Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Grenzüberschreitende Tiefgarage; Bestellung einer Dienstbarkeit mit räumlichem Ausübungsbereich in natura außerhalb des belasteten Grundstücks
    Gutachten/Abruf-Nr: 183657; Erscheinungsdatum: 03.09.2021; erschienen im DNotI-Report 17/ 2021, 129-130
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…4e1946f40106ae8

    b) Sicherung des Anspruchs aus einem Bestimmungsvermächtnis durch Vormerkung nach Eintritt des Erbfalls
    Gutachten/Abruf-Nr: 184133; Erscheinungsdatum: 03.09.2021; erschienen im DNotI-Report 17/2021, 131-133
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5fc157824b27d28

    c) Ausschluss der turnusmäßigen Einberufung der Versammlung der Wohnungseigentümer;
    Ausschluss der Vertretung in der Versammlung
    Gutachten/Abruf-Nr: 183971; Erscheinungsdatum: 03.09.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…52f4cda9f7b6499

    d) Datenschutzrechtliche Beurteilung der Weitergabe von Unterlagen des Verkäufers an
    den Käufer im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags
    Gutachten/Abruf-Nr: 183895; Erscheinungsdatum: 03.09.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…25e3010f183fec9

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  • 1. Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt.

    2. Zur Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2021, 10 W 131/20
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20210723.html
    (aus den Gründen: „Da im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls - und auch weiterhin - für den verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitz ein Hofvermerk im Grundbuch des Grundbesitzes eingetragen gewesen ist, begründet dies zwar gem. § 5 HöfeVfO die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Diese Eintragung steht dem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen. Die Vermutung ist vorliegend widerlegt, da zum maßgeblichen Stichtag am 16.09.2008 keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden gewesen ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 HöfeO“).


    1. Der Verwalter kann in seinem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung empfehlen, nicht persönlich zu erscheinen, sondern vielmehr eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Empfehlung muss jedoch nicht nachgekommen werden, sie ist keine verbindliche Ausladung der Eigentümer.
    2. Eine Anmeldepflicht ist nicht zu beanstanden, um frühzeitig zu erkennen, wie viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen wollen und abzuschätzen, ob die zum Versammlungszeitraum geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben aufgrund der COVID-19 Pandemie eingehalten werden können.
    3. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn im Einladungsschreiben angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, nicht eingelassen werden können.

    AG Marburg, Urteil vom 04.05.2021 - 9 C 750/20
    https://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?zg=0

    Erbfolge/Thailand/Rückverweisung:

    Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.

    OLG Hamm 10. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2021, 10 W 53/21
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20210810.html

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  • Hamburg:

    Die Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 13. Juli 2021 ist am 24. Juli in Kraft getreten. Gem. § 1 S. 1 der Verordnung ist die (gesamte) Freie und Hansestadt Hamburg ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a BauGB.

    Die Verordnung gilt gem. § 201a S. 2 BauGB für die Anwendung der Regelungen in § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 3, § 175 Abs. 2 S. 2 und § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB, mithin für die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts, für die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus und die Anordnung städtebaulicher Gebote, insbesondere des Baugebots. Die Begründung findet sich in der Anlage der Verordnung.

    Gem. § 2 der Verordnung tritt diese mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

    (siehe die Informationen des DNotI vom 03. September 2021)
    https://www.dnoti.de/informationen/…mburg-in-kraft/

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  • Brexit:

    1. Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder - bei nur einer Gesellschafterin - als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.

    2. Eine Fortgeltung der Gründungstheorie mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited trotz tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV folgt nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24.12.2020 (ABl. L 444/2020 vom 31.12.2020), weil es keine Vorschriften enthält, die ausdrücklich und unmittelbar die Niederlassungsfreiheit gewähren, sondern sich aus seinem Anhang SERVIN-1 Nr. 10 vielmehr ergibt, dass die Parteien des Abkommens die Niederlassungsfreiheit gerade nicht in Bezug nehmen oder vereinbaren wollten.

    OLG München, Urteil v. 05.08.2021, 29 U 2411/21 Kart
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-24176?hl=true

    Ein Miterbe ist nicht verpflichtet, seine Zustimmung zur Veräußerung aller Nachlassgrundstücke an Dritte gegenüber einem anderen Miterben zu erklären. Eine solche Veräußerung kann nur einstimmig erfolgen.

    LG Köln, Beschluss vom 21.4.2021,19 O 41/21 mit Anm. Roth in der NJW-Spezial 2021, 488


    WE/Untergemeinschaft:

    WEG §§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 2, § 12; ZPO §§ 52, 57, 170 Abs. 3

    1. Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist unwirksam.

    2. Somit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG n.F.).

    3. Bei einer solchen Gesamtvertretung kann zwar die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden (§ 170 Abs. 3 ZPO), zu einer Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.

    4. Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist.

    5. In einem solchen Fall kann für die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist, was bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu bejahen ist, da eine solche Klage der einzige Weg ist, um wirksam einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 04.05.2021, 91 C 944/21
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001432


    Rechtskraftzeugnis:
    a) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.

    b) Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.

    BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021, I ZR 196/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…z=4&Blank=1.pdf
    Achtung: gilt nicht für das Rechtskraftzeugnis nach § 46 Satz 3 FamFG (…„Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 Satz 3 FamFG eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfertigung nicht erforderlich, sondern auch eine selbständige Bescheinigung zulässig ist (vgl. MünchKomm.FamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 46 Rn. 8; Abramenko in Prütting/Helms aaO § 46 Rn. 9“).


    s. die Anm. von Drasdo zum: Urteil des BGH vom 19.3.2021, V ZR 44/19 (Dienstbarkeit: Ausübung gegen „Nutzungsentgelt“) in der NJW-Spezial 2021, 482


    Dahns, „Reform des Rechtsdienstleistungsmarktes“, NJW-Spezial 2021, 510 ff. (= ab 1.10.2021)



    Notare:
    a) siehe die Informationen des DNotI vom 09.09.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…22-verlaengert/

    Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr in dem geänderten § 7 eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen (u.a. zu Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre) bis einschließlich 31.8.2022 vor.

    Eine Übersicht zu den aus notarieller Sicht relevanten Inhalten des Covid-19-Gesetzes gibt es weiterhin hier
    https://www.dnoti.de/arbeitshilfen/corona/


    b) Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände, sei es im Wege der Aufrechnung oder der Arglisteinrede, ist im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen nach § 127 GNotKG nicht statthaft.

    KG, Beschluss vom 12.01.2021 – 9 W 1093/20
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE209132021

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  • Verfahrensablauf:
    Veräußerung durch Bucheigentümer = bislang durch Erbschein ausgewiesener Erbe, Eintragung einer Erwerbsvormerkung, Antrag auf EW und alsdann eingezogener Erbschein und Eintragung eines Widerspruch im Wege der einstweiligen Vfg:

    Das GBA hat trotz eingetragenem Widerspruch vom gutgläubigen Erwerb des Eigentums auszugehen
    (Achtung kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Beschluss vom 29.06.2021, 5 W 34/21 = BeckRS 2021, 23567

    Kurzfassung in der NotBZ 2021, 338-341:
    Grundbucheintragung eines Erwerbers trotz Kenntnis des Grundbuchamts von fehlender Berechtigung des Veräußerers bei gutgläubig erworbener Auflassungsvormerkung

    Der WEG-Verwalter ist aufgrund seiner nach 9b Abs. 1 S. 3 WEG unbeschränkten Vertretungsmacht befugt, als der gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft für diese die Eintragungsbewilligung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit wirksam abgegeben
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 12.07.2021, 15 W 2283/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-25281?hl=true

