Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zur Frage der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO

    Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sowie die Genehmigung bzw. Zustimmung nach § 182 ff. BGB unterfallen nicht der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO. Dieser sieht eine Prüfungspflicht für den Fall der Vertretung nicht vor, sondern stellt allein auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen ab. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht oder die erteilte Zustimmung als solche sind jedoch nicht eintragungsfähig, sondern stellen lediglich (sonstige) Wirksamkeitsvoraussetzungen der abgegebenen Erklärung dar.


    OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2019, 20 W 14/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036401



    Unwirksamkeit der teilunentgeltlichen Verfügung eines befreiten Vorerben

    Ein offenkundiges Äquivalenzdefizit im Hinblick auf das als Entgelt vereinbarte Altenteil bei einem Übergabevertrag zwischen nahen Verwandten führt zur Einordnung der Verfügung des befreiten Vorerben als teilunentgeltlich, was einer Unentgeltlichkeit gleichzustellen ist und deren Unwirksamkeit zur Folge hat.

    OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2019, 20 W 76/19, 20 W 77/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036436

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Verlangt der Unternehmer von dem Besteller die Bewilligung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und besteht zwischen ihnen Streit über Grund und/oder Höhe der zu sichernden Forderung, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu dem von dem Unternehmer verlangten Betrag nicht in Betracht, weil die zu sichernde Forderung bereits nach Grund und Höhe bestimmt ist. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist hier nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 26.11.2019, 1 W 301/19 = BeckRS 2019, 30947



    Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig. Die nachträglichen Genehmigungen der vollmachtlos Vertretenen umfassen nicht nur das Handeln ohne Vertretungsmacht, sondern - soweit § 181 BGB anwendbar ist - auch die Gestattung eines Insichgeschäftes, da die Genehmigung das vorgenommene Geschäft erfasst, wie es abgeschlossen ist (Achtung: kein amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock (3. Zivilsenat), Beschluss vom 22.11.2019, 3 W 125/19 = BeckRS 2019, 31040

    Die Frage, wann eine Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt, wenn sie zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein verlangt, ist auf Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Hierbei kann weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 5.4.2016 – XI ZR 440/15 (ZEV 2016, 320 mAnm Bredemeyer) entnommen werden, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw. ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist. (n. amtl. Ls.)

    LG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2019, 472 S 418/19 = BeckRS 2019, 22307 = Ls. in ZEV 2019, 739

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  • Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren als beendet erachtet werden kann.

    OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Beschluss vom 15.10.2019 - 5 W 61/19 = BeckRS 2019, 31674


    1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit nachzuweisen, als der Verfügende nach dem für ihn maßgeblichen Güterrecht nicht allein verfügungsberechtigt ist. In Fällen mit Auslandsbezug ist diese Frage anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der für sie maßgeblichen Rechtsordnung leben.

    2. Zur - hier fehlenden - Verfügungsbefugnis eines im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht lebenden Ehegatten, der bei Vollendung des Rechtserwerbs an dem betroffenen Grundstück verheiratet war.

    OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Beschluss vom 06.11.2019 - 5 W 59/19 = BeckRS 2019, 31675


    Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneute Anlage.

    BGH, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf


    s. das Gutachten des DNotI: Zur (Nicht) Notwendigkeit einer Eintragung der Zeiteinheit von geschuldeten Grundschuldzinsen in das Grundbuch
    Abruf-Nr.: 173410, letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9c30dda5e1f589f

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  • Lässt sich für das Grundbuchamt nicht ausschließen, dass der im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragene Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit noch lebt (hier: Der Berechtigte wäre etwa 100 Jahre alt), kommt eine Löschung nicht in Betracht (Leitsatz nach juris)

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.08.2019, 12 Wx 30/19
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Fehlen dem Grundbuchamt Aufklärungsmöglichkeiten, ob das Testament eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (Leitsatz nach juris)

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 27.08.2019, 12 Wx 31/19

    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Im Hinblick auf die erheblichen Rechtsfolgen, die mit einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zur straßenrechtlichen Widmung einer Grundstücksfläche einhergehen, sind an deren Nachweis strenge Voraussetzungen zu stellen. Erforderlich ist ein eindeutig als unwiderruflich zu verstehendes Verhalten, durch das der Eigentümer den Besitz an der entsprechenden Fläche gerade zum Zwecke der Nutzung zu öffentlichen Verkehrszwecken überträgt und dadurch zu erkennen gibt, dass er mit einer so weitreichenden Beschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Eigentum einverstanden ist.

