Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • BGB § 912

    Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).

    BGH, Urteil vom 10. Juli 2020, V ZR 156/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…696&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Böhringer, „Eintragung einer Eigentumserwerbsvormerkung bei noch ausstehender Genehmigung des Kausalgeschäfts“, ZfIR 2020, 557 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-16-0557-01-A-01
    mit folgender Inhaltsübersicht
    I. Eintragung einer Eigentumserwerbsvormerkung
    II. Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs bei Bindungslage
    III. Bindungslage bei Vertretung
    IV. Bindungslage bei güterrechtlichen Beschränkungen
    1. Zugewinngemeinschaft
    2. Deutsch-französischer Wahlgüterstand
    3. Gütergemeinschaft
    4. Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR
    V. Bindungslage bei erbrechtlichen Beschränkungen
    1. Testamentsvollstreckung
    2. Vor- und Nacherbfolge
    VI. Bindungslage bei aufsichtsrechtlichem Genehmigungserfordernis
    1. Minderjährige, Mündel, Betreuter, Pflegling
    2. Kommunalaufsicht
    3. Kirchenaufsicht
    VII. Bindungslage bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalten
    1. Schutzzweck der Norm beachtlich
    2. Einzelfälle
    VIII. Zustimmung Dritter


    s. die Anm. von Mock zu BGH, Beschluss vom 28.05.2020, V ZB 56/19 (Anordnung der Zwangsversteigerung aus vorrangiger Rangklasse (hier: Rangklasse 2, Hausgeld) trotz strafrechtlich angeordnetem Vermögensarrest) in der ZfIR 2020, 584, 588 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-16-0584-01-R-05

    s. die Anm. von Greiner zu BGH, Urteil vom 29.05.2020, V ZR 141/19 (Pflichten des Verwalters in seiner Funktion als Versammlungsleiter bei Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen) in der ZfIR 2020, 569, 574 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-16-0569-01-R-02


    s. die Anm. Elzer zu BGH, Urteil vom 15.05.2020, V ZR 64/19 (Keine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Beschluss über Gestattung baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer) in der ZfIR 2020, 575, 579 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-16-0575-01-R-03

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

    BGH, Urteil vom 3. Juli 2020, V ZR 250/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…690&Blank=1.pdf


    GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 1

    a) Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.

    b) Der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs bedarf es zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; vielmehr reicht es aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen.

    BGH, Urteil vom 15. Mai 2020, V ZR 18/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…679&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • a) Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.

    b) Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.

    c) Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

    BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…578&pos=0&anz=1



    Die fehlende Regulierung im Umwandlungsgesetz bedeutet nicht, dass das deutsche Recht den Wechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft – sei es im Inland noch grenzüberschreitend – nicht ermöglichen würde. (Leitsatz der NZG-Redaktion)

    OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.6.2020, 12 W 23/20 (HR) = NZG 2020, 992


    Böttcher: „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2020“, NJW 2020, 2604 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Voraussetzungen für die Grundbucheintragung eines neuen Eigentümers
    II. Gutgläubiger Erwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren
    III. Wegfall der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
    IV. Beschränkung auf bestimmte Gruppen bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit
    V. Tod eines Gesellschafters einer GbR
    VI. Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Erbanteilsübertragung
    VII. Notarielle Prüfung der Eintragungsfähigkeit


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Überbau: Überbauung eines Erbbaurechts bzw. eines Erbbaugrundstücks von einem Nachbargrundstück aus; Abgrenzung von sog. Nachbarerbbaurecht und einfachem Überbau
    (Sachverhalt: Es soll ein Gebäude (Halle) auf ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück überbaut werden. Das Grundstück, von dem aus die Überbauung erfolgt, gehört weder dem Erbbauberechtigten noch dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks. Das Eigentum am Gebäude soll einheitlich dem Eigentümer des Grundstücks zustehen, von dem aus überbaut wird)
    Gutachten/Abruf-Nr: 177139; Erscheinungsdatum: 28.08.2020, erschienen im DNotI-Report 17/2020, 129-131
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a0544d9202ab8fe

    b) GbR: Gesellschafterstellung ohne Kapitalbeteiligung; Sonderstimmrechte; Pfändung eines Gesellschaftsanteils; Insolvenz eines GbR-Gesellschafters
    Gutachten/Abruf-Nr: 177841; Erscheinungsdatum: 28.08.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7e8c40a7bc42505

    c) Kroatien: Bemessung der Erbquoten bei gesetzlicher Gütergemeinschaft kroatischen Rechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 177309; Erscheinungsdatum: 28.08.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e057b2faea48fb1

    d) Grundstücksschenkung von Vater an Tochter; Pflichtteilsergänzungsansprüche eines später vom Schenker adoptierten Sohns
    Gutachten/Abruf-Nr: 176821; Erscheinungsdatum: 28.08.2020; erschienen im DNotI-Report 17/2020, 131-133
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b49189170d051e4


