Genehmigung Verjährungsverzichtserklärung

  • Hallo,

    Betreuer stellt Antrag auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung.

    Hintergrund: Betroffene ist ein vietnamesiches ehem. Au-Pair Mädchen, die während ihres Aufenthalts in D verunfallt ist und seit dem schwerst pflegebedürftig ist. Eine Rückkehr in ihr Heimatland scheidet aus, da dort die notwendige medizinische Versorgug nicht sichergestellt ist. "Die Betroffene selbst war während ihrer Au-Pair-Zeit privat versichert. Die damalige Betreuerin hat von der Versicherung des Unfallgegners über 350.000,00 € erhalten. Diese wurden (die Betroffene war ja nicht mehr krankenversichert) für die Krankenhauskosten aufgezehrt (500,00 € am Tag!!) Die ehem. Betreuerin hat weder ein geeignetes Heim gesucht noch sich darum gekümmert, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wird. Irgendwann ist die Betreuerin dann entlassen worden. Ende der Geschichte: Aus dem Jahre 2011 sind unnötige Krankenhauskosten in Höhe von 171.863,90 € offen. Über diesen Betrag soll nun ein Verjährungsverzicht erklärt werden bzw. das Gericht soll diesen genehmigen.

    Ich bin da etwas ratlos, wie das auszusehen hat. Kurzum: worauf ergibt sich denn die Genehmigungspflicht) Ich kann das unter § 1822 irgendwie nirgends so richtig subsumieren :oops:Verfahrenspflegerbestellung klar- und dann?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Betroffene auf die Verjährung hinsichtlich der Krankenhausforderung. Viel mehr gibt die Akte leider auch nicht her (die ist lediglich mit Schriftverkehr der diversen Anwälte gefüllt.) De facto hat die ehemalige Betreuerin nicht für einen Versicherungsschutz Sorge getragen, weshalb die hohen Forderungen des Krankenhaus bis heute bestehen. Und da die nunmehr verjähren würden, soll die Betroffene, vertr. d. d. Betreuer unbedingt die Verzichtserklärung abgeben.

    Warum sie nicht mehr krankenversichert war, erschließt sich mir bis heute nicht. Nach Ablauf der Au-Pair Zeit (1 Jahr) endet wohl der Versicherungsschutz der privaten Versicherung. Die ehem. Betreuerin hat es dann offensichtlich versäumt sie in welcher Form auch immer zu versichern.


    Die Anwälte des Krankenhauses (so nehme ich an) gehen wohl davon aus, dass sich die ehem. Betreuerin schadensersatzpflichtig gemacht hat und wenn dann irgendwann SE geleistet werden muss, sie ihre Forderung erfüllt bekommen. Von der Betroffenen bekommen sie es jedenfalls nicht - wie auch- ist ja nix mehr da.

    Mir gings lediglich darum herauszufinden, woraus sich der Genehmigungstatbestand ergibt. M.E. passt nichts in § 1822.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Einen Haftungsfall bedeutet der Verjährungsverzicht nicht automatisch.
    Im Gegenteil. Es ist ja nicht so, dass die Forderung ohne Verzicht tatsächlich verjähren würde. Vielmehr dient die Anfrage, ob auf die Einrede verzichtet wird, regelmäßig nur dazu, dass der Gläubiger keine verjährungshemmenden Maßnahmen treffen muss. Verzichtet die Betroffene nicht, wird halt seitens des Gläubigers Klage erhoben und es entstehen weitere Kosten, die dann theoretisch auch einen Haftungsfall begründen würden.
    Etwas anderes wäre es lediglich dann, wenn die Forderung bereits verjährt wäre und jetzt verzichtet werden soll.

  • Könnte natürlich auch eine Rolle spielen.

    Langsam gewinne ich allerdings bei den Beiträgen von Jeanny den Eindruck, dass eine Nachfrage beim Betreuer günstig gewesen wäre, ehe man den (lückenhaften) Sachverhalt hier einstellt.

    Mit mehr Sachverhalt könnte man auch eher eine fundierte Meinung abgeben.

    Ganz besonders interessant wäre hier natürlich, weshalb auf die Verjährung verzichtet werden soll, ob eben z. B. ansonsten eine Klage oder ein Mahnbescheid droht. Hält die Betreuerin die Forderung grundsätzlich für berechtigt?

    Solche Dinge müssten sich doch aus den anwaltlichen Schriftsätzen ergeben, die sich in der Akte befinden.

  • Um das Problem des Verjährungsverzichts zu entschärfen bietet sich eine Formulierung an, wonach
    - nicht auf die Verjährung verzichtet wird, sondern nur
    - auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung
    - dies vorerst befristet bis zum ... (ggf. mit der Andeutung, dass man notfalls über eine Verlängerung nachdenkt)
    - und auch nur für Forderungen, die bis zur Abgabe dieser Erklärung nicht bereits verjährt waren.

    Damit vermeidet man "Not-Klageerhebungen", gesteht aber auch nichts zu, was schon vorbei wäre.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Verzichtet die Betroffene nicht, wird halt seitens des Gläubigers Klage erhoben und es entