Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Eine einstweilige Anordnung, wonach es einem Beteiligten verboten wird, einen Auflassungsantrag zu stellen, entzieht diesem vorläufig die prozessuale Verfügungsbefugnis.

    2. Damit entfällt auch die Beschwerdeführungsbefugnis, die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags ist daher unzulässig.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02. Juli 2020, 34 Wx 555/19 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hogenschurz, „Besonderheiten der Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG im Grundbuchverfahren“, ZfIR 2020, 453 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-13-0453-01-A-01
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Einführung
    II. Überblick über das materielle Recht
    1. Grundlagen
    2. Insbesondere: Die Verwalterzustimmung
    III. Die Eintragung der Veräußerungszustimmung im Grundbuch
    1. Begründung der Veräußerungszustimmung bei der Begründung von Wohnungseigentum
    2. Nachträgliche Begründung der Veräußerungszustimmung
    3. Inhaltliche Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit
    4. Eintragung und Folgen fehlerhafter Eintragung
    IV. Die Veräußerungszustimmung im Grundbuchverfahren
    1. Nachweis eines Ausnahmefalls
    1.1 Zwangsversteigerung
    1.2 Veräußerung durch den Insolvenzverwalter
    1.3 Veräußerungen an Familienangehörige
    1.4 Sonstige Fälle
    2. Nachweis der Veräußerungszustimmung
    2.1 Verwalterzustimmung
    2.1.1 Nachweis der Verwalterbestellung
    2.1.2 Nachweis bei „Übergang“ des Verwalteramts
    2.1.3 Nachweis bei Fehlen eines Verwalters
    2.1.4 Zeitpunkt der Verwalterstellung
    2.2 Zustimmung des Verwaltungsbeirats
    2.3 Zustimmung der Wohnungseigentümer
    3. Grundbuchverfahren
    V. Die Aufhebung der Veräußerungszustimmung
    1. Eintragung der Aufhebung der Veräußerungszustimmung im Grundbuch
    2. Kosten
    3. Folgen unberechtigter Löschung


    WEG-Reform 2020:

    WEG-Reform verzögert sich
    Mit den nun erforderlich gewordenen Anpassungen wird im September gerechnet.
    https://www.zfir-online.de/heft-13-2020/z…erzoegert-sich/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Auflassungsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt. Dies gilt für Ehegatten, die Miteigentumsanteile erwerben, entsprechend. Bei einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung kann eine Auflassungsvormerkung zugunsten beider Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 02. Juli 2020, 15 W 985/20 (juris)


    Neuregelung GbR:
    Heckschen, „Der so genannte „Mauracher Entwurf“ – ein positiver Schritt zur Reform des Personengesellschaftsrechts“, NZG 2020, 761 ff.

    Steiner/Steiner, „Balkone und Spitz- oder Dachböden: Abgrenzung Gemeinschafts-/Sondereigentum, Nutzung, Kosten“, NZM 2020, 578 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur (Wieder-)Eintragung von altrechtlichen Forstrechten ist bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung eine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit in der Bewilligung erforderlich. Die Vorlage eines abgekürzten Anerkenntnisurteils genügt dazu nicht.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 09.07.2020, 34 Wx 444/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15503?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bedürfnis für Eintragung eines Widerspruchs gegen nichtige Vormerkung
    Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht.

    AG Steinfurt, Beschluss vom 04.12.2019, 21 C 988/19 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 09.07.2020
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…5dd11b88b7a1cb5



    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grundbuchtauglicher Nachweis des liquidationslosen Erlöschens einer KG
    Gutachten/Abruf-Nr: 175028; Erscheinungsdatum: 16.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ac189fc26fcf4a8

    b) Eigenverwaltung: Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners; Auswirkung auf nicht vorgelegte Eintragungsbewilligung
    Gutachten/Abruf-Nr: 177316; Erscheinungsdatum: 16.07.2020, erschienen im DNotI-Report 14/2020, 108-109
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9547f30b1a38784

    c) Dingliches Vorkaufsrecht; betreuungsgerichtliche Genehmigung für Zweitkaufvertrag
    und dingliches Rechtsgeschäft; Tod des Betreuten
    Gutachten/Abruf-Nr: 176198; Erscheinungsdatum: 16.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eb07a20d80f2ba0

    d) Notare:
    Ablieferung eines Erbvertrags; zuständiges Nachlassgericht bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
    Gutachten/Abruf-Nr: 177384, Erscheinungsdatum: 16.07.2020; erschienen im DNotI-Report 14/2020, 105-108
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d2e5273061f3e02


