Beschränkung auf 48 Monatsraten

  • Auf die Gefahr hin, mir hier gewaltig Schelte von der Anwaltschaft einzufangen: Ich weiß nicht, ob ich mir (und dem Anwalt, der ja auch angeschrieben wird, und der Partei, die sich erklären soll) nur für die Differenzvergütung noch ein NPV antun würde. (Da bin ich aber auch auf die Meinung aus der Foren-Anwaltschaft gespannt.)

    Also wenn ich mich selbst auf die Hände setzen muss und nichts machen darf, mit dem Hinweis, dass meine Vergütung vom Gericht eingezogen wird, dann möchte ich schon, dass das auch stattfindet. Oder man mir deutlich sagt, ab wann ich mich wieder selbst drum kümmern darf. Unglücklich finde ich, wenn das Gericht für mich entscheidet, ob ich die Differenz noch haben will oder nicht. In den meisten Fällen läuft es ohnehin auf Verzicht hinaus.

  • Für mich gibt's nur eine richtige Variante. ÄnderungsAO an Kasse, 0,- EUR ab dem Zeitpunkt der OLG -Entscheidung. Die bis dahin gezahlten Raten decken nur Kosten der 1. Inst.. VKH normal prüfen, 4 Jahre rum, schauen, ist weit. Vergütung übrig, auszahlen, Weglegen. Rückzahlung bei Überzahlung bis zur Änderung, kann man streiten. Wahrscheinlich würde ich auszahlen, da ohne Rechtsgrund und der Partei die Einstellung auch nicht mitgeteilt wurde.

    Die Änderung durch das OLG schlägt automatisch durch, ohne Antrag. BGH, VI ZR 175/80, "...mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos."

    Das gilt nicht nur bei unterschiedlichen Raten, sondern auch bei Ratenfreiheit in der 2. Inst., da die Partei sonst schlechter gestellt sein könnte, vgl. OLG Stuttgart, 8 WF 96/00.

    Bsp.1.: I. Inst., 100,- EUR Raten, ab der 2. Rate = RM-verfahren, 10,- EUR. Ohne Änderung wird gezahlt: 570,- EUR.

    2.: w.o. nur 100,- EUR und Null EUR. Bleibt es bei der 100,- EUR, würden 4.800,- EUR gezahlt.

    Also die Partei zahlt viel mehr, nur weil sie PKH ohne Raten hat. Kann kaum sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Also wenn ich mich selbst auf die Hände setzen muss und nichts machen darf, mit dem Hinweis, dass meine Vergütung vom Gericht eingezogen wird, dann möchte ich schon, dass das auch stattfindet. Oder man mir deutlich sagt, ab wann ich mich wieder selbst drum kümmern darf. Unglücklich finde ich, wenn das Gericht für mich entscheidet, ob ich die Differenz noch haben will oder nicht. In den meisten Fällen läuft es ohnehin auf Verzicht hinaus.

    In meinem Beritt wahrscheinlich nur eine theoretische Spielerei - in der Sozialgerichtsbarkeit gibt's in der Regel Betragsrahmengebühren, und dabei bleibt eine Differenzvergütung aus. Aber ich behalt's gern im Hinterkopf, dein Einwand ist ja absolut berechtigt.


    Mit Rücksicht auf die von dir ins Feld geführte BGH-Entscheidung spielt Zöller/Schultzky in der 33. Auflage des ZPO-Kommentars zahlreiche denkbare Kombinationen bei sich widersprechenden PKH-Beschlüssen durch. (Rn. 22 zu § 119 ZPO) So, wie ich es lese, gilt dann z.B.:

    - 1. und 2. Instanz setzen unterschiedlich hohe Raten fest? Die Entscheidung der 2. Instanz ersetzt die der 1. Da die 48-Raten-Grenze unabhängig von der Zahl der Instanzen für alle Instanzen einheitlich gilt, sind die Prozesskosten der 1. Instand von der Ratenbewilligung der 2. Instanz umfasst und mit einzuziehen.
    - Bewilligt die 1. Instanz PKH mit Raten und die 2. Instanz ratenfreie PKH, stoppt die Ratenzahlungspflicht aus der 1. Instanz mit dem Tag der Neufestsetzung (auf Ratenfreiheit) durch die 2. Instanz.
    - Bewilligt die 1. Instanz ratenfreie PKH und die 2. Instanz PKH mit Raten, gilt die Zahlungspflicht nur für die 2. Instanz. In 1. Instanz bleibt es bei Ratenfreiheit; der in 1. Instanz beigeordnete RA kriegt deshalb eine etwaig angemeldete Differenzvergütung nicht. Nur auf eine Beschwerde d. Bezirksrevision als Vertreter der Staatskasse oder aufgrund einer Änderungsentscheidung d. Rechtspflegers der 1. Instanz (§ 120 a ZPO) kann in dieser Kombination eine Ratenzahlungspflicht für die 1. Instanz entstehen. (a.A. laut Zöller/Schultzky: LG Osnabrück, Rpfl 94, 363)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielen Dank für die weiteren Beiträge/Meinungen.

