Genehmigungen?

  • Hallo,
    ich vertrete momentan eine Pflegschaftsakte, die mir bzw. meiner Kollegin einige Probleme bereitet. Bei uns im Hause kann mir damit leider keiner helfen.

    Und zwar bin ich mir nicht sicher, für welche Rechtsgeschäfte die Ergänzungspflegerin eine Genehmigung benötigt.
    Der Sachverhalt:

    Das minderjährige Kind wurde in dem Testament ihrer Urgroßmutter als Alleinerbin eingesetzt. Dabei hat die Erblasserin gem. § 1638 BGB bestimmt, dass die (alleinsorgeberechtigte) Kindesmutter das Vermögen nicht verwalten soll.
    Nach Erteilung des Erbscheines wurde dann die Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge bezüglich der Erbschaft“ bestellt.

    Diese hat dann das Konto der Erblasserin aufgelöst (Kontostand zum Todestag: 9981,40 €). Außer diesem Konto gibt es keine weiteren Vermögenswerte.
    Anschließend hat die Ergänzungspflegerin ein neues Konto eröffnet.

    Es gibt einen Pflichtteilsberechtigten, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. An diesen wurde zunächst ein Abschlag gezahlt (3.500,00 €) und jetzt soll der Rest überwiesen werden.

    Das Geld soll nicht angelegt werden, da die Minderjährige im August eine Ausbildung anfängt und davon das Schulgeld bezahlt werden soll (Dazu wurde das Kind schon angehört, es ist ihr ausdrücklicher Wunsch, diese Schule zu besuchen.)

    Ansonsten wurde in der Akte bisher noch nicht über Genehmigungen nachgedacht. Die Ergänzungspflegerin hat jetzt lediglich beantragt, die letzte Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten sowie die monatlichen Zahlungen zu genehmigen. Daher ist auch erst aufgefallen, was bisher alles schon geschehen ist.

    Für die Zukunft soll der Kindesvater ebenfalls sorgeberechtigt sein. Es soll eine Sorgeerklärung abgegeben werden, da das Kind im Rahmen der Ausbildung bei ihm wohnen wird.
    Die monatlichen Zahlungen müssten dann ja nicht mehr genehmigt werden, weil der Vater die elterliche Sorge gem. § 1638 Abs. 3 BGB ausüben könnte oder?

    Für die getätigten Rechtsgeschäfte muss ich doch trotzdem über ein eventuelles Genehmigungserfordernis nachdenken oder nicht?

  • Was füe ein Konto wurde eröffnet ? Girokonto ?

    Wieso muss von der Erbschaft das Schulgeld bezahlt werden ?:gruebel:
    Mit dem Zuzug zum Vater wird doch die Mutter barunterhaltspflichtig .

  • So wie es sich für mich aus der Akte ergibt, ist ein Girokonto eröffnet worden.

    Über die Unterhaltspflicht der Mutter kann ich in der Akte nichts finden, es ist wohl so abgesprochen, dass das Erbe für die Ausbildung verwendet werden soll.

  • Dann besteht für die Auszahlung des Pflichtteils vom Girokontom wegen § 1813 BGB keine Genehmigungspflicht.
    Im übrigen interessieren vorrangig keine Absprachen , da die Unterhaltspflicht der Eltern kraft Gesetzes besteht.

    Bei nicht "ordnungsgemäßer" Verwendung der Erbschaft kommt die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB ( Rechtspfleger ! ) in Betracht.

  • Musst halt bis Urlaubsrückkehr die Pflegschaft aufrechterhalten, damit kein anderer Zugriff auf das Konto hat als der Pfleger.

    Was nützt der 1666er , wenn das Konto leergeräumt wurde ?


  • Diese hat dann das Konto der Erblasserin aufgelöst (Kontostand zum Todestag: 9981,40 €). Außer diesem Konto gibt es keine weiteren Vermögenswerte.
    Anschließend hat die Ergänzungspflegerin ein neues Konto eröffnet.

    Es gibt einen Pflichtteilsberechtigten, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. An diesen wurde zunächst ein Abschlag gezahlt (3.500,00 €) und jetzt soll der Rest überwiesen werden.

    Die Auflösung des Kontos der Erblasserin wäre nach § 1812 BGB genehmigungspflichtig gewesen, da es sich nach dem Tod der Erlasserin ja um ein Konto des Kindes gehandelt hat. Diesbezüglich gibt es aber nichts mehr nachzuholen, da eine nachträgliche Genehmigung an § 1831 BGB scheitert.

    Sollte das Konto kein Girokonto gewesen sein, wäre auch die Entgegenahme des Geldes nach §§ 1812, 1813 Nr. 2 BGB genehmigungspflichtig gewesen.

    Im Übrigen wie Steinkauz:daumenrau

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