    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts 2019“, NJW 2020, 2152 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters kann das Grundbuch auf Bewilligung seines Erben nebst Tatsachenangaben berichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass es durch die bewilligte Eintragung richtig wird („schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit“). Die Buchposition des verstorbenen GbR-Gesellschafters geht immer auf den Erben über (Fortführung von Senat, NZG 2016, 555). Soll der Verstorbene ersatzlos gelöscht werden, bedarf es keiner Bewilligung der weiteren eingetragenen Gesellschafter (Fortführung von Senat FGPrax 2011, 217; 2015, 153).

    2. Das Grundbuch kann nicht auf Grund privatschriftlicher Erklärungen berichtigt werden, wenn diese ohne weiteres in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegeben werden könnten (entgegen OLG München, NZG 2020, 191).

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 08.07.2020, 1 W 35/20 = BeckRS 2020, 15934


    1. Ein Nachlasspfleger - dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst - ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 - BReg. 1a Z 36/89 -, BeckRS 2010, 27258).

    2. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vor-nehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an BFH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - X R 36/11 -, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen dar-stellt.

    3. Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.

    OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 08.07.2020, 3 W 19/20 http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    1. Die fehlende Regulierung im Umwandlungsgesetz bedeutet nicht, dass das deutsche Recht den Wechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft - sei es im Inland oder grenzüberschreitend - nicht ermöglichen würde. (Rn. 7)

    2. Eine Gesellschaft, die nach dem Recht Luxemburgs gegründet wurde, kann sich in Deutschland niederlassen, ohne dass dies notwendig einen Formwechsel zur Folge haben muss; der Weg, der jeder anderen ausländischen Gesellschaft mit Gründungssitz außerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR offensteht, ist ihr aber nicht versperrt, durch Sitzverlegung und Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland hier Rechtsfähigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG zu erlangen. (Rn. 9)

    3. Das luxemburgische Recht ermöglicht einen identitätswahrenden Formwechsel durch grenzüberschreitende Sitzverlegung. (Rn. 13)

    4. Der Umstand, dass im luxemburgischen Register keine Gesellschafterliste geführt wird und damit eine Überprüfung einer wirksamen Beteiligung nicht möglich ist, hindert die Eintragung in das deutsche Handelsregister nicht. (Rn. 15)

    OLG Oldenburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 30.06.2020 – 12 W 23/20 (HR) = BeckRS 2020, 14441


    Altmeppen, „Kritischer Zwischenruf zum „Mauracher Entwurf“, NZG 2020, 822 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.

    2. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung ist für das Grundbuchamt nicht durch Bezugnahme auf Nachlassakten eines anderen Amtsgerichts offenkundig.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 16.07.2020 – 34 Wx 463/19 = BeckRS 2020, 16387


    Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.

    BFH, Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19 = ZfIR 2020, 518
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-14-0518-02-R-12


    1. Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.

    2. Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.

    BFH, Beschluss vom 20.04.2020 – II B 41/19 = ZfIR 2020, 518
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-14-0518-03-R-13


    Zimmer, „Die Prüfungspflichten des Notars nach § 15 Abs. 3 GBO“, ZfIR 2020, 489 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-14-0489-01-A-01
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen am Beispiel der Verwalterzustimmung
    III. Umfang der Prüfungspflicht
    IV. Die Folgen der Prüfung
    1. Vermerkpflicht?
    2. Folgen fehlender oder fehlerhafter Prüfung
    3. Ort und Form des Vermerks
    4. Prüfung des Vermerks durch das Grundbuchamt?
    V. Ergebnis


    Reichelt / Korndörfer, „Dauerbrenner § 167 ZPO: Zustellung „demnächst“ heißt nicht „gleich
    -zugleich Besprechung von OLG Celle, Beschl. v. 24. 3. 2020 – 14 U 10/20“, ZfIR 2020, 514 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-14-0492-01-A-02

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Grundbuch kann nicht allein auf Grundlage von Teilerbscheinen, die die Erbteile nicht vollständig erfassen, berichtigt werden. Gleichwohl ist das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines weiteren Teilerbscheins nicht gerechtfertigt, wenn eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, vorliegt, aus der sich die Beteiligung der weiteren, nicht bereits von den Teilerbscheinen erfassten Miterben am Nachlass ergibt und die ohne weiteres mit den Teilerbscheinen in Übereinstimmung zu bringen ist.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 23.06.2020, 1 W 1276/20 = BeckRS 2020, 16540


    Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben kann auch angeordnet werden, wenn Streit über
    Erbeneigenschaft besteht

    Die Unbekanntheit der Erben ist aus der Sicht des Nachlassgerichts zu beurteilen. Erben können
    auch unbekannt sein, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die
    Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung besteht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020, 3 W 137/19 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 17.07.2020
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…8f24298d6cdb19b

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem
    Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB
    nicht verlangt werden.

    BGH, Urteil v. 06.03.2020, V ZR 329/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…181&pos=0&anz=1


    Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinen eigenen der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats = OLG München Beschluss v. 22.09.2005 - 31 Wx 46/05).

    OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 09.07.2020, 31 Wx 455/19 = BeckRS 2020, 15504

    Ein „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug“ i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 liegt vor, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, aber seine Verbindung zu dem erstgenannten Mitgliedstaat, in dem sich das Nachlassvermögen befindet, während die Erbberechtigten ihren Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben, nicht abgebrochen hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers i.S.d. Verordnung ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. (Leitsatz der FD-ErbR-Redaktion)

    EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-80/19 = Leitsatz nach FD-ErbR 2020, 430823 = BeckRS 2020, 16032


    Schall, „Eine dogmatische Kritik am „Mauracher Entwurf“ zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, ZIP 2020, 1443 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZIP-2020-30-1443-01-A-03

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine vor Abschluss eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages konkludente Wiederkaufsabrede kann auch nach grundbuchlichem Vollzug des ohne diese Abrede abgeschlossenen notariellen Vertrages wegen dessen Zäsurwirkung in der Regel nicht geheilt werden (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB).(Amtlicher Leitsatz)

    OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2019, 12 U 100/19
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE406522020



    Böhringer, „Fortbestehendes Sonderrecht bei Übertragung dinglicher Rechtslagen in den neuen Bundesländern“, NJ 2020, 329 ff. mit folgenden Untergliederungen:
    I. Grundstück (GVO)
    II. Anteile an ungetrenntem Hofraum
    III. Erbbaurecht
    IV. Gebäudeeigentum
    V. Dienstbarkeiten
    1. Abtretungsregeln und Grundbuchverfahren
    a) Grundsatz
    b) Einzelrechtsnachfolge
    c) Übertragbarkeit bestimmter Nutzungsdienstbarkeiten
    d) Abtretungsvorgang und Grundbuchverfahren
    2. Energieleitungsrechte
    3. Dienstbarkeiten wegen Sachenrechtsbereinigung
    4. Dienstbarkeiten wegen Verkehrsflächenbereinigung
    5. Dienstbarkeiten bei Meliorationsanlagen
    VI. Mitbenutzungsrechte
    VII. Vorkaufsrechte
    1. ZGB-Vorkaufsrechte
    2. Vorkaufsrecht für den Nutzer in Restitutionsfällen
    3. Vorkaufsrecht für Grundstücksnutzer
    VIII. Grundpfandrechte
    1. Allgemeines
    2. Abtretung von Uraltrechten
    3. Altrechte
    4. Voreintragung der neuen Währungsdenomination
    5. Grundpfandrechte nach dem Vermögensgesetz
    a) Restituierte Grundpfandrechte
    b) Neue Surrogationshypotheken


    Klose, „Die Einzelzwangsvollstreckung“, NJ 2020, 334 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Umgehungsmöglichkeiten
    II. Abgrenzung zur Insolvenz
    III. Die Voraussetzungen der Einzelzwangsvollstreckung
    1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen – Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan
    2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO)
    a) Titel
    b) Klausel
    c) Zustellung
    3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
    4. Keine Vollstreckungshindernisse (§ 775 ZPO)
    IV. Die Arten der Einzelzwangsvollstreckung
    1. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen
    a) Die Durchführung der Pfändung
    b) Pfändungsschutz
    c) Die Einziehung
    d) Die Auskunft
    2. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
    3. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind und in sonstige Rechte
    4. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
    a) Die Zwangssicherungshypothek
    b) Die Zwangsverwaltung
    c) Die Zwangsversteigerung
    5. Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind
    a) Herausgabeansprüche
    b) Erwirken von Handlungen und Unterlassungsansprüche
    V. Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO
    VI. Kosten der Zwangsvollstreckung und Ersatzpflicht

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Rahmen einer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelten für die Auslegung der Parteibezeichnung zur Klärung der Grundbuchunrichtigkeit nicht die rein formalen Regeln wie im Antragsverfahren der Zwangsvollstreckung selbst. Vielmehr dürfen im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigt werden.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 27.07.2020, 34 Wx 564/19 = BeckRS 2020, 17336



    Zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens durch einen Nachlasspfleger zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 27.07.2020, 34 Wx 212/20 = BeckRS 2020, 17334

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bei herrenlosem Grundstück
    Gutachten/Abruf-Nr: 173931; Erscheinungsdatum: 31.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…27e8ad50d16163d

    b) Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden GmbH; grunderwerbsteuerliche
    Beurteilung; geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
    (Sachverhalt: Eine deutsche GmbH (Zielgesellschaft) ist Eigentümerin eines Grundstücks und Erbbauberechtigte (Grundbesitz). Gesellschafter der GmbH (Zielgesellschaft) sind zwei zypriotische limiteds, beteiligt zu 94 % und zu 6 %. Ein Käufer möchte den Grundbesitz erwerben. Dies soll im Hinblick auf die Vermeidung von Grunderwerbsteuer dadurch erfolgen, dass als Käufer zwei deutsche GmbHs auftreten, wovon eine GmbH die 94%-Beteiligung und die andere GmbH die 6%-Beteiligung an der den Grundbesitz haltenden deutschen GmbH erwerben sollen. Auf der Verkäuferseite stehen somit zwei zypriotische limiteds und auf der Käuferseite zwei deutsche GmbHs).
    Gutachten/Abruf-Nr: 175526; Erscheinungsdatum: 31.07.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…fa33508bed4d8bf

    Erbfolge:
    c) Erteilung eines quotenlosen Erbscheins bei (teilweiser) Anordnung der Nacherbfolge
    Gutachten/Abruf-Nr: 177452; Erscheinungsdatum: 31.07.2020; erschienen im DNotI-Report 15/2020, 115-117
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…11eeabeb3b8417a


    d) Elektronische Übermittlung einer Ausschlagungserklärung
    Gutachten/Abruf-Nr: 178793; Erscheinungsdatum: 31.07.2020; erschienen im DNotI-Report 1572020, 113-115
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d1c7a899394ee89

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wilsch, Die GbR im Grundbuch nach dem Mauracher Entwurf, ZfIR 2020, 521-529

    Jurksch, Nachlässe mit Grundstücken, ZfIR 2020, 529-533

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • 1. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit ist wandelbar; er kann bei einer Bedarfssteigerung wachsen. Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2014 - V ZR 151/13).

    2. Eine willkürliche Bedarfssteigerung kann vorliegen, wenn das herrschende Grundstück ursprünglich – bei Bestellung der Grunddienstbarkeit - auch von öffentlichen Wegen aus zugänglich war und erst später durch bauliche Maßnahmen ein rückwärtiger Gebäudeteil so abgetrennt wurde, dass er ausschließlich über das dienende Grundstück zugänglich ist, und dieser rückwärtige Gebäudeteil an einen Tanzschulbetreiber vermietet wurde.

    OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2020, 12 U 34/20
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…0&pos=0&anz=415


    Die Eintragungen im elektronisch geführten Handelsregister sind nicht offenkundig (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020, 20 T 26/20 = BeckRS 2020, 16586

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Entscheidet - wie hier - der Rechtspfleger sogleich anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Antrag auf Erteilung von Abschriften aus den Grundakten, so ist dies ohne Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Handlung; das Rechtsmittelverfahren richtet sich dann ebenfalls nach den Vorschriften für ein Geschäft des Rechtspflegers und nicht nach denen für ein Geschäft des Urkundsbeamten.

    2. Der im Grundbuch als Miteigentümer Eingetragene, dessen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung (§ 90 ZVG) einem Dritten (hier einer britischen Ltd GmbH) zugeschlagen worden ist, ist - auch unter Berücksichtigung einer von ihm geäußerten Befürchtung, der Zuschlagsbeschluss werde wieder aufgehoben - nicht (mehr) berechtigt, die Übersendung einer Fotokopie eines in den Grundakten befindlichen, nicht erledigten Antrages zu verlangen.

    Die Feststellung eines aus einem wirtschaftlichen Interesse abgeleiteten berechtigten Interesses des Antragstellers erfordert die Darlegung, welche rechtlichen Schlüsse er aus der Unterlage, in die er Einsicht begehrt bzw. deren Kopie er verlangt, zu ziehen gedenkt (hier: Verdacht, die Finanzverwaltung NRW habe beim Grundbuchamt einen nicht erledigten Antrag in Steuerangelegenheiten der … LTd gestellt).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2020, I-3 Wx 99/20, 3 Wx 99/20 (juris)

    s. die Anmerkung von Dirk-Ulrich Otto zum Urteil des BGH vom 20.03.2020, V ZR 317/18 (Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum und diesem zugeordneten Sondernutzungsrecht) in der ZfIR 2020, 533, 539 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-15-0533-01-R-01

    s. die Anmerkung von Burkhard Rüscher zum Urteil des BGH vom 14.02.2020, V ZR 159/19 (Werdender Wohnungseigentümer auch bei Ersterwerb vom teilenden Eigentümer nach Entstehen der WEG) in der ZfIR 2020, 542, 545 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-15-0542-01-R-02


    s. die Anmerkung von Klaus Eichhorn zum Urteil des BGH vom 24.01.2020, V ZR 110/19 (Vorlage von Alternativangeboten für die Neubestellung eines Verwalters innerhalb der Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung) in der ZfIR 2020, 547, 548 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-15-0547-01-R-03


    Roth, „Möglichkeiten zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung“, NJW-Spezial 2020, 423 ff.
    Titelzeile: Eine Testamentsvollstreckung kann nicht nur in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet sein, sondern sich auch aus der Auslegung des Erblasserwillens ergeben. Ihr Fortbestand kann nach Wegfall des Testamentsvollstreckers ebenfalls fraglich sein. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zu diesen Problemkreisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Erfordernis des Nachweises der Vertretungsmacht eines Gemeindebediensteten einer bayerischen Gemeinde beim Vollzug von Grundstücksgeschäften (hier: Freigabeerklärung) gegenüber dem Grundbuchamt.

    OLG München, Beschluss v. 30.07.2020, 34 Wx 145/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18329?hl=true



    Ein Nießbrauch kann an einem real abgegrenzten, bebauten Teil eines Grundstücks bestellt werden, soweit das vom Nießbrauch erfasste Gebäude vollständig auf dem belasteten Grundstücksteil errichtet ist, wenn nicht durch die entsprechende Eintragung Verwirrung zu besorgen ist.

    OLG München, Beschluss v. 30.07.2020, 34 Wx 93/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18336?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Löschung einer Roggenrente im Grundbuch bei fehlender Bestimmtheit

    1. Für die Bestellung einer Reallast, also einer mit einer auf einem Grundstück lastenden Roggenrente vergleichbaren Belastung in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt ist, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind, gilt, dass der Geldwert der geschuldeten Leistung zwar nicht bestimmt, aber dem Umfang nach jedenfalls bestimmbar sein muss.(Rn.8)

    2. Für die hinreichende Bestimmtheit ist es ausreichend, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände erkennbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen. Für die damit ohne weiteres vergleichbare Eintragung einer Roggenrente kann im Ergebnis nichts anderes gelten.(Rn.8)

    3. Ist jedoch der tatsächliche Umfang der Belastung weder für den Eigentümer des Grundstücks noch für Dritte auch nur ansatzweise ersichtlich, weil sich aus der Eintragung nicht ergibt, nach welcher Menge an Roggen die in Geld abzuführende Roggenrente zu bestimmen ist, so handelt es sich um eine bereits im Eintragungszeitpunkt unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen ist.(Rn.9)

    4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 10. Dezember 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
    (Leitsätze nach juris)

    Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 22.10.2019, 5 W 104/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint



    Eine wegen eines Nutzungsverhältnisses nach dem VermG am ungeteilten Grundstück eigetragene Gesamtgrundschuld erlischt - nach grundbuchrechtlicher Teilung - mit Erwerb des selbstgenutzten Grundstücksteils.

    OLG Dresden, Urteil vom 23. Oktober 2019, 22 U 257/19 (juris)

    s. die Anmerkung von Pranzo in jurisPR-FamR 16/2020 Anm. 1 zum Beschluss des OLG Köln 2. Zivilsenat, vom 30.10.2019 - I-2 Wx 327/19 (Leitsatz: „Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO“).


    Notare:

    § 10 Abs 1 S 5 UStG

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe
    Landesamt für Steuern Niedersachsen, 03.08.2020, S 7200-339-St 181, FMNR3a2340020Aktenzeichen: S 7200-339-St 181, Fassung vom: 03.08.2020, Gültig ab:03.08.2020 (juris)
    https://www.juris.de/perma?d=jv-FMNR3a2340020

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Eine den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügende Vollmachtsbestätigung kann nicht durch einen (weiteren) Vertreter desjenigen erklärt werden, der die ursprüngliche Vollmacht erteilt hat.

    2. Die Genehmigung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 177 Abs. 1 BGB vorgenommenen Belastung des Grundstücks eines Betreuten mit einer Grundschuld durch den Betreuer unterliegt ihrerseits dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1; § 1908i Abs. 1 BGB.

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.07.2020, 15 W 2126/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19071?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der isolierte Verzicht auf die Erhaltungspflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aus § 1020 Satz 2 BGB kann im Grundbuch eingetragen werden.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 05.08.2020, 34 Wx 302/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19219?hl=true



    Zum Umfang der grundbuchamtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 05.08.2020 – 34 Wx 310/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19217?hl=true



    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Großbritannien: Keine Gleichwertigkeit einer im Ausland vorgenommenen Fernbeglaubigung per Video-Verfahren
    Gutachten/Abruf-Nr: 178521; Erscheinungsdatum: 14.08.2020, erschienen im DNotI-Report 16/2020, 121-123
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9b48d1602f1ac49

    b) Vorkaufsrecht der Miterben bei Verkauf an rechtsgeschäftlichen Erbteilserwerber
    Gutachten/Abruf-Nr: 177681; Erscheinungsdatum: 14.08.2020: erschienen im DNotI-Report 16/2020, 124-126
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…938b922f4d2ae6c

    c) Maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung bei einer Schenkung; maßgebender Bodenrichtwert
    Gutachten/Abruf-Nr: 178670; Erscheinungsdatum: 14.08.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9b4a6a6174faa38

    d) Notare:
    Zustimmung zur Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises in einem Prozessvergleich
    Gutachten/Abruf-Nr: 178452; Erscheinungsdatum: 14.08.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c265a96902295fa



    s. die Anmerkung von Szalai in jurisPR-BGHZivilR 17/2020 Anm. 3 zu BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2020, V ZR 329/18, Leitsatz: „Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden


    Erbfolge:

    1. Ein Antrag des Erben, die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beenden, kann dahin ausgelegt werden, dass er die Anordnung der Rückgabe des durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangt.

    2. Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung „Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlass an die Erben zu übergeben beziehungsweise auszuzahlen“ in dem Sinne, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Erben endet.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.4.2020, I-3 Wx 44/20= NJW-RR 2020, 889

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!