Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • BGB § 1822 Nr. 10; WEG § 10 Abs. 3

    Wird Wohnungseigentum an einen Minderjährigen überlassen und enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung zur Haftung des (Einzel-)Rechtsnachfolgers für rückständige Kosten und Lasten, ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Nürnberg, Beschuss vom 30.05.2022, 15 W 1386/22
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…590cb71688a067a

    Hessen:

    Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist in Hessen am 12. Mai 2022 in Kraft getreten; sie tritt mit Ablauf des 11. Mai 2027 außer Kraft. Abweichend zu § 250 Abs. 1 S. 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis gem. § 3 Abs. 2 der Verordnung aber nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als sechs Wohnungen befinden.

    siehe die Hinweise des DNotI vom 29.06.2022
    https://www.dnoti.de/informationen/…kraft-getreten/

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  • Notwegerecht:
    1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an keine Stelle eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kann von einem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangen, das auch ein Fahrrecht mit Kraftfahrzeugen umfasst. In diesem Fall dürfen auch Kraftfahrzeuge auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden.

    2. Bei der Entscheidung, von welchem Nachbarn der Eigentümer des gefangenen Grundstücks die Einräumung eines Notwegerechts verlangen kann, kommt es nicht in erster Linie auf die Entfernung zu einem öffentlichen Weg an.

    OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2022, 1 U 71/21
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Gerichtliche Ernennung TV:

    1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.

    2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht statt dessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.

    OLG Frankfurt a. M. (21. Zivilsenat), Beschluss vom 17.05.2022, 21 W 39/22
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003018


    Splinter, „Mehr Zeit bei der Arrestvollziehung im Ausland? - Zur Reichweite der Neuregelung des § 929 II ZPO“, NJW 2022, 1848 ff.

    Letzner, „Bestellung des Verwalters durch den aufteilenden Eigentümer“, ZWE 2022, 252 ff.

    Greiner, „Die Ein-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft in der Verwaltungspraxis“, ZWE 2022, 237 ff.

    Kunze, „Wie gestaltet sich die Zukunft der Wohnungseigentumsverwalter?“, ZWE 2022, 295 ff.



    Hager/Müller-Teckhof: „Die Entwicklung des Notarrechts“, NJW 2022, 1854 ff. mit folgender Untergliederung:
    I. Beurkundungsverfahren
    1. Anforderung von Zweitschriften notarieller Urkunden
    2. Die Formbedürftigkeit des Auftrags zum treuhänderischen Grundstückserwerb
    3. Beurkundung als Zeitpunkt der Kaufentscheidung
    4. Wirksamkeit einer Preisklausel auch für vorkaufsberechtigten Mieter
    5. Aufhebungsausschluss des Miteigentums zulasten eines Minderjährigen
    6. Keine Eintragung der Beschränkung des Nießbrauchers auf eigenübliche Haftung
    7. Fragen des notariellen Nachlassverzeichnisses
    8. Wirksamkeit der Bestellung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker
    9. Verschmelzungsbeschluss in virtueller Versammlung
    10. Keine Einreichung zum Handelsregister nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
    11. Formgültigkeit einer Urkunde bei nachträglicher Änderung des Textes
    12. Unterschriftsbeglaubigung durch ausländischen Notar
    II. Das Berufsrecht der Notare
    1. Altersgrenze im italienischen Recht für Zugang zum Notarberuf
    2. Verstoß gegen Mitwirkungsverpflichtung des Notars
    3. Genehmigung eines juristischen Mitarbeiters unter Auflagen
    4. Keine Anrechnung der Insolvenzverwaltertätigkeit vor Notarbestellung
    5. Unterlassene Streichungen von Textpassagen im Rahmen der Beurkundung
    6. Keine Pflichtverletzung bei Nutzung einer auslegungsfähigen Vertragsklausel
    7. Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit
    8. Keine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des OLG-Notarsenats
    9. Voraussetzungen der Zeugenvernehmung eines Notars
    10. Beschränkte Prüfungspflicht des Notars im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit
    III. Gesetzgebung im Notarrecht
    1. Einführung des elektronischen Urkundenarchivs
    2. Einführung einer Onlinebeurkundung und -beglaubigung
    IV. Inhalt und Reichweite notarieller Amtspflichten
    1. Die Kausalität des Verstoßes gegen § 17 IIa BeurkG für den Schaden
    2. Fragen der Beurkundungsbedürftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
    3. Haftung des Notars bei steuerrechtlicher Beratung
    4. Keine Notarhaftung wegen unterlassener Belehrung über spätere Inhaltskontrolle
    5. Fehlende Kausalität einer unzureichenden notariellen Belehrung

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Rückabwicklung eines Kaufvertrages; Weiterverkauf; Löschung einer Vormerkung aufgrund Vollmacht im Kaufvertrag
    Gutachten/Abruf-Nr: 190338; Erscheinungsdatum: 01.07.2022; erschienen im DNotI-Report 13/2022, 97-99
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…eca5a7ff0042726
    (Anm.: vorrangig geht es um die Aufhebung bzw. Änderung der Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG und die Abgrenzung von § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 GrEStG)

    b) Vorbehalt eines Quotennießbrauchs bei Übertragung eines vermieteten Grundstücks;
    Schicksal des Mietvertrags
    Gutachten/Abruf-Nr: 191011; Erscheinungsdatum: 01.07.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f03409640e244c2

    c) Möglichkeit der Vorlage einer originär elektronischen Eigenurkunde beim Handelsregister
    Gutachten/Abruf-Nr: 189082; Erscheinungsdatum: 01.07.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…facde6eb97d0ee6
    („..Die so errichtete elektronische Eigenurkunde fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des BeurkG und stellt damit auch kein Zeugnis nach 39a BeurkG dar (Kruse, § 39a BeurkG Rn. 28; Meyer/Mödl, DNotZ 2009, 743, 746; BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 39a Rn. 10; DNotI-Report 2017, 147, 148), wie etwa in § 137 Abs. 1 S. 1 GBO vorausgesetzt. Dennoch handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die gleiche Beweiskraft hat wie eine papiergebundene Urkunde (s. explizit BT-Drs. 16/12319, S. 29 f. zur notariellen Eigenurkunde). Daher kann sie gem. § 137 Abs. 1 S. 2 GBO als öffentliches elektronisches Dokument auch im Grundbuchverkehr verwendet werden (OLG Stuttgart NJW-RR 2018, 758 f.; Kruse, § 39a BeurkG Rn. 28; KEHE/Volmer, § 29 Rn. 138; Meyer/Mödl, DNotZ 2009, 743, 746; DNotIReport 2017, 147, 148 f.; BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 39a Rn. 10; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl. 2021, § 137 Rn. 37“-.).


    Gabriel, „Mieterdienstbarkeit - Idee und Ausführung“, ZfIR 2022, 305 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-07-001-305
    mit folgender Untergliederung
    I. Einführung
    II. Grundlagen der Mieterdienstbarkeit
    III. Anwendungsfälle
    1. Schriftformmangel, § 550 BGB
    2. Insolvenz des Vermieters, § 111 InsO
    3. Zwangsversteigerung der Immobilie, § 57a ZVG
    4. Erbrechtliche Sonderkündigungsregeln
    5. Doppelvermietung vor Überlassung des Mietgegenstands an den Mieter
    IV. Gestaltung der Sicherungsabrede
    1. Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit
    2. Sicherungszweck
    3. Ausübungsverbot und Übertragbarkeit
    4. Nutzungsentschädigung und Bestellungsvergütung
    5. Rangvereinbarung
    6. Auflösende Bedingung der Dienstbarkeit
    7. Form der Sicherungsabrede
    V. Bestellungsvertrag
    VI. Kosten der Dienstbarkeit
    VII. Ergänzende und alternative Sicherungsmöglichkeiten
    VIII. Fazit

    Schmidberger, „Zur Vermögensabschöpfung mit Immobilienbezug -zugleich Besprechung von LG Berlin v. 11. 11. 2021 - 502 Qs 36/21 (Leitsatz 2: „Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren“), ZfIR 2022, 313 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-07-002-313
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    1. Wahrnehmung der Öffentlichkeit
    2. Maßnahmen/Mittel der Sicherung
    2.1 Anordnung
    2.2 Maßnahmen zur Sicherung
    2.3 Vollziehung der Maßnahmen
    II. Sicherung der Miete
    1. Vollziehung der Beschlagnahme der Miete
    2. Pfändung der Mieten
    3. Keine Überweisung
    4. Folgeprobleme
    4.1 Pfändungsschutz nach § 850i ZPO
    4.2 Pfändungsschutz nach § 851b ZPO
    4.3 Vorpfändungen/Abtretungen
    4.4 Bestehende Zwangsverwaltung
    4.5 Drittschuldner zahlt nicht bzw. zu wenig
    4.6 Miete kommt vom Job-Center
    4.7 Drittschuldner ist entreichert
    4.8 Verwaltung der Mieten
    5. Zwischenfazit zur Pfändung
    III. Sicherung des Grundstücks
    1. Vollziehung der Beschlagnahme des Grundstücks
    2. Rechtliche Stellung des Beschlagnahmegläubigers
    2.1 Block I – Beschlagnahmen durch Behörden
    2.2 Block II – Zivilrechtliche Beschlagnahme
    2.3 Block III – Privilegierte Gläubiger
    2.4 Block IV – Sonderform
    3. Stellung der StA
    4. Verwaltung der Immobilie
    4.1 Einziehung
    4.2 Vermögensarrest
    4.3 Erträgnisse
    IV. Entscheidung des LG Berlin
    1. Sachverhalt
    2. Zusammentreffen von Maßnahmen der StA und Zwangsverwaltung
    2.1 Einziehung
    2.2 Vermögensarrest
    3. Nebenaspekte
    V. Fazit


    s. die Anm. von Böttcher zum Beschluss des KG vom 05.04.2022, 1 W 349/21, 1 W 350/21, 1 W 351/21 („Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Umschreibung eines Grundbuchblatts nach der Löschung von Zwangseintragungen“) in der ZfIR 2022, 328/329 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-07-004-328
    („es muss eine Zeitschranke geben“)

    Siehe die Anm. von Berger zum Urteil des OLG Schleswig vom 22.03.2022, 7 U 75/21 („Vollständiges Erlöschen der für ein Bauverbot eingetragenen Grunddienstbarkeit nach Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs“) in der ZfIR 2022, 331/334 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-07-005-331


    siehe die Anm. von Abramenko zum Urteil des BGH vom 11.03.2022, V ZR 77/21 („Beschlussmängelklage wegen Einberufens einer Eigentümerversammlung durch den vom teilenden Eigentümer einseitig bestellten Verwalter“) in der ZfIR 2022, 336/338 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-07-006-336

    Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2022 das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) beschlossen. Durch das Gesetz werden die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRuG) im Gesellschaftsrecht ab dem 01. August 2022 eröffneten Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren noch vor Inkrafttreten erweitert.
    https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0291-22.pdf
    Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrates wird für den 08. Juli 2022 erwartet.
    (s. die Mitteilung des DNotI vom 01.07.2022
    https://www.dnoti.de/informationen/…ierungsrichtli/

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  • Wird auf Grundlage einer transmortalen Vollmacht die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld bewilligt, kann in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO von der Voreintragung der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Grundstückseigentümer abgesehen werden.
    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021,13 W 162/21 = DNotI-Report 10/2022, 78 ff mit Praxishinweis
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…02022_light.pdf
    oder:
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/KORE520272022
    sowie juris und BeckRS 2021, 54632


    Schmidberger, „Zum Stockwerkseigentum“, BWNotZ 2/2022, 83 ff.

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  • Fabig/Windau, „Die Neufassungen der Europäischen Zustellungs- und Beweisaufnahmeverordnungen“, NJW 2022, 1977 ff.

    Damrau, „Testamentsvollstreckung über Teil-Erbteile zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen“, ZEV 2022, 377 ff.

    Siehe die zust. Anm. von Weidlich zum Beschluss des KG vom 12.08.2021, 19 W 82/21 („Die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen“) in der ZEV 2022, 411/412 ff. mit der Aussage: „meine Kommentierung in Grüneberg BGB § 2368 Rn. 3 wird daher geändert werden“

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  • 1. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG dürfen die Kosten der Vollstreckung im Fall der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung vollstreckt werden.

    2. Die Kosten der Vollstreckung i.S.d. § 13 Abs. 2 LVwVG umfassen nicht nur die Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsakts - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen.

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…59&pos=2&anz=31

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  • Saenger/Tönnies, „Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach der Neuregelung des § 9 a WEG“, JA 2022, 617 ff.

    s. die Anm. von Mayer zum Beschluss des BGH vom 10.02. 2022, V ZB 87/20 (Nachweis einer GbR-Nachfolge im Grundbuch bei Testamentsvollstreckung), DNotZ 2022, 530/540 ff.

    Thelen, „Die elektronische Notarkostenrechnung“, DNotZ 2022, 484 ff.

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  • Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
    (Sachverhalt: Aus dem vom deutschen Nachlassgericht erteilten Europäischen Nachlasszeugnis ging zwar die Alleinerbenstellung, nicht aber die nach dem litauischen Grundbuchgesetz erforderliche Angabe der individuellen Nummer des betreffenden Grundstücks, die gemäß der Katasterordnung der Republik Litauen vergeben wird, hervor).

    s. die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH M. Szpunar vom 14. Juli 2022, C-354/21, Celex-Nr. 62021CC0354
    https://www.juris.de/perma?d=jcr-62021CC0354

    „Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) wie folgt zu beantworten:

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, Art. 68 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine von einem Alleinerben in Anwendung eines vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägten Erbrechts erlangte unbewegliche Sache nur dann auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist, eingetragen werden kann, wenn dieses Nachlasszeugnis alle vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung der unbeweglichen Sache enthält“.


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum; Anforderung an die Grundbucheintragung nach erfolgter Aufteilung und Anlegung der Wohnungsgrundbücher; Rechtsfolgen eines Verstoßes; Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs
    (Sachverhalt: Gewölbekeller verblieb im Gemeinschaftseigentum und sollte später in Sondereigentum überführt werden und künftig zum SE der Wohnung Nr. 9 gehören. Die entsprechende Einigung über den Eigentumsübergang wurde erklärt und die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Im Folgenden wurde im Grundbuch der Wohnung Nr. 9 eingetragen: „Die Teilungserklärung ist geändert. Bezug: Bewilligung vom ...“. In allen übrigen Grundbüchern der Wohnungseigentumsgemeinschaft erfolgte jedoch keine Eintragung).
    Gutachten/Abruf-Nr: 186613; Erscheinungsdatum: 15.07.2022; erschienen im DNotI-Report 9/2022, 109-110
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2df46bf934f1456

    b) Anmeldung einer Zweigniederlassung einer Genossenschaft; Verschmelzung zur Aufnahme bei Genossenschaften; Anforderungen an eine Zweigniederlassung
    Gutachten/Abruf-Nr: 189385; Erscheinungsdatum: 15.07.2022;
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e2192eae42478ed

    c) Verwirkung des Mietervorkaufsrechts bei Auszug eines von mehreren Mietern aus der gemeinsamen Wohnung; Ausübung des Mietervorkaufsrechts, das mehreren gemeinsam zusteht
    Gutachten/Abruf-Nr:187276; Erscheinungsdatum: 15.07.2022; erschienen im DNotI-Report 9/2022, 105-108
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7cb9ea73ebe8abe

    d) Zustellung eines Schriftstücks an das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltsnotar statt an dessen besonderes elektronisches Notarpostfach
    Gutachten/Abruf-Nr: 190867; Erscheinungsdatum: 15.07.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…820b003613b99fc


    s. den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters“, BT-Dr. 20/2730 vom 12.07.2022
    https://dserver.bundestag.de/btd/20/027/2002730.pdf

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  • Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.

    KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2022, 1 W 258/22
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE263592022


    BGB § 1191

    a) Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen.

    b) Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom
    19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12).

    c) Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit setzt den Eintritt einer insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsnehmers und damit den Wegfall des Sicherungszwecks voraus. Das ist bei einer weiten Sicherungsvereinbarung (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer beendet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde.

    d) Im Verlangen auf Rückgewähr einer nicht oder nicht voll valutierten Grundschuld liegt regelmäßig die konkludente Kündigung einer weiten Sicherungsabrede.

    e) Der Vollstreckungsgläubiger, der einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer Grundschuld pfändet, ist nicht berechtigt die Sicherungsvereinbarung oder die Geschäftsbeziehung zum Sicherungsnehmer zu kündigen; die Pfändung des Rückgewähranspruchs verschafft ihm nicht das Kündigungsrecht.

    BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - V ZR 132/21 - OLG Hamm, LG Bielefeld
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…857&Blank=1.pdf


    BGB § 918 Abs. 1

    Fehlt einem bebauten Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg deshalb, weil die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht (mehr) hergestellt werden kann, ist das Notwegrecht nicht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

    BGB § 916, § 917 Abs. 2 Satz 2

    Wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Duldung des Notwegs nicht nur von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch von dem Dienstbarkeitsberechtigten verlangen.

    BGB § 917 Abs. 1 Satz 1

    Ob eine Zuwegung zu einem bebauten Grundstück den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg genügt, beurteilt sich nach den aktuellen technischen und rechtlichen Voraussetzungen und nicht nach den Gegebenheiten bei Erteilung der Baugenehmigung.

    BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 4/21 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…857&Blank=1.pdf


    NachbarG BIn § 16a Abs. 1 a)

    Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbarG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff auf „allgemeine Rechtsgrundsätze“ oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.

    b) Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG Bln.

    BGH, Urteil vom 1. Juli 2022 - V ZR 23/21 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…857&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen.

    2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

    3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion)

    OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15943?hl=true


    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2021“, NJW 2022, 2156 ff.
    mit folgender Untergliederung:

    I. Begründung des Wohnungseigentums
    1Keller-Sondereigentum
    2Die Zuordnung von Balkonen zum Sondereigentum
    3 Aufteilung durch Vertrag nach § 3 WEG und Erwerber als werdender Wohnungseigentümer
    II. Rechtsfähigkeit, Vertretung
    (mit der -allerdings als solche nicht bezeichneten- Fehlentscheidung es OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021,15 W 2283/21)
    III. Gemeinschaftsverhältnis
    1. Inhaltskontrolle von Vereinbarungen
    2. Sondernutzungsrecht
    3. Veräußerungs-/Vermietungszustimmung
    4. Zweckbestimmung, Störung
    5. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
    6. Beiträge, Kosten
    IV. Verwaltung
    1. Instandsetzung
    a) Zuständigkeit
    b) Vergleichsangebote, Sachverstand
    c) Der „Selbstbehalt“ beim versicherten Schaden
    2. Bauliche Veränderung
    3. Versammlungseinberufung
    4. Beschlusskompetenz
    5. Verwalter
    a) (Wieder-)Bestellung
    b) Unternehmensumwandlung, Rechtsnachfolge
    c) Niederlegung
    d) Kontrolle der Vertragsinhalte
    e) Haftung
    6. Jahresabrechnung
    a) Beschluss
    b) Verselbstständigte Untergemeinschaften
    c) Inhalt, insbesondere Rücklage
    d) Heizkosten
    e) Fremderstellung
    7. Wirtschaftsplan
    V. Verfahrensrecht
    1. Zustellung an den Verwalter
    2. Anfechtung
    a) Klagebefugnis des Nießbrauchers
    b) Rechtsschutzinteresse
    c) Erstattungsfähige Kosten
    d) Anfechtungsfrist und „Stillstand der Rechtspflege“
    3. Beschlussersetzung im WEMoG-Übergang
    4. Streitwert/Beschwer
    5. Berufung, Anschlussberufung
    6. Beweisverfahren und „Vorbefassungsgebot“
    7. Vollstreckung
    VI. Ausblick


    Graf Wolffskeel von Reichenberg, „Praxisupdate Erbbaurecht“, MittBayNot 3/2022, 215 ff.