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  • s. die zust. Anm. von Meier zum Beschluss des KG vom 02.03.2021, 1 W 1503/20 („Eintragungsbewilligung durch transmortal bevollmächtigte Alleinerbin“) in der DNotZ 2021, 703, 706 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Wirkung der Antragstellung bei Eintragungshindernis; Abgrenzung Zwischenverfügung versus Zurückweisung
    Gutachten/Abruf-Nr: 183964; Erscheinungsdatum: 17.09.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…29fe5860e72d37c

    b) Erbscheinsverlangen des Grundbuchamts bei Ausschlagung der Erbschaft durch den aufgrund notariellen Testaments primär berufenen Alleinerben; Nachweis der Ersatzerbfolge
    Gutachten/Abruf-Nr: 182088; Erscheinungsdatum: 17.09.2021; erschienen im DNotI-Report 18/2021, 137-139
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…044b60fe3d203cb

    c) Konkurrenz zwischen gemeindlichem Vorkaufsrecht und rechtsgeschäftlichem Vorkaufsrecht
    Gutachten/Abruf-Nr:184872;Erscheinungsdatum: 17.09.2021; erschienen im DNotI-Report 18/021, 139-140
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d1a450102a21847

    d) Notare:
    Gesellschafterliste; Angabe eigener Anteile; Prozentangabe; Berechnung des Prozentsatzes
    Gutachten/Abruf-Nr: 184911; Erscheinungsdatum: 17.09.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…815c73faf1c9d3d


    Böhringer, „Bedingungen und Befristungen bei dinglichen Rechtspositionen im Grundbuchverkehr“, BWNotZ 3/2021, 174 ff.

    Reuber, „Einreichung von Anträgen beim Grundbuchamt –Praxisfragen aus Sicht von Notar und Grundbuchamt“, BWNotZ 3/2021 187 ff.

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  • Zur (Un-)Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts – Der Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückübertragungsvormerkung gelingt nicht automatisch durch den Nachweis des Todes des Berechtigten.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 02.09.2021, 2 Wx 53/20
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis, ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein privates, eigenhändiges Testament

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2021, 2 Wx 49/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes und von der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority) reguliertes E-Geld Finanzunternehmen auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse, welche diese – ohne Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Anweisung des Schuldners ausgeführt hat

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Urteil vom 11.08.2021, 9 U 14/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint
    (Anm: Zum Insolvenzstatut siehe die Randnummern 46 ff)

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  • Hänsel, „Verkehrswertgutachten ist kein Fachgutachten“, NJW-Spezial 2021, 524
    (Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2021 – 11 U 63/20 = BeckRS 2021, 8653)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20210203.html
    (Anm: siehe dort Rz. 22 („….Nach § 8 Abs.2 Nr.2, Abs.3 ImmoWertV sind bei allen Wertermittlungsverfahren (Sach-, Vergleichs- u, Ertragswertverfahren) die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (u.a. Erhaltungszustand, Baumängel, Bauschäden), d.h., alle werterheblichen Abweichungen des Bewertungsobjekts vom Üblichen, die bei Anwendung der Wertermittlungsverfahren noch nicht abgebildet worden sind, zu berücksichtigen ….“)

    Drasdo, „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum“- Berichtszeitraum April bis Juni 2021, NZM 2021, 674 ff. unter anderem zu:

