Beschränkung auf 48 Monatsraten

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Handhabung der Beschränkung auf die Zahlung auf 48 Monatsraten.

    Folgender Fall:
    die PKH-Partei hat monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen.
    Bei 48 Raten in Höhe von 15,00 EUR sind max. 720,00 EUR zu leisten.
    Die Kosten belaufen sich auf 1661,65 EUR.

    Die Partei hat bereits 16 Raten á 15,00 EUR gezahlt und eine Rate á 588,65 EUR. Insgesamt wurden von der Partei also 828,65 EUR (Gerichtskosten + RA-Vergütung nach § 49 RVG) gezahlt.

    Den Betrag von 720,00 EUR (Gesamtbetrag bei 48 Raten á 15,00 EUR) hat die Partei somit bereits beglichen, allerdings wurden von ihr noch keine 48 Monatsraten gezahlt. Können jetzt noch weitere 31 Monatsraten eingezogen werden?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • nein, für die 588 EUR gibt es eben keinen Beschluss. Es ist nur ein Vermerk in der Akte wonach sich die Partei sich das Geld zusammen geborgt hat, weil sie dachte, wenn sie den Betrag der Gerichtskosten und der Vergütung nach § 49 RVG zahlt, ist sie fertig... ich hab selbst nicht mit der Partei gesprochen, da ich hier nur ein paar Rückstände aufarbeiten soll... und jetzt hab ich u.a. diese tolle Akte auf dem Tisch...

    Aber ich kann den Unmut der Partei verstehen, schließlich wurde ihr anfänglich mitgeteilt, dass sie eben max. 48 Raten von 15,00 EUR zu zahlen hätte...
    die 588 EUR werden also trotzdem nur als eine Rate behandelt, auch wenn die Partei zu diesem Zeitpunkt eigentlich nur Raten in Höhe von 15,00 EUR zu leisten gehabt hätte?

  • nein, für die 588 EUR gibt es eben keinen Beschluss. Es ist nur ein Vermerk in der Akte wonach sich die Partei sich das Geld zusammen geborgt hat, weil sie dachte, wenn sie den Betrag der Gerichtskosten und der Vergütung nach § 49 RVG zahlt, ist sie fertig... ich hab selbst nicht mit der Partei gesprochen, da ich hier nur ein paar Rückstände aufarbeiten soll... und jetzt hab ich u.a. diese tolle Akte auf dem Tisch...

    Aber ich kann den Unmut der Partei verstehen, schließlich wurde ihr anfänglich mitgeteilt, dass sie eben max. 48 Raten von 15,00 EUR zu zahlen hätte...
    die 588 EUR werden also trotzdem nur als eine Rate behandelt, auch wenn die Partei zu diesem Zeitpunkt eigentlich nur Raten in Höhe von 15,00 EUR zu leisten gehabt hätte?


    nein, natürlich nicht.

    Ohne Anordnung einer Zahlungspflicht von 588,- € deckt diese x Raten a 15,- € ab.

  • gibt es dafür evtl. Rechtsprechung oder Kommentierungen wie solche Raten, die den vom Gericht festgelegten Betrag überschreiten, zu behandeln sind...?

  • Ist mir nicht bekannt, brauche ich aber auch nicht.

    Für mich ist es logisch, dass eine PKH-Partei, die z. B. 48 Raten a 15,- € zahlen muss, bei einer größeren Zahlung (Bsp. 200,- €) diese nicht etwa zusätzlich leisten möchte, sondern dies nur geschieht, um die Ratenpflicht eher wegfallen zu lassen.

    Alles andere dürfte lebensfremd sein. Da für die Sonderzahlung kein Beschluss vorliegt, müsste man den Betrag sogar erstatten, wenn man ihn nicht als Zahlung auf die angeordneten Raten ansieht.