    Wobst, „Praxisupdate WEG“, MittBayNot 4/2022, 322 ff.

    Forschner, „Prüfungspflicht des Notars im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG“ - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 09.12.2021, V ZB 25/21-, MittBayNot 4/2022, 396 ff.

    Roth, „Auskunftsansprüche des Alleinerben gegen Institutionen und Dritte“, NJW-Spezial 2022, 359 ff.

    zum Klimaschutzsofortprogramm (unter anderem Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Aufbauprogramm und Qualifikationsoffensive Wärmepumpe, Optimierung bestehender Heizungssysteme) siehe die Veröffentlichung vom 13.07.2022 unter
    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/D…icationFile&v=6

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  • BGB §§ 104, 105

    Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.

    BGB § 138 Bc

    Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

    BGH, Urteil vom 26. April 2022 , X ZR 3/20 - OLG Köln LG Köln
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…856&Blank=1.pdf



    Zum Recht der Presse auf Grundbucheinsicht
    siehe OLG Zweibrücken (3. Zivilsenat), Beschluss vom 15.07.2022, 3 W 44/22
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE264632022
    („Das in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht auf Pressefreiheit vermittelt ein solches Recht auf Einsicht dann, wenn zum einen ein Informationsbeschaffungsinteresse dargelegt wird, und zum anderen das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht der im Grundbuch Eingetragenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht entgegensteht“)

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  • Der Streitwert eines auf die Löschung einer Grundschuld gerichteten Antrages richtet sich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Forderung, auf die sich die Grundschuld mittels der Sicherungsabrede bezieht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig besteht oder nie entstanden ist.
    (Leitsatz des Einsenders)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2022, 7 W 70/22 (LG Frankfurt/Oder)= NJ 2022, 373

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  • Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei Grundstücksgeschäften ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor. Das Grundbuchamt darf den Antrag auf Eintragung einer Erwerbsvormerkung zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift.
    (Achtung: kein amtlicher Leitsatz; ein solcher ist nicht vorhanden)
    Beschluss des OLG Braunschweig 2. Zivilsenat vom 30.03.2022, 2 W 10/22 (juris)


    siehe ablehnende Anmerkung von Zimmer dazu (ebenfalls bei juris veröffentlicht)

  • ...
    siehe ablehnende Anmerkung von Zimmer dazu (ebenfalls bei juris veröffentlicht)

    die abl. Anmerkung von Zimmer ist nicht bei juris, sondern in der von juris heute wiedergegebenen ZfIR 2022, 378/380 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-08-006-378
    veröffentlicht.


    1. Eine nach dem 1.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die
    Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.

    2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete
    Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft.
    Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn
    der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.

    LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.04.2022, 2-13 S 117/21
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003035


    Schneider, „Grundbucheintragung und Nachweis von Beschlüssen der Wohnungseigentümer“, ZfIR 2022, 349 ff
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-08-001-349
    mit folgender Untergliederung
    I. Grundbucheintragung von Beschlüssen
    II. Rechtsgeschäftliche Beschlusskompetenz
    1. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
    1.1 Rechtsgrundlage
    1.2 Abgrenzung
    1.3 Drittzustimmungen
    1.4 Nachweis
    1.4.1 Antragsrecht
    1.4.2 Unrichtigkeitsnachweis
    1.5 Prüfung beim Grundbuchgericht
    1.6 Grundbucheintragung
    2. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
    2.1 Rechtsgrundlage
    2.2 Abgrenzung
    2.3 Drittzustimmungen
    2.4 Nachweis
    2.4.1 Antragsrecht
    2.4.2 Unrichtigkeitsnachweis
    2.5 Prüfung beim Grundbuchgericht
    2.6. Grundbucheintragung
    III. Gesetzliche Beschlusskompetenz
    1. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
    1.1 Praktische Anwendung
    1.2 Nachweis
    2. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
    2.1 Praktische Anwendung
    2.2 Nachweis
    3. Absenkungsbeschluss in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren
    3.1 Praktische Anwendung
    3.2 Nachweis
    4. Ausnahme: Löschung einer Veräußerungsbeschränkung
    4.1 Praktische Anwendung
    4.2 Nachweis
    IV. Fazit


