Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.

    2. Nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann eine inhaltlich von diesem abweichende letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten, die mit der Feststellung erstellt wurde, es sei im gemeinschaftlichen Testament nicht festgelegt worden, ob der Überlebende das Testament später noch ändern und über das Vermögen frei verfügen könne, nicht als Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit gewertet werden.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 05.10.2018, 8 W 423/16 (juris)


    Kostenfestsetzung (§ 788 Absatz 2 ZPO):

    Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 2 AR 42/07 und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 24 W 3/10).

    KG Berlin 2. Zivilsenat, Beschluss vom 18.10.2018, 2 AR 54/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Burbulla, „Baulasten: Häufige Problemfelder in der Praxis und der Zwangsversteigerung“, ZfIR 2018, 717 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-21-0717-01-A-01
    mit der Gliederung:
    I. Einleitung
    II. Typische Anwendungsbereiche für Baulasten
    III. Alternativmodell: Dienstbarkeit anstelle Baulast
    IV. Baulastenverzeichnis, Bestellung einer Baulast und Baulastenverzicht
    1. Baulastenverzeichnis
    2. Baulastenerklärung
    3. Baulastenverzicht
    V. Rechtsnatur der Baulast, Rechtswirkungen und Wertminderung
    1. Dingliche verwaltungsrechtliche Verpflichtung
    2. Baulast und Zivilrecht: Kein privatrechtlicher Nutzungsanspruch
    3. Baulast und Zwangsversteigerung
    4. Wertminderung
    VI. Verhältnis zwischen Baulast und weiteren Grundstücksbelastungen: Beeinträchtigungen von dinglich Berechtigten
    1. Genereller Vorrang und Fortbestand der Baulast
    1.1 Wirksames Entstehen der Baulast
    1.2 Fortbestand der Baulast in der Zwangsversteigerung
    2. Zustimmung zur Baulastbestellung durch dinglich Berechtigte
    3. „Nachrang“ der Baulast in der Zwangsversteigerung
    4. Anmeldung der Baulast im Zwangsversteigerungsverfahren
    5. Stellungnahme
    VII. Baulast und Nachbarschaftsverhältnis
    1. Beispielsfall: OLG Hamm, Urteil vom 6. 7. 2017 – 5 U 152/16
    2. Lösung des Beispielfalls: Baulast ohne zivilrechtliche Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses
    2.1 Notwegerecht, § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB
    2.2 Duldungspflicht aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung
    2.3 Duldungspflicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB
    3. Auswirkungen in der Praxis: Zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung und parallele Bestellung einer Grunddienstbarkeit
    3.1 Rechte des Erwerbers aus der Baulast
    3.2 Bestellung einer Grunddienstbarkeit und Rangverhältnis
    4. Anspruch auf Baulastenbestellung bei bestehender Grunddienstbarkeit
    VIII. Bisherige Vorschläge zur Baulast de lege ferenda
    IX. Fazit

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  • 1. Eine Zwischenverfügung darf dann nicht ergehen, wenn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nur mit Mitteln behoben werden kann, die der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht beibringen kann, und das Grundbuchamt dies weiß.

    2. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob eine unwiderruflich erteilte Vollmacht dennoch wegen bestehender Widerrufsgründe durch den im Grundbuchverfahren bekannt gewordenen Widerruf erloschen ist, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt.

    3. Zum im Grundbuchverfahren erhobenen Einwand, die im Ehevertrag erteilte Auflassungsvollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrags von Anfang an nichtig.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.11.2018, 34 Wx 395/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-27631?hl=true



    s. die Anm. von Niedenführ in jurisPR-MietR 22/2018 Anm. 3 zum Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 11.09.2018, 1 W 233/18 (Die Nachweiserleichterung der §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Beschlussniederschrift von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist) unter Hinweis auf den gegenteiligen Beschluss des OLG Köln vom 15.08.2012 - 2 Wx 195/12 - ZMR 2012, 982 m. insoweit zust. Anm. Schneider, ZMR 2012, 984, 985)

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  • Keller, „Die Rückschlagsperre nach § 88 InsO – eine überflüssige Vorschrift“, ZIP 2018, 2156 ff.
    https://www.juris.de/jportal/recher…%22jurisw%22%7D


    Leitzen, „Oberle und die Folgen: Erbscheinsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen in der Rechtspraxis“, ZEV 2018, 630 ff.