    2. Die erleichterte Widmungsmöglichkeit des § 5 Abs. 7 StrG besteht nur, wenn die ursprüngliche, nunmehr geänderte Straße ihrerseits bereits straßenrechtlich gewidmet ist.

    3. Die Annahme einer konkludenten Widmung nach altem württembergischem Wegerecht setzt das Vorliegen von Anhaltspunkten voraus, dass die damaligen Grundstückseigentümer - über die reine Duldung des öffentlichen Verkehrs auf ihrem Grundstück hinaus - mit einer ihr privates Grundeigentum überlagernden öffentlichen Zweckbestimmung als Wegefläche einverstanden waren.

    4. Die besonderen Nachweisanforderungen, die das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung für die Vermutung einer Widmung aufstellt, können nicht durch Rückgriff auf allgemeine gewohnheitsrechtliche Grundsätze umgangen werden.

    VGH Baden-Württemberg 5. Senat, Urteil vom 21.11.2019, 5 S 1052/18
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…957&pos=0&anz=1

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  • Aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ vom 13.11.2019, Drucksache 19/15085
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/150/1915085.pdf

    „Die Bundesregierung beabsichtigt daher, weitergehende Vorschläge zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vorzulegen, die weit über den Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs des Bundesrates hinausgehen. Vorgesehen sind auch Änderungen in weiteren Bereichen des Wohnungseigentumsgesetzes. Diese umfassenden Reformvorschläge sind mit dem thematisch begrenzten Gegenstand des Gesetzentwurfs des Bundesrates nicht kompatibel…..Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird noch im laufenden Jahr einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes sowie zur Anpassung des Mietrechtes vorlegen, der auch das hier verfolgte Anliegen aufgreifen wird.

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  • § 29 Absatz 3 Satz 2 GBO
    Aus dem Beschluss des LG Würzburg vom 09.12.2019, 52 T 1823/19, Randziffern 18 und 20 (juris)

    18 Nach der Vorgabe des § 29 Abs. 3 Satz 2 GBO, der ersichtlich aber nur für das Grundbuchverfahren eine "Öffnungsklausel" darstellt, ist bei einer vorgesehenen Siegelung auch ein maschineller Ab- oder Eindruck eines Dienstsiegels möglich. Allein vor diesem (rechtlichen) Hintergrund können die landesrechtlichen Überlegungen des OLG München Bestand haben - und eine vergleichbare "Öffnungsklausel" im Bundesrecht fehlt für § 725 ZPO nun einmal.

    20 Ohne die Öffnungsklausel des § 29 Abs. 3 Satz 2 GBO wäre selbst eine rein theoretisch sogar in der bayerischen Landesverfassung enthaltene Bestimmung, wonach bayerische Gerichte und Behörden auch Siegelabdrucke anstelle von manuell aufzubringenden Siegeln verwenden dürfen, wegen Verstoßes gegen das Bundesrecht unwirksam. Erst recht könnte es - und kann es im Falle des § 725 ZPO - nicht auf eine im Normenrang noch unter einer Landesverfassung sowie (einfachen) Landesgesetzen stehende Rechtsverordnung, hier von § 8 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über die Wappen des Freistaates Bayern (BayGVBl 1999, 29), ankommen, wenn es um einen "Konflikt" zwischen Bundes- und Landesrecht geht.


    Gmeiner, „Das Grundbucheinsichtsrecht des Landtagsabgeordneten“, Rpfleger 1/2020, 1 ff.


    s. die Anm. von Lambertz zum Beschluss des KG vom 05.09.2019, 1 W 227/19 (Erwerbsmodalität, Belastung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, nachträgliche Eintragung eines Nießbrauchs, Gerichtliche Genehmigung) im Rpfleger 1/2020, 8 ff.

    s. die Anm. von Rademacher zum Beschluss des KG vom 03.09.2019, 1 W 161/19 (Nachweis der Bewilligungsbefugnis durch ENZ – Gültigkeitsdauer) in der FamRZ 2020, 53, 54 ff.