    @ Schneewitchen:

    Bei Betrachtung der von dir genannten Konstellationen in der Kommentierung fällt auf, dass diese auch nicht konsequent ausfällt.

    Im nachstehend beschriebenen Fall soll es nur zu einer Ratenzahlungspflicht für die 1. Instanz kommen, wenn eine entsprechende (gesonderte) Abänderungsentscheidung ergeht.

    In allen anderen Konstellationen soll jedoch die PKH-Entscheidung der 2. Instanz automatisch auf die erstinstanzliche Ratenanordnung durchschlagen. :gruebel:

    Zitat

    - Bewilligt die 1. Instanz ratenfreie PKH und die 2. Instanz PKH mit Raten, gilt die Zahlungspflicht nur für die 2. Instanz. In 1. Instanz bleibt es bei Ratenfreiheit; der in 1. Instanz beigeordnete RA kriegt deshalb eine etwaig angemeldete Differenzvergütung nicht. Nur auf eine Beschwerde d. Bezirksrevision als Vertreter der Staatskasse oder aufgrund einer Änderungsentscheidung d. Rechtspflegers der 1. Instanz (§ 120 a ZPO) kann in dieser Kombination eine Ratenzahlungspflicht für die 1. Instanz entstehen. (a.A. laut Zöller/Schultzky: LG Osnabrück, Rpfl 94, 363)

  • (...)
    @ Schneewittchen:

    Bei Betrachtung der von dir genannten Konstellationen in der Kommentierung fällt auf, dass diese auch nicht konsequent ausfällt. (...)

    Volle Zustimmung meinerseits. Ich habe mich deshalb mal auf die Suche nach der Entscheidung des LGs Osnabrück gemacht und sie bei Juris gefunden (Leitsatz):

    "Wird Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz ohne und für die Rechtsmittelinstanz mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt, so sind die von der Partei zu leistenden Zahlungen auch auf die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu verrechnen."
    (LG Osnabrück, Beschluss vom 22. März 1994 – 9 T 33/94 –, juris)

    Gefällt mir ehrlich gesagt besser, weil eben konsequent.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • (...)
    @ Schneewittchen:

    Bei Betrachtung der von dir genannten Konstellationen in der Kommentierung fällt auf, dass diese auch nicht konsequent ausfällt. (...)

    Volle Zustimmung meinerseits. Ich habe mich deshalb mal auf die Suche nach der Entscheidung des LGs Osnabrück gemacht und sie bei Juris gefunden (Leitsatz):

    "Wird Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz ohne und für die Rechtsmittelinstanz mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt, so sind die von der Partei zu leistenden Zahlungen auch auf die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu verrechnen."
    (LG Osnabrück, Beschluss vom 22. März 1994 – 9 T 33/94 –, juris)

    Gefällt mir ehrlich gesagt besser, weil eben konsequent.

    Der genannte Beschluss wird mir immer sympathischer. Dessen Anwendung würde helfen, verschiedene sonst auftretende Probleme zu vermeiden. Aber leider handelt es sich wohl um eine Einzelfallentscheidung? :gruebel:


    konkreter Fall, den ich zur Diskussion stellen möchte:

    PHK ohne Raten für 1. Instanz

    PKH mit Ratenzahlung für 2. Instanz;
    Rate ist ziemlich hoch, weil neben der unstreitig vorliegenden Verbesserung gegenüber den bei Entscheidung der 1. Instanz vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen auch Nichtberücksichtigung von Ausgabenpositionen (Notwendigkeit sei nicht hinreichend erläutert); Beschwerde gegen die Ratenanordnung bzw. die Höhe der Rate wurde nicht eingelegt

    Nach Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 ZPO Rn. 22 hat die Ratenanordnung der 2. Instanz keine unmittelbaren Auswirkungen auf die (ratenfreie) PKH der 1. Instanz.
    Eine Änderung (Ratenanordnung) könne nur bei einer wesentlichen Verbesserung nach einem ordnungsgemäßen Abänderungsverfahren erfolgen.

    Meine Berechnung führt zu einer niedrigeren Rate als im PKH-Beschluss der 2. Instanz, weil ich - entgegen dem Gericht 2. Instanz - Ausgaben abziehe, die vom Obergericht mangels hinreichender Erläuterung nicht berücksichtigt wurden. Die der PKH-Bewilligung der 2. Instanz zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse sind noch aktuell.