    --- Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
    --- Befugnisse des Verwalters
    --- Grundbuchkosten und WEG, Hinweis auf den Aufsatz von Becker Rpfleger 2021, 330, wonach bei der Eintragung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer die betreffenden Kosten „einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums“ auf einen Betrag von höchstens 500 Euro für sämtliche Eintragungen gedeckelt sind.
    -----Der Nachweis der Befreiung von § 181 BGB im Grundstücksverkehr bei organschaftlichen Vertretungen bestimmter Rechtsträger (Böhringer NotBZ 2021, 201).
    ----Die Eintragung von Alt-Beschlüssen auf Grund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung (Beitragsserie Teil 2) (Drasdo GE 2021, 609).
    ---Die Auswirkungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) auf die Arbeit des Grundbuchgerichts: Ein erster Überblick (Dressler-Berlin Rpfleger 2021, 193).
    ----(Neue) Gestaltungsfragen nach dem WEMoG (Forschner ZNotP 2021, 202).
    ----Hybrid-Versammlung (Haas Immobilienverwaltung 2021, Heft 3, S. 22).
    ----Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (Homann/Beckmann NVwZ 2021, 837).
    ----Die Beschlusssammlung nach der WEG-Reform 2020 (Jahn ZWE 2021, 112).
    ----Das „Kopfprinzip“ bei der Beteiligung an mehreren Einheiten (Letzner ZWE 2021, 205). Der Verfasser
    ----„Einheitsreallast“ bei der Vereinigung mehrerer Wohnungserbbaurechte (Schneider ZMR 2021, 279).
    ------Grundbuch- und Grundbuchverfahrensrecht (Spieker notar 2021, 193). ----
    ------Die Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft nach der WEG-Reform 2020 (Zschieschack ZMR 2021, 367).

    Notare:

    Dahns, „Änderungen bei Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten“ (durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften), NJW-Spezial 2021, 543: „Das zum 1.8.2021 in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass auch die Vertretung künftig aus dem Postfach des Vertretenen über einen sicheren Übermittlungsweg, mithin ohne qualifizierte elektronische Signatur, Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden können soll…“

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  • Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2021“, NJW 2021, 2939 ff. mit folgender Untergliederung:
    I. Löschung einer lebenslänglichen Reallast
    II. Im Handelsregister gelöschte Gesellschaften
    III. Grundbuchberichtigung durch Unrichtigkeitsnachweis
    IV. Missbrauch einer Vollmacht

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) AGB-rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs in Grundstückskaufverträgen ab dem 1.10.2021
    Gutachten/Abruf-Nr: 187074; Erscheinungsdatum: 01.10.2021, erschienen im DNotI-Report 19/2021, 145-147
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…99c0e13decbdb30


    b) Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Erbteils durch Testamentsvollstrecker
    Gutachten/Abruf-Nr: 183554; Erscheinungsdatum: 01.10.2021; erschienen im DNotI-Report 19/2021, 147-149
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…72424aef4a82a20


    c) Bosnien: Ehegattenerbvertrag
    Sachverhalt: Ein deutscher und eine bosnische Staatsangehörige haben 2010 geheiratet. Beide leben seit Eheschließung in Deutschland. Dies soll voraussichtlich auch so bleiben. Die Ehegatten haben
    Immobilien- und bewegliches Vermögen in Deutschland, die Ehefrau auch eine Immobilie in
    Bosnien.
    Gutachten/Abruf-Nr: 177005; Erscheinungsdatum: 01.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…29b04d0364b75e3

    d) Notare:
    Getrennter Ratenplan für die Herstellung einer Erschließungsstraße; Unzulässigkeit der
    Abnahme durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen
    Gutachten/Abruf-Nr: 184875; Erscheinungsdatum: 01.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…09756daaac5b1f0

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  • 1. Die in einer Teilungserklärung wie folgt lautende Regelung,

    „Der jeweilige Eigentümer des in (…) bezeichneten Teileigentumsrechts ist berechtigt, beliebige bauliche Veränderungen an (…) vornehmen zu lassen, auch soweit hierdurch gemeinschaftliches Eigentum betroffen bzw. verändert wird.“

    kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie eine Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum allein durch den Wohnungseigentümer möglich ist.