    Lange, „Die Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB“, DNotZ 2018, 804 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts durch Eigentümer-GbR
    Abrufnummer: 164904, Gutachten-Datum: 15.11.2018

    b) Fusion nicht rechtsfähiger und eingetragener Vereine; Vermögensübertragung außerhalb
    des Umwandlungsgesetzes; vereinsrechtliche Verschmelzung; Schenkung von
    Vereinsvermögen an neu gegründeten gemeinnützigen Verein; Anfallberechtigung nach
    Liquidation gemeinnütziger Vereine
    Abrufnummer: 163732, Gutachten-Datum 15.11.2018

    c) Hilfsweise Begründung von Sondernutzungsrechten in der Gemeinschaftsordnung für den Fall der fehlenden Sondereigentumsfähigkeit eines Gebäudeteils
    Gutachtennummer: 164253, Gutachten-Datum: 15.11.2018, erschienen im DNotI-Report 21/2018, 163-165

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  • Wird die betroffene Wohnung in dem der Eintragungsbewilligung beigefügten Aufteilungsplan lediglich in einer horizontalen Ebene dargestellt, lässt sich nach der Grundbucheintragung, die sich hierzu nicht verhält, nicht feststellen, dass sich das Sondereigentum auch auf einen etwaigen über dem Dachgeschoss befindlichen Raum beziehen sollte. (Rn. 45)

    OLG Hamm (5. Zivilsenat), Urteil vom 29.10.2018, 5 U 34/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20181029.html


    Grundbuchberichtigung - Nachträgliche Dokumentation eines mittlerweile überholten Rechtszustands im Grundbuch kein zulässiger Antragsgegenstand

    Leitsätze:

    1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1.12.2015 - 3 W 107/15). (Rn. 18)

    2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden. (Rn. 22 – 23)

    3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus. (Rn. 28)

    OLG München, Beschluss v. 21.11.2018, 34 Wx 105/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-29496?hl=true


    Keine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft

    Leitsatz:

    Setzt der Erblasser einen Volljährigen zum Erbe ein und ordnet zugleich an, dass dieser das Vermögen für die Kinder des Erblassers verwalten soll, so ist das Testament dahin auszulegen, dass der Volljährige unbefreiter Vorerbe und die Kinder Nacherben sind. Mit der Formulierung bringt der Erblasser sein Interesse zum Ausdruck, die Nachlasssubstanz für die Kinder zu erhalten. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 13.11.2018, 31 Wx 182/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-28664?hl=true


    Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts

    Leitsätze:

    1. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß §§ 105, 267 FamFG scheidet aus, wenn die internationale Zuständigkeit für den Verfahrensgegenstand europarechtlich, z. B. mit der Brüssel Ia-VO, geregelt ist.

    2. Trifft ein Ehegatte nach erfolgter Trennung unter Missbrauch einer ihm früher erteilten Vollmacht eine Verfügung über ein Bankkonto des anderen Ehegatten, richtet sich ein hieraus entstehender Anspruch aus unerlaubter Handlung nach deutschem Recht, wenn das Konto, über welches verfügt wurde, bei einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland geführt wurde und die Überweisung zugunsten eines Kontos einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe aber nach deutschem Recht richteten, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, Art. 4 Rom II-Verordnung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB.

    3. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz für ein von dem anderen Ehegatten unter Missbrauch einer vor der Trennung erteilten Vollmacht „abgeräumtes“ Bankkonto.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 31.10.2018, 7 UF 617/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-29617?hl=true



    1. Gemäß § 21 IV WEG i.V.m. § 21 V WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab für den planmäßigen Zustand sind die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, der Aufteilungsplan und die Baupläne.

