Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Der vorstehend genannte Beschluss des OLG München v. 16.11.2017, 34 Wx 266/17, ist nun auch bei juris mit dem gleichen Leitsatz veröffentlicht. Ich frage mich, wieso der Umstand, dass der TV „ein Fischgeschäft tätigt“ relevant sein soll. In der gesamten Entscheidung kommt dies nicht vor. Und dass jemand in einem „Nähe Verhältnisses“ stehen soll, liegt sprachlich daneben. Offenbar redigiert die Seiten ein Sprachcomputer. Richtig dürfte folgender Leitsatz sein:

    „Ist zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, der ein In-sich-Geschäft tätigt und in einem Näheverhältnis zum Miterwerber steht, ein Wertgutachten vorgelegt, nach dem der Verkaufspreis bestimmt wurde, ist dies vom Grundbuchamt bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker eine Teilunentgeltlichkeit der Verfügung kannte oder erkennen musste“


    LOL Fischgeschäft. Das riecht nach einer untrainierten Version der Spracherkennung, verbunden mit unterbliebener Nachkontrolle.

  • Wird der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.

    BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, IX ZR 79/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…482&Blank=1.pdf

    Altmeppen, „ Neue Verwirrung um das Grundstückseigentum der GbR“, NZG 2017, 1281 ff.

    Brandau/Rütten: „Verlagerung von Verwaltungskompetenzen von den Wohnungseigentümern auf Dritte“, ZfIR 2017, 770-778
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Grziwotz: „Einheimischenmodelle ohne Einheimische - Aus oder Umorientierung für ein bayerisches Erfolgsmodell?“, ZfIR 2017, 761-770
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WE-Zweckbestimmung:

    WEG § 1 Abs. 1, Abs. 3 a)

    Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.

    b) Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.

    c) Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.

    BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16 - LG München I AG Starnberg
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…508&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. November 2017 um 18:46) aus folgendem Grund: Seitenumbruch herausgenommen

  • Die Ausfertigung des Erbscheins muss im Zeitpunkt der Berichtigung des Grundbuchs nicht (mehr) unmittelbar vorliegen. Es genügt, wenn diese dem zuständigen Rechtspfleger vorgelegen hat, eine beglaubigte Abschrift hergestellt wurde und zeitnah die Eintragung erfolgt.

    OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2017, 17 W 875/17

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • 1. Eine Zwischenverfügung ohne rangwahrende Wirkung ist im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck dem Grundbuchverfahrensrecht fremd.

    2. Zahlt der Käufer vereinbarungswidrig statt auf das Anderkonto eines Notars direkt an den Verkäufer, so tritt damit Erfüllung ein, sofern eine anderweitige Zahlungsweise nicht zumindest konkludent ausgeschlossen wurde. Aufgrund dessen ist die amtliche Feststellung eines Notars, dass keine fristgerechte Kaufpreiszahlung des Vorkaufsberechtigten auf dem Notarkonto eingegangen und deshalb - im Fall der Vorkaufsrechtsausübung - jedenfalls die vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, regelmäßig nicht ausreichend, um das Grundbuch durch Löschung des Vorkaufsrechts zu berichtigen.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.11.2017, 15 W 1859/17 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132472?hl=true


    Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2017, 15 W 1591/17 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132620?hl=true


    Ist in dem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt, dass die eingetragene Eigentümerin (die Beklagte) vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, der Grundbesitz vielmehr aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Kläger (in Gesamthand mit seinen Miterben) zusteht, ist für die Eigentümerberichtigung im Grundbuchverfahren ein Nachweis für die behauptete Erbfolge entbehrlich.

    OLG München, Beschluss v. 24.11.2017, 34 Wx 315/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132432?hl=true


    Erbfolge:

    Zur Zustellung eines Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

    Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments befindet sich nach einer vom Erklärenden
    nicht zu verantwortenden unwirksamen Zustellung (einer beglaubigten Abschrift) weiterhin "auf
    dem Weg" zum Erklärungsempfänger, solange der Zustellungsauftrag (einer Ausfertigung) vom
    Auftraggeber nicht als abgeschlossen betrachtet wird. Daher kann durch alsbaldige nachfolgende
    Zustellung einer Ausfertigung der Widerruf noch wirksam erklärt werden.

