Anfechtungsgegner

  • Gegenüber meiner Insolvenzschuldnerin wurde durch die Zollämter Oberelbe (Hamburg) und Nürnberg Flughafen gemäß Art 299 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) i.V.m. 21. Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Ich frage mich nun, wer der zutreffende Anfechtungsgegner ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nichtwissend, ob die Parallele erlaubt und richtig ist:

    Das hiesige FA hat zur Kraftfahrzeugbesteuerung mitgeteilt, dass sowohl die Quoten as auch bei Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen das Hauptzollamt zuständig sei.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nichtwissend, ob die Parallele erlaubt und richtig ist:

    Das hiesige FA hat zur Kraftfahrzeugbesteuerung mitgeteilt, dass sowohl die Quoten as auch bei Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen das Hauptzollamt zuständig sei.


    Das ist hier auch so seit neuestem.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wenn ich zu Gegs' Ausgangsfrage leider nichts Erhellendes beitragen kann, so doch zum Thema Wechsel der Zuständigkeit bei der Kfz-Steuer:

    Denn dass mittlerweile die Hauptzollämter für die Kfz-Steuer zuständig sind, wirkt sich nicht auf Anfechtungsansprüche gegen die vormals zuständigen Finanzämter aus. Denn der richtige Anfechtungsgegner wird durch § 143 Abs. 1 InsO als derjenige bestimmt, der die angefochtene Leistung erhalten hat.

    Hierzu ein schöner Instanzenzug, in dem es das Finanzamt Magdeburg I einmal wissen wollte:

    • I. Instanz: Das beklagte Land Sachsen-Anhalt (Finanzamt Magdeburg I) meinte, es sei nicht der richtige Anfechtungsgegner, "da wegen des Wechsels in der Zuständigkeit des Finanzamts nach § 26 AO das Abgabenkonto auf das Finanzamt D [Anm.: Duisburg] übergegangen und ihm damit der Zugriff auf die seinerzeit vereinnahmten Gelder verwehrt sei." (LG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2007, Az. 11 O 1155/07). Das Landgericht Magdeburg (a.a.O.) wies diesen Einwand zurück: "Dahinstehen kann, ob und wann ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO stattgefunden hat. Ein Wechsel ändert nichts daran, dass das beklagte Land als Empfänger der Leistung im Sinne von § 143 InsO anzusehen ist. Ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit mag Auswirkungen im Verhältnis der Finanzämter M I und D haben. Für den Rückgewähranspruch des Klägers ist er ohne Belang. Entscheidend ist allein, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung Empfänger war."


    • II. Instanz: Die Berufung des Landes Sachsen-Anhalt gegen dieses Urteil wurde durch das OLG Naumburg (Urteil vom 28.05.2008, Az. 5 U 2/08) zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung: "Das beklagte Land ist passiv legitimiert. Der Rückforderungsanspruch des § 143 Abs. 1 InsO ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der sich gegen den Empfänger der Leistung richtet. Abweichendes ist lediglich in § 145 InsO für den Fall der hier nicht einschlägigen Rechtsnachfolge geregelt. Eine analoge Anwendung des § 145 InsO scheidet mangels einer Regelungslücke aus.


    • III. Instanz: Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 17.12.2009, Az. IX ZR 142/08): "Die von ihr [Anm.: der Nichtzulassungsbeschwerde] allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Landes geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdnützig erfolgt ist (…). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehenden originären bürgerlich-rechtlichen (…) Anfechtungsanspruch."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hey, klasse ! da ist das ja mal geklärt. Was sich leider nicht so schlicht klären lässt - von mir auch schon mehrfach fallgegenständlich problematisiert - ist die Frage bei Abstimmungen in der Gläubigerversammlung und insbes. bei Insolvenzplänen. Für mich ist nach wie vor auf die Gläubigereigenschaft (Land/Bund/Gemeinde) abszustellen, und nicht etwa, wer die Kompetenz zum Einziehen der Steuern hat. Läst sich auch nicht mit der Inkassozession vergleichen (halte ich eh für unzulässig, aber mit dieser Mindermeinung befinde ich mich zwar in prominenter allerdings einsamer Gesellschaft - vgl. hierzu Medicus, ich bleib das Zitat mal schuldig, da eh in praxi leider nicht relevant).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nichtwissend, ob die Parallele erlaubt und richtig ist:

    Das hiesige FA hat zur Kraftfahrzeugbesteuerung mitgeteilt, dass sowohl die Quoten as auch bei Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen das Hauptzollamt zuständig sei.

    Das ist auch richtig, da die Kraftfahrzeugsteuer bis zur Übernahme durch die Hauptzollämter zum 01.072014 durch die Finanzämter im Wege der Organleihe (§ 12 Abs. 4 FVG a. F.) verwaltet wurde. Das heißt, die Finanzämter wurden insoweit ausnahmsweise als Bundesbehörde tätig. Mit vollständiger Übernahme der KfzSt durch die bundeseigenen Hauptzollämter sind die Finanzämter als reine Landesbehörden nicht mehr Anfechtungsgegner.

    post #4 ist also allgemein richtig, aber gerade nicht für die KfzSt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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