Kindesunterhalt

  • D.h., ich bewillige jetzt erneut, kürze dann aber die Vergütung (auf Null), weil es eine Angelegenheit ist?

    Genauso würde ich es machen (wenn ich gleichzeitig Kostenbeamter wäre - Gott sei Dank ist das bei uns aber schon seit einigen Jahren auf den m. D. übertragen)! :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die urspüngliche Bewilligung an sich ist doch schon zu kurz gesprungen. Bei Volljährigenunterhalt ist doch immer das Einkommen BEIDER Eltern zu prüfen. Deshalb kann es für mich keine neue Angelegenheit sein, für die erneut bewilligt/abgerechnet werden könnte.


    In diesem Fall ist es sicher zutreffend. Allerdings tritt bei uns häufiger die Konstellation auf, dass der/die Volljährige noch bei Mutti lebt, von dieser Naturalunterhalt erhält und Unterhalt gegen den Vater geltend macht (hiesiges JA hilft bei Volljährigen nicht wirklich). Da kann ich ja schlecht als in den BerH-Schein "Unterhaltsforderung von den Eltern..." aufnehmen. Und das Einkommen von Mutti dürfte hier auch keine Rolle spielen, zumindest wenn es sich - im üblichen, bei uns eher niedrigen Rahmen - bewegt.

    Hierfür spricht im Übrigen auch, dass von der Literatur und Rechtsprechung auch in anderen Konstellationen (Unterhalt für Ehefrau und Kinder, Unterhalt mehrerer Kinder gegen den Vater usw.) i. d. R. nur eine Angelegenheit angenommen wird (vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 44 RVG Rn 71).

    Die Frage der Mutwilligkeit würde ich hier aber VERNEINEN (willst Du dem Antragsteller ernsthaft zumuten, die Unterhaltsansprüche hinterher SELBST auszurechnen?!?).


    Das habe ich mich auch gefragt.


    Übrigens, falls das Kind während der Ausbildung ausziehen sollte und Mutti (auch) keinen Unterhalt leistet, würde ich die entsprechende anwaltliche Beratung im Rahmen der BerH dann als neue Angelegenheit sehen.

  • Okay, danke Euch.

    Dann werde ich mal bewilligen, die Vergütungsabrechnung beanstanden und darauf hinweisen, dass es ohnehin nichts geben wird. (Auf die Zuständigkeit diesbezüglich würde ich auch gern verzichten!)

  • Die urspüngliche Bewilligung an sich ist doch schon zu kurz gesprungen. Bei Volljährigenunterhalt ist doch immer das Einkommen BEIDER Eltern zu prüfen. Deshalb kann es für mich keine neue Angelegenheit sein, für die erneut bewilligt/abgerechnet werden könnte.


    In diesem Fall ist es sicher zutreffend. Allerdings tritt bei uns häufiger die Konstellation auf, dass der/die Volljährige noch bei Mutti lebt, von dieser Naturalunterhalt erhält und Unterhalt gegen den Vater geltend macht (hiesiges JA hilft bei Volljährigen nicht wirklich). Da kann ich ja schlecht als in den BerH-Schein "Unterhaltsforderung von den Eltern..." aufnehmen. Und das Einkommen von Mutti dürfte hier auch keine Rolle spielen, zumindest wenn es sich - im üblichen, bei uns eher niedrigen Rahmen - bewegt.

    Auch in diesen Konstellationen sind die Einkommensverhältnisse der KM zumindest zu PRÜFEN bzw. zu berücksichtigen. Daher ist es m. E. folgerichtig, den Schein / die Bewilligung immer auf beide Elternteile zu erstrecken.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich schließe mich mit meinem SV mal an diesen Thread an.

    Meine Kollegen und ich sind uns in einer Sache nicht ganz sicher. Das volljährige Kind geht 1x im Jahr zum Anwalt. Dieser mahnt dann den Schuldner wegen der Unterhaltsrückstände an, damit diese nicht verwirken. Die Anwältin meint, dass das jedes Jahr notwendig ist. Wir haben jetzt erst einmal mündlich die A'st weggeschickt, weil sie nun das 2. Mal den Schein wollte und auch keine Rückstände benennen konnte. Letztes Jahr wurde ihr BH bewilligt. Stutzig macht uns, dass sonst kein einziger RA wegen der Verwirkung jedes Jahr einen neuen Antrag stellt. Zumal man ja auch den Selbstzahlervergleich anstellen könnte. Im Grunde kann die Antragstellerin ja auch die Rückstände selbst anmahnen. Jugendamt ist hier übrigens keine Alternative, da diese sobald die Kinder 18 sind die Beistandschaft abgeben.

    Hattet ihr einen solchen Fall schon einmal?

  • Nein, hatte so einen Fall noch nicht.

    Es kann aber sicher nicht jährlich BerH für die Problematik gewährt werden. Nach der Erstberatung und einem entsprechenden anwaltlichen Schreiben ist die Antragstellerin selbst in der Lage, ihren Vater ggf. jährlich aufzufordern.

    (Ob das erforderlich ist, sei mal dahingestellt.)

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