    Kroatien:
    ….Alle Grundbücher werden nun ausschließlich in elektronischer Form geführt und die Grundbucheintragungen sind über das Internet gebührenfrei allen Bürgern zugänglich. Ziel des Gesetzes ist es, durch die technologische Erneuerung der Grundbücher ein Grundbuchverfahren in zehn Tagen abzuschließen…..
    s. Pintarić, Kroatien, WiRO 2019, 379

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  • Böttcher, „Bedeutung von Bedingungen im Grundbucheintragungsverfahren“, ZfIR 2020, 1 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-01-0001-01-A-01
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Bedingungen
    II. Bestimmtheitsgrundsatz
    III. Bestellung eines bedingten Nießbrauchs
    IV. Bestellung einer bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
    V. Vormerkung
    1. Auflösend bedingte Vormerkung
    2. Unbedingte Vormerkung zur Sicherung bedingter Ansprüche
    VI. Erteilung einer bedingten Vollmacht
    VII. Bedingte Eintragungsbewilligung
    VIII. Grundbucheintragung von Bedingungen
    IX. Aufschiebend bedingte Begründung von Sondernutzungsrechten
    X. Fazit


    Böhringer, „Die verschiedenen maßgeblichen Zeitpunkte in Grundbucheintragungsverfahren, ZfIR 2020, 13 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2020-01-0013-01-A-02
    mit folgenden Untergliederungen:
    I. Überblick
    II. Wegfall der Vertretungsbefugnis
    1. Wegfall der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
    2. Wegfall des organschaftlichen Vertreters
    3. Wegfall des gesetzlichen Vertretungsrechts
    3.1 Elterliche Sorgeberechtigte
    3.2 Volljährigkeit/Tod des Minderjährigen
    3.3 Aufhebung der Betreuung
    3.4 Tod des Betreuten
    3.5 Tod des Betreuers
    3.6 Spätere Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
    III. Wegfall der Verfügungsbefugnis
    1. Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 878 BGB
    2. Einziehung eines Erbscheins
    3. Ablauf der Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlasszeugnisses
    IV. Wegfall der Amtsstellung von Vermögensverwaltern
    1. Grundsätzliches
    2. Testamentsvollstrecker
    3. WEG-Verwalter
    4. Zustimmender Grundstückseigentümer beim Erbbaurecht
    5. Insolvenzverwalter
    V. Sonstige Ereignisse vor Grundbucheintragung
    1. Wegfall der Geschäftsfähigkeit/Tod des Erklärenden
    2. Gutgläubiger Erwerb bei unrichtigem Grundbuch
    VI. Abweichen von der Erledigungsreihenfolge, §§ 17 , 45 GBO
    VII. Gebührenprivileg bei taggleich eingegangenen Anträgen

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  • 1. Wird in einem Verfahren nach § 22 Abs. 1 GBO geltend gemacht, dass der Nacherbenvermerk infolge Veräußerung des betroffenen Grundstücks durch den befreiten Vorerben gegenstandslos und das Grundbuch damit erwiesenermaßen unrichtig ist, so steht die Beschwerde gegen die den Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts nicht dem Veräußerer, sondern nur dem Erwerber zu.

    2. Da es die Aufgabe des Grundbuchamts ist, den Nacherben gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren, kann es vom Antragsteller nicht zu diesem Zweck durch Zwischenverfügung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Fehlen oder die Existenz weiterer als Nacherben in Betracht kommender Personen verlangen.


    OLG München, Beschluss v. 20.12.2019 – 34 Wx 468/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-32656?hl=true

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  • Antrag auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek

    Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch dann, wenn mit dem geltend gemachten Vorschuss nur ein geringer Betrag (hier: 16,50 €) gefordert wird, die beantragte Eintragung im Grundbuch von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

    OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 02.01.2020, 34 Wx 516/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…020-N-1?hl=true


    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Wegfall des Vorteils

    1. Begehren die Eigentümer von zwei Grundstücken, auf denen Ende der 50er bzw. Anfang der 60er Jahre ein „Kartoffelkeller“ mit Erdaufschüttung errichtet worden war und zu deren Lasten auf Duldung der Anlage gerichtete Grunddienstbarkeiten bestellt wurden, die Löschung dieser Grunddienstbarkeiten, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für das herrschende Nachbargrundstück erstrebte Vorteil infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen objektiv weggefallen ist.

    2. Bei der Ermittlung dieses Vorteils ist von der Parteivereinbarung und von dem Zweck, der mit der Grunddienstbarkeit verfolgt wird, auszugehen; dabei ist maßgeblich eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

    3. Besteht der mit der Grunddienstbarkeit gewährte Vorteil und verfolgte Zweck für das herrschende Grundstück der Beklagten (einer Brennereigenossenschaft) darin, dass der Betrieb einer Kartoffelbrennerei dadurch gefördert werden sollte, dass die für das Brennen angelieferten und zu verwendenden Kartoffeln in dem auf den Klägergrundstücken von der Genossenschaft in den 50er bzw. 60er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteten Keller gelagert und von hieraus auf das Nachbargrundstück mittels Schwemmanlage verbracht werden, um dort zu Alkohol gebrannt zu werden - wie es der tatsächlichen, jahrzehntelangen Nutzung entsprach -, liegt ein objektiver und endgültiger Wegfall dieses Vorteils vor, wenn die Grunddienstbarkeit seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt wird, der Kartoffelkeller ungenutzt ist und verfällt, das landwirtschaftliche Brennrecht nicht mehr besteht, die Brenneinrichtung entfernt wurde, eine Kartoffelbrennerei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll betrieben werden kann und insgesamt bei einem normalen Verlauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass künftig wieder eine Kartoffelbrennerei betrieben werden wird.

    OLG München (7. Zivilsenat), Endurteil vom 18.12.2019, 7 U 898/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-32927?hl=true


    Keine Eintragung einer Höchstbetragshypothek bei Ungewissheit über Entstehung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung

    1. Verlangt der Unternehmer von dem Besteller die Bewilligung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und besteht zwischen ihnen Streit über Grund und/oder Höhe der zu sichernden Forderung, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu dem von dem Unternehmer verlangten Betrag nicht in Betracht, weil die zu sichernde Forderung bereits nach Grund und Höhe bestimmt ist. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist hier nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten. (Rn. 10)

    2. Der auf Eintragung einer (Sicherungs-) Hypothek gerichteten Bewilligung muss eine nach Grund und Höhe bestimmte oder bestimmbare Forderung zu entnehmen sein. Hierfür genügt es nicht, wenn das Grundstück für Forderungen des Gläubigers "über einen Betrag von bis zu" haften soll. (Rn. 6 – 7)

    3. Bei der Höchstbetragshypothek nach § 1190 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Vorbehalt der Feststellung der Forderung auf alle Merkmale der Forderung beziehen, insbesondere auf deren Höhe oder auf den Schuldgrund. Bestimmt müssen nur der Höchstbetrag und die Person des Gläubigers sein. (Rn. 9)

    4. Ist ungewiss, ob die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung überhaupt entstanden ist, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek nicht in Betracht. (Rn. 10)

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 26.11.2019 - 1 W 301/19 = BeckRS 2019, 30947



    1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
    2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert, gefasst worden sind.

    LG Frankfurt 13. Zivilkammer; Beschluss vom 11.12.2019, 2-13 T 106/19, 94 C 181/19 (94)
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000006


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erbscheinsverfahren; Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“; Beweiswert der Urkunde
    Gutachten/Abruf-Nr: 173613; Erscheinungsdatum: 03.01.2020, erschienen im DNotI-Report 1/2020, 1-2
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7b5f48fc80c1ee1


    b) Eintragung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung im Erbfall; quotenloser Erbschein
    Gutachten/Abruf-Nr: 172703, Erscheinungsdatum: 03.01.2020; erschienen im DNotI-Report 1/2020, 2-5
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ddda8b46e070ceb

    c) Freigabeversprechen durch Privatgläubiger einer Briefgrundschuld; Notwendigkeit einer Sicherung durch Löschungsvormerkung trotz treuhänderischer Verwahrung des Briefs durch den Notar
    Gutachten/Abruf-Nr: 172857; Erscheinungsdatum: 03.01.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…92510676cd2a2a4

    d) Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage; "symbolischer Kaufpreis"
    Gutachten/Abruf-Nr: 173653; Erscheinungsdatum: 03.01.2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7e2df215fe663ef



    Schmidt-Räntsch, „Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG“, ZWE 2020, 1 ff. mit den Untergliederungen:
    I. Grundlagen

    1. Sicherung und Veränderung der Grundlagen der Gemeinschaft
    a) Absicherung einer Wärmebezugsverpflichtung
    b) Veränderung der Stimmkraft: Geisterwohnungen
    c) Veränderung der Teilungserklärung

    2. Entziehung von Wohnungseigentum bei Rechtsmissbrauch

    3. Widerruf der Zustimmung nach § 12 WEG

    4. Haftung von Wohneigentümern
    a) Haftung des Fiskuserben für Wohngeldrückstände
    b) Pflicht des Wohnungseigentümers zur Erstattung von Auslagen für die Gemeinschaft?