    Gerling/Habermann, „Die Befreiung von § 181 BGB im Kontext von Finanzierungsrunden“, NZG 2020, 965 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein zunächst nicht übertragbar gemachtes subjektiv-persönliches (dingliches) Vorkaufsrecht kann nicht rechtswirksam durch Abtretung vom Berechtigten auf den Verpflichteten übertragen werden, solange eine – auch nachträglich zulässige – Vereinbarung zur Übertragbarkeit nicht getroffen und diese Inhaltsänderung nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 09. Juni 2020, 5 W 20/20 (juris, BeckRS 2020, 20370)


    s. Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Hamm vom v. 10.3.2020, I-15 W 72/20 (Verwalterzustimmung als Insichgeschäft) in der FGPrax 2020, 164 ff.

    s. die Anm. von Keller Beschluss des OLG Naumburg v. 27.1.2020, 12 Wx 32/19 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Auseinanderfallen von Grundstück und Gebäudeeigentum) in der FGPrax 2020, 166, 169 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich im Sinne einer Benutzungsdienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt (hier: Tiefgaragenstellplatz), so muss die Ausübungsstelle als Grundstücksfläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet bzw. dargestellt werden, sei es durch eine so genaue Flächenbeschreibung, dass sie in der Natur ohne weiteres feststellbar ist sei es durch Bezugnahme auf eine allgemein zugängliche Karte (Flurkarte, Plan, Skizze), in die die Ausübungsstelle eingezeichnet ist, wobei Karte und Zeichnung über die Lageverhältnisse eindeutig Auskunft geben müssen (hier vom Senat verneint, wenn bei Fehlen einer wörtlichen Beschreibung der betroffenen Fläche in der Bewilligung der eingereichte Lageplan lediglich die Einzeichnung eines einzelnen, ca. 0,5 cm breiten, teilweise in den Bereich des benachbarten Stellplatzes sowie in den Fahrbereich zwischen den Stellplätzen ragenden Striches mit welligem Rand aufweist, ohne die Eckpunkte der betroffenen Fläche zu fixieren).

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2020, I-3 Wx 127/20 (juris und BeckRS 2020, 21154)


    Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020, I-3 Wx 125/20 (juris und BeckRS 2020, 21158)


    WEG-Reform 2020:
    s. Kaßler, „Anhörung zur WEG-Reform im Deutschen Bundestag: Regierungskoalition sieht noch Änderungsbedarf“, ZWE 2020, 354 ff.

    s. die Anmerkung von Heinemann zum Urteil des BGH vom 20.03.2020, V ZR 317/18 (Grunddienstbarkeit am Sondereigentum nebst Sondernutzungsrecht) in der ZWE 2020, 328, 333 ff.

    Hörndler, „Einkaufszentren sowie andere ausschließlich nicht zu Wohnzwecken genutzte Anlagen und WEG“, ZWE 2020, 321 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1193 Abs. 1 BGB – zumindest betreffs des Ablaufs der sechsmonatigen Kündigungsfrist – vorliegen und auch denknotwendig nicht vorgelegen haben konnten, ist die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt, was vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen ist; die Regelung des § 1193 Abs. 1 BGB ist gem. § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Sicherungsgrundschuld zwingend (Leitsatz der ZfIR-Redaktion)

    LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.05.2019 – 25 T 284/19 = ZfIR 2020, 643
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0643-02-R-13


    s. die ablehnende Anmerkung vom Keller zum Beschluss des OLG Jena vom 27.07.2020 – 3 W 211/20 (Bezeichnung des Gläubigers bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines von ihm als Insolvenzverwalter erwirkten Titels = Insolvenzverwalter namentlich und ohne den Funktionszusatz „als Insolvenzverwalter über …“) in der ZfIR 2020, 616, 617 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0616-01-R-01


    s. die Anm. von Schneider zum Beschluss des KG vom 19.05.2020, 1 W 27-32/20 (Aufteilung auch des Betrags der Nebenforderungen (hier: Zinsen) bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf mehreren Grundstücken) in der ZfIR 2020, 619, 621 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0619-01-R-02




    Keuchen, „Grundbuch 4.0 – Folgt das Blockchain-Grundbuch dem Datenbankgrundbuch?“, ZfIR 2020, 593 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0593-01-A-01
    mit folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I. Die Blockchain-Technologie im internationalen Immobiliensektor
    II. Funktionsweise der Blockchain-Technologie
    1. Grundlegende Funktionsweise
    2. Allgemeine Bedeutung der Konsens- und Prüfungsverfahren
    III. Eignung der Blockchain-Technologie für das Grundbuchsystem
    1. Bewertung der technischen Ausgangslage im digitalen Grundbuchsystem
    1.1 Digitales Grundbuchsystem
    1.2 Elektronisches Identitätensystem
    2. Rechtliche Vereinbarkeit
    2.1 Rechtsvergleichender Überblick und Funktionen von Grundbuchsystemen
    2.2 Bedeutung der Intermediäre
    2.3 Besonderheiten des multipersonalen und -layer Grundbuchsystems hinsichtlich der Konsensbildung
    2.3.1 Differenzierung zwischen Blockchain-Konsens und materiell-rechtlicher Konsens
    2.3.2 Proof of Work (PoW)
    2.3.3 Proof of Stake (PoS)
    2.3.4 Proof of Authority (PoA)
    2.3.5 Ausblick auf hybride Konsensmechanismen – Proof of Legal Interest
    2.4 Einsichtsrechte in das Grundbuch
    2.5 Veränderbarkeit der Grundbuch-Blockchain
    IV. Kein Mehrwert im Vergleich zu herkömmlichen Datenbanken
    V. Fazit: Weniger Blockchain, dafür mehr Daten und KI



    Ganter, „Gemischte Nutzung der Tiefgarage einer WEG-Anlage – Sonder- oder Gemeinschaftseigentum an den Stellplätzen?“, ZfIR 2020, 601 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0601-01-A-02
    mit folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I. Das Problem
    II. Die Gesetzeslage
    III. Zur Rechtsprechung
    1. BGH
    1.1 Urt. v. 21. 10. 2011 – V ZR 75/11, NJW-RR 2012, 85 = WM 2012, 1972 = ZfIR 2012, 40 (LS).
    1.2 Beschl. v. 20. 2. 2014 – V ZR 116/13, ZfIR 2014, 441 = NJW 2014, 1879.
    1.3 Urt. v. 22. 3. 2019 – V ZR 145/18, ZNotP 2020, 7 = ZfIR 2019, 421 (LS).
    2. Instanzrechtsprechung
    2.1 KG, Beschl. v. 7. 2. 2005 – 24 W 81/03, ZMR 2005, 569 = ZfIR 2005, 708 (LS).
    2.2 OLG Celle, Beschl. v. 19. 8. 2005 – 4 W 162/05, NJW-RR 2005, 1682
    2.3 LG München I, Urt. v. 5. 11. 2012 – 1 S 1504/12 WEG, ZMR 2013, 308
    2.4 LG München I, Urt. v. 6. 6. 2013 – 36 S 16142/12, ZMR 2017, 42
    2.5 LG Stuttgart, Urt. v. 19. 11. 2014 – 10 S 4/14, ZWE 2016, 44
    2.5.1 Sachverhalt
    2.5.2 Entscheidungsgründe
    2.5.3 Stellungnahme
    2.6 AG Leonberg, Urt. v. 26. 9. 2019 – 1 C 303/19 WEG
    2.6.1 Sachverhalt
    2.6.2 Entscheidungsgründe
    2.6.3 Stellungnahme
    IV. Zum Schrifttum
    V. Fazit


    Koblizek/Latosik, „Das gemeindliche Vorkaufsrecht im sozialen Erhaltungsgebiet und dessen Abwendung“, ZfIR 2020, 608 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-17-0608-01-A-03
    it folgenden Untergliederungen:
    Inhaltsübersicht
    I. Einleitung und Problemstellung
    II. Eintritt des Vorkaufsfalls bei einer aufschiebenden Bedingung
    III. Ausschluss des Vorkaufsrechts im Erhaltungsgebiet
    IV. Abwendung des Vorkaufsrechts durch Abwendungserklärung
    1. Zweck und Einordnung der Abwendungserklärung
    2. Verpflichtung zur Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen der städtebaulichen Maßnahme
    3. Bezugspunkt der Abwendungserklärung im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB
    V. Berliner Praxis: Vorformulierte Abwendungsvereinbarungen in Erhaltungsgebieten
    1. Rechtsnatur und fehlendes Erfordernis einer Abwendungsvereinbarung
    2. Unwirksamkeit des Verzichts auf Rechte aus § 172 Abs. 4 BauGB in Abwendungsvereinbarung
    3. Unwirksame Vertragsstrafenregelungen
    VI. Fazit

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; GrdstVG § 2

    a) Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).

    b) Der Notar verletzt seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG, wenn er an einem derartigen Umgehungsgeschäft mitwirkt, und kann sich deswegen eines Dienstvergehens schuldig machen.

    BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(Brfg) 2/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…668&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 22 GBO, § 35 Abs 3 GBO
    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt – neben der Einhaltung der dort vorgesehenen Wertgrenze – im Interesse der Rechtssicherheit nachvollziehbare Darlegungen dazu, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises (hier: des Erbscheins) nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe oder an beidem möglich ist; diese Voraussetzungen sind mangels eigener Ermittlungsbefugnis des Grundbuchamtes, ggf. nach entsprechender Zwischenverfügung, von dem Antragsteller beizubringen.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. April 2020, 5 W 12/20 (juris und BeckRS 2020, 20272)


    Hinweis:
    Bei beck-online gibt es jetzt Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, in der 16. Auflage 2020


    WEG-Reform 2020:

    Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich auf die Details der lange geplanten Reform verständigt. Nach zahlreichen Protesten haben sie dabei aber den Entwurf der Bundesregierung entschärft. Das Gesetz soll bereits in diesem November in Kraft treten, damit für Investitionen noch der gesenkte Mehrwertsteuersatz gilt (s. FD-MietR 2020, 432043)


    Erbfolge:

    Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinen eigenen, der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist (Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats, OLG München v. 22.9.2005 – 31 Wx 46/05, ZEV 2006, 31 mAnm Reimann). (amtl. Ls.)

    OLG München, Beschl. v. 9.7.2020, 31 Wx 455/19 = ZEV 2020, 554 ff. mit Anm. Reimann


    s. die Anm. von Weidlich zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.04.2020, 3 Wx 230/19 (Grenzen der Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Nacherbenbindung ohne Zustimmung des Ersatznacherben) in der ZEV 2020, 550, 553 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Selbst wenn man dem Pfandgläubiger eines Anwartschaftsrechts ein eigenes – vom Schuldner unabhängiges – Antragsrecht zur Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zugesteht, muss er gemäß § 19 GBO jedenfalls die Eintragungsbewilligung des überlassenden Eigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachweisen. Hierzu kann der Pfandgläubiger sich nicht darauf berufen, dass dem Grundbuchamt bereits eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde, welche die Eintragungsbewilligung enthält, vom Urkundsnotar zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt wurde.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. August 2020, 15 W 2066/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22414?hl=true


    Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibt sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage (s. OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 17.08.2020, 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20 = BeckRS 2020, 22321 unter Zitat BGH NJW 2002, 2863, 2864; OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17, juris; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 15 Rn. 3.3 m.w.N.).
    (Hinweis: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    Notare:
    Eine potentielle Vertragspartei, die gegenüber dem Notar eigene Änderungswünsche äußert, muss von ihrer Gebührenpflicht ausgehen, da sie hierdurch erkennbar eine - sei es erstmalige oder weitere - Entwurfstätigkeit des Notars auslöst. (redaktioneller Leitsatz der beckRS-Redaktion)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 12.08.2020, 2 Wx 180/20 = BeckRS 2020, 21448


    Wald (i.S. des baden-württ. Waldgesetzes):
    .. 2. Für die Beurteilung als Wald im Sinne von § 2 LWaldG (juris: WaldG BW) ist es nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Zutun entstanden ist. Ebensowenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 2 Absatz 5 LWaldG (juris: WaldG BW) entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Dabei sind allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

    VGH Baden-Württemberg 5. Senat, Urteil vom 23.07.2020, 5 S 824/18 (Orientierungssatz nach juris)


    Amtlicher Leitsatz:
    Im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts im Grundbuchverfahren hat das Grundbuchamt die Berechnungsgrundlagen und den Rechenweg für die Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks mitzuteilen. (Rn. 12)
    Redaktioneller Leitsatz:
    2. Die Gebühr für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach erfolgter Vermögensübertragung mehrerer Flurstücke richtet sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke. Bei dessen Bestimmung braucht das Grundbuchamt nicht die Wertfestsetzung des Finanzamts zu übernehmen, sondern kann ggf. auch auf die aktuellen Bodenrichtwerte in der Umgebung zugrunde legen.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 03.08.2020, 34 Wx 316/20 = BeckRS 2020, 19218


    Hogenschurz, „Die Rechtsprechung zum WEG-Verfahrensrecht“, NZM 2020, 729 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben; Einsetzung von Ersatznacherben; Teilungsversteigerung auf Betreiben des Mitvorerben
    Gutachten/Abruf-Nr: 175986; Erscheinungsdatum: 11.09.2020, erschienen im DNotI-Report 18/2020, 139-141
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3b620e3d29674cb


    b) BGB § 1365
    England: Verfügungsbeschränkungen bei Geltung englischen Güterrechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 178500; Erscheinungsdatum: 11.09.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6621e477338aebf
    (…„im Vereinigten Königreich gilt kein einheitliches internationales Kollisionsrecht i. S. v. Art. 4 Abs. 3 S. 7 EGBGB“...)


    c) Übertragung eines nicht übertragbaren subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts; Erfordernis der vorhergehenden Inhaltsänderung und der Zustimmung des Inhabers eines nachrangigen Vorkaufsrechts
    Gutachten/Abruf-Nr:178584; Erscheinungsdatum: 11.09.2020; erschienen im DNotI-Report 18/2020, 137-139
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ad37ea9399b3ed1

    Notare:
    d) Ehegatten-Innengesellschaft; Ausschluss Versorgungsausgleich; Inhaltskontrolle
    Gutachten/Abruf-Nr: 175681; Erscheinungsdatum: 11.09.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eb581107d514e54

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Corona-Pandemie rechtfertigt regelmäßig keine Beschränkung der Personsanzahl (wohl: Personenanzahl) auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer incl. Verwalter. Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Vorrangig ist ein Raum zu organisieren, in dem die Vorgaben der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen eingehalten werden können.

    AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020, 800 C 2563/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001403

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Umfang der grundbuchamtlichen Prüfung bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung - keine Abhängigkeit der Eintragung vom Nachweis der vollen Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung

    (s. oben, # 2240)

    1. Das Grundbuchamt ist grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, die Wirksamkeit des der beantragten Änderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zu untersuchen und die Eintragung davon abhängig zu machen. Lediglich im Falle des § 20 GBO kommt es auf die Erklärung der Einigung des Berechtigten und des anderen Teils an und sind die übereinstimmenden materiellen Rechtsänderungserklärungen der Beteiligten dem Grundbuchamt nachzuweisen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Ist nur eine Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen nach § 19 GBO erforderlich, darf das Grundbuchamt die Eintragung nur ausnahmsweise ablehnen, nämlich wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig würde. Bei Zweifeln hat es unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, im Wege der Zwischenverfügung dem Antragsteller deren Beseitigung aufzugeben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

    3. Da die bloße Auflassungsvormerkung nicht § 20 GBO unterfällt, darf das Grundbuchamt grundsätzlich nicht prüfen, ob der zu sichernde Anspruch entstanden ist (hier: den Nachweis der vollen Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung verlangen). (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 05.08.2020, 34 Wx 310/20
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19217?hl=true


    s. die Anm. von Weigl zum Beschluss des OLG Celle vom 15.08.2019, 18 W 33/19 („keine Voreintragung bei Grundschuldbestellung mittels transmortaler Vollmacht; Beurkundungsbedürftigkeit einer transmortalen Vollmacht“) in der DNotZ 9/2020, 672, 677 ff.


    s. die Anm. von Weigl zum Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2019, 2 Wx 327/19 („Von Betreuungsbehörde beglaubigte transmortale Vollmacht keine Urkunde i. S. des § 29 GBO“) und die Ergänzung des Leitsatzes durch die Schriftleitung des DNotI (….“Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO, zumindest was den postmortalen Teil einer transmortalen Vollmacht betrifft“) in der DNotZ 9/2020, 680, 683 ff.


    Kollmeyer, „Übertragung von Aufgaben auf Notare in Nachlasssachen“, DNotZ 2020, 653 ff
    („Im Zusammenhang mit der nun beschlossenen Einführung von Spezialkammern im Erbrecht stellt sich erneut die Frage, ob nicht die Länder zur Reform von der bereits am 1. 9. 2013 in Kraft getretenen Ermächtigung des Art. 239 EGBGB Gebrauch machen sollten“)


    Erbfolge (Funktionelle Zuständigkeit des Nachlassrichters in streitigen Erbscheinsangelegenheiten in Niedersachsen)

    1. In Niedersachsen ist in Erbscheinssachen der bundesrechtliche Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG; § 1 Nr. 7 Nds. Subdelegationsverordnung-Justiz; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Nds. ZustVO-Justiz).

    2. Werden gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

    3. Eine (Rück-)Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger enthält § 14 Nds. ZustVO-Justiz nicht; § 16 Abs. 3 RPflG ist auf den landesrechtlichen Richtervorbehalt nicht anwendbar.

    4. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299).

    OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 10.08.2020, 3 W 92/20
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hängt nach der vom teilenden Eigentümer (hier: Bauträgergesellschaft) einseitig in der Teilungserklärung vorgegebenen Gemeinschaftsordnung die Wirksamkeit der (Zweit-) Übertragung des Eigentums an einer Wohnung von der Zustimmung des - auf die Dauer von drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums zu bestellenden - Verwalters ab und besteht kein Anhalt für eine zur Zeit der Verwalterbestellung bereits vorliegende „werdende Eigentümergemeinschaft“, so ist die rechtswirksam erteilte Zustimmung durch den wirksam bestellten Verwalter im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen

    OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25. August 2020, I-3 Wx 109/20 (juris und BeckRS 2020, 22834)


    Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat („Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland“) vom Bearbeitungsstand: 09.06.2020
    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/ges…icationFile&v=1
    sieht folgende Einfügung von § 250 BauGB vor (Hervorhebung durch mich):

    „§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

    (1) Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind, bedarf bei bereits bestehenden Wohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von [jeweils] höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

    (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle.

    (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,

    2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,

    3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,

    4. auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder

    5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist

    Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf erst erteilt werden, wenn abgesehen von der Eintragung in das Grundbuch alle Voraussetzungen für die beabsichtigte Rechtsänderung gemäß Absatz 6 Satz 1 unwiderruflich erfüllt sind.

    (4) Im Übrigen darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn dies für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen erforderlich ist. Unter der Voraussetzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit einer Auflage erteilt werden

    (5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die für die Genehmigung zuständige Stelle das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die für die Genehmigung zuständige Stelle darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

    (6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner

    1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,

    2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, sowie

    3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

    Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB § 104 Nr. 2, § 1896 Abs. 2

    a) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).

    b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
    BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020, XII ZB 106/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…006&pos=0&anz=1



    Wilhelm, „Paradigmenwechsel im Recht der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft“, NZG 2020, 1041 ff.


