Führungsaufsicht und Bewährung in anderer Sache

  • ich habe in meinem Verfahren eine FA (§ 68f StGB), die bis Mai 2011 lief;

    vor Ablauf wurde der Verurteilte in einem anderen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe (Bewährung bis Februar 2013) verurteilt;
    habe dann also festgestellt, dass die hiesige FA auch erst im Februar 2013 beendet sein wird wg. der Bewährungsaussetzung;
    Die Bewährung im anderen Verfahren wurde dann noch 2 mal nachträglich verlängert und wäre im Juli 2014 abgelaufen; ein Erlass ist aber noch nicht erfolgt, da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes ist;

    Ist meine FA mit Ablauf der Bewährungszeit (des anderen Verfahrens) erledigt, auch wenn im anderen Verfahren noch keine Entscheidung hinsichtlich der Bewährung vorliegt?


    Ich habe schon Kommentare gewälzt, aber da finde ich nur die Aussage zu dem Fall, wenn der Strafrest erlassen wird und die FA wg. derselben Tat angeordnet war, dass da dann der Erlassbeschluss notwendig ist; mein Fall ist jedoch meine FA und die Bewährung ist in einer anderen Sache.
    Wäre daher über Hilfe dankbar!

  • Also wenn das Untertauchen vor dem ursprünglichen FA-Ende stattfand, dann ruht die FA auf jeden Fall.

    Erfolgte das Untertauchen erst nach Mai 2011 (also in der "Verlängerung" wegen Bewährung), dann würde ich auch mit Ende der Bewährungszeit die FA als beendet ansehen. Die Kommentierungen und auch HRP geben da aber kaum was dazu her. Auch in der Rechtsprechung habe ich auf die Schnelle nicht viel hilfreiches gefunden.

    Eine ähnliche Problematik wird mit Beschluss der StVK Bamberg vom 26.04.2011, Az.: 1 StVK 285/03 behandelt. Da geht's zwar eigentlich um Verjährung der FA, aber einige der in dieser Entscheidung aufgeführten Aussagen, sind doch interessante Denkansätze, die auch im hier vorliegenden diskussionswürdig sind.

  • Mal eingeklinkt :)

    habe ebenfalls Einen in der Führungsaufsicht, die urspünglich im Juli 2013 ausgelaufen wäre, wg. Bewährung in anderer Sache allerdings bis Januar 2016 laufen würde.
    Nun wurde diese Bewährung widerrufen und VU wird per HB gesucht... :confused::confused:

    Endet meine Führungsaufsicht jetzt etwa abrupt mit Wegfall der Bewährungszeit oder gilt das "neue" Ende einfach weiter? Sobald der VU wieder in Haft sitzt, würde meine FA ja dann wieder ruhen :( ...

  • meiner Ansicht nach wäre die FA mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses (der anderen Sache) beendet;
    gibts weitere Meinungen?

    [...]

    Schließe mich grds. an. § 68g Abs. 1 StGB geht ja gerade von einer (Rest-)Strafaussetzung aus. Diese gibt es jedoch ab Rechtskraft des Widerrufes nicht mehr. Berechnungstechnisch endet die FA daher m.M.n. einen Tag vor RK des Widerrufes.


  • Endet meine Führungsaufsicht jetzt etwa abrupt mit Wegfall der Bewährungszeit oder gilt das "neue" Ende einfach weiter? Sobald der VU wieder in Haft sitzt, würde meine FA ja dann wieder ruhen :( ...


    Das "neue Ende" gilt auf keinen Fall weiter. Diskutieren könnte man allerdings, ob die Berechnung wie bei Hardi und Cassi zu erfolgen hat oder ob die FA zum ursprünglichen Ende erledigt ist, da der Verlängerungsgrund Bewährung i.a.S. nachträglich durch den Widerruf entfallen ist.

  • Moin, kurze Frage:

    Wenn eine FA verlängert ist um die Zeit einer laufenden Bewährung, und die Bewährung wird widerrufen, endet die Führungsaufsicht dann mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses?

    LG

    Edit: Was ist mit der Zeit, die der VU sich zwischen dem originären Führungsaufsichtsende und dem "fiktivem Führungsaufsichtsbewährungsende" verborgen hält? Muss das irgendwie angerechnet werden?

  • zu Frage 1)
    Richtig, FA-Ende mit RK des Widerrufsbeschlusses

    zu Frage 2)
    Ruhenstatbestände wie zB das Verborgenhalten, die in dem Zwischenzeitraum anfallen, werden bei der FA-Dauer nicht berücksichtigt, da die Bewährungszeit lediglich den Ablauf der FA hemmt.


    Mit §§ belegen kann ich das leider nicht, wurde uns aber auf einer Schulung anhand eines Beispielfalls so erläutert.

  • ich stimme dem vollumfänglich zu.
    wenn das verborgensein erst nach dem eigentlichen ende der fa vorlag, dann hat es auf die ursprünglich bereits beendete fa keine Auswirkungen mehr. dies liegt daran, dass es keine norm gibt, die eine entsprechende (erweiterte) Regelung für diese ruhenszeit vorsieht.

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