§ 135 GNotKG Sonderregelung für Baden-Württemberg

  • Hallo Forum,

    hat sich jemand von euch schon einmal ausführlicher mit dem § 135 GNotKG beschäftigt?

    Mein Kollege (Notar) hat einen Antrag eines Miterben auf Einziehung des TV-Zeugnisses abgelehnt und es wurden entsprechend Kosten erhoben.

    Nun wehrt sich der Miterbe gegen die Kosten. Er legt zum einen Erinnerung gegen die Gebühr an sich ein und Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftwertes. Ferner beantragt er die aufschiebende Wirkung anzuordnen ( § 81 VII GNotKG).

    Meine Fragen:

    - eine Geschäftswertfestsetzung fand nie statt; gemäß § 135 GNotKG müsste die Akte zunächst ja wohl an das Amtsgericht vorgelegt werden zur Festsetzung des Geschäftswerts?
    - gemäß § 135 II GNotKG entscheidet ferner das Amtsgericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz: heißt das nun, dass mein Kollege gar keine Möglichkeit zur Abhilfe hat, sondern die Erinnerung gleich dem Amtsgericht vorzulegen hat? Wenn er eine Abhilfemöglichkeit hat - wo steht das?
    - bezüglich des Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung: ist auch hier das Amtsgericht zuständig?

    Danke für eure Meinungen schon einmal im Voraus!

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