    Scholz, „Der Grundsatz der Selbstorganschaft in der Reform des Personengesellschaftsrechts, NZG 2020, 1044 ff.



    WEG-Reform 2020:

    Der Bundestag hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Nun steht nur noch die Zustimmung des Bundesrates aus. Frühestens ab 1.12.2020 könnten die neuen Regelungen gelten.
    https://www.haufe.de/immobilien/wir…342_460970.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung des Teileigentums an den Verwalter ohne einen dinglich wirkenden Zustimmungsvorbehalt ist keine vom Grundbuchamt vor Eintragung des Eigentumsübergangs zu beachtende Verfügungsbeschränkung (Hinweis: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Schleswig (2. Zivilsenat), Beschluss vom 20.08.2020, 2 Wx 39/20 = BeckRS 2020, 21194

    ZPO § 291, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 727 Abs. 1 und 2, § 750 Abs. 1 und 2; RPflG § 11 Abs. 1

    a) Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

    b) Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.

    c) Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.

    BGH, Beschluss vom 26. August 2020, VII ZB 39/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…637&Blank=1.pdf


    Notare:

    Die VO zu den nach dem GwG meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich wurde am 31. 8. 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 1965) und tritt am 1. 10. 2020 in Kraft.
    (s. ZIP 2020, A 74)
    https://www.zip-online.de/heft-38-2020/z…reich-in-kraft/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Will der Ergänzungspfleger an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht oder nicht mehr festhalten, darf das Gericht den Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht gegen seinen Willen genehmigen

    2. Eine vorsorgliche Ergänzungspflegerbestellung (oder auch ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis) ist abzulehnen.

    3. Die Einräumung eines bedingten vertraglichen Rückforderungs- oder Rücktrittsrechts führt zur Bewertung des Schenkungsvertrages als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Haftung des Beschenkten lediglich auf die Zeit bis zu seiner Volljährigkeit beschränkt wird.

    OLG Brandenburg (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 10.09.2020, 9 WF 198/20 = BeckRS 2020, 23467





    Drasdo, „ Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“, Berichtszeitraum April bis Juni 2020, NZM 2020, 773 ff mit Besprechung der nachfolgend genannten (und anderer) Abhandlungen:

