Kindesunterhalt

  • Hallo,

    ich vertrete momentan Beratungshilfe und habe da kleines Problem.

    Meine Kollegin hat vor ihrem Urlaub einen Antrag für Beratung bezüglich Kindesunterhalt beanstandet, da die Antragstellerin schon einmal Beratungshilfe für Kindesunterhalt bekommen hat.

    Die Anwältin füht nun an, dass es zwei unterschiedliche Angelgenheiten sind, da es sich einmal um die Erstberechnung von Unterhalt handelt und dann um die Abänderung.

    Wie seht ihr das?

  • Andere Hilfemöglichkeit Jugendamt.

    Wie lange ist die letzte Scheinerteilung her? Was hat sich seitdem geändert? Ist der Antragsteller Unterhaltsschuldner oder (Vertreter der) -gläubiger?

    Die Unterhaltsabänderung kann eine neue Angelegenheit darstellen. Dazu muss aber etwas "Butter bei die Fische" (geänderte Einkommensverhältnisse,...) kommen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der letze Schein würde 2012 erteilt.

    Damal lebte das Kind bei der Antragstellerin und es gab einen Unterhaltstitel gegen den Vater. Dann ist das Kind umgezogen. Eine Beratung erfolgte, da der Anwalt der Gegenseite einen Vollstreckungsverzicht eine Berechnung des Einkommens der Kindesmutter wollte.

    Anlass des neuen Antrages ist nun, dass sich die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfertabelle geändert haben und eine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen werden soll.

  • Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht


    §18 SGB VIII schafft eine zumutbare andere Möglichkeit. Das wird auch in denKommentaren vertreten. Die Beratung und Vertretung durch das Jugendamt istausdrücklich vorgesehen und die spezialisierte Rechtsberatung soll nach demWillen des Gesetzgebers vorrangig sein. Hier gibt es im außergerichtlichenVerfahren bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auch nicht das Argumentder Waffengleichheit. Wenn nicht ganz besondere Umstände seitens des Jugendamtshinzu kommen, ist die Gewährung von Beratungshilfe nicht möglich. Wenn sich einAntragsteller nicht zuerst an das Jugendamt wendet, dürfte er auch keine Chancehaben, zur Unzumutbarkeit führende besondere Umstände zu nennen.

    Bei Kindesunterhalt ( sogar bis 21 Jahre) istgrundsätzlich an das Jugendamt zu verweisen. Dies ist nach der einschlägigenKommentierung nicht nur zumutbar, sondern besonders geeignet. Nur imAusnahmefall kann daher Beratungshilfe bewilligt werden.

    § 18 SGB VIII >>Fundstellennachweis A - Bundesrecht
    Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und desUmgangsrechts

    (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgenhaben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

    1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung vonUnterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
    2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1651 I BGB .


    Eswird darauf hingewiesen, dass Behörden aufgrund ihrer Stellung vielfach zurBeratung verpflichtet sind. Nach dem Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfenur dann gewährt, wenn keine anderen (kostenfreien) Möglichkeiten zur Hilfe zurVerfügung stehen.

    Einesolche anderweitige Möglichkeit stellt dabei grundsätzlich auch dieInanspruchnahme der Beratung durch die jeweils zuständige Behörde dar, diegesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist und besonders weitgehendeAuskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen hat (vgl. Schoreit/Dehn, § 1Rd.Nr. 63).

    Vorder Inanspruchnahme der Beratungshilfe muss daher eine alternative Möglichkeitvergeblich versucht worden sein.

    Hierdürfte deshalb schon die Bewilligung von Beratungshilfe ausscheiden, da dasJugendamt als anderweitige - kostenlose - Stelle in Anspruch zu nehmen ist fürdie Durchsetzung von Kindesunterhalt.

    Diesist grundsätzlich nicht beratungshilfefähig wg. 1712 BGB und § 18 SGB VIII.

    Hierzuu.a. das AG Leverkusen; Beschluss vom 26.02.2002; Az.: 16 UR II 254/01

    Leitsatz:Keine Beratungshilfe für Kindesunterhalt vor Inanspruchnahme von Beistandschaftbzw. Beratung.

    Fundstellenhierzu:
    FamRZ2002; 1715; JAmt 2003; 544-545; AGS 2003; 125-126

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Muss es Mal wieder auf den neuesten Stand bringen wegen der Rechtsprechung und nicht mehr Schoreit/Dehn, sondern jetzt Schoreit/Groß und andere Randziffer entsprechend.
    Dazu habe ich aber im Moment leider keine Zeit. :(

    Habe ganz oft zurückgewiesen bezüglich Kindesunterhalt und wurde bislang immer gehalten.

    Wir sind ja schließlich nicht bei: "Wünsch dir was!", sondern bei: "So isses!"

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • So sieht's aus!

    Aber hätten wir das JA nicht als zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit, könnte die Angelegenheit ggf. bewilligungsfähig sein. So nach dem ersten Impuls...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Erstberechnung und Abänderung sind auf jeden Fall 2 angelegenheiten.
    Ich denke das hier auch Beratungshilfe bewilligt werden muß wenn der Gegner schon einen Anwalt hat.
    Laut meinem Richter gilt der Grundsatz der Waffengleichheit und Jugendamt und Anwalt sind nicht vergleichbar.
    Ich würde hier bewilligen.
    henry

  • Ich denke das hier auch Beratungshilfe bewilligt werden muß wenn der Gegner schon einen Anwalt hat.
    Laut meinem Richter gilt der Grundsatz der Waffengleichheit und Jugendamt und Anwalt sind nicht vergleichbar.
    henry

    Richtig, wir Beistände sind besser.:D


  • Laut meinem Richter gilt der Grundsatz der Waffengleichheit und Jugendamt und Anwalt sind nicht vergleichbar.

    Ich glaube, dass b-g-f gerade dein bester Freund in diesem Punkt geworden ist ;)
    Grundsatz der Waffengleichheit ist nach Auffassung der gängigen Literatur in BerH nicht anwendbar und Jugendamt ist absolut zumutbar (und zumindest vom Willen des Gesetzgebers her vergleichbar). Ich bin froh, dass dein Richter nicht mein Richter ist...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ein Blick in den Büttner/pp., 7. Aufl., Rn 949 genügt da schon (Seite 377 oben):

    "Der Weg zum JA ist auch dann nicht unzumutbar, wenn die Gegenseite bereits außergerichtlich durch einen RA vertreten ist, da (...) das Problem der Waffengleichheit sich hier nicht in dem Maße, wie in einem gerichtlichen Verfahren, stellt."

    Laut Fußnote soll sich im Lissner eine entsprechende Auffassung zur PKH/VKH wiederfinden. Die Fundstellen habe ich jetzt nicht geprüft.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :wechlach:

    Tschuldigung ;)
    Mal einzeln auseinandergenommen:

    AG Oldenburg 17 II 1042/08


    Der Erinnerungsrichter hat in einer Hinweisverfügung mitgeteilt: "Eine Beratungshilfebewilligung komme im Übrigen allenfalls dann in Betracht, wenn auch die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (sog. Grundsatz der Waffengleichheit)." Heißt: Wenn überhaupt, dann in dieser Konstellation. Dieser Hinweisverfügung kommt m.E. nicht die Bedeutung einer Entscheidung zu und es recht ergibt sich hieraus nicht "Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, ist wegen der Waffengleichheit BerH zu bewilligen". Eher ein "Dann prüfe ich nochmal" ;)


    Zitat

    AG Aachen 16 AR 6/06

    Die Entscheidung halte ich in Gänze für abwegig... Die Gründe sind weit davon entfernt, mich überzeugen zu können ;) Sehe ich als "fehlgeleitete Einzelfallentscheidung" an.

    Zitat

    LG Halle 2 T 251/11


    Das LG kann nicht über die Bewilligung bzw. deren Grundsätze entscheiden. Insbesondere trifft das LG Halle keine Ausführungen dazu, ob Waffengleichheit bei JA <-> RA vorläge bzw. wie der Fall unter dieser Konstellation zu bewerten wäre.

    Danke für die Fundstellen! Die bestätigen mich darin, dass ich die Auffassung deines Richters nicht teilen kann und werde.


    EDIT:
    Nachtrag zu meiner Fundstelle: Dort wird auf die Entscheidung des AG Kirchhain vom
    19.07.2005, Aktenzeichen: 23 UR II 239/05 (JAmt 2005, 469) verwiesen. Die Entscheidung gibt in etwa genau so viel "Futter" wie die vorher zitierten... aber ich wollte es mal erwähnt haben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (11. August 2014 um 10:38) aus folgendem Grund: Entscheidung nachgereicht

  • Also zumindest bei AG Oldenburg scheint das ständige rechtsprechung zu sein weil noch weitere Entscheidungen angeführt werden. 17 II 808/07 und 17 II 197/08.
    Und mein Richter hat mir damals erklärt Waffegnleichheit ist ein allgemeiner Grundsatz und nicht nur in PKH anzuwenden.
    Ich denke halt das viele Jugendämter (Behörden) schlecht arbeiten und die Mitarbeiter nicht richtig motivirt sind (Bin eher kritisch gegenüber Behörden).
    Und das dann der Vater der sich einen Anwalt leisten kann das Kind über den Tisch zieht das nur von Behörde vertreten wird kann vom Gefühl her auch nicht sein.
    henry

  • Also zumindest bei AG Oldenburg scheint das ständige rechtsprechung zu sein weil noch weitere Entscheidungen angeführt werden. 17 II 808/07 und 17 II 197/08.

    Prüfe ich nochmal nach. Im Ruhrgebiet ist mir jedoch kein Gericht bekannt, bei dem diese Auffassung überhaupt vertreten wird.

    Zitat

    Und mein Richter hat mir damals erklärt Waffegnleichheit ist ein allgemeiner Grundsatz und nicht nur in PKH anzuwenden.

    Das ist aber sehr stark vereinfacht und pauschalisiert...