    2. Zwischen den Wohnungseigentümern können rechtsverbindlich schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen werden, die auch ohne Eintragung im Grundbuch zwischen den am Abschluss der Vereinbarung beteiligten Wohnungseigentümern gelten und in diesem Verhältnis den Regelungen der Teilungserklärung vorgehen. Erst nach einem Eigentümerwechsel kommen wieder die in der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen zum Tragen. (Leitsätze der FD-MietR-Redaktion)

    LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2018, 318 S 100/17 = BeckRS 2018, 22553 = FD-MietR 2018, 412091
    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Arbeitsgruppe im Rahmen der Änderungspläne zum WEG eingerichtet

    Die Bundesjustizministerin und Justizminister der Länder haben eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der eine umfängliche Änderung des WEG erarbeitet werden soll (s. NJW-Spezial 2018, 643)


    Weber, § 899a BGB und der kondiktionsfeste Erwerb: Grenzen der Gesetzesauslegung und Möglichkeiten rechtssicherer Gestaltung“, ZfIR 2018, 759 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-22-0759-01-A-02

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  • 1. Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gem. § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.

    2. § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.

    BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.07.2018, V ZR 199/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…327&pos=0&anz=1



    1. Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass die bei fehlender Antragstellung nur dem äußeren Anschein nach existente, rechtlich aber wirkungslose Entscheidung des Grundbuchamts deklaratorisch aufgehoben wird, ist - anders als etwa in Streitverfahren nach der ZPO - für das Grundbuchverfahren nicht ohne weiteres zu bejahen. (Rn. 12)

    2. Im Interesse der Sicherheit des Grundbuchverkehrs setzt eine Antragstellung voraus, dass der Wille, ein auf die Vornahme einer Grundbucheintragung gerichtetes Verfahren einzuleiten, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird. (Rn. 21)

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 27.11.2018, 34 Wx 396/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-30021?hl=true

    Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1929 - 1 X 613/29 - JFG 7, 279). (Rn. 17)

    KG Berlin (1. Zivilsenat), Beschluss vom 13.11.2018, 1 W 323/18 = BeckRS 2018, 29931

    Die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB hindert den Vollzug eines darauf gerichteten Antrags des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruchs wieder hergestellt hat und der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.

    KG Berlin (1. Zivilsenat), Beschluss vom 13. November 2018 – 1 W 235/18 (juris)


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten; Wiederverheiratungsklausel; teilweise angeordnete Vor- und Nacherbfolge; Verlautbarung im Erbschein
    Gutachtennummer: 164529; Gutachten-Datum: 27.11.2018; erschienen im DNotI-Report 22/2018, 171-172

    b) Antrag ggü. Grundbuchamt durch Sozius im eigenen Namen; Einreichung einer Gesellschafterliste durch Sozius (Sachverhalt: Die Notare A und B sind zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät verbunden. Sie sind gegenseitig zu ständigen Vertretern des jeweils anderen Notars bestellt. Notar A beurkundet einen Kaufvertrag über ein Grundstück und unterzeichnet im Anschluss den Antrag auf Vollzug der Auflassung im Grundbuch. In Abwesenheit von Notar A übersendet Notar B den Antrag via X-Notar an das zuständige Grundbuchamt. Dabei handelt er nicht als Vertreter des Notars A, sondern im eigenen Namen)
    Gutachtennummer: 165383; Gutachten-Datum: 27.11.2018; erschienen im DNotI-Report 22/2018, 169-171.

    c) Heizungsanlage im Kellerraum; Sondereigentumsfähigkeit des Kellerraums und von dualuse-
    Räumen; Zugang nur über das Sondereigentum
    Abrufnummer: 162120; Gutachten-Datum: 27.11.2018

    d) Neue Verfügung von Todes wegen nach Erbvertrag unter Beteiligung von Kindern und
    Eltern
    Abrufnummer: 164020; Gutachten-Datum: 27.11.2018

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  • Notare:

    1. Auch wenn die Beurkundung einer Rechtswahl nur vorsorglich erfolgt, ist diese gem. § 111 Nr. 4 GNotKG als besonderer Beurkundungsgegenstand mit dem sich aus § 104 GNotKG ergebenden Geschäftswert zu berücksichtigen.

    2. Die Beurkundung der Rechtswahl stellt insbesondere keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG dar, wenn der nach ausländischem Recht geltende Güterstand nicht auf der Hand liegt, sondern sich nur aus einschlägiger Fachliteratur ergibt.

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 2018, 25 T 275/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20181115.html

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  • 1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.

    2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. November 2018, 8 W 312/18 (juris)



    Vermögensarrest

    Aus den Gründen des Beschlusses des HansOLG Hamburg 2. Strafsenat vom 26.10.2018, 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 - 1 OBL 94/18 -juris- (RN 68):

    „Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 01. Juli 2017 war grundsätzlich anerkannt, dass § 73 Abs. 1 StGB auch Steueransprüche erfasst und der Fiskus insoweit Verletzter ist. Die im früheren Recht vielfach erörterte Frage, in welchem (Rang-)Verhältnis der strafprozessuale dingliche Arrest nach §§ 111b Abs. 5, Abs. 2 i.V.m. 111d StPO und der steuerrechtliche dingliche Arrest nach § 324 AO zueinander stehen, ist im Rahmen der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beseitigt worden. Nach dem gesetzgeberischen Willen stehen künftig die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander. Hierdurch sollte eine rechtliche Unsicherheit bei der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten in Steuerstrafverfahren beseitigt werden (BT-Drucks. 18/9525 S. 78; vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Köhler, § 111e Rn. 21).“

    Öffentliche Last:

    Die auf einem Grundstück liegende öffentliche Last erstreckt sich als ein gesetzlich begründetes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Grundpfandrecht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht auf verwirkte Säumniszuschläge.(Rn.16)

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 9 N 21.15 (juris)


    Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil kann nicht nach § 1628 BGB die Vertretungsmacht zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil erlangen. Etwas anderes gilt nur für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs im Wechselmodell.

    OLG Celle, Beschluss vom 3.7.2018, 17 UF 64/18 = BeckRS 2018, 17720 = NJW-Spezial 2018, 676

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  • Wird die von einem Handlungsbevollmächtigten bewilligte Eintragung im Grundbuch - hier einer Eigentumsvormerkung - nach vorheriger Rücknahme des Antrags von dem Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten erneut zum Vollzug dem Grundbuchamt vorgelegt, ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Zeitpunkt seiner Erklärung nachzuweisen.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 04.12.2018, 1 W 342/18 = BeckRS 2018, 31166


    Notare:

    Weil bereits mit Eingang eines Antrages beim Notar (hier: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund Rechtsnachfolge gem. §§ 795, 727 ZPO) die Verfahrensgebühr (hier: Nr. 23803 KV GNotKG) ausgelöst wird, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung gem. § 21 GNotKG durch den Notar nicht darauf an, ob dieser dem gestellten Antrag unzutreffend nicht entsprochen hat. (nicht amtlicher Leitsatz)

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2018, 25 T 456/16 (
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20181121.html

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vorkaufsrecht im Falle der Geldrentenzahlung als Gegenleistung für eine ansonsten unentgeltliche
    Grundstücksübertragung
    vom 10.12.2018; Abrufnummer: 165311

    b) Vollmachtslose Einpersonen-Gründung; Entstehen eines fehlerhaften Verbands; Heilung durch nachträgliche Bestätigung der Gründung
    Gutachtennummer: 165918, Gutachten-Datum: 10.12.2018, erschienen im DNotI-Report 23/2018, 177-181

    c) Notare:

    Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gegen eine GbR und deren Gesellschafter bei parallelen Vollstreckungsmaßnahmen; Unterscheidung zwischen dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung; Gesamtschuldner; Anhörung
    vom 10.12.2018; Abrufnummer: 161221

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  • WE-Einberufungsmangel
    Beruft ein Dritter (Verwalterkandidat) bei einer verwalterlosen Zweier-Gemeinschaft gegen den Willen eines Wohnungseigentümers - erneut - zu einer Eigentümerversammlung ein, so können dort in Abwesenheit des anderen Wohnungseigentümers keine Beschlüsse gefasst werden.

    AG Bonn, Urteil vom 01. August 2018, 27 C 30/18 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20180801.html

    Zuweisung SNR
    Das DNotI hat am 13.12.2018 einen in der RNotZ 1-2/2017 veröffentlichten Beschluss des OLG Schleswig vom 26.09.2016, 2 Wx 56/16, zur Frage der Zuweisung von SNR durch den teilenden Eigentümer eingestellt.


    Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Rechts:

    1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.

    2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018, 8 W 218/17 (juris)


    Voreintragung
    Weber, „Zum Voreintragungsgrundsatz und seinen Ausnahmen bei der Veräußerung von Grundstücken“, DNotZ 2018, 884 ff.


    Erbfolge/Pflichtteilsklausel
    Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 - 31 Wx 227/10). (Rn. 11 ff.)

    OLG München, Beschluss v. 06.12.2018, 31 Wx 374/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31509?hl=true


    Notare:

    Ein Notar darf und muss die Vollziehung eines beurkundeten Grundstückskaufvertrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 BNotO verweigern, wenn mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von dessen Nichtigkeit nach §§ 117 Abs. 1, 125 BGB auszugehen ist, weil die Parteien einen Kaufpreis beurkunden ließen, der niedriger ist als der tatsächlich zwischen ihnen vereinbarte Kaufpreis (sog. Schwarzkauf). Eine Vollziehung des nichtigen Kaufvertrags wäre gemäß § 14 Abs. 2 BNotO nicht mit den Amtspflichten des Notars vereinbar (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1999, 2 Wx 18/99, Rn. 3 m.w.N., juris = BWNotZ 2000, 47 = JurBüro 2000, 212).

    LG Bamberg, Beschluss vom 02. November 2018, 3 T 279/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-30179?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aneignung:

    Nach geltendem Recht ist nur die Aneignung von durch Verzicht herrenlos gewordenem Land unter den Voraussetzungen des § 928 BGB oder von Land nach § 927 BGB möglich; aus dem Umstand, dass ein Grundstück bislang nicht im Grundbuch gebucht ist, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es sich bei dem nicht gebuchten Grundstück um ein „herrenloses“ Grundstück handelt (Achtung: kein amtl. Leitsatz vorhanden)

    OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2018, 3 W 33/18
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Becker, „Regelungen für das Spannungsverhältnis von Testamentsvollstreckung und General- bzw. Vorsorgevollmacht“, ZEV 2018, 692 ff.

    Keim, „Der „Schlusserbe“ im Einzeltestament“, ZEV 2018, 681 ff.

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  • Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

    BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, VIII ZB 37/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…538&Blank=1.pdf



    HGB §§ 15 Abs. 1 u. 3, 27 Abs. 2, 131, 139 Abs. 3, 161; FamFG § 394 Abs. 1
    Folgen des Ausscheidens des einzigen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

    Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafterkeinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.

    LG Bonn, Beschluss vom 24.04.2018, 33 T 55/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…s_20180424.html
    (Anm.: Ob von der zugelassenen Rechtsbeschwerde Gebrauch gemacht wurde, geht aus den Veröffentlichungen bei juris, Beck-Online und dem DNotI vom 14.12.2018 nicht hervor)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Indexklausel bei einem Kaufpreis mit Ratenzahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren;
    Begriff der „wiederkehrenden Zahlung“
    Abruf-Nr.: 166330, letzte Aktualisierung: 21. Dezember 2018

    b) Erbbaurecht: Zahlung an den Grundstückseigentümer im Falle der Vermietung bzw. Verpachtung ohne Zustimmung des Eigentümers und dingliche Sicherung durch Höchstbetragshypothek; Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung bei Nichteintritt in schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag
    Abruf-Nr.: 164883, letzte Aktualisierung: 21. Dezember 2018

    c) Generalvollmacht des Hauptvertreters als konkludente Untervollmacht an Dritte zur Vertretung des Generalvollmachtgebers
    Gutachtennummer: 165125, Gutachten-Datum: 21.12.2018, erschienen im DNotI-Report 24/ 2018, 185-189

    d) Verzicht auf Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung in privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament
    Gutachtennummer: 163734, Gutachten-Datum: 21.12.2018, erschienen im DNotI-Report 24/2018, 189-190

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  • Der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, haftet für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2018, V ZR 309/17
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erb…haftung-3135495


    Jacoby, „Die Stellung des Verwalters“, ZWE 2019, 20 ff.


    Häublein, „Die Rolle der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im sog. Innenverhältnis – Rechtsprechungswende durch Grundsatzurteil des BGH vom 8. Juni 2018 (V ZR 125/17)“, ZWE 2019, 25 ff.

    Grziwotz, „Immobilienübertragungen mit dementen Eigentümern“, ZfIR 2019, 1 ff.
    Mit den Themen:
    I. Methusalem-Gesellschaft und ihre Folgen
    1. Keine Angst vor dem Alter und Demenzstatistik
    2. Demenz und Geschäftsfähigkeit
    II. Demenz und erbrechtliche Bindung
    1. Das kostengünstige Internet-Ehegattentestament
    2. Widerruf und Rücktritt bei dementen Partnern
    2.1 Betreuer als Adressat?
    2.2 Vorsorgebevollmächtigter als Adressat, auch bei Insichgeschäft?
    3. Lebzeitiges Eigeninteresse bei Alleineigentum
    III. Überlassung aufgrund Vorsorgevollmacht
    1. Lediglich beglaubigte Vorsorgevollmacht
    2. Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Unterschriftsbeglaubigung?
    3. Formularmäßige Beschränkung der Schenkungsmöglichkeit
    IV. Überlassung = Schenkung – Entgeltfremdheit = Unentgeltlichkeit?
    1. Wann liegt eine (verbotene) Schenkung vor?
    2. Bereicherung, Entreicherung und Schenkungswille
    3. Risiko „unheilbare Nichtigkeit“
    4. Entgeltlichkeit bei einem „Freundschaftspreis“?
    5. Entgeltlichkeit bei Sachleistungen und vorbehaltenen Rechten?
    6. Die Ausstattung als Lösung?
    V. Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot und Ausnahmen
    1. Die Anstandsschenkung
    2. Die Pflichtschenkung
    3. Betreuungsrechtliche Besonderheit: Gelegenheitsgeschenke



    Hogenschurz, „Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums“, ZfIR 2019, 9 ff.
    Mit den Themen:
    Inhaltsübersicht
    I. Einführung
    II. Der Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums
    1. Abweichung der Bauausführung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan
    2. Öffentlich-rechtliche Vorgaben
    3. Im Besonderen: Vorgaben der Baugenehmigung
    4. Baubeschreibung in den Erwerberverträgen und Sonderwünsche
    III Anspruchsinhalt und Anspruchsdurchsetzung
    IV. Anspruchsverpflichtung bei Abweichungen infolge von Sonderwünschen
    V. Schlussfolgerungen für die Verwaltungspraxis


    Drasdo, „Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit - Trockenwohnen durch den Erwerber“, ZfIR 2019, 14



