Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zur Verwendungsfähigkeit einer unter einer Bedingung erteilten Vorsorgevollmacht (s. z. B. OLG München, NJW-RR 11/2010, 747) hat sich nunmehr auch das OLG Schleswig geäußert:

    1. Wenn die nach § GBO § 20 GBO erforderliche Erklärung über die Übertragung eines Erbbaurechts für einen Beteiligten durch einen Vertreter abgegeben worden ist, kann eine Umschreibung im Grundbuch nur erfolgen, wenn auch die Vertretungsmacht in der Form des § GBO § 29 GBO nachgewiesen ist.
    2. Bei einer aufschiebend bedingten Vollmacht hat sich der Nachweis in der Form des § GBO § 29 GBO auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken.
    3. Wenn die Bedingung darin besteht, dass der Vollmachtgeber „auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln”, könnte der Nachweis nur auf Grund einer Beweisaufnahme erfolgen, die dem Grundbuchamt nach § GBO § 29 GBO verwehrt ist.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 21. 12. 2009 - 2 W 178/09 = NJW-RR 2010, 1316 = FGPrax 2010, 125

    Da die Entscheidung älteren Datums ist, ist auf sie aber möglicherweise bereits an anderer Stelle hingewiesen worden (habe nichts gefunden:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hier gibt´s noch eine neuere Entscheidung des KG
    KG Berlin, 17.8.2010 - 1 W 97/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2010/1w97_10.pdf ,
    die eine Ausnahme von der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG dann sieht, wenn lediglich für den (schuldrechtlichen) Verkauf ein Zustimmungserfordernis vereinbart wurde und statt des „Verkaufs“ eine Schenkung bzw. ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorgenommen wird.

    Daten ergänzt - Andreas.

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  • OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010, Az. I-15 Wx 355/09:

    1. Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung.

    2. Die genannten Voraussetzungen können auch durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nachgewiesen werden, durch das der ursprüngliche Verkäufer sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Einigung in die Rückübereignung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist.

    http://rechtsprechung.dnoti-online-plus.de/download.php?uid=111069

  • http://www.dnoti.de/DOC/2010/i15wx063_10.pdf

    OLG Hamm, 12.8.2010 - I-15 Wx 63/10
    WEG §§ 10 Abs. 6, 21
    Erwerb zahlreicher Sondereigentumseinheiten durch Wohnungseigentümergemeinschaft
    keine ordnungsgemäße Verwaltung
    1. Der Erwerb einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die
    rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch dann nicht ordnungsgemäßer
    Verwaltung, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der Gemeinschaft beitragen
    soll, die durch eine Vielzahl zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Miteigentümer verursacht werden.
    2. Ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss ist auch dann für ungültig zu erklären, wenn er
    zunächst lediglich ein auf den Erwerb von Sondereigentumseinheiten gerichtetes, jedoch Beratungskosten auslösendes Verhandlungsmandat umfasst.

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  • OLG Hamm, 2.8.2010 - 15 W 265/10:
    Löschung eines Nießbrauchs bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten
    1) Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung des Rechts („bereits jetzt“) aufschiebend bedingt für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der Form einer endgültigen und dauernden Heimunterbringung erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam.
    2) Eine gleichzeitig erteilte Vollmacht zur Bewilligung der Löschung des Rechts, die unter derselben aufschiebenden Bedingung erteilt ist, hat das Grundbuchamt auf den Eintritt der Bedingung zu überprüfen. Es besteht in einem solchen Fall kein Anlass, von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts in der Form des § 29 GBO abzusehen.

    s. http://www.dnoti.de/DOC/2010/15w265_10.pdf

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  • OLG Celle, 12.8.2010 - 4 W 139/10
    BGB § 1913; GBO § 51
    Für Löschung eines Grundpfandrechts auf Antrag des nicht befreiten Vorerben nur
    Zustimmung der namentlich benannten Nacherben erforderlich.
    Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei
    eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können; die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/4w139_10.pdf

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  • OLG München, Beschluss vom 20.11.2009, Az. 34 Wx 108/09, FamRZ 2010, 1736:

    Zu den Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei fehlerhafter Eintragung von Ehegatten in Gütergemeinschaft.

    http://rechtsprechung.dnoti-online-plus.de/download.php?uid=30327

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    Im Rahmen einer Überlassung durch die Mutter des Ehemannes wurde an den Ehemann und dessen Frau aufgelassen, weil irrtümlich angenommen wurde, dass diese in Gütergemeinschaft leben. Der Ehemann beantragte sodann, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer einzutragen. Dies lehnte der Senat mit der Begründung ab, dass die Eheleute im Wege der Umdeutung entweder hälftiges Eigentum oder überhaupt kein Eigentum erworben hätten und der Ehemann demnach nicht Alleineigentümer sein könne.

  • OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 17 W 677/10:

    Aufgrund der mit Wirkung vom 01.09.2009 erfolgten Änderung des § 6 Abs.2 BtBG durch Art.11 des Gesetzes 06.07.2009 (BGBl. I, 1696) entsprechen auch Vollmachten, die von den Betreuungsbehörden vor dem 01.09.2009 beglaubigt wurden, dem Formerfordernis des § 29 GBO.

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    Ich halte diese Entscheidung für zweifelhaft. Offenbar hält der Senat die Gesetzesänderung nur für eine Klarstellung dessen, was auch schon früher galt. Das kann man auch anders sehen.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2010, Az. I-3 Wx 94/10, Rpfleger 2010, 577:

    Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mti der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen Löschung zu bewilligen.

  • BGH, Beschluss vom 10.06.2010, Az. V ZB 22/10, Rpfleger 2010, 385 m. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 576:

    1. Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen. Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks.

    2. Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand verschiedener Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfandtausch).

  • OLG München, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 34 Wx 55/10, Rpfleger 2010, 578:

    1. Aufklärungsverfügungen des Grundbuchamts (hier: Hinweis auf einen vollstreckungsrechtlichen Mangel bei beantragter Eintragung einer Zwangshypothek) sind nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar.

    2. Sind Zinsen „ab Rechtskraft des Urteils“ tituliert und soll die Zwangshypothek für Zinsen mit Ablauf der Einspruchsfrist gegen das ergangene Versäumnisurteil eingetragen werden, genügt hierfür nicht das allgemeine Rechtskraftzeugnis. Dem Grundbuchamt gegenüber ist vielmehr zusätzlich der Nachweis des Zeitpunkts der Rechtskraft zu erbringen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010, Az. I-15 W 160/10, Rpfleger 2010, 579:

    1. Eine Einzelvolmacht für einen städtischen Mitarbeiter, die ihm Vertretungsmacht für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften über den Kreis der Geschäfte laufender Verwaltung hinaus verschafft, ist unwirksam (wie BGH NJW 2009, 289).

    2. Der Begriff der „Geschäfte laufender Verwaltung“ in § 64 Abs.2 GO-NW ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Prüfung und Anwendung durch das Grundbuchamt unterliegt.

    3. In dem durch § 29 GBO eingeschränkten Nachweisrahmen hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob zweifelsfrei ein Geschäft laufender Verwaltung vorliegt. Soweit dies bejaht werden kann, bedarf es weiter der Prüfung, ob der die Bewilligung erklärende Mitarbeiter zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist.

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