    5. Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    II. Grenzen des Sondereigentums
    1. Unterbringung von Wohnungslosen in Teileigentum
    2. Verbot der Vermietung an Feriengäste aufgrund einer Öffnungsklausel?
    3. Selbstbeseitigungsrecht bei Störungen des Gemeinschaftseigentums

    III. Beschlussfassung der Wohnungseigentümer
    1. Vertretungsbeschränkung in der Versammlung
    2. Wahl des Verwalters bei mehreren Bewerbern

    IV. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
    1. Geltendmachung von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen
    a) gemeinschaftliche Ausübungskompetenz bei Ansprüchen auf Ersatz der Kosten eines verlorenen Beschlussanfechtungsverfahrens
    b) Gemeinschaftliche Ausübungskompetenz bei Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus § 1004 I BGB

    2. Vorbereitung einer Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen

    3. Haftung für Schäden und Aufwendungen
    a) Haftung für Aufwendungen
    b) Haftung für Schäden

    4. Bestellung des Verwalters
    a) Trennung von Bestellung und Verwaltervertrag
    b) Anfechtung des Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrags
    aa) Gegenstand
    bb) AGB- Kontrolle
    cc) Zulässigkeit des Baukastensystems
    dd) Honorarhöhe

    5. Inanspruchnahme des Verwalters auf Beschlussdurchführung

    6. Einzelnen Maßnahmen
    a) Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung von Unterlassungsverpflichtungen?
    b) Fortgeltung des Wirtschaftsplans
    c) Rauchwarnmelder
    d) Mehrfach-Parker

    V. Verfahrensrecht
    1. Prozesskostenhilfe für die Wohnungseigentümergemeinschaft
    2. Folgewirkung der Abweisung einer Unterlassungsklage
    3. Unterbrechung des Rechtsstreits bei Insolvenz des Wohnungseigentümers
    4. Wert der Beschwer und Streitwert


    Notare:

    BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2

    a) Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen.

    b) Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts nur dann
    zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Ebenso liegt es, wenn ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2

    a) Der Notar, der seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet (insoweit Aufgabe von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14, ZfIR 2016, 104 Rn. 25).

    b) Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht.

    BGH, Beschluss vom 19. September 2019, V ZB 119/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…515&Blank=1.pdf

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  • Ein offenkundiges Äquivalenzdefizit im Hinblick auf das als Entgelt vereinbarte Altenteil bei einem Übergabevertrag zwischen nahen Verwandten führt zur Einordnung der Verfügung des befreiten Vorerben als teilunentgeltlich, was einer Unentgeltlichkeit gleichzustellen ist und deren Unwirksamkeit zur Folge hat.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2019, 20 W 76/19, 20 W 77/19
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036436

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  • 1. Die Beibringung einer für eine Eintragung für erforderlich gehaltenen Bewilligung kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen.

    2. Zum - hier bejahten - Erfordernis einer Zustimmung (auch) des hilfsweise berufenen Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch (Abteilung II) eingetragenen Nacherbenvermerks.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2019, I-3 Wx 156/19, 3 Wx 156/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190829.html

    1. Zu den - vom Senat hier nicht für gegeben erachteten - Voraussetzungen der Umschreibung des Eigentümereintrags einer Familienstiftung im Wege der Grundbuchberichtigung durch Löschung und Eintragung ihres Stiftungsträgers („Treuhänder“), namentlich zu dem zu erbringenden Nachweis der Eigenschaft der Eingetragenen als unselbständige Stiftung sowie des Antragstellers als deren Stiftungsträger („Treuhänder“) auch ohne die regelmäßig erforderliche Bestätigung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO durch ausnahmsweise zuzubilligenden Nachweis mittels hinreichender Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen.

    2. Für die Rechtmäßigkeit des den Eintragungsantrag zurückweisenden angegriffenen Beschlusses ist die Ordnungsgemäßheit einer vorangegangenen - vom Grundbuchamt hier zu Unrecht als solche bezeichneten - „Zwischenverfügung“, weil durch den Verfahrensgang überholt, ohne Belang.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.08.2019, I-3 Wx 110/19, 3 Wx 110/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190828.html

    1. Zur Eintragungsfähigkeit von - bewilligten und zur Eintragung beantragten - Benutzungsdienstbarkeiten im Sinne des § 1018 1. Alt. BGB (hier bezogen auf zwei Räume in einem im Jahr 1870 errichteten Bauernhaus, dessen Grund in den 1920er Jahren in unterschiedlichen Eigentümern zugeschriebene Flurstücke geteilt wurde, wobei die jeweils zu gleichen Teilen auf das Nachbargrundstück ragenden Räume nur durch das Haus, aus dem die Nutzung jeweils erfolgt, zu begehen sind).

    2. Wendet sich der Antragsteller (hier im Verfahren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit) gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts und bittet er nach Zurückweisung seines Eintragungsantrags um Weiterleitung der Beschwerde an das Oberlandesgericht, so ist sein Begehren dahin auszulegen, dass sich das zur Entscheidung stehende Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Eintragungsgesuchs richtet.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 18.09.2019, I-3 Wx 64/19, 3 Wx 64/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190918.html


    1. Berechtigt die Teilungserklärung den teilenden Eigentümer, bei Beurkundung der Verträge über die erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit festzulegen, ob und ggf. welche der bezifferten Pkw-Abstellplätze dem betreffenden Erwerber und künftigen Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts zur alleinigen unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung zustehen, verbunden mit der Ermächtigung, eine solche Bestimmung auch ohne Veräußerung durch eine notariell beglaubigte Erklärung zu treffen und soll dies zur Folge haben, dass unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines der vorgenannten Stellplätze allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen sind und die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden haben („gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt“), so legt dies die Auslegung nahe, dass eine Zuweisungsbefugnis des teilenden Eigentümers nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

    2. Das Grundbuchamt darf dem Antragsteller nicht im Wege der Zwischenverfügung den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Vorlage einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen aufgeben (hier: Vorlage einer Bewilligung aller zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Miteigentümer mit Blick auf deren vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltene Mitwirkung zur Begründung der Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.10.2019, I-3 Wx 69/19, 3 Wx 69/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191017.html



    1. Hat die Erblasserin in ihrem privatschriftlichen Testament einerseits verfügt „Mein Nießbrauch-Vermögen bei der Firma … soll im Fall meines Todes zu gleichen Teilen (je 25%) auf die Enkel-Kinder meines verstorbenen Ehemanns … übertragen werden (vererbt werden)....“, ohne dass diese Rechte wertmäßig den Nachlass erschöpfen oder ihn im wesentlichen bestimmen und andererseits hinsichtlich des wertmäßig den ganz überwiegenden Nachlass ausmachenden Restvermögens angeordnet „Mein restliches Vermögen vermache ich meinen Stiefsohn ... [Beteiligter zu 2] … und meinem Adoptiv-Enkel ... [Beteiligter zu 1 und Testamentsvollstrecker] … zu gleichen Teilen.“ , so führt dies unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 BGB - ungeachtet der verwendeten Bezeichnungen - zu dem Ergebnis einer Einsetzung des Stiefsohnes und des Adoptivenkels als Erben und der Enkel als Vermächtnisnehmer.

    2. Eine nicht gegen § 2205 Satz 3 BGB verstoßende und daher wirksame entgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers (hier: Übertragung des Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu je ½ Anteil an sich selbst und an den Beteiligten zu 2 „als Vermächtnisnehmer“ „zum Zwecke der Vermächtniserfüllung“) liegt vor, wenn diese in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wurde, wobei der entsprechende Nachweis als Ausnahme von § 29 GBO durch ein dem Grundbuchamt vorzulegendes und von diesem zu würdigendes privatschriftliches Testament erbracht wird.

    3. Für das Eintragungsverfahren ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn sich - wie hier - den testamentarischen Anordnungen der Erblasserin ohne weiteres entnehmen lässt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 abgesehen von den zum Nachlass gehörigen Unternehmensrechten alle übrigen Nachlassgegenstände, mithin auch den zum Nachlass gehörigen Grundbesitz, jeweils zu gleichen Teilen erhalten sollten.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 18.10.2019, I-3 Wx 99/19, 3 Wx 99/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191018.html


    1. Ist in der Betreffzeile einer Antragsschrift auch ein Grundbuchblatt (13844) bezeichnet, während sich die beigefügte notarielle Urkunde und die dortigen Erklärungen der Beteiligten, namentlich die Bewilligung, ausschließlich auf ein anderes Grundbuchblatt (13775) beziehen, darf das Grundbuchamt nicht einen Eintragungsantrag zu dem erstgenannten Grundbuchblatt (13844) zurückweisen, ohne den Antragsteller zuvor (z.B. telefonisch oder durch formloses gerichtliches Anschreiben) auf den Widerspruch hingewiesen zu haben.

    2. Einen (auch zu dem ausschließlich in der Betreffzeile genannten Grundbuchblatt - 13844 - unterstellten) Eintragungsantrag durfte das Grundbuchamt nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern hätte zunächst im Wege der Zwischenverfügung die aus seiner Sicht insoweit fehlenden Eintragsunterlagen anfordern müssen.

    3. Der Grundsatz, wonach im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, führt dazu, dass sich der einer Auslegung entsprechend § 133 BGB zugängliche Eintragungsantrag - auch in Ansehung der lediglich als schlichte Information zur Erleichterung der Zuordnung eines Schriftstück bestimmten Betreffzeile - ausschließlich auf das Grundbuchblatt bezieht, zu dem auch materiell-rechtliche Erklärungen abgegeben und die Bewilligung der Beteiligten im Sinne von § 19 GBO erklärt worden ist (hier: Grundbuchblatt 13775).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 18.10.2019, I-3 Wx 126/19, 3 Wx 126/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20191018.html


    Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Löschung einer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek.

