Man kann den Fall schlecht in die Überschrift packen, deshalb etwas seltsam formuliert.
Gestundetes IK-Verfahren. Treuhänderin legt Schlussbericht vor. Aus diesem ergibt sich, dass unbekannt ist, ob die Schuldnerin ein Einkommen bezieht. UH-Pflicht besteht für 3 Kinder. Schuldnerin wird angeschrieben und zur Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert. Natürlich keine Reaktion. Stundung wird im April aufgehoben. In Frage stand bis zum Schluss, ob die Schuldnerin erwerbstätig ist. Die Treuhänderin hatte das aus einem Telefonat mit einem der Kinder so verstanden, aber nie irgendwelche Nachweise erhalten. Die Schuldnerin hat immer angegeben lediglich Kinderzuschlag und Wohngeld zu beziehen. Nach Rechtskraft der Aufhebung beantragt Treuhänderin Einstellung nach § 207 InsO (Masse sind 50,- €). Schlusstermin wird bestimmt und Schuldnerin aufgefordert, die offenen Verfahrenskosten einzuzahlen. Jetzt schickt die Schuldnerin einen Bescheid über Kinderzuschlag und Wohngeld und schreibt dazu, dass sie keine weiteren Einkünfte habe. Was jetzt? Muss ich das in einen neuen Stundungsantrag umdeuten? Geht das überhaupt noch? Mir läuft halt die Zeit davon, weil der Schlusstermin ansteht.
Stundungsaufhebung, jetzt neuer Antrag?
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Keine erneute Stundung, wenn diese einmal aufgehoben worden ist, BGH v. 25.06.2009, IX ZA 10/09.
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Danke!
Ich finde es halt hier schwierig, da die Schuldnerin immer angegeben hat, kein weiteres Einkommen zu haben. Auch damals im Rahmen der Anhörung zur Stundungsaufhebung. Aber dann hätte sie wohl ins Rechtsmittel gehen müssen. Denn es scheint ja tatsächlich so zu sein, dass sie nur das immer von ihr angegebene Einkommen hat. -
Ich sehe da keine Schwierigkeit. Die Stundung ist rechtskräftig aufgehoben, Einstellung nach § 207 InsO folgt. Der Schuldner hatte genug Möglichkeiten die entsprechenden Belege beizubringen.
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https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…r%C3%A4ge/page3
(ab) #53
werde in meinem dortigen Verfahren evtl. eine ähnliche Eingabe des Schuldners bekommen.
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Tja, ich finde diese Fälle auch immer doof und blöd. Zumal ja klar ist, dass die Schuldnerin doch eh danach einen neuen Antrag stellen wird, und sei es auch nach einer dreijährigen Sperrfrist.
Aber Du bist ja eigentlich hinsichtlich der Aufhebung auch schon eher bei 4c letzte Alternative. Sie hat halt die von dir verlangte Erklärung nicht abgegeben. -
Na gut, kann man nix machen. Ist eine Vertretungsakte, aber wie gesagt, es pressiert halt wegen des anstehenden Termins. Dann schreib ich ihr wohl am besten, dass sie entweder das Geld zusammenkratzen soll oder Pech gehabt hat
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Tja, ich finde diese Fälle auch immer doof und blöd. Zumal ja klar ist, dass die Schuldnerin doch eh danach einen neuen Antrag stellen wird, und sei es auch nach einer dreijährigen Sperrfrist.
Aber Du bist ja eigentlich hinsichtlich der Aufhebung auch schon eher bei 4c letzte Alternative. Sie hat halt die von dir verlangte Erklärung nicht abgegeben.Was spricht gegen Abhilfe, § 572 Abs. 1 ZPO, nachdem die zur Aufhebung führende Nicht-Abgabe nunmehr nachgeholt ist ?
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Die Rechtskraft des Beschlusses steht der Abhilfe entgegen.
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Die Rechtskraft des Beschlusses steht der Abhilfe entgegen.
Das steht sie eben nicht,
da Abs. 1 nur auf die Begründetheit abstellt
und die Zulässigkeit erst vom Beschwerdegericht zwingend nach Abs. 2 zu beachten ist.Rein praktisch betrachtet finde ich daher den 572 eh etwas seltsam.
Und da 4c1 nur eine KANN-Bestimmung darstellt, KANN bzw. könnte man ja ggf. in geeignet emotional-und-letztlich-auch-sachlich-geheilt erscheinenden Fällen diese Wortlaut-Flucht schlicht ergreifen ...
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[...]und sei es auch nach einer dreijährigen Sperrfrist.
Bei der Konstellation gibt es keine Sperrfrist mehr. Solange es keine Versagung auf Gläubigerantrag hin gibt, kann der Schuldner es immer wieder versuchen, bis das mit der RSB gelingt.
Das steht sie eben nicht,
da Abs. 1 nur auf die Begründetheit abstellt
und die Zulässigkeit erst vom Beschwerdegericht zwingend nach Abs. 2 zu beachten ist.Die Frage wurde hier mittlerweile schon in allen Unterforen in jedem Zusammenhang durchgekaut mit der Ergebnis, dass das offensichtlich regional unterschiedlich gesehen wird.