  • Sagt mal, müssten deiner Partei nicht 108,65 € rückerstattet waren? Bei meiner Rechnung hat sie bereits 828,65 € gezahlt - und das bei einer Beschränkung auf 720,00 €...oder bin ich jetzt völlig verkehrt? :gruebel:

  • Hm, die Zahlungen sind doch nicht auf 720,--EUR beschränkt, sondern auf 48 Raten, deren maximale Summe sich nach den auf die PKH-Partei entfallenden Kosten richtet. Schließlich kann sich die Ratenhöhe ändern, dann wäre eine betragsmäßige Beschränkung ziemlich dämlich.

    Wenn eine Partei freiwillig - so wie hier - eine zusätzliche Zahlung leistet, kann man durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um eine "Sondertilgung" handelt, die zusätzlich zu den 48 Raten geleistet wird. Natürlich kann sich hierdurch die Anzahl der Raten reduzieren, aber halt nur, wenn alle Kosten abgedeckt sind.

  • Ja, das kann man durchaus so sehen.

    Ich würde es trotzdem anders machen. Wenn ich einen Beschluss mache, muss die Partei zahlen, klar. Tut sie es nicht, kann ich die PKH deshalb ja sogar aufheben. Wenn sie aber freiwillig mehr zahlt als sie müsste, wird das natürlich auf die gesamten Kosten für die sie haftet, ange- bzw. verrechnet.

  • Hm, die Zahlungen sind doch nicht auf 720,--EUR beschränkt, sondern auf 48 Raten, deren maximale Summe sich nach den auf die PKH-Partei entfallenden Kosten richtet. Schließlich kann sich die Ratenhöhe ändern, dann wäre eine betragsmäßige Beschränkung ziemlich dämlich.

    Wenn eine Partei freiwillig - so wie hier - eine zusätzliche Zahlung leistet, kann man durchaus die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um eine "Sondertilgung" handelt, die zusätzlich zu den 48 Raten geleistet wird. Natürlich kann sich hierdurch die Anzahl der Raten reduzieren, aber halt nur, wenn alle Kosten abgedeckt sind.

    Hhm...die Kosten sind auf 15,00 € x 48 Raten--> somit 720,00 € beschränkt (und nicht auf 720,00 €). Ohne Beschluss kann man, m. E., nicht einfach mehr einbehalten.

  • Nach meinem Verständnis sind aber nicht die Kosten durch die Ratenzahlung beschränkt. Die Kosten entstehen doch unabhängig davon in voller Höhe. Nur die Höhe der zu leistenden Zahlungen ist dadurch (bis zu einer positiven Vermögensänderung bzw. Ablauf der Jahres-Frist) beschränkt.

    Ich würde deshalb in diesem Fall, wenn die Partei plötzlich und ohne Absprache freiwillig einen höheren Betrag zahlt, die Raten so lassen wie sie sind. Vielleicht sogar eine Überprüfung durchführen, ob nicht noch weiteres einzusetzendes Vermögen da ist :teufel:.

  • Nach meinem Verständnis sind aber nicht die Kosten durch die Ratenzahlung beschränkt. Die Kosten entstehen doch unabhängig davon in voller Höhe. Nur die Höhe der zu leistenden Zahlungen ist dadurch (bis zu einer positiven Vermögensänderung bzw. Ablauf der Jahres-Frist) beschränkt.

    Ich würde deshalb in diesem Fall, wenn die Partei plötzlich und ohne Absprache freiwillig einen höheren Betrag zahlt, die Raten so lassen wie sie sind. Vielleicht sogar eine Überprüfung durchführen, ob nicht noch weiteres einzusetzendes Vermögen da ist :teufel:.