    Schmidt-Räntsch, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG“, ZWE 2019, 3 ff.
    Mit folgenden Themen:
    I. Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft
    1. Vergemeinschaftung von Ansprüchen
    a) Abwehransprüche nach § 1004 I BGB
    b) Anpassungsansprüche
    2. Entziehung von Wohnungseigentum
    a) Entbehrlichkeit einer Abmahnung nach § 18 II Nr. 1 WEG
    b) Entziehung bei Miteigentum
    c) Entziehung von Sondernutzungsrechten
    II. Grenzen des Sondereigentums
    1. Umfang der Nutzung von Teileigentum
    a) Abgrenzung gewerbliche/Wohnnutzung
    b) Zweckänderung bei geschäftlichem Gepräge
    2. Abwehransprüche
    a) Beschränkung aus Treu und Glauben?
    b) Verwirkung
    III. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
    1. Kompetenzen in der Mehrhausanlage
    2. Haftungskonzept
    a) Pflicht der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen
    b) Haftung der Wohnungseigentümer für unterbliebene Beschlussfassung
    c) Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis?
    d) Pflichten des Verwalters
    aa) Sicherung der gemeinschaftlichen Rechte
    bb) Erstellung der Jahresrechnung nach Verwalterwechsel
    3. Kostenverteilung
    a) Aufbringung der Mittel
    b) Kostenregelung und ihre Änderung
    aa) Kostenregelung
    bb) Änderung der Kostenregelung
    4. Anforderung an den Trittschallschutz
    5. Hausgeldrückstände in der Jahresabrechnung
    IV. Verfahrensrecht
    1. Vorbereitung: selbständiges Beweisverfahren
    2. Prozessführung
    a) Zustellung an den ausgeschiedenen Verwalter
    b) Vorlage der Eigentümerliste bei der Beschlussanfechtungsklage
    3. Ersetzungsbeschluss
    a) Anforderungen
    b) Überprüfung des gerichtlichen Ersetzungsbeschlusses
    4. Streit- und Beschwerdewert

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  • s. die Gutachten des DNotI zur Europäische Ehegüterrechtsverordnung (ab 29.01.2019, nicht geltend für Großbritannien, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn)

    EuGüVO Art. 22, 23, 25

    a) Wahl des Güterstatuts und Ehevertrag nach Anwendungsbeginn der Europäischen Ehegüterrechtsverordnung

    Gutachten-Datum: 04.01.2019, erschienen im DNotI-Report 1/2019, 1-5

    daraus insbesondere:
    „Die EuGüVO erlaubt es den Ehegatten, eine Wahl des anwendbaren Ehegüterrechts zu treffen (vgl. Art. 22 ff. EuGüVO). Nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO können auch „künftige Ehegatten“ eine Rechtswahl vornehmen. Die Rechtswahl kann daher bereits vor der Eheschließung erfolgen (meine Anm.: s. aber auch das nachfolgend genannte Gutachten des DNotI = Eheschluss darf dann erst am 29.01.2019 oder später erfolgen)… Anders als in Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB in der bisherigen Fassung sieht Art. 22 EuGüVO keine Möglichkeit vor, für das unbewegliche Vermögen das Recht der lex rei sitae zu wählen…Die gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind. Sie ist nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO ab dem 29.1.2019 daher generell unzulässig.. Form der Rechtswahl: Nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGüVO bedarf eine Rechtswahl zunächst der Schriftform. …Bei dem Schriftformerfordernis handelt es sich aber nur um die Mindestformanforderung … Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Eheverträge vor, sind diese Formvorschriften anzuwenden (Art. 23 Abs. 2 EuGüVO)….“

    EuGüVO Art. 22 ff.

    b) Kanada: Auswirkungen des Inkrafttretens der Europäischen Ehegüterrechtsverordnung
    Gutachten-Datum: 04.01.2019; erschienen im DNotI-Report 1/2019, 5-9
    daraus insbesondere:
    „Die EuGüVO gilt gem. Art. 70 EuGüVO ab dem 29.1.2019. Dabei bestimmt Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, dass die Kollisionsnormen in Kapitel III der Verordnung nur für Ehegatten gelten, die am 29.1.2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder aber am 29.1.2019 oder danach eine Wahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben (vgl. dazu die Korrektur von Art. 69 Abs. 3 EuGüVO vom 29.1.2017, ABl. L 113/62). Folglich gilt für die Ehegatten im vorliegenden Fall auch nach dem 29.1.2019 die EuGüVO nicht, wenn sie noch vor dem 29.1.2019 heiraten und den Ehevertrag mit der güterrechtlichen Rechtswahl vor der Eheschließung, jedenfalls aber vor dem 29.1.2019 beurkunden lassen. Vielmehr bestimmt sich in diesen Fällen das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht aus Sicht des deutschen IPR auch über den 29.1.2019 hinaus weiterhin nach Art. 15 EGBGB (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB).


    s. dazu auch:

    Erbarth, „Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB)“, NZFam 2018, 249 ff.

