Antrag VB in Familiensache

  • das Mahnverfahren wurde nach Widerspruch an das F-Gericht abgegeben- es geht um Unterhalt aus übergegangenem Recht. Nach Rücknahme des Widerspruches soll nun der VB erlassen werden. Hat jemand von Euch ein Formular für den VB ????

  • Jetzt hat es auch mich erwischt:

    Mahnbescheid erging durch Mahngericht eines anderen Bundeslandes im maschinellen Mahnverfahren zu Gunsten des hiesigen Bundeslandes (kostenbefreit) wegen übergegangener Unterhaltsansprüche;

    nach Widerspruch Begründung des im Mahnbescheid enthaltenen Anspruchs + Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche durch Antragsschrift

    (nicht anwaltlich vertretener) Antragsgegner nimmt Widerspruch im schriftlichen Vorverfahren zurück.

    Antragsteller beantragt schriftlich formlos Erlass des Vollstreckungsbescheids. Die weiteren Anträge bleiben aufrechterhalten.

    Richter schrieb mir die Akte zum Erlass des VB zu. Einen Vordruck für den VB habe ich noch gefunden.


    Mein Problem:
    Welche Kosten gehören in den VB? Wie gesagt, der Antragssteller ist kostenbefreit. Das Richterverfahren wird wegen der weiteren Anträge m. E. fortgesetzt. Also müsste dieser doch über die Kosten insgesamt am Ende entscheiden? :gruebel:

  • Naja, der Antragsteller hat ja keine Kosten in irgendeiner Form vorlegen müssen, somit kann er auch nichts erstattet verlangen. Somit gehören auch kein Kosten in den zu erlassenden Vollstreckungsbescheid. Wäre der Antrag nicht erweitert worden, müsste nun der Kostenbeamte (die Kostenbeamtin) die Gerichtskosten für das Mahnverfahren dem Antragsgegner in Rechnung stellen, denn ein erlassener Vollstreckungsbescheid beinhaltet praktisch, dass die Kosten hierfür der Antragsgegner zu tragen hat (es ergeht dann ja keine gesonderte Kostenentscheidung).
    Etwas Bauchschmerzen bereitet mir die Erweiterung des Antrages. Der Fall ist ja ähnlich zu dem, dass jemand eine Klage einreicht mit einer Forderung 1, dann die Klage erweitert um eine Forderung 2, wobei sodann der Beklagte die Forderung 1 anerkennt (und sodann Teilanerkenntnisurteil ergeht). Dann erfolgt eine Kostenentscheidung auch erst mit Abschluss des Verfahrens (Endurteil, Schlussurteil etc.). Da kann es durchaus sein, dass dann hinsichtlich der Forderung 2 die Klage unbegründet ist, sodass am Ende der Richter eine Kostenentscheidung nach Quoten erlässt. Insoweit würde ich da im gegenständlichen Fall tatsächlich erst mal die abschließende Kostenentscheidung seitens des Kostenbeamten abwarten. Immerhin war ja mal im Verfahren die 3-fache Gerichtsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert zwischenzeitlich entstanden und eine Ermäßigung auf eine 1,0 Gebühr findet ja auch nur dann statt, wenn sich der gesamte Verfahrensgegenstand durch Anerkenntnis, Antragsrücknahme oder Vergleich erledigt hat. Und das weiß man ja im Moment alles noch nicht. Im Verfahren sind die Gerichtskosten ja auch nur einmal abzurechnen. Da der ASteller kostenbefreit ist, ist das ja alles kein Problem, weil man jetzt gar nicht darüber nachdenken muss, ob etwas in den VB aufzunehmen ist.
    Schwieriger wäre es wohl, wenn der Antragsteller nicht kostenbefreit wäre und einen Prozessbevollmächtigen hätte. Da würde ich dazu tendieren, dass die Kosten des Pbev für die Beantragung des VB auf jeden Fall in voller Höhe mit in den VB aufzunehmen sind, dass man aber zu den Gerichtskosten und zu der Gebühr des Pbev zum Mahnbescheid die Schlusskostenentscheidung abwarten und sodann die Kostenerstattung über einen KFB ermitteln/ festlegen muss.

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