    Leitsatz

    Mit Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet. Über die Kosten eines sich anschließenden Löschungsverfahrens ist getrennt auf Grundlage des § 81 FamFG zu entscheiden. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheitert, wenn Gläubiger und Schuldner sich im Löschungsverfahren nicht streitig gegenüberstanden.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 14.10.2019, 8 W 248/18
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…056&pos=0&anz=1


    1. Zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs, der im Voraus an einen Dritten bedingt durch den Tod des zunächst Berechtigten und unabhängig von einer Geltendmachung des Anspruchs durch diesen abgetreten wurde, ist nur eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

    2. Zur Verlautbarung der sukzessiven Berechtigung des Dritten im Grundbuch ist die Eintragung ei-nes Vermerks über die aufschiebend bedingte Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten An-spruchs zumindest zulässig

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 28.10.2019, 8 W 272/19
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…053&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters, so können die Wohnungseigentümer auch in diesem Falle - gleich, ob der Verwalter die Zustimmung nicht erteilt oder ein Verwalter gar nicht bestellt wurde - nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit selbst durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung die Zustimmung ersetzen.

    2. Ein solcher Beschluss ist auch ohne Versammlung, im sog. Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) gültig, wenn alle Wohnungseigentümer im Bewusstsein, einen verbindlichen Beschluss zu fassen, ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären (hier zum Nachweis gemäß § 29 GBO beim Grundbuchamt geeignete Erklärungen in Form des notariellen Übertragungsvertrages, des Antrags auf Eigentumsumschreibung sowie der Zustimmungserklärung der einzigen Miteigentümerin).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2019, I-3 Wx 151/19, 3 Wx 151/19 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20190821.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Grundbuchberichtigung nach Tod eines BGB-Gesellschafters

    Leitsatz:
    Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht in der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.

    OLG München, Beschluss v. 08.01.2020, 34 Wx 420/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…20-N-13?hl=true

    Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung
    Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.

    OLG München, Beschluss v. 08.01.2020 – 34 Wx 425/17
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…20-N-14?hl=true



    FamFG § 47 analog

    Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.

    WEG § 26

    a) Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen
    einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen.

    b) Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt.

    c) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.

    e) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in die vorgesehene Organstellung zu berufen.

    (Anmerkung e = d oder aber d fehlt)

    BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019, V ZR 278/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…462&Blank=1.pdf

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  • Keim, „Aushöhlung des Nacherbenschutzes durch postmortale Vollmachten? oder: Die ich rief, die Geister werd‘ ich nun nicht los“, ZEV 2020, 1 ff.

    Tanck, „Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten: wann kann der überlebende Ehegatte neu testieren?“, ZEV 2020, 15 ff.

    Zimmermann, „Der Erbe des Testamentsvollstreckers“, ZEV 2020, 20 ff.

    Kollmeyer, „Erlöschen der Auflassungsvormerkung in der Insolvenz?“, DNotZ 2020, 8 ff.

    s. die Anm. von Soutier zu BGH: Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite, DNotZ 2020, 20, 22 ff.


    Notare:

    BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; BeurkG a.F. § 54d Nr. 1

    a) Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotSt (B) 1/08, BeckRS 2008, 17806).

    b) Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.

    BGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - III ZR 112/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…456&Blank=1.pdf

    Bosch/Strauß, „Identitätsfeststellung bei ausländischen Beteiligten ohne Ausweispapiere“, DNotZ 2020, 4 ff.

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  • WEG-Reform 2020:

    Zum Referentenentwurf bzgl. des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes siehe den Hinweis von Harald hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1184307

    Eine Kurzübersicht findet sich in dem Beitrag der Haufe-Online-Redaktion unter:
    https://www.haufe.de/immobilien/wir…342_460970.html



    Drasdo, „WEG-Reform: Die Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft“, NZM 2020, 13 ff.

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  • 1. Die Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 82 GBO kann mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angefochten werden (Abgrenzung zu Senat FGPrax 2013, 109 und FGPrax 2010, 122).

    2. Das Grundbuchamt hat im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück festzustellen.

    OLG München, Beschluss v. 16.01.2020, 34 Wx 534/19
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…20-N-91?hl=true

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  • 1. Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742).

    2. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt.

    3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrundeliegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben, wenn anderenfalls das Beschwerdegericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müsste.

    OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 14.01.2020, 31 Wx 466/19 = BeckRS 2020, 64

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  • GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1

    Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.

    BGH, Beschluss vom 21. November 2019, V ZB 75/18 - OLG Köln, AG Brühl
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…468&Blank=1.pdf



    1. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs genügt es, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Eintragung des Amtswiderspruchs glaubhaft gemacht ist.

    2. Wenn ein auf einem Grundstück lastendes Recht versehentlich gelöscht wurde, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks nur bei positiver Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen. Wenn dem Erwerber bekannt ist, dass auf dem Grundstück Masten stehen, über die eine Stromleitung geführt wird, genügt dies ohne das Vorliegen weiterer Indizien nicht, um die positive Kenntnis des Erwerbers bezüglich einer diesbezüglichen, auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

    OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Beschluss vom 07.01.2020, 14 W 126/19 (juris und BeckRS 2020, 152)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beim Formwechsel einer GmbH in eine KG ist der Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.

    OLG Oldenburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 19.12.2019, 12 W 133/19 (HR) = BeckRS 2019, 33821


    s. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des OLG München vom 16.09.2019, 34 Wx 445/18 („Vorlage eines Negativattests an das Grundbuchamt über die behördliche Genehmigungsfreiheit bei Veräußerung eines Gemeindegrundstücks“) in der ZfIR 2020, 61, 63 ff


    Abramenko, Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht, ZfIR 2020, 50 ff. mit folgenden Untergliederungen:

    I. Sachenrecht
    1. Kein Widerruf der Zustimmung nach § 12 WEG nach Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts
    2. Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts an nicht im Aufteilungsplan vorgesehenen Räumen

    II. Änderung der Gemeinschaftsordnung
    1. Anspruch auf Abänderung anfänglicher Mängel der Gemeinschaftsordnung
    2. Anspruch auf Abänderung der Stimmenverteilung

    III. Teilrechtsfähiger Verband
    1. Vergemeinschaftung der Kosten eines Anfechtungsverfahrens
    2. Verwaltungsrechtliche Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers

    IV. Beschlussrecht
    1.Keine Beschlussfassung über Vertragsstrafen
    2. Vertreterklausel und juristische Person als Wohnungseigentümer
    3. Beschlusskompetenz bei unwirksamer Regelung in der Gemeinschaftsordnung

    V. Verwaltung
    1.Mehrheit für die Bestellung des Verwalters
    2.Vollstreckung der Herausgabe von Verwaltungsunterlagen
    3.Herausgabe einer E-Mail-Liste
    4.Keine Freizeichnung der Haftung des Verwalters auf „nachweislich grobe Fahrlässigkeit“

    VI. Nutzung von Wohnungseigentum
    1.Obdachlosenasyl im Teileigentum
    2.Kontrahierungszwang für Eigentümer von Seniorenwohnungen

    VII. Finanzwesen
    1.Beschlussfassung über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans
    2.Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung
    3.Keine Inanspruchnahme der Miteigentümer aus § 10 Abs. 8 WEG wegen Sozialansprüchen
    4.Ansprüche nach Ungültigerklärung von Wirtschaftsplan oder Sonderumlagen
    5.Rückabwicklung von Geldverschiebungen

    VIII. Instandhaltung, bauliche Veränderung etc.
    1.Keine Erstattung der Kosten eigenmächtiger Instandhaltungsmaßnahmen
    2.Vorgehen gegen bauliche Veränderung nach Verjährung der Beseitigungsansprüche
    3.Nach Ausbauten einzuhaltender Schallschutz
    4.Anspruchsgegner und Voraussetzungen des Schadensersatzes aus § 14 Nr. 4 WEG

    IX. Entziehungsverfahren – Anfechtbarkeit der Abmahnung im Entziehungsverfahren

    X. Verfahrensrecht
    1.Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe für die Wohnungseigentümergemeinschaft
    2.Demnächstige Zustellung und Wirkung eines Negativbeschlusses
    3.Anwaltsmandatierung zur Berufung im Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG durch den Verwalter
    4.Unterbrechung in Wohnungseigentumssachen
    5.Kein Schlichtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen

    XI. Beschwer und Streitwert
    1.Obergrenze des Geschäftswerts nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG
    2.Beschwer bei erfolgloser Anfechtung der Bestellung des Verwaltungsbeirates
    3.Beschwer bei Streit um Sondernutzungsrecht


    Hübner, „E-Mobilität in vermieteten Tiefgaragen – ein Startversuch mit Hindernissen und vielen offenen Fragen“, ZfIR 2020, 37 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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