    -Butenberg/Drasdo/Först/Hannemann/Heilmann, „Anwaltsantworten in der „Corona-Krise“, NZM 2020, 493 f.
    -Abramenko, „Eintragung von Beschlüssen in das Grundbuch nach dem WEMoG – Probleme und Vorschläge“, ZMR 2020, 453 ff.
    -Böttcher, „Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2019 – Teil 1“, ZNotP 2020, 200 ff.
    -Dötsch, „WEG-Reform 2020 – Übersicht zum Recht der baulichen Veränderungen nach dem Regierungsentwurf“, ZfIR 2020, 221 ff.
    -Drasdo, „Auswirkung der Corona-Krise auf das Miet-, Wohnungseigentums- und Maklerrecht“, IMR 2020, 173 ff.
    -Drasdo, „Verwalterbestellung in der Corona-Krise?“, IMR 2020, 183 ff.
    -Drasdo, „Zahlungspflichten der Eigentümer ausgesetzt“, IMR 2020, 184 ff.
    -Elzer, „COVID 19-Pandemie und Wohnungseigentumsrecht“, MietRB 2020, 149 ff.
    -Elzer, „Überbau und Wohnungseigentumsrecht“, NotBZ 2020, 201 ff.
    -Först, „Instandsetzung trotz Corona?“, IMR 2020, 187 ff.
    -Fritsch, „WEG-Verwaltung während der COVID-19-Pandemie – Was müssen WEG-Verwalter derzeit beachten?“, ZMR 2020, 458 ff.
    -Füllbeck, „WEG Reform 2020: Die „Wiedergeburt“ der Beschluss-Sammlung und die Pflicht zur Eintragung von Beschlüssen“, ZMR 2020, 383 ff..
    -Hannemann, „Kann sich die Eigentümergemeinschaft auf das Moratorium in Art. 240 § 1 I EGBGB berufen?“, IMR 2020, 185 ff.
    -Hinz, „(Total-)Reform des Wohnungseigentumsrechts ? – Erste Überlegungen zum Referentenentwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) – Teil 1“, ZMR 2020, 257 ff., Teil 2, ZMR 2020, 392 ff.
    -Hogenschurz, „Die Verwaltung von Wohnungseigentum in Zeiten der „Corona“-Pandemie“, MDR 2020, 534 ff.
    -Horst, „Corona und WEG: Modifikationen und Erleichterung 2020 – Verwalter, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Instandhaltungsmaßnahmen & Co.“, ZAP 2020, 533 ff.
    -Hügel, „Raumerfordernis im WEG als Sollvorschrift“, ZWE 2020, 174 ff mit Bezug auf die Entscheidung des KG, ZWE 2020, 179
    -Hügel, „Änderungsvollmachten im Bauträgervertrag – Zugleich Besprechung von BGH NZM 2020, 512“, NotBZ 2020, 182 ff.
    -Jahns, „Wohnungseigentumsverwaltung im Ausnahmezustand“, ZWE 2020, 205 ff.
    -Karczewski, „Reform des Bauträgerrechts – Anmerkungen zum Bericht der BMJV-Arbeitsgruppe“, NZBau 2020, 349 ff.
    -Kaßler, Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG): Viele längst überfällige Neuregelungen und ein wenig Nachbesserungsbedarf“, ZWE 2020, 14 ff.
    -Kaßler, „Beschlussfassungen“, ZWE 2020, 244 ff.
    -Köhler/Felz, „Technisches Sicherheitsrecht für Aufzüge – Die Betriebssicherheitsverordnung als verborgene Rechtsquelle“, NJOZ 2020, 513 ff.
    -M. Schmid, „Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und die Entwicklung und Errichtung von Bauvorhaben – eine Art rechtliche Planung für Bauvorhaben“, BauR 2020, 721 ff.
    -Skauradszun, „Das Verhältnis der rechtsfähigen Gemeinschaft zu den Wohnungseigentümern und die Nadelöhrdoktrin“, ZWE 2020, 105 ff
    -Spieker, „Grundbuch- und Grundbuchverfahrensrecht“, notar 2020, 168 ff.
    -von Türckheim, „Wohnungseigentumsrecht – Aktuelle Entwicklungen“, notar 2020, 99 ff.
    -Wälzholz/Bayer, „Auswirkungen des „Corona-Gesetzes“ auf die notarielle Praxis“, DNotZ 2020, 285 ff.
    -Wagner. „Notregelungen für den Wirtschaftsplan und die Verwalterbestellung – Besondere Covid-19-Regelungen auch für das Wohnungseigentum“, HambGE 2020, Heft 5, S. 29
    -Weber, „Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Wohnungseigentumsrecht“, IMR 2020, 226 ff.
    -Zschieschack, „Sonderregelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie“, ZWE 2020, 165 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Wenn die Teilungserklärung Balkone nur bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim „Gegenstand des Sondereigentums“, so sind sie - obwohl sondereigentumsfähig - nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein „bildlicher Bestandteil“ der Eigentumswohnung. Der Balkon steht nicht nach § 94 BGB zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.

    2. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten regelt, tragen alle Sondereigentümer die Kosten der Balkoninstandsetzung. Insoweit besteht auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; es wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten insoweit belastet.

    3. Ein Sonderumlagen-Beschluss, der als Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ nennt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus der Teilungserklärung der jeweilige Quotient leicht errechnen lässt.

    LG Itzehoe 11. Zivilkammer, Beschluss vom 06.05.2020, 11 S 46/19 (juris)


    Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Antrages nach dem Justizbeitreibungsgesetz.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Juli 2020, 5 W 32/20 (juris und BeckRS 2020, 24495)


    Drasdo, „Blockheizkraftwerke in Wohnungseigentumsanlagen“, ZWE 2020, 357 ff.


    Häublein, „Rechtsverhältnisse der rechtsfähigen Gemeinschaft: Ausübung von Rechten der Wohnungseigentümer (Teil 1)“, ZWE 2020, 364 ff.


    Jeckstaedt, „Vom Leben des Verwalters mit und in der Pandemie – ein Aufbruch ohne Wiederkehr“, ZWE 2020, 399 ff.

    Erbrecht:
    1. Mit der Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren die Beteiligten, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen. Dagegen dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit der Urkundsbeteiligten.

    2. Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.

    OLG Köln, Beschl. v. 18.5.2020, 2 Wx 102/20 = FGPrax 2020, 188 mit Anm. Heinemann

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ergänzend zu #2250 die redaktionellen Leitsätze der beck-online-Redaktion:
    1. Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen, außerhalb der Urkunde liegende Umstände können nur dann herangezogen werden, wenn sie offensichtlich sind.(Rn. 11)

    2. Eine dem beurkundende Notar gewährte Grundbuchvollmacht deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind.(Rn. 11)

    OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 17.08.2020, 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20 = BeckRS 2020, 22321


    1. Zur - bejahten - Zulässigkeit einer Zwischenverfügung bei einer Berichtigungsbewilligung.
    2. Zur (hier: verneinten) Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in dem Fall, dass es um die Bestandsvoraussetzungen des einzutragenden Rechts (hier: lebenslängliche Reallast) geht (Abweichung zu OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2018 - I-15 W 292/17, FGPrax 2018, 157).