    Böhringer, „Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakte im Digitalzeitalter“, ZfIR 2022, 356 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-08-002-356
    mit folgender Untergliederung:
    I. Zuständigkeit
    1. Grundbuchamt, Notar u. a.
    2. Justizverwaltung für wissenschaftliche Zwecke/Forschungszwecke
    3. Einsicht bei einem anderen Grundbuchamt
    4. Sonderrecht in den neuen Bundesländern
    II. Gegenstand einer Einsicht/Auskunft beim Grundbuchamt
    1. Grundbuch
    2. Grundakte
    2.1 Bezug genommene Urkunden
    2.2 Sonstiger Inhalt der Grundakte
    3. Hilfsverzeichnisse
    III. Darlegung des berechtigten Interesses
    1. Antrag, Antragsrücknahme, Antragsablehnung
    2. Güterabwägung
    3. Tatsachenvortrag
    4. Ausnahmsweise Glaubhaftmachung/Nachweise erforderlich
    IV. Keine Beteiligung des Grundstückseigentümers
    V. Umfang und Art der Grundbucheinsicht
    1. Umfang der Einsichtnahme
    1.1 Grundbuch und Grundakte
    1.2 Noch nicht erledigte Eintragungsanträge
    1.3 Geschlossenes Grundbuch
    2. Ausübung der Einsicht durch Bevollmächtigte
    VI. Mittel der Kommunikation
    1. Einsichtnahme beim Grundbuchamt
    1.1 Möglichkeiten
    1.2 Einsicht in den Diensträumen
    1.3 Versendung von Grundbuch bzw. Grundakten (bei Papierform)
    1.4 Art der Einsicht
    1.4.1 Blick auf den Bildschirm
    1.4.2 Abfotografieren des Bildschirminhalts
    1.4.3 Selbstanfertigung von Abschriften
    1.4.4 Abdrucke/Ausdrucke durch Grundbuchamt
    2. Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar
    VII. Protokoll über Einsichtsgewährung
    1. Zweck der Protokollführungspflicht
    2. Aufbewahrungsdauer/Löschung der Protokolldaten
    VIII. Rechtsmittel
    1. Rechtsmittel bei Versagung der Einsichtnahme
    2. Kein Beschwerderecht des Eigentümers


    Drasdo, „Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“, ZfIR 2022, 362 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZfIR-2022-08-003-362
    mit folgender Untergliederung:
    I. Einleitung
    II. Die Behandlung in der Jahresabrechnung und dem Vermögensbericht
    III. Die steuerrechtliche Betrachtung
    1. Grundsätze
    2. Wohnungseigentumsrechtliche Unzulänglichkeiten
    2.1 Erstellung der Gewinnermittlung
    2.2 Beschlussfassung über einen Jahresabschluss
    3. Die Zurechnung der Gewinne
    IV. Die steuerrechtliche Relevanz der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    V. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
    VI. Erklärungspflichtiger
    VII. Rechtsbehelfe
    VIII. Fazit

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  • 1. Nach § 130 d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden. (Rn. 3)

    2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können. (Rn. 4)

    LG Münster (5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer), Beschluss vom 02.03.2022, 05 T 105/22 = BeckRS 2022, 3570


    Keine Verjährung oder Verwirkung eines durch Vormerkung gesicherten, nicht erfüllten Anspruchs auf lastenfreie Übertragung eines Grundstücks.

