• Die von Dir genannten Berufsgruppen (also keine Ehrenamtler), die noch unendlich erweiterbar sind (z.B. Sachverständige, Pfleger, Behörden, Gerichte - stellt euch mal den einfachen Verlauf des § 344 Abs 7 FamFG z.B. vor - etc.), haben doch gerade ein Anliegen, dass der elektronische Zugang zum Gericht besteht und umgekehrt vom Gericht elektronisch empfangen werden können...


    Bei durchaus (noch?) existenten Berufsbetreuern, die die Rechnungslegungen und Berichte per Hand erstellen, zweifle ich daran.

    Aber selbst für beruflich tätige Betreuer, die ein entsprechendes Computerprogramm nutzen, würde es eine erhebliche Mehrarbeit darstellen, die zur Rechnungslegung gehörenden Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel usw. nicht im Original einreichen zu dürfen (?), sondern erst alles zwecks elektronischer Übermittlung scannen zu müssen.

  • Darüber hinaus soll es wohl in den drei im Land bestehenden Justizzentren keine einheitliche Poststelle geben, die den elektronischen Eingang gebündelt abfängt, sondern jedes einzelne Gericht für sich selbst soll dafür verantwortlich sein.

    Das liegt aber daran, dass die Fachgerichtsbarkeiten tatsächlich schon mit der E-Akte arbeiten und das AG und wohl auch die StA zunächst ja nur das EGVP einführen und der ganze Papierkram ausgedruckt werden muss und die Daten noch nirgendwo eingepflegt werden (mit Ausnahme der Inso).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat


    Bei durchaus (noch?) existenten Berufsbetreuern, die die Rechnungslegungen und Berichte per Hand erstellen, zweifle ich daran.

    Aber selbst für beruflich tätige Betreuer, die ein entsprechendes Computerprogramm nutzen, würde es eine erhebliche Mehrarbeit darstellen, die zur Rechnungslegung gehörenden Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel usw. nicht im Original einreichen zu dürfen (?), sondern erst alles zwecks elektronischer Übermittlung scannen zu müssen.

    Im Finanzamt ist es doch auch so, dass man seine elektronische Steuererklärung per Elster einreicht und die Belege, die ja nicht Bestandteil der dortigen Akte werden, in Papierform hinterherschickt.

  • Zitat

    Bei durchaus (noch?) existenten Berufsbetreuern, die die Rechnungslegungen und Berichte per Hand erstellen, zweifle ich daran. Aber selbst für beruflich tätige Betreuer, die ein entsprechendes Computerprogramm nutzen, würde es eine erhebliche Mehrarbeit darstellen, die zur Rechnungslegung gehörenden Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel usw. nicht im Original einreichen zu dürfen (?), sondern erst alles zwecks elektronischer Übermittlung scannen zu müssen.

    Im Finanzamt ist es doch auch so, dass man seine elektronische Steuererklärung per Elster einreicht und die Belege, die ja nicht Bestandteil der dortigen Akte werden, in Papierform hinterherschickt.


    Nur besteht bei der Steuererklärung der Unterschied, dass diese in vielen Fällen auch erstellt und elektronisch übermittelt werden kann, ohne dass noch Belege hinterhergesandt werden müsste.

    Bei Rechnungslegungen und Berichten von Betreuern geht das natürlich nicht.

  • Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm.

    Der Betreuer/Pfleger/Vormund, der kein Rechtsanwalt ist, ist danach außen vor. Er kann nutzen, muss es aber nicht. Offen bleibt die Frage, wie es sich verhält, wenn er auch Rechtsanwalt ist. Inwiefern dazu schon etwas geschrieben wurde, habe ich jetzt nicht geprüft.

    Unabhängig davon wird meines Erachtens bis 2022 auch im Bereich freiwilliger Nutzung das Scannen weitgehend obsolet sein. Ich bin Kunde bei einer Volksbank, diese hat vor einigen Monaten den Download von Kontoauszügen als PDF eingeführt. Bei Online-Bestellungen gibt es die Rechnung auch als PDF, mein Stromanbieter schickt mir die Jahresabrechnung ebenfalls als PDF. Für das Scannen bleiben eigentlich nur Belege und Rechnungen aus Bargeschäften und sonstige nicht online übermittelte "Reste".

    Ich sehe hier keinen Mehraufwand für Betreuer etc., sondern eine Entlastung, weil auch sie auf elektronische Aktenführung und Buchhaltung umstellen können.


  • Bei durchaus (noch?) existenten Berufsbetreuern, die die Rechnungslegungen und Berichte per Hand erstellen, zweifle ich daran. Aber selbst für beruflich tätige Betreuer, die ein entsprechendes Computerprogramm nutzen, würde es eine erhebliche Mehrarbeit darstellen, die zur Rechnungslegung gehörenden Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel usw. nicht im Original einreichen zu dürfen (?), sondern erst alles zwecks elektronischer Übermittlung scannen zu müssen.

    Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm. Der Betreuer/Pfleger/Vormund, der kein Rechtsanwalt ist, ist danach außen vor. Er kann nutzen, muss es aber nicht.
    [...]
    Unabhängig davon wird meines Erachtens bis 2022 auch im Bereich freiwilliger Nutzung das Scannen weitgehend obsolet sein. [...] Für das Scannen bleiben eigentlich nur Belege und Rechnungen aus Bargeschäften und sonstige nicht online übermittelte "Reste". Ich sehe hier keinen Mehraufwand für Betreuer etc., sondern eine Entlastung, weil auch sie auf elektronische Aktenführung und Buchhaltung umstellen können.

    Eben. Und da die Belege zur Rechnungslegung kein Bestandteil der Akte sind und es auch nie werden, ist es dem Betreuer auch selbst überlassen, wie er sie denn später einreicht. Insoweit ist die computerresistente Seite der berufsmäßig geführten gesetzlichen Vertretergruppe vom "Aussterben" bedroht.

    Ich hab vor knapp 10 Jahren schon einmal im Rahmen meiner Diplomarbeit untersucht, ob z.B. Online-Banking bei Betreuungsgeschäften in Kollision mit geltendem Recht stünde: Außer datenschutzrechtlicher Bedenken, waren Probleme zumindest materrechtlicher Art keine zu erkennen. Und selbst da haben bereits der überwiegende Teil der mir bekannten Berufsbetreuer Buchhaltung weitestgehend elektronisch geführt und letztendlich im Fall der Rechnungslegung lediglich ausgedruckt.

    Darüber hinaus soll es wohl [...] keine einheitliche Poststelle geben, die den elektronischen Eingang gebündelt abfängt, [...].

    Das liegt aber daran, dass die Fachgerichtsbarkeiten tatsächlich schon mit der E-Akte arbeiten und das AG und wohl auch die StA zunächst ja nur das EGVP einführen und der ganze Papierkram ausgedruckt werden muss und die Daten noch nirgendwo eingepflegt werden (mit Ausnahme der Inso).

    Vorsicht! Dass, was der ordentlichen Gerichtsbarkeit in LSA an sogenannter Arbeit mit der E-Akte in den Fachgerichtsbarkeiten vorgegaukelt wird, ist absoluter Nonsens, wenn nicht sogar auf neudeutsch "Fake-News".

    Es laufen Pilotierungen in den einzelnen Fachgerichtsbarkeiten, z.T. nur in einer Kammer pro Gericht, die allenfalls das Herumschleppen der Papierakte von Richter zur Serviceeinheit und umgekehrt vermeidet. Ich würde nicht einmal soweit gehen zu sagen, dass Hybridaktenführung vorliegt, sondern lediglich von einer elektronischen Aktenbearbeitung sprechen. Dabei ist m.E. lediglich in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit das EGVP empfangsbereit, in der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls nicht. Dabei tut man sich vor allem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sehr schwer damit zu akzeptieren, dass eine E-Akte im rechtlichen Sinn, die eine Papierakte vernichtungsreif überflüssig macht, dort gar nicht vorliegt. Wenn ich mir also zum 01.08.2018 vorstelle, dass jedes Gericht, jede Serviceeinheit gesondert, eingehende EGVP-Posteingänge selbst und vor allem alles ausdruckt, normale Posteingänge einscannt und den einzelnen Verfahren zuordnet - quasi bisher gebündelte Poststellentätigkeiten vornimmt -, wird mir gelinde gesagt schlecht. Daran werden einzelne Hochleistungsscanner, die wohl vom MJ beschafft werden sollen, wenig an der kommenden Gesamtsituation ändern können, wenn einfach ausgedrückt ein Plan zur Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers von der obersten Behörde nicht einmal im Ansatz vorliegt.

  • Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm.

    Weiß jemand hierzu noch genaueres? In einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer wurde auf die Gesetzesänderung noch einmal hingewiesen, wonach insbesondere in Familien-, Betreuungs-, Aufgebots-, Nachlass- und Vereinsregistersachen der gesamte notarielle Schriftverkehr nebst Urkunden (mit Ausnahme von zwingend erforderlichen Originalen, z.B. Erbschaftsausschlagungen) elektronisch zu erfolgen hat. So wie ich das verstehe, bedarf es hier keinerlei weiteren Verordnung eines Bundeslandes analog § 14 FamFG und gilt somit unmittelbar bundesweit.

    In der Praxis wird beim Gericht (maximal bis 31.12.2025) doch sicherlich alles beim Alten bleiben und schön für die in papierform geführte Akte ausgedruckt, oder? :D

  • In der Praxis wird beim Gericht (maximal bis 31.12.2025) doch sicherlich alles beim Alten bleiben und schön für die in papierform geführte Akte ausgedruckt, oder? :D


    Man munkelt, dass es Bundesländer gibt, in denen die elektronische Akte in der Justiz bereits genutzt wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm.