    Juchhuh, ich bin nicht der einzige, der es so sieht! :daumenrau

  • Ich habe es immer mal wieder, dass die Leute freiwillig einen Einmalbetrag zahlen wollen, weil sie gerade Geld haben. Mir würde es nie einfallen, das wieder zurück zu zahlen. Ich denke, da würden sich auch die Leute veralbert vorkommen.
    Und dass ich eine Einmalzahlung auf zukünftige Raten verrechne, wenn damit nicht der gesamte geschuldete Betrag abgedeckt ist, ist mir auch noch nie eingefallen. Jede Zahlung ist eine Rate - egal, in welcher Höhe. Bei mir jedenfalls. Und wenn noch Kosten offen sind und auch noch nicht 48 Raten gezahlt wurden, kann ich weiter überprüfen und evtl. was einfordern.
    Hier ist es in der Regel so, dass die Leute vorher anrufen, wenn sie was zahlen wollen und da besprechen wir das gleich und ich sage ihnen, was alles noch offen ist und wie das dann weiter geht. Da wissen sie auch gleich, woran sie sind. Ich verlange ja nicht, dass jemand ohne Beschluss zahlen muss, aber wenn er will, dann bitteschön.

    Sicher kann man, was die Verrechnung angeht, ganz verschiedene Meinungen vertreten so wie früher mal die Auffassung von den 0-Raten, die auch mit gezählt hatten. Deshalb muss letztlich jeder selber entscheiden, wie er das handhaben will.

  • Ich möchte die Diskussion mal mit folgendem Fall (wieder-)beleben:

    Eine Partei hat PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen. Das Richterverfahren zieht sich hin, die Raten kommen über zwei Jahre lang regelmäßig. Dann plötzlich erfolgt die Zahlung des bis zur Maximalhöhe von 48 Raten je x € noch fehlenden Betrages, allerdings deutlich vorzeitig.

    Nun endete das Verfahren und es ging der Vergütungsantrag des beigeordneten RA ein. Zudem fallen der PKH-Partei die Gerichtskosten zur Last.

    Die geleisteten Zahlungen genügen für die PKH-Vergütung und die Gerichtskosten, jedoch nicht vollständig auch für die weitere Vergütung.

    Kann man jetzt noch weitere Beträge einfordern bzw. eine neue Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einleiten? :gruebel:

    (Das Hauptverfahren war zwischenzeitlich wegen einer Beschwerde beim Obergericht. Dort wurde "meiner" PKH-Partei PKH für das Beschwerdeverfahren ohne Raten bewilligt.)

  • Ich nehme an, das Obergericht hat ratenfreie PKH bewilligt, nachdem du die Ratenzahlung in deiner Instanz angeordnet hast?
    Falls ja, hat es dir damit potenziell die Ratenanordnung durcheinandergehauen: Es sollen nicht zwei unterschiedliche Bewilligungen für das gleiche Verfahren aus unterschiedlichen Instanzen vorliegen, vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 17. Februar 2015 – 14 Ta 10/15 –, Rn. 5, juris mit weiteren Nachweisen, darunter der BGH. Wenn diese Entscheidung auf deinen Fall anwendbar ist, hätte ggf. die Ratenzahlungsanordnung aufgehoben werden müssen, nachdem das Obergericht ratenfreie PKH bewilligt hat.

    Ich will nicht verschweigen, dass die vorstehende Entscheidung sich ausdrücklich auf zwei sich widersprechende Ratenanordnungen bezieht: Die Hammer haben in der Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass für ein Verfahren, das ja bloß durch zwei Instanzen lief, nicht zeitgleich zwei unterschiedliche Ratenzahlungsanordnungen bestehen sollen. Vor dem Problem "zwei verschiedene Raten zahlen müssen" steht deine PKH-Partei ja aber gerade nicht.

    An dem 48-Raten-Deckel wäre m.E. nicht zu rütteln, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich "nur" die bisherige Ratenhöhe hergeben. Wenn die Partei aber plötzlich in der Lage ist, Raten von zwei Jahren auf einen Schlag zu bezahlen, scheint sich ja finanziell irgendwas bewegt zu haben. Da könnte man durchaus über eine Überprüfung nachdenken (sofern der Prüfzeitraum noch nicht überschritten ist). Ich sehe dich auch nicht durch den Deckel daran gehindert: PKH mit Raten bedeutet ja nicht, dass man nicht trotzdem eine Überprüfung machen kann.