    Zitat

    Ich denke halt das viele Jugendämter (Behörden) schlecht arbeiten und die Mitarbeiter nicht richtig motivirt sind (Bin eher kritisch gegenüber Behörden).
    Und das dann der Vater der sich einen Anwalt leisten kann das Kind über den Tisch zieht das nur von Behörde vertreten wird kann vom Gefühl her auch nicht sein.

    Auf "das kann nicht sein" reagiere ich meistens sehr allergisch. Allerdings kommt es ja auch immer auf die Zumutbarkeit der individuellen Behörde an. Leistet das Jugendamt in deinem Bezirk schlechte Arbeit, ist es als Hilfemöglichkeit natürlich nicht zumutbar. Ich kann nicht Beratungshilfe durch Verweisung auf eine absolut untaugliche Stelle verweigern.
    Kommt das Jugendamt aber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach, kann das anwaltlich vertretene Elternteil nicht das behördlich vertretene Kind "über den Tisch ziehen".

    Um das rauszufinden, bieten sich gelegentliche Gesprächsrunden mit Vertretern der anderweitigen Hilfemöglichkeiten an. Vielleicht können die ja auch dein schlechtes Bild von "Behörden" (schließt du damit dein Gericht mit ein?) ein wenig aufbessern.

    Die Zumutbarkeit der lokalen anderweitigen Hilfemöglichkeiten ist selbstverständlich immer wieder zu hinterfragen und zu prüfen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Also zumindest bei AG Oldenburg scheint das ständige rechtsprechung zu sein weil noch weitere Entscheidungen angeführt werden. 17 II 808/07 und 17 II 197/08.
    Und mein Richter hat mir damals erklärt Waffegnleichheit ist ein allgemeiner Grundsatz und nicht nur in PKH anzuwenden.
    Ich denke halt das viele Jugendämter (Behörden) schlecht arbeiten und die Mitarbeiter nicht richtig motivirt sind (Bin eher kritisch gegenüber Behörden).
    Und das dann der Vater der sich einen Anwalt leisten kann das Kind über den Tisch zieht das nur von Behörde vertreten wird kann vom Gefühl her auch nicht sein.
    henry

    Liegt evtl daran, dass Anwalt und Beistand andere Interessen haben. Anwalt will Titel über hohen Unterhalt (viel Streitwert, viel Geld in Anwalts Brieftasche).
    Beistand weiß, dass man von Papier nicht satt wird. Wir versuchen also erst einmal pünktlich und regelmäßig Geld vom Unterhaltspflichtigen zu bekommen, damit das Kind Essen, Bekleidung und Unterkunft sicherstellen kann.
    weiterer Unterschied: wir vertreten weisungsunabhängig die Interessen des Kindes, der Anwalt die Interessen seines Mandanten.


  • Laut meinem Richter gilt der Grundsatz der Waffengleichheit und Jugendamt und Anwalt sind nicht vergleichbar.

    Ich glaube, dass b-g-f gerade dein bester Freund in diesem Punkt geworden ist ;)
    Grundsatz der Waffengleichheit ist nach Auffassung der gängigen Literatur in BerH nicht anwendbar und Jugendamt ist absolut zumutbar (und zumindest vom Willen des Gesetzgebers her vergleichbar). Ich bin froh, dass dein Richter nicht mein Richter ist...

    nee, bgf hat na klar was zu meckern:teufel:

    1. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist auch bei BerH zu beachten; vielleicht nicht nach Literatur, aber nach BVerfG. BVerfG entscheidet, Literatur labert nur zweckfrei im Raum rum, also gewinnt BVerfG.:strecker

    2. Jugendamt ist nicht gleich Jugendamt; kommt immer drauf an. Unser hiesiges ist blöd wie Grütze und ist bei einfachsten Unterhaltsberechnungen überfordert.
    Im gerichtlichen Verfahren halten jedenfalls OLG Hamm und OLG Rostock das JA nicht für gleichwertig:
    [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]OLG Hamm [/FONT][FONT=&quot]Beschluss vom 26.09.2013 – II-2 WF 176/13 [/FONT][FONT=&quot]. Das Argument des Amtsgerichts, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, konterte das OLG Hamm mit dem Hinweis, dass eine Beratung durch die Jugendämter keinesfalls mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar sei.[/FONT]
    Der Beiordnung eines Rechtanwalts nach § 121 ZPO steht in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht entgegen, dass eine unentgeltliche Vertretung durch das Jugendamt möglich wäre. (Leitsatz des Gerichts)
    [FONT=&quot]OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2009 - 10 WF 184/09


    Allerdings kann es auch nicht sein, dass man alle zwei Jahre (1605 BGB) BerH für Neuberechnung des Unterhalts beantragt.
    Noch weniger kann aber angehen, dass der RA alle zwei Jahre neu rechnet und keine Kohle dafür bekommt (15 RVG), so als all-inklusive- never-ending-story......

    ach, was weiß ich. Sucht Euch was aus:strecker
    [/FONT]

  • kein Kommentar......:mad:

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