    Kemper, „Von FamFG und EGBGB zu EuGüVO und EuPartVO“, FamRB 2019, 32 ff.

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  • § 1025 BGB, § 19 GBO, § 22 GBO, § 29 GBO

    Zu den grundbuchmäßigen Anforderungen an den Nachweis, dass eine Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht - nach der Teilung des herrschenden Grundstücks nur einem der Teile zum Vorteil gereicht.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. November 2018, 5 W 86/18 -juris


    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer das Vorhandensein von Stromleitungen und Einrichtungen seines Versorgers auf einem in derselben Gemeinde gelegenen, nicht an das öffentliche Netz angeschlossenen Grundstücks zu dulden hat.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. November 2018, 5 U 26/18 - juris


    Vereinsrecht:
    Nachtragsliquidation nicht allein, um mit Eigentümer (Verein) in Kaufverhandlungen zu treten

    Das rechtliche Interesse an der Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein, der im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen ist, wird nicht schon dadurch begründet, dass der Antragsteller beabsichtigt, Kontakt zu dem aufgelösten Verein herzustellen, um herauszufinden, ob und ggf. zu welchen Konditionen dieser möglicherweise zur Veräußerung eines Grundstücks bereit wäre.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 05. November 2018, 5 W 74/18 - juris

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  • § 1025 BGB, § 19 GBO, § 22 GBO, § 29 GBO

    Zu den grundbuchmäßigen Anforderungen an den Nachweis, dass eine Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht - nach der Teilung des herrschenden Grundstücks nur einem der Teile zum Vorteil gereicht.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. November 2018, 5 W 86/18 -juris

    s. dazu auch die redaktionellen Leitsätze der Beck-Redaktion in BeckRS 2018, 33520



    Handelsregister: GmbH & Co. KG:
    Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.


    KG Berlin 22. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2018, 22 W 69/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Zur Veräußerung durch eine zum hälftigen Miteigentum der bedingten Nacherbfolge (im Falle der Wiederverheiratung) unterliegende 93-jährige Vorerbin an einen nicht unbeteiligten Dritten zu einem über die Hälfte hinausgehenden Kaufpreisteil gegen monatliche Raten von 500,-- € und der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den bei der Auflassungsvormerkung eingetragenen Wirksamkeitsvermerk siehe

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 03.12.2018, 2 Wx 372/18 2 Wx 373/18

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20181203.html



    Bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB noch nicht zu prüfen. Ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte bedarf zur Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an seinem Grundstück oder seinem Miteigentumsanteil an einem Grundstück der Zustimmung des anderen Ehegatten selbst dann nicht, wenn das Grundstück oder der Miteigentumsanteil sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 BGB ausmacht (Achtung: meine Formulierung; kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 03. Dezember 2018, 2 Wx 393/18
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20181203.html


    Erbfolge:

    1. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser neben einem eigenen Kind auch das Kind des zweiten Ehegatten zum Nacherben bestimmt hat, lässt sich nicht der sichere Schluss auf eine Befreiung des zum Vorerben bestimmten anderen Ehegatten von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen ziehen.

    2. Der im Testament niedergelegte Wunsch des Erblassers, der Vorerbe möge noch lange Leben, ist im Rahmen der Auslegung für sich genommen neutral und lässt nicht den Schluss auf eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu.

    OLG München, Beschluss v. 09.01.2019, 31 Wx 39/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…19-N-11?hl=true



    Beuthien, „Gibt es doch noch die herkömmliche GbR, noch dazu auf vielerlei Art?- Zum Verhältnis von Gesamthand, Bruchteilsgemeinschaft und Rechtsfähigkeit“, NZG 2019, 41 ff.


    von Oertzen/Windeknecht, „Demenz als Feind der Nachfolgeplanung“, ZEV 2019, 8 ff


    Bieresborn, „Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren“, DRiZ 2019, 18 ff.

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