    Ich könnte hinsichtlich der 1. Instanz eine monatliche Rate von 150,- EUR anordnen (Zahl beispielhaft). Für die 2. Instanz liegt der PKH-Beschluss mit einer monatlichen Rate von 300,- EUR vor.

    Eine Abänderung hinsichtlich der 2. Instanz ist nicht beantragt. Diese könnte ich m. E. auch nicht vornehmen, da die vom Obergericht nicht abgezogenen Belastungen bei dessen Entscheidung bereits bestanden (also keine nachträglich Verschlechterung).

    Wie löse ich das Ganze nun? Über Hinweise würde ich mich freuen.

  • Grundsätzlich ist die Partei ja verpflichtet, eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen.

    Nach Rückkehr der Akte aus der Berufungsinstanz hast du über die dortige PKH-Bewilligung Kenntnis von der Verbesserung bekommen. Wenn du aktuelle Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei hast, würde ich die Raten, die du ermittelt hast nach deiner Berechnung, anordnen.

    Die sind dann (natürlich) niedriger, weil ja die Raten der I. Instanz berücksichtigt werden müssen und du evtl. auch andere Maßstäbe hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Ausgabe ansetzt.

    Nach Tilgung der in der II. Instanz angefallenen Kosten könnte man überlegen, die Raten, sofern die Voraussetzungen vorliegen, heraufzusetzen, da ja dann die 300,00 € Raten wegfallen.

    Also letztlich entscheidest du autark für die I. Instanz nach deinen Maßstäben.

  • So richtig bin ich noch nicht weiter. Hat noch jemand eine Meinung?

  • Du kannst nur 48 monatliche Raten für beide Instanzen des Rechtsstreits einziehen. Du kannst nicht nebeneinander Raten für die beide Instanzen einziehen. Ein ähnliches Problem wie du hatte ich auch mal vor Jahren. Ich bekomme es aber nicht mehr ganz zusammen.

    Ich glaube, dass ich zunächst die höheren Raten eingezogem habe bis die Kosten für diese Instanz vollständig beglichen waren und dann für die andere Instanz die nierigeren Raten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also brauche ich letztlich jetzt für die 1. Instanz noch gar keine Raten anordnen. Im Zweifel kommt sonst nur ein Abänderungsantrag, wenn ich irgendwann mit dem Einzug dieser Raten beginne.

  • Also brauche ich letztlich jetzt für die 1. Instanz noch gar keine Raten anordnen. Im Zweifel kommt sonst nur ein Abänderungsantrag, wenn ich irgendwann mit dem Einzug dieser Raten beginne.


    :daumenrau

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Im MüKo, 6. Auflage, Rdn. 43 zu § 119 ZPO heißt es, sofern in der ersten Instanz PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei und in der zweiten Instanz mit Ratenzahlungen, dienen diese Raten nur dazu, die Kosten der zweiten Instanz zu decken, denn es sei nicht Aufgabe der zweiten Instanz – im wirtschaftlichen Ergebnis – von Amts wegen abzuändern und auch insoweit eine Zahlungsverpflichtung zu begründen. Die erste Instanz könne ihre Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 120a ZPO ändern und werde dann anzuordnen haben, dass die für die zweite Instanz ausgesprochene Ratenzahlung sich auch auf die Kosten der ersten Instanz erstrecke. Siehe auch OLG Oldenburg Beschl. v. 28.10.2002 – 11 WF 146/02, BeckRS 2002

  • Im MüKo, 6. Auflage, Rdn. 43 zu § 119 ZPO heißt es, sofern in der ersten Instanz PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei und in der zweiten Instanz mit Ratenzahlungen, dienen diese Raten nur dazu, die Kosten der zweiten Instanz zu decken, denn es sei nicht Aufgabe der zweiten Instanz – im wirtschaftlichen Ergebnis – von Amts wegen abzuändern und auch insoweit eine Zahlungsverpflichtung zu begründen. Die erste Instanz könne ihre Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 120a ZPO ändern und werde dann anzuordnen haben, dass die für die zweite Instanz ausgesprochene Ratenzahlung sich auch auf die Kosten der ersten Instanz erstrecke. Siehe auch OLG Oldenburg Beschl. v. 28.10.2002 – 11 WF 146/02, BeckRS 2002

    Das entspricht der herrschenden Meinung und führt zu meinem oben geschilderten Problem.

    Ich komme nach meiner Berechnung nicht auf die durch das Gericht zweiter Instanz angeordnete Rate (sondern zu einer niedrigeren Ratenhöhe).

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