    2. Eine auf Grundlage dieser Regelung vorgenommene Eintragung im Grundbuch ist gesetzeswidrig und lässt das Grundbuch unrichtig werden.
    (Leitsätze der ZfIR-Redaktion)

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021, 8 W 431/19 = Leitsatz in ZfIR 2021, 513



    Modernisierung des Zivilverfahrens

    Die Bundesregierung spricht sich „für eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze“ aus; siehe:
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2021-10-021-R3

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  • Schleswig-Holstein:
    Zulässigkeit der Eintragung einer Wohnungsgewährungsreallast in Schleswig-Holstein und § 54 Abs. 2 des preußischen Gesetzes betreffend die Ablösung von Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. August 2021, 2 Wx 23/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint


    Notare:

    Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist - schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit - eine formale Betrachtungsweise geboten.

    BGH, Beschluss vom 19. Juli 2021, NotSt (Brfg) 1/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…861&pos=0&anz=1

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  • Vollstreckungsbescheid-Rechtsnachfolge-Vollstreckungsklausel:

    Vorgedrucktes Siegel reicht auch für die Rechtsnachfolgeklausel, zusätzliche Unterschrift oder zusätzliches händisch angebrachtes Siegel sind nicht erforderlich; s.

    „Zum Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO bei der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel“

    BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021, VII ZB 34/20 - LG Regensburg, AG Regensburg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…813&Blank=1.pdf

    s. Rz. 19: „Durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2012 S. 2418), das insoweit am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (Art. 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012), sind in § 703b Abs. 1 ZPO die Vollstreckungsklauseln aufgenommen worden, um derartige Klauseln, soweit Vollstreckungsbescheide ihrer bedürfen (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO), im maschinellen Verfahren zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 17/10490, S. 31 in Verbindung mit BR-Drucks. 308/12 (B), S. 4; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 703b Rn. 2). Danach wird im Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO bei Rechtsnachfolgeklauseln auf eine Unterschrift verzichtet (vgl. Musielak/Voit/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 703b Rn. 2).

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  • 1. Die Erklärung des Ausschlusses der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral.
    2. Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag die Eintragung eines solchen Ausschlusses für einen geschäftsunfähigen Minderjährigen durch einen sorgeberechtigten Elternteil bewilligt, der wie der Minderjährige einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhält, ist die Bewilligung wegen des Vorliegens eines unerlaubten Insichgeschäfts unwirksam.
    3. Dies hindert, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung besteht, auch die Eintragung der Auflassung.

    OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss v. 27.09.2021 – 34 Wx 253/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-28883?hl=true

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  • Zum Einzelvollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO, dem Unwirksamwerden der bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der hM, wonach bei einer unwirksamen Vollstreckung und dem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund desselben Arrestbeschlusses zulässig sind, siehe

    OLG München, Endurteil vom 27.09.2021, U 3718/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-28918?hl=true

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  • Schauhoff/Mehren, „Die Reform des Stiftungsrechts“, NJW 2021, 2993 ff.
    (Anmerkung: Die neuen Vorschriften im BGB treten erst zum 1.7.2023 in Kraft; Art. 11 II StiftRVG; mit Wirkung ab 1.1.2026 wird ein Stiftungsregister mit negativer Publizitätswirkung beim Bundesamt für Justiz eingerichtet)

    Drasdo, „Erbenhaftung für Wohnungseigentumsschulden“, NJW-Spezial 2021, 545 ff.

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  • Ponath/Tolksdorf, „Was lange währt, wird nicht immer gut: Diskussionsfelder des neuen Stiftungsrechts“, ZEV 2021, 605 ff.

    Werner, „Folgen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts für die Beteiligung von Minderjährigen an Familienunternehmen“, ZEV 2021, 618 ff.

    s. die Anm. von Keim zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.06.2021, 21 W 39/21 (Begrenzung der Wirkungen eines Erbverzichtsvertrags auf einzelne Abkömmlinge) in der ZEV 2021, 638/641 ff.