    OLG Dresden 22. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.2022, 22 U 330/20 = juris und BeckRS 2022, 18801

    Wegmann, „Dauerhaft wirksame Immobilienverfügungen des „nicht befreiten“ Vorerben mit Zustimmung des Nacherben? – Teil I“, ZEV 2022, 433 ff.

    Fritz, „Teilungsanordnungen und vorweggenommene Erbfolge mit Ausgleichungsanordnung bei bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten“, ZEV 2022, 443 ff.

    s. die Anm. von Kollmeyer zum Beschluss des BGH vom 17.02.2022, V ZB 14/21 (Erbfolgenachweis gegenüber dem Grundbuchamt durch Erbvertrag mit einer vom Gesetz abweichenden Scheidungsklausel ohne Erbschein) in der ZEV 2022, 471/473 ff.

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  • s. die Gutachten des DNotI zu

    a) Vereinigung von Grundstücken; keine grundbuchliche Verwirrung durch Belastung eines
    der Grundstücke mit einer (Rück-) Auflassungvormerkung nebst Rangvorbehalt
    Gutachten/Abruf-Nr: 189478; Erscheinungsdatum: 05.08.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1cfcab44c71488c

    b) Möglichkeit und Modalitäten der Aufhebung eines Zuwendungsverzichts
    Gutachten/Abruf-Nr: 189736; Erscheinungsdatum: 05.08.2022; erschienen im
    DNotI-Report 15/2022, 116-119
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b31a81e05506579

    c) Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen; Formverstöße; Mitwirkung der begünstigten Lebensgefährtin als Zeugin
    Gutachten/Abruf-Nr:190246; Erscheinungsdatum: 05.08.2022
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5346c6c2fae2f8a

    d) Online-Gründung; beglaubigte Abschrift einer elektronischen Urkunde, die nicht in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird
    Gutachten/Abruf-Nr: 193183; Erscheinungsdatum: 05.08.2022; erschienen im DNotI-Report 15/2022, 113-116
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…81ae20bc607f3d3

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  • 1. Nach § 130 d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden. (Rn. 3)

    2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können. (Rn. 4)

    LG Münster (5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer), Beschluss vom 02.03.2022, 05 T 105/22 = BeckRS 2022, 3570


    dazu:
    "... 2. Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt."
    Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat | 2 Wx 22/22 | Beschluss | Keine Pflicht zur elektronischen Einreichung von Anträgen beim Grundbuchamt für Behörden | Langtext vorhanden (juris.de)

  • Steht einer Gemeinde kein Vorkaufsrecht zu, kann sie die Ausstellung eines Negativzeugnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht mit der Begründung verweigern, der Kaufvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Denn die Gemeinde hat in diesem Fall kein über die Frage des Bestehens eines Vorkaufsrechts nach den § 24, § 25 BauGB hinausgehendes Recht, die Vereinbarkeit der vertraglichen Regelungen mit anderen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorgaben zu prüfen

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022, 5 S 2129/20
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…014&pos=0&anz=1


    Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.08.2022, 34 Wx 301/22 (juris)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19775?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (17. August 2022 um 09:28) aus folgendem Grund: Link zu OLG München eingefügt

  • 1. Die maschinelle Bearbeitung von Grundbuchabrufen eines Rechtsanwalts ist nicht angemessen, wenn deren Voraussetzung im Hinblick auf die Zahl der Übermittlungen nicht erfüllt ist. Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der "Vielzahl der Übermittlungen" ist auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland zu erwartenden Abrufe abzustellen.
    2. Eine besondere Eilbedürftigkeit gem. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Var. 2 GBO liegt nicht schon dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Die besondere Eilbedürftigkeit liegt vielmehr vor, wenn sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint.
    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    BayObLG, Beschluss vom 01.12.2021, 102 VA 116/21, siehe DNotI, letzte Aktualisierung: 29.7.2022
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…6aa784e4e5ec19e



    Regenfus, „Facetten der Akzessorietät der Vormerkung“, NJOZ 2022, 961 ff.

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