    OLG Koblenz, Urteil vom 29.6.2017, 1 U 1238/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 28.11.2017

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. November 2017 um 10:13) aus folgendem Grund: Links zu OLG Nürnberg eingefügt

  • § 15 Abs. 3 S. 1 GBO erfordert in Fällen der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" einen Prüfvermerk des Notars

    Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 S. 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.

    Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 S. 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.
    Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i. S. d. § 18 Abs. 1 GBO vor.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2017, 18 W 57/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Erbfolge/Europäisches Nachlasszeugnis:

    Kein Anspruch auf Ergänzung des Europäischen Nachlasszeugnisses

    Art. 30 EuErbVO ist eine Ausnahmevorschrift, die gewährleisten soll, dass spezifische, meist historisch gewachsene, nachlassrechtliche Rechtsinstitute unabhängig von Art. 23 Abs. 1 EuErbVO wirksam bleiben. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 30 EuErbVO aber eng auszulegen. (Rn. 10)

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.10.2017, 15 W 1461/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132471?hl=true

    Rz 13: „Die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nach Art. 68 lit l) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 69 EuErbVO Rn 9, Art. 68 EuErbVO Rn. 25, Art. 63 Rn. 33; Dutta in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015 EuErbVO Art. 63 Rn. 16; Simon/Buschbaum NJW 2012, 2393). Eine dinglich wirkende Teilungsanordnung ist dem deutschen Erbrecht aber fremd (Dutta/W./ Schmidt, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 68 EuErbVO Rn 12).“

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  • 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben vor einem Rechtsverlust aufgrund gutgläubigen Dritterwerbs durch Verfügungen des Vorerben selbst, aber auch durch Weiterveräußerung des Erwerbers (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443).

    2. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.

    OLG München, Beschluss v. 28.11.2017, 34 Wx 176/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-133080?hl=true


    Bayer/Schmidt, „Grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften: Formwechsel durch isolierte Satzungssitzverlegung- Zugleich Besprechung EuGH v. 25. 10. 2017 – Rs C-106/16, ZIP 2017, 2145 – Polbud, ZIP 2017, 2225 ff.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) GBO §§ 135, 137; ERVLVO § 1
    Elektronischer Verkehr in Grundbuchsachen in Rheinland-Pfalz; Übermittlung von Grundschuldbriefen; anderweitige Weisungen der Beteiligten
    Gutachtennummer: 158150, Gutachten-Datum: 30.11.2017, erschienen im DNotI-Report 22/2017, 172-174

    b) Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch eine GmbH & Co. KG „in Gründung“
    Gutachtennummer: 157183, Gutachten-Datum: 30.11.2017, erschienen im DNotI-Report 22/2017, 169-174

    c) Aufgebotsverfahren bei Briefgrundschuld nach Versterben des Eigentümers
    Abrufnummer: 158803, Gutachten-Datum: 30.11.2017

    d) Widerruf einer pränatal abgegebenen Sorgerechtserklärung
    Abrufnummer: 159444, Gutachten-Datum: 30.11.2017

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  • § 164 BGB, § 44a Abs. 2 BeurkG, §§ 19, 28 GBO

    Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

    OLG München, Beschluss vom 04.12.2017, 34 Wx 95/17 = BeckRS 2017, 134203

  • Der vorstehende Beschluss ist ohne Leitsätze veröffentlicht. siehe:
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-134203?hl=true
    Diese müssten ME wie folgt lauten:
    1. Der Belastungsgegenstand einer Dienstbarkeit muss nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sein. Dazu kann in der Eintragungsbewilligung auf einen die konkreten Flurnummern enthaltenden und der Urkunde beigefügten Plan Bezug genommen werden. Sind in der Bewilligung die Belastungsobjekte eindeutig durch Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung benannt, kommt eine anderweitige Auslegung nicht in Betracht. Zwar ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung grundsätzlich auslegungsfähig und das Grundbuchamt ist zur Auslegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Ist der Inhalt der Bewilligung jedoch eindeutig, bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
    2. Eine dem Notar erteilte Vollmacht geht auf den Amtsnachfolger über. Vollmachten sind zwar auslegungsfähig; Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien „alle zum Grundbuchvollzug“ bzw. „zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen“ Erklärungen und Bewilligungen abzugeben sowie Anträge zu stellen, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach jedoch nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind. Dazu können auch Erklärungen zählen, die von den Beteiligten oder vom Notar bei der Vertragsunterzeichnung übersehen worden sind Den für die Bestimmung des Vollmachtsumfangs maßgeblichen Rahmen definiert jedoch der Inhalt des beurkundeten Rechtsgeschäfts, zu dessen Vollziehung die Vollmacht erteilt ist; eine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage besteht nicht.

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  • 1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegen kann und ob sich die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die durch die beantragte Eintragung zu vollziehende Veräußerung des Grundstücks bezieht.

    2. Leidet die Unbedenklichkeitsbescheinigung dagegen an Ungenauigkeiten, die den Kreis der Steuerpflichtigen betreffen, oder bestehen Widersprüche zu den in der Bescheinigung in Bezug genommenen notariellen Urkunden, hindert dies den Vollzug der Auflassung nicht.

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 179/17 = BeckRS 2017, 125714 = FGPrax 2017, 248 = Rpfleger 2017, 696


    Notare:

    § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG findet ausschließlich auf Verbraucherverträge Anwendung.

    OLG Celle, Senat für Notarsachen, Urteil vom 01.12.2017, Not 13/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • § 164 BGB, § 44a Abs. 2 BeurkG, §§ 19, 28 GBO

    Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

    OLG München, Beschluss vom 04.12.2017, 34 Wx 95/17 = BeckRS 2017, 134203

    Die Leitsätze bei BeckRS 2017, 134203 und in Bayern Recht http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-134203?hl=true lauten seit dem 12.12.2017:

    1. Zwar ist eine Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung grundsätzlich auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist allerdings - wie bei der von Grundbucheintragungen - auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an. Mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Auch Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen. Zwar muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Urkundsnotars nur dann einen Sinn hat, wenn sie über die Regelung des § 15 GBO hinausgeht, denn sonst bedürfte es einer besonderen Vollmacht nicht. Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien „alle zum Grundbuchvollzug“ bzw. „zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen“ Erklärungen und Bewilligungen abzugeben sowie Anträge zu stellen, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

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  • Die società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts ist (im Grundbuchverfahren) rechtsfähig.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 28.11.2017, 1 W 400/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Böhringer, „Das neue hochwasser- und küstenschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach § 99a WHG“, DNotZ 2017, 887 ff.

    Stürner, „Das deutsche Immobiliarsachenrecht und die Funktion des deutschen Notariats im Spiegel der Rechtsvergleichung“, DNotZ 2017, 904 ff.

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  • 1. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann von jedem Miteigentümer bei jedem unzulässigen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG geltend gemacht werden, eine darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigung des Anspruchsstellers ist keine Anspruchsvoraussetzung.

    2. Bei einer Unterlassungsklage nach § 1004 BGB finden auch bei einem Prozess unter Wohnungseigentümern die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO Anwendung.

    3. Behält sich der teilende Eigentümer vor, Sondernutzungsrechte später zu begründen oder zu ändern, muss die Regelung dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen. Auch ein schuldrechtlicher Änderungsvorbehalt muss Ausmaß und Umfang der daraus folgenden Belastungen für die Wohnungseigentümer zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2012, V ZR 125/11).

