des Schuldners gemäß § 894 Satz 1 ZPO.

    Der erwerbende Gläubiger hat dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch Rechnung zu tragen, dass er seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt und die nach § 873 BGB erforderlichen Einigung i.S.d. § 925 BGB gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung für die - hier vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht verweigerte - Eigentumsumschreibung urkundlich nachweist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.02.2018, I-3 Wx 4/18, 3 Wx 4/18 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20180221.html



    In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2018, 8 W 437/16 (juris)


    Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert.

    OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, 10 W 63/17, s. FD-ErbR 2018, 404836



    Sauren, „AGB-Kontrolle des Verwaltervertrags und Infektion des Bestellungsbeschlusses“, NZM 2018, 272 ff. (= Besprechung des Urteils des von LG Frankfurt a. M., vom 27.9.2017 – 2-13 S 49/16)

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  • 1. Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15.3.1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22.7.1992 erlebt (Abs. 5 S. 1).

    2. Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( „so sind diese Person und ihr Ehegatte ...“, § 11 Abs. 5 S. 1).

    OLG Jena, Hinweisbeschluss vom 16.04.2018 - 1 UF 251/17 = juris und BeckRS 2018, 6057


    Zur abgelehnten Beantwortung einer „Kleinen Anfrage“ zum Thema: „Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine, religiöse Nutzung von Grundstücken“

    s. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 11.04.2018, Vf. 77-I-17 (juris)

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  • Titel: Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
    Leitsatz:
    Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit für die Löschung einer einen bedingten Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten.

    OLG München, Beschluss v. 25.04.2018, 34 Wx 359/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-006401?hl=true
    (= keine Zwischenverfügung bei fehlender Berichtigungsbewilligung. Todesnachweis reicht als Unrichtigkeitsnachweis nur, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, allerdings auch dann nur, wenn die Vormerkung nicht auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert)


    Verwalterbestellung kann durch mehrere gleichlautende Niederschriften nachgewiesen werden:
    Den Formanforderungen von § 29 Abs. 1 GBO i.V.m. § 26 Abs. 3 WEG ist genügt, wenn zum Nachweis der Verwalterstellung mehrere gleichlautende Niederschriften über den Beschluss zur Verwalterbestellung vorliegen, die zusammen die beglaubigten Unterschriften von sämtlichen in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen tragen (entgegen LG Berlin, 23.11.2004 - 86 T 611/04).*)

    KG, Beschluss vom 05.04.2018, 1 W 78/18 = IBRRS 2018, 1427
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…04-05&Nr=132515

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  • Das Grundbuchamt ist nicht befugt, den wegen nicht auffindbarer Unterlagen nicht feststellbaren Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit durch (Feststellungs-) Beschluss festzulegen (Achtung: meine Formulierung; amtlicher Leitsatz nicht vorhanden)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2018, I-3 Wx 33/17
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20180301.html


    1. Zur Auslegung eines vom „Kirchenvorstand der Kirchengemeinde ...“ eingelegten Rechtsmittels als sowohl für die Kirchengemeinde als auch für einen Fonds in der Kirchengemeinde als selbständige Rechtsperson („Fabrikfonds A“) erhobene Beschwerde.

    2. Ergibt die gebotene Auslegung der zugunsten der Pfarrgemeinde A abgegebenen Grundbucherklärungen, dass als Grundstückseigentümer derjenige Rechtsträger bezeichnet werden sollte, der Träger des Kirchenvermögens und damit auch Eigentümer der kircheneigenen Grundstücke ist, so kann die ungenau gefasste Eigentümerbezeichnung im Grundbuch („Pfarrgemeinde A“) dahin richtig gestellt werden, dass als Grundstückseigentümer ein nach Kirchenrecht wie nach weltlichem Recht gleichermaßen als rechtsfähig anerkannter selbständiger Träger kirchlichen Vermögens („Fabrikfonds A“) einzutragen ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2018, I-3 Wx 128/14, 3 Wx 128/14 (juris)


    Sollen im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gehaltene auf gesonderten Grundbuchblättern (Blatt 1 und 2) gebuchte hälftige Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen auf einen der Eheleute übertragen werden und nimmt die notarielle Urkunde bei der Auflassungserklärung lediglich hinsichtlich Blatt 1 auf eine Auflistung einzelner unter lfd. Nr. 2 bis 10 zugebuchter ideeller Grundstücksmiteigentumsanteile Bezug, denen eine von den jeweiligen Hauptgrundstücken unabhängige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt (Wege, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen), während es insoweit an einer Bezugnahme zu Blatt 2 fehlt, so kann eine den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifende Auslegung unter Beachtung der allgemeinen für Grundbucherklärungen geltenden Grenzen gleichwohl ergeben, dass die Beteiligten neben dem Miteigentum an der auf Blatt 2 erfassten Wohnung auch die Miteigentumsanteile an den unter den laufenden Nummern 2 bis 10 gebuchten „dienenden“ Grundstücken übertragen wollen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2018, I-3 Wx 207/17, 3 Wx 207/17 (juris)



    1. § 40 Abs. 1 GBO findet keine entsprechende Anwendung bei dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer ursprünglich bestehenden GmbH & Co. KG.

    2. Entsprechend bedarf es bei einem Grundstücksgeschäft nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer GmbH & Co. KG gem. § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung des Bewilligenden im Grundbuch.

    OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 – 2 Wx 270/17 = FGPrax 2018, 60


    Bei einer nachträglichen Aufhebung und anschließenden Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf es der Zustimmung von Grundpfandgläubigern. § 5 Abs. 4 S. 3 WEG findet insoweit keine Anwendung (Anschluss an OLG München FGPrax 2009, 205).

    OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2018 – 2 Wx 5/18; 2 Wx 10 – 29/18 = FGPrax 2018, 62


    Erbarth, „Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB)“ -Teil 3- NZFam 2018, 387 ff.

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  • Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 2 ErbbauG eintragungsfähig, da der Gesetzgeber die Vormerkung von den § 5 Abs. 2 ErbbauRG zustimmungsbedürftigen Belastungen bewusst ausgenommen hat (so OLG Köln BeckRS 9998, 110920).

    OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2017, 10 W 14/17 = BeckRS 2017, 144139


    Zu EuGH Urteil vom 01.03.2018, C-558/16, s.
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1137592
    Weber, „Ein Klassiker neu aufgelegt: Die Qualifikation des § 1371 BGB unter dem Regime der Europäischen Erbrechtsverordnung“, NJW 2018, 1356 ff.

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  • BGB § 917 Abs. 1
    Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rn. 12).

    BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 - V ZR 47/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…480&Blank=1.pdf

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