Hallo =)
Hab einen ErgPl zur Vertretung des Kindes im Ausschlagungsverfahren etc. bestellt (ErgPl ist das JA).
Ausschlagung genehmigt und wirksam.
Muss ich die ErgPl durch Beschluss aufheben oder reicht ein Vermerk, dass die ErgPl beendet ist?
Hallo =)
Hab einen ErgPl zur Vertretung des Kindes im Ausschlagungsverfahren etc. bestellt (ErgPl ist das JA).
Ausschlagung genehmigt und wirksam.
Muss ich die ErgPl durch Beschluss aufheben oder reicht ein Vermerk, dass die ErgPl beendet ist?
Ich mache immer einen kurzen Beschluss:
In pp.wird die Ergänzungspflegschaftaufgehoben.
Gründe:Der Zweck der Ergänzungspflegschaft ist erreicht. DieErgänzungspflegerin/ der Ergänzungspfleger hat der Aufhebung zugestimmt.
Oft nehme ich auch noch die Kostenentscheidung mit rein, wenn ich sie noch nicht getroffen habe.
supi =) danke
was für einen Wert setzt du denn dann fest?
Man muß keinen Beschluß machen!
§1918 BGB sagt eindeutig das die Pflegschaft automatisch endet.
Wenn du einen Beschluß machst ist der nur derklaratorisch und eigentlich überflüssig.
Macht nur Arbeit.
-> Aktenvermerk, wenn überhaupt
henry
Ebenso (§ 1918 Abs. 3 BGB).
Die Aufhebung hat den Nachteil, dass sie konstitutiv wirkt, falls die Angelegenheit objektiv (und unerkannt) noch nicht beendet sein sollte und der Pfleger deswegen danach noch handeln muss. Hat man aufgehoben, muss man in diesen Fällen neu anordnen.
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