Kostenentscheidung nachholen

  • Guten Morgen!

    Ich habe bei der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft (Zeugnisverweigerungsrecht) die Kostenentscheidung vergessen und muss diese jetzt nach Abschluss des Verfahrens nachholen.
    Ich möchte einen Beschluss erlassen, in dem ich von der Erhebung von Gerichtskosten absehe.
    Mit der Begründung hadere ich noch, vielleicht hat da jemand eine Idee?
    Rechtsmittel ist doch die Beschwerde binnen einen Monats, oder? Da es sich ja nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, brauche ich keinen Beschwerdewert, richtig?
    Sorry, ich stehe heute wieder mal auf dem Schlauch und bin für jede Meldung dankbar! Liebe Grüße!

  • Wer soll in Beschwerde gehen wenn du von Kostenerhebung absehn willst?
    Warum willst du überhaupt Kostenentscheiodung machen?
    Außerdem: Welche Gerichtskosten sollen da anfallen?
    henry

  • Was geht es den Revisor an ob da eine Kostenentscheidung drin ist?
    Als Rechtspfleger kann er dich nicht anweisen.
    Und die Kostenentscheidung macht immer der Rechtspfleger.
    Oder welcher revisor würde auf den Gedanken kommen dem Richter zu sagen er muß noch über die Kosten entscheiden?:gruebel:
    Deshlab:
    1. Keine Kosten
    2. Weglegen
    henry

  • :rechtsf Schon mal einen gelegentlichen Blick in § 81 I 1 FamFG riskiert, henry?
    Es ist völlig egal, wem das Fehlen der Kostenentscheidung auffällt. Fällt es auf, ist sie zu treffen. Es steht nicht im Belieben des Rechtspflegers, ob er dem klaren Wortlaut des Gesetzes Folge leistet.

    Zu Tanja:
    Ich würde zudem auch noch entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nicht, daß noch ein Anwalt mit Kostennote aus dem Hut gezaubert wird.
    Die Begründung insgesamt machte ich mir einfach: alles andere erschiene unbillig. Fertig wäre ich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • §81 FamFG kenne ich schon!!:wechlach:
    Aber ganz ehrlich: Der bezirksrevisor holt eine Akte die wahrscheinlich schon abgeschlossen ist und verlangt etwas was er kraft Amtes nicht verlangen kann.
    Es wurde nämlich schon über die Kosten entscheiden: Dadurch dass nichts über Gerichtskosten geschrieben wurde und die Geschäftstelle nix eingezogen hat wurde konkludent entscheiden das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
    Da das für alle klar ist nur für den Bezirksrevisor nicht meine Verfügung:
    1.) Keine Kosten (=Kostenentscheidung)
    2. ) Weglegen
    henry

  • §81 I 3 FamFG: "In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden."
    Seit wann entscheidet das Gericht "konkludent"? Den Gedanken fortgeführt: "Die VKH wurde nicht bewilligt, also ist sie abgelehnt" - was ist mit Rechtsmitteln?

    Ich kann nur den Kopf schütteln.

    Eine Entscheidung erfordert eine nach außen getragene eindeutige Willensbildung des Gerichts. Wir sind hier nicht bei einer Meinungsumfrage ("Ich weiß doch, was gemeint ist"), sondern in einem gerichtlichen Verfahren. Entscheidung ist hier gleichbedeutend mit Beschluss, nicht mit "Ich mach einfach nichts".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Er braucht doch keines. Das Gericht (=Rpfl.) hat eine Kostenentscheidung zu treffen. Punkt. Was interessiert mich da, ob der Revisor eine Rechtsmittelmöglichkeit hat?

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  • Ich glaub mir reden aneinander vorbei.
    Dann soll Tanja halt ne Kostenentscheidung machen weil der Bezirksrevisor es anordnet.
    Das sich die Parteien wundern und rückfragen weil nach vielleicht längerer Zeit plötzlich so ein sinnloser Beschluß ergeht muß man da wohl hinnehmen...
    Eh egal.
    henry

  • Hier wird entschieden, weil der Gesetzgeber entsprechendes vorgibt. Der Revisor wird sich (sind das nicht sogar selbst überwiegend Rechtspfleger?) sicherlich nicht anmaßen, dies im Sinne einer Anweisung fordern zu wollen.

    Warum auch - zur Entscheidung ist man ohnehin verpflichtet. Und ein Aktenvermerk stellt in diesem Zusammenhang sicher keine Entscheidung im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG dar.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Vielen Dank für die bisherigen Meldungen.
    Ich habe kein Problem damit, die Kostenentscheidung nachzuholen, da sie in dem ursprünglichen Beschluss hätte enthalten sein müssen. Leider sieht unser Programm keine Kostenentscheidung vor und es ist mir durchgegangen...
    Kann mir noch jemand was zur Beschwerde sagen (1 Monat, ohne Beschwerdewert?)?

  • Versuchen wir es noch einmal mit dem Gesetz:
    § 82 FamFG ordnet die Kostenentscheidung der Endentscheidung zu (=da ist sie normalerweise zu treffen). Was eine Endentscheidung ist, kann dann recht zwanglos der Legaldefinition in § 38 I 1 FamFG entnommen werden. Da steht praktischerweise auch gleich noch ausdrücklich, daß diese in Beschlußform ergeht.

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  • Warum wurde mir Tanjas Beitrag jetzt nicht vor meiner Antwort angezeigt?

    Ich würde Deinen Klammerzusatz bejahen.

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  • Es ist richtig, dass das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann. Dennoch ist diese Entscheidung zu begründen, schließlich wird dadurch auf gerichtliche Einnahmen verzichtet. Es muss schon einen Grund dafür geben, ansonsten entstehen die Gerichtskosten nach dem FamGKG (hier wohl KV 1313) und das Gericht muss nur sagen, von wem. Die Voraussetzung, nach der diese Gebühr vom Minderj. zu erheben ist, prüft ausnahmslos der Kostenbeamte und hat mit der Kostenentscheidung nicht zu tun.

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