    4. Ein obligatorisches Sondernutzungsrecht erlischt bei Wechsel eines Wohnungseigentümers, wenn nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass die Vereinbarung unter den verbleibenden aufrecht erhalten werden sollte.

    LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Urteil vom 05.12.2017, 11 S 145/16 (juris)

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  • Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar. (Rn. 18 – 20)

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017, 15 W 1742/17, 15 W 1860/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-134724?hl=true


    Erbfolge:

    Aufgrund einer im Jahr 1962 in Bezug auf seinen 1955 nichtehelich geborenen Sohn erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch den späteren Erblasser kann von einer förmlich festgestellten Vaterschaft auch dann ausgegangen werden, wenn der Sohn noch als Minderjähriger von seiner Mutter und deren Ehemann adoptiert worden ist. (n. amtl. Ls.)

    KG, Beschluss vom 30.06.2017, 6 W 25/17 = ZEV 2017, 707

    Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen. (amtl. Ls.)

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2017, 8 W 336/15 = ZEV 2017, 708

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  • BGB §§ 1191, 1154, 1117, 881, 133

    Abtretung einer künftigen Briefgrundschuld; Befugnis zur Einräumung eines Rangvorbehalts nach Abtretung einer Briefgrundschuld


    1. Die Abtretung einer künftigen Briefgrundschuld ist bereits vor Eintragung der Briefgrundschuld im Grundbuch möglich. Wird die Abtretung der Briefgrundschuld vor der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erklärt, erwirbt der Eigentümer mit der Eintragung
    zunächst eine Eigentümerbriefgrundschuld. Mit der Übergabe des Briefs an den Zessionar wird die Briefgrundschuld zur Fremdgrundschuld.

    2. Die Einigung über die Abtretung einer Briefgrundschuld ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuld falsch bezeichnet wurde, aber im Wege der Auslegung eindeutig erkennbar ist, welche Eigentümerbriefgrundschuld abgetreten wurde.

    3. Hat der Grundstückseigentümer einen Rangvorbehalt zulasten der Briefgrundschuld bewilligt, nachdem er diese außerhalb des Grundbuchs durch Briefübergabe an den Zessionar abgetreten hat, fehlt dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis. Der Vorbehalt ist nicht wirksam. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Eigentümer nicht mehr im Besitz des Briefs ist. Denn bei der Briefgrundschuld kommt es nach § 1155 BGB vorrangig auf den Briefbesitz an. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2017, 20 W 289/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 15.12.2017

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  • Vielleicht schon erwähnt:
    Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in ein Erbbau-Grundbuch kommt ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auch im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, wenn im Erbbau-Grundbuch eine Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG mit Grundpfandrechten der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.

    LG Hamburg 21. Zivilkammer; Beschluss vom 16.12.2016, 321 O 282/16
    http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    1. Zur Frage, ob sich ein Bescheid, der die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Inhalt hat, erledigt, wenn der Verkäufer nach Erlass des Verwaltungsakts vom Kaufvertrag mit dem Käufer zurücktritt (hier verneint).

    2. Eine Gemeinde zieht im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB städtebauliche Maßnahmen in Betracht, wenn sie für ein bestimmtes Gebiet eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erwägt und insoweit die Durchführung vorbereitender Untersuchungen auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 BauGB beschlossen hat.

    3. Eine vor Abschluss der Kaufvertrags nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlerhaft erlassene Vorkaufssatzung kann auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB unter Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers auf die Unwirksamkeit der Vorkaufssatzung oder auf das Fortbestehen der Unwirksamkeit dieser Satzung ist rechtlich nicht schutzwürdig.

    Verwaltungsgericht Köln, 2. Kammer, Urteil vom 14.11.2017, 2 K 4269/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_k…l_20171114.html


    Erbfolge:

    Wagner, „Erste Rechtsprechung (des EuGH) zur EuErbVO“, NJW 2017, 3755 ff. (betr. polnisches Vindikationslegat)

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