Es macht aus verschiedenen Gründen Sinn, die Wohnung zu verkaufen (keine Nutzung, anfallende Kosten usw.). Das kann der Betreute durchaus nachvollziehen und auch die Werte korrekt beurteilen. Diesbezüglich äußert er ja klar seinen Willen.
Da der Gegenwert jedoch sinnvoll verwendet werden soll (Verbesserung der Lebenssituation) ist der Betreuer gefragt, denn sonst bestünde die Gefahr, dass das Geld gerade nicht dem Betreuten zugute kommt - umsonst besteht die Betreuung ja nicht.
Nochmal (obwohl ich mich des Eindrucks nciht erwehren kann, dass Du die Problematik nicht verstehen willst):
- Es ist Einwilligungsvorbehalt angeordnet - das bedeutet, dass das Gericht mindestens der Meinung war, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, Beschluss vom 4. Februar 1993, 3 Z BR 11/93) und dass ohne Einwilligungsvorbehalt eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten droht. Was der Betreute äußert, ist daher möglicherweise Ausdruck seiner Krankheit und damit für das Gericht weder bindend noch massgeblich.
- Wenn die Situation sich gegenüber den Umständen, die zur Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geführt haben, geändert hat, möge man die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts betreiben. Dann darf man sich aber auch nicht wundern, wenn der Betreute von dem schönen Geld, was er aus dem Wohnungsverkauf ggf. bekommt, Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen.
- Der Verfahrenspfleger hat die Interessen des Betroffenen zu vertreten, und zwar so, wie sie sich nach Lage des Sachverhalts für den Verfahrenspfleger darstellt, nicht zwingend so, wie sie der Betroffene selbst - möglicherweise als Ausdruck seiner Krankheit - sieht.
- Das Gericht ist an die Ansicht des Verfahrenspflegers nicht gebunden. Sprich doch endlich mal mit dem Rechtspfleger über die Sache, auch über den Umstand, dass keine Anhörung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger stattgefunden hat. Das ist wichtiger, als ständig aus Prizip mit dem Kopf gegen sehr stabile und typischerweise auch sehr sinnvolle Mauern anzurennen.