    Weiß jemand hierzu noch genaueres? In einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer wurde auf die Gesetzesänderung noch einmal hingewiesen, wonach insbesondere in Familien-, Betreuungs-, Aufgebots-, Nachlass- und Vereinsregistersachen der gesamte notarielle Schriftverkehr nebst Urkunden (mit Ausnahme von zwingend erforderlichen Originalen, z.B. Erbschaftsausschlagungen) elektronisch zu erfolgen hat. So wie ich das verstehe, bedarf es hier keinerlei weiteren Verordnung eines Bundeslandes analog § 14 FamFG und gilt somit unmittelbar bundesweit.

    In der Praxis wird beim Gericht (maximal bis 31.12.2025) doch sicherlich alles beim Alten bleiben und schön für die in papierform geführte Akte ausgedruckt, oder? :D

    Ja, eine Nutzungspflicht der Rechtsanwälte und Notare (und auch von Behörden übrigens) kommt zum 01.01.2022 gemäß § 14b FamFG (und u.a. auch § 130d ZPO), der dann erst in Kraft tritt. In Papierform darf dann so fast garnichts mehr von diesem Personenkreis kommen, auch wenn die meisten Gerichtsakten noch in Papierform geführt werden. Das Gericht druckt dann fleißig aus. Bei uns werden allerdings schon in der Zivil- und Familienabteilung die Akten elektronisch geführt. Es geht also voran...:D

  • Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm.

    Weiß jemand hierzu noch genaueres? In einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer wurde auf die Gesetzesänderung noch einmal hingewiesen, wonach insbesondere in Familien-, Betreuungs-, Aufgebots-, Nachlass- und Vereinsregistersachen der gesamte notarielle Schriftverkehr nebst Urkunden (mit Ausnahme von zwingend erforderlichen Originalen, z.B. Erbschaftsausschlagungen) elektronisch zu erfolgen hat. So wie ich das verstehe, bedarf es hier keinerlei weiteren Verordnung eines Bundeslandes analog § 14 FamFG und gilt somit unmittelbar bundesweit.

    In der Praxis wird beim Gericht (maximal bis 31.12.2025) doch sicherlich alles beim Alten bleiben und schön für die in papierform geführte Akte ausgedruckt, oder? :D

    Ja, eine Nutzungspflicht der Rechtsanwälte und Notare (und auch von Behörden übrigens) kommt zum 01.01.2022 gemäß § 14b FamFG (und u.a. auch § 130d ZPO), der dann erst in Kraft tritt. In Papierform darf dann so fast garnichts mehr von diesem Personenkreis kommen, auch wenn die meisten Gerichtsakten noch in Papierform geführt werden. Das Gericht druckt dann fleißig aus. Bei uns werden allerdings schon in der Zivil- und Familienabteilung die Akten elektronisch geführt. Es geht also voran...:D


    Was ist eigentlich die (gesetzliche) Folge, wenn Rechtsanwälte im Jahr 2022 noch Klagen und Anträge per Post einreichen?
    Sind diese dann als unwirksam anzusehen? :gruebel:

  • Was ist eigentlich die (gesetzliche) Folge, wenn Rechtsanwälte im Jahr 2022 noch Klagen und Anträge per Post einreichen?
    Sind diese dann als unwirksam anzusehen? :gruebel:

    Ich meine sogar unheilbar unwirksam.

  • § 130 d ZPO (damit die Verlinkung klappt ;), wobei die -noch- nicht funktioniert)

    § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden [in Kraft ab 1.1.2022]

    1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (26. November 2021 um 14:57) aus folgendem Grund: Vorschrift beigefügt

  • § 130 d ZPO (damit die Verlinkung klappt ;), wobei die -noch- nicht funktioniert)

    § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden [in Kraft ab 1.1.2022]

    1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    Vielen Dank für den Gesetzestext.

    Aus Satz 2 des § 130d ZPO ergibt sich grundsätzlich die Unwirksamkeit von Papiereingängen. Man darf nur gespannt sein, ob das allen Gerichten bewusst ist bzw. die Unwirksamkeit dann auch beachtet werden wird.

    Daran anknüpfend eine Frage:

    Die Inkassobüros sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung in verschiedenen Punkten Rechtsanwälten gleichgestellt.

    Wie sieht es hinsichtlich dieser eigentlich mit einer Pflicht zur elektronischen Antragstellung aus? :gruebel:

    (Sofern für das Inkassounternehmen ein RA auftritt, muss die Einreichung wohl elektronisch erfolgen und ansonsten nicht? :gruebel:)

  • Inkassobüros haben aber kein BeA, insofern besteht da keine Verpflichtung.

    Und klar, wenn da ein Anwalt auftritt, besteht wieder die Pflicht zur Nutzung.

  • Inkassobüros haben aber kein BeA, insofern besteht da keine Verpflichtung.

    Und klar, wenn da ein Anwalt auftritt, besteht wieder die Pflicht zur Nutzung.

    Die werden aber eventuell EBO haben.
    Wir erwarten in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit voraussichtlich nächstes Jahr die E-Akte und sind schon auf ein paar Sachen (u.a. Heilungsmöglichkeiten, wenn der RA die Sachen nicht elektronisch schickt, Behandlung von Briefpost/Antragsaufnahme an der Rechtsantragstelle) hingewiesen worden. Man darf gespannt sein, wie das läuft.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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