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juni 2020, I-15 W 277/19 (juris)


    Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 05. August 2020, I-15 W 266/20 (juris)


    WEG-Reform 2020:

    Siehe die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 16.09.2020
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/226/1922634.pdf
    unter anderem (Art.11) zum Kostenverzeichnis nach dem GNotKG: „In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €“ eingefügt“


    Grundbucheinsicht durch Abgeordnete
    s. die Anm. von Schwenker in jurisPR-BGHZivilR 20/2020 Anm. 5 zum Beschluss des BGH 5. Zivilsenat, vom 09.01.2020 - V ZB 98/19, Leitsätze: Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu. Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht der Aufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.


    Löschung eines befristeten Rechts aus dem Grundbuch
    Siehe die Anm. von Goldkamp in jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 6 zum Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 17.04.2020, 1 W 262/19, Leitsatz: Zum Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast kann die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine Befristung der Belastung - auf die Lebenszeit des Berechtigten - im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Berechtigung der Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft, für die KG die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen, kann mit dem Handelsregister nicht geführt werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 24.09.2020, 1 W 1347/20 = BeckRS 2020, 24855


    (Anmerkung: siehe dazu auch das Gutachten des DNotI vom 16.07.2020, Abruf-Nr. 175028)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ac189fc26fcf4a8

    Zum neuen IPR von Nordmazedonien siehe Rank/Muharemović/Splavnic, „Rechtsentwicklung in Südosteuropa im 1. Halbjahr 2020“, NJ 2020, 439/442:
    („Das neue Gesetz umfasst nun auch die übrigen Bereiche des EU-Kollisionsrechts……sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hängt nach der vom teilenden Eigentümer (hier: Bauträgergesellschaft) einseitig in der Teilungserklärung vorgegebenen Gemeinschaftsordnung die Wirksamkeit der (Zweit-) Übertragung des Eigentums an einer Wohnung von der Zustimmung des - auf die Dauer von drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums zu bestellenden - Verwalters ab und besteht kein Anhalt für eine zur Zeit der Verwalterbestellung bereits vorliegende „werdende Eigentümergemeinschaft“, so ist die rechtswirksam erteilte Zustimmung durch den wirksam bestellten Verwalter im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen(Rn.16)

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2020, I-3 Wx 109/20, 3 Wx 109/20 (juris)


    1. Den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt abzulehnen, wenn unstreitige und feststehende Tatsachen den evidenten Missbrauch der Vollmacht des General- und Betreuungsbevollmächtigten des Grundstückseigentümers belegen (hier: Erklärung der Auflassung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes und Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels ersichtlich entgegen der im Innenverhältnis gemachten Vorgabe nicht zum Wohle des betreuten Eigentümers: Preisvereinbarung mit erwerbendem Sohn und Schwiegertochter des Bevollmächtigten erheblich unterhalb des tatsächlichen Grundstückswertes; Veräußerung zeitnah zu einer Erkrankung des Betreuten, ohne eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes in Betracht zu ziehen.).

    2. Der General- und Betreuungsbevollmächtigte des Grundstückseigentümers ist durch die Zurückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Eigentums auf einen Dritten (hier: seinen Sohn und seine Schwiegertochter), den er gestützt auf die ihm erteilte notarielle Vollmacht als Vertreter des Eigentümers gestellt hat, nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdeberechtigt.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 02.09.2020, I-3 Wx 129/20, 3 Wx 129/20 (juris)



    1. Zur - vom Senat missbilligten - Versagung der Löschung der Eintragung einer Briefgrundschuld mit Blick auf die vom Grundbuchamt angenommene Kenntnis von einer Teilabtretung des zu löschenden Grundpfandrechts durch die eingetragene Gläubigerin an einen Dritten außerhalb des Grundbuchs.

    2. Mangels anderer Angabe ist das vom Notar eingelegte Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde als im Namen aller Antrags- und Beschwerdeberechtigten eingelegt, anzusehen.

    3. Begründet der Notar, ohne sich mit anderen, in mehreren Zwischenverfügungen des Grundbuchamts erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen, die Grundbuchbeschwerde ausschließlich in Bezug auf einen vom Grundbuchamt zurückgewiesenen Eintragungsantrag (hier: Löschung einer Briefgrundschuld), so ist allein dieser Antrag Gegenstand der Entscheidungsfindung im Beschwerdeverfahren.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 02.09.2020, I-3 Wx 86/20, 3 Wx 86/20 (juris)


    s. die Anm. von Pranzo in der jurisPR-FamR 16/2020 Anm. 1 zum Beschluss des OLG Köln 2. Zivilsenat vom 30.10.2019, I-2 Wx 327/19, Leitsatz: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO.


    s. die Anm. von Szalai in, jurisPR-BGHZivilR 17/2020 Anm. 3 zum Urteil des BGH 5. Zivilsenat vom 06.03.2020, V ZR 329/18; Leitsatz: Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden


    s. die Anm. von Böttcher in der ZfIR 2020, 678/680 zum Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat vom 15.06.2020, 34 Wx 144/20 Leitsatz: Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!