Wenn man sich darauf stürzt, allem, was unzulässig, aber begründet ist, stattzugeben, hat das übrigens auch folgende Auswirkung: Sofern der Schuldner x Monate nach § 207 auf einmal seine Gehaltsabrechnung vorlegt, müsste man nicht nur die Wiederherstellung der Stundung vornehmen, sondern konsequenterweise wohl auch das Insolvenzverfahren reaktivieren. Viel Spaß dabei.
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[...]und sei es auch nach einer dreijährigen Sperrfrist.
Bei der Konstellation gibt es keine Sperrfrist mehr. Solange es keine Versagung auf Gläubigerantrag hin gibt, kann der Schuldner es immer wieder versuchen, bis das mit der RSB gelingt...
Das ist klar. Wie schrieb der Gesetzgeber so schön in seinem Gesetz: da es sich um eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners handelt, ist eine Sperrfrist nicht gerechtfertigt. Da fragt es sich ja, warum man überhaupt noch die Stundung aufheben sollte? Jedenfalls ich frage mich das schon. Was hat der Steuerzahler davon, wenn ein Schuldner xmal das gleiche Verfahren durchführt, ausser die Verwalterwirtschaft anzukurbeln;)...
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Ist doch ganz einfach:
Wie man vor einigen Tagen in den Medien erfahren konnte, sind die Insolvenzverwalter in einer schweren Krise, weil es der Wirtschaft zu gut geht. Das wird jetzt also durch die Endlosschleife bei natürlichen Personen kompensiert.
Zum Thema Sperrfristen wird alsbald eine erschöpfende Abhandlung in einer einschlägigen Fachzeitschrift erscheinen.
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Ist doch ganz einfach:
Wie man vor einigen Tagen in den Medien erfahren konnte, sind die Insolvenzverwalter in einer schweren Krise, weil es der Wirtschaft zu gut geht. Das wird jetzt also durch die Endlosschleife bei natürlichen Personen kompensiert.
Zum Thema Sperrfristen wird alsbald eine erschöpfende Abhandlung in einer einschlägigen Fachzeitschrift erscheinen.
Naja, der Gesetzgeber hat sich ja in seiner Gesetzgebung auusdrücklich dazu geäußert. Da meine ich, sind die jetzigen Sperrfristen abschliessend. Aber das Geld, was wir für diese Verfahren dann raushauen, kriegen wir ja über die Verschärfung des PKH-Rechts von den anderen Armen wieder rein...
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Naja, der Gesetzgeber hat sich ja in seiner Gesetzgebung auusdrücklich dazu geäußert.
Ich nehme an, dass Prof. Dr. Kayser uns beim VID im Herbst oder spätestens beim DAV im Frühjahr an seinen Gedanken dazu teilhaben lassen wird.
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Naja, der Gesetzgeber hat sich ja in seiner Gesetzgebung auusdrücklich dazu geäußert.
Ich nehme an, dass Prof. Dr. Kayser uns beim VID im Herbst oder spätestens beim DAV im Frühjahr an seinen Gedanken dazu teilhaben lassen wird.
Da bin ich ja auch mal gespannt, ob sich der BGH darüber hinwegsetzt. Dann ist der Weg zur "BGHkratie" ja nicht mehr weit...;)
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..... wenn ein Schuldner xmal das gleiche Verfahren durchführt, ausser die Verwalterwirtschaft anzukurbeln;)...
Das geht schon in Ordnung. ´ne goldene Nase verdienen wir uns auch an 800 €; pro IK-Verfahren nicht. Aber so bei zwei bis drei Durchläufen lohnt sich der Spaß nachher schon.
Die nächste Krise kommt bestimmt auch bald, aber so lange leben wir halt von den Drehtüren.
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Das steht sie eben nicht,
da Abs. 1 nur auf die Begründetheit abstellt
und die Zulässigkeit erst vom Beschwerdegericht zwingend nach Abs. 2 zu beachten ist.Die Frage wurde hier mittlerweile schon in allen Unterforen in jedem Zusammenhang durchgekaut mit der Ergebnis, dass das offensichtlich regional unterschiedlich gesehen wird.
Wenn man sich darauf stürzt, allem, was unzulässig, aber begründet ist, stattzugeben, hat das übrigens auch folgende Auswirkung: Sofern der Schuldner x Monate nach § 207 auf einmal seine Gehaltsabrechnung vorlegt, müsste man nicht nur die Wiederherstellung der Stundung vornehmen, sondern konsequenterweise wohl auch das Insolvenzverfahren reaktivieren. Viel Spaß dabei.
So weit ist es bei Maus' Vertretungsakte ja noch nicht.
Und da Maus vorliegend vom Ergebnis - zu Recht - nicht recht überzeugt zu sein scheint, bietet der 572 I - zu diesem Zeitpunkt - noch eine günstige Handlungsalternative, regional hin oder her ...
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in solchen Situs stunde ich einfach "neu" (ich bin zwar eher Dogmatiker ), wenn die Stundungsvoraussetzungen die ganze Zeit vorgelegen haben, und der Mitwirkungsverstoß nunmal kompensiert ist, warum das ganze Rad neu drehen -> 207 -> Inkassowahn -> neuerliches Wiedereingliederungshindernis in den Arbeitsmarkt .> Neubefassung der SB .> Neubefassung des Gerichts (nach Ablauf div. Sperrfristen); nö, dient niemandem, und kostet nur Zeit und Nerven. Lieber die Schweinehunde verfolgen !
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