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  • MoPeG:
    Bachmann, „Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, NJW 2021, 3073 ff.
    mit folgender Untergliederung:
    I. Hintergrund
    II. Reform der BGB-Gesellschaft
    1. Neufassung der §§ 705 ff. BGB
    2. Die rechtsfähige GbR (Außengesellschaft)
    3. Einführung eines GbR-Registers
    4. Beseitigung der Gesamthand
    5. Geschäftsführung und Vertretung
    6. Gesellschafterhaftung
    7. Weitere Änderungen
    8. Die nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft)
    III. Reform der Personenhandelsgesellschaften und der stillen Gesellschaft
    1. OHG
    2. KG
    3. Stille Gesellschaft
    IV. Reform bei freiberuflichen Rechtsformen
    1. Partnerschaft
    2. Öffnung von OHG und KG für freie Berufe
    V. Änderungen im Vereinsrecht
    VI. Fazit

    Stiftung:
    Uffmann, „Statutarische Vertretungsbegrenzung bei Stiftungs- und Vereinsvorständen“, NJW 2021, 3085 ff.

    Mediger, „Störungsabwehr im modernisierten Wohnungseigentümerverband“, NJW 2021, 3104 ff.

    Roth, „Aktuelle Entscheidungen zur Schnittstelle Erbrecht und Banken“, NJW-Spezial 2021, 551

    Notare:

    1. Der Geschäftswert der Beurkundung einer Teilungserklärung bemisst sich nach dem fiktiven Preis, der für das als bebaut zu vermutende Grundstück zur Zeit der Beurkundung zu erzielen gewesen wäre. Maßgeblich ist, was vernünftigerweise als Verkaufserlös hätte erwartet werden dürfen, wenn zur Zeit der Teilungserklärung schon fertige Wohnungen verkauft worden wären.

    2. Für die Wertbemessung maßgebliche Tatsachen, die erst nach dem Bemessungsstichtag entstehen oder erreichbar oder zufällig erkennbar werden, sind zu verwerten, wenn sie für den Wert am Stichtag maßgeblich sind.

    OLG Brandenburg (7. Zivilsenat), Beschluss vom 07.10.2021 – 7 W 70/21 = BeckRS 2021, 29750

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  • Zum Nachweis der Bestellung des Verwalters im Umlaufverfahren siehe

    BGH, Beschluss vom 19. Juli 2021, NotSt (Brfg) 1/21, Randziffern 12-17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…861&pos=0&anz=1
    („Der Senat neigt der herrschenden Meinung zu, braucht dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden, …“)


    Erbfolge/Erbscheinsantrag:

    1. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend.

    2. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. 352 Abs. 3 S. 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018, 6 W 78/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018, 25 Wx 68/17).

    OLG Bremen (5. Zivilsenat), Beschluss vom 14.09.2021, 5 W 27/21 = BeckRS 2021, 29937
    https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen…uebersicht-2335


    s. die Gutachten des DNOtI zu:

    a) Absicherung von gesetzlichem und vertraglichem Rückforderungsrecht durch eine
    Vormerkung; Kongruenz von Ansprüchen
    Gutachten/Abruf-Nr: 183445; Erscheinungsdatum: 18.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…41fe7ba2132036b


    b) Erbeinsetzung einer Innen-GbR; Auflassung durch Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags beim Grundbuchamt
    (Anm.: GbR bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht)
    Gutachten/Abruf-Nr: 182487¸Erscheinungsdatum: 18.10.2021; erschienen im DNotI-Report 20/2021, 153-156
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…093fc28cbbc0f46

    c) Übertragung eines Grundstücks zur Abfindung eines Pflichtteilsanspruchs; Vorkaufsrecht
    Gutachten/Abruf-Nr: 180690; Erscheinungsdatum: 18.10.2021; erschienen im DNotI-Report 20/2021, 156-157
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…484e3280909379a

    d) Auskunftspflicht des Vorkaufsberechtigten; Einsicht in Teilungserklärung; Besichtigungsrecht
    Gutachten/Abruf-Nr: 183844; Erscheinungsdatum:18.10.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a747f025cc4baeb

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