    M.E. ist es nicht Sinn des Ratendeckels, eine Partei zu schützen, die eine wesentliche Verbesserung ihrer Verhältnisse nicht mitteilt, sondern zur vorzeitigen Zahlung nutzt. Dann wäre der Deckel eine Möglichkeit, sich in dieser Konstellation einer Überprüfung nach § 120 a ZPO zu entziehen.

    Aber: Du schreibst, dass die Gerichtskosten und die PKH-Vergütung durch die Zahlung beglichen sind. Das Fass machst du also nur dem Anwalt zu Liebe auf. Angenommen, die zitierte Entscheidung des LArbG Hamm ist auf deinen Fall nicht anzuwenden, kann das auf drei Varianten ausgehen:

    1. Du stellst eine Verbesserung fest und erhöhst die Raten ab Zeitpunkt X. Die erfolgten Zahlungen sind abzuziehen, der RA kriegt von der Wahlanwaltsvergütung mehr als bisher/alles.
    2. Du stellst fest, dass eine mitzuteilende, wesentliche Verbesserung eingetreten ist und hebst die PKH wegen § 124 Abs. 1 S. 4 ZPO auf. Der Kostenbeamte... zieht nix ein, weil ja nur noch die WAV offen ist und dafür gibt's wegen der PKH-Aufhebung jetzt auch wieder die Möglichkeit einen § 11 RVG-Antrag zu stellen.
    3. Du stellst eine Verschlechterung fest, die ab Zeitpunkt X eingetreten ist. Durch die erfolgte Zahlung hat sich die Landeskasse möglicherweise ungerechtfertigt bereichert und die Überzahlung wäre rückabzuwickeln. Und der PKH-Anwalt schaut jetzt mit seiner Differenzvergütung mehr/komplett in die Röhre.

    Auf die Gefahr hin, mir hier gewaltig Schelte von der Anwaltschaft einzufangen: Ich weiß nicht, ob ich mir (und dem Anwalt, der ja auch angeschrieben wird, und der Partei, die sich erklären soll) nur für die Differenzvergütung noch ein NPV antun würde. (Da bin ich aber auch auf die Meinung aus der Foren-Anwaltschaft gespannt.)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • @ Schneewitchen:

    Vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag!

    Noch einmal zur Klarstellung der Verfahrensablauf:

    Die erstinstanzliche Bewilligung der PKH mit Ratenanordnung erfolgte zeitnah nach Anhängigkeit durch den Richter.

    Etwa zwei Jahre später bewilligte das Obergericht für das Beschwerdeverfahren PKH ohne Raten. Ein Abänderungsantrag der anwaltlich vertretenen Partei ist hinsichtlich der Raten aus dem Beschluss des AG nicht eingegangen.

    Zur Zeit der "Restzahlung" durch die PKH-Partei hätte diese noch etwa 1,5 Jahre die erstinstanzlich angeordneten Raten leisten müssen.


    Gern lese ich weitere Meinungen zur Problematik.

    Würdet ihr die Handhabung ggf. unterschiedlich gestalten, je nachdem ob nur noch (teilweise oder ganz) die weitere Vergütung nicht gedeckt ist oder auch noch ein Teil der PKH-Vergütung?

  • Ich schließe mich da voll und ganz Schneewitchen an. (War ja auch klar).

    Und ich mache auch nix mehr, wenn nur noch die WA oder Teile davon offen sind.

    Interessant wird es, wenn 1000 an Kosten und PKH-Vergütung offen sind, die Partei 10,00 € Raten hat und mir dann 480,00 € überweist....

    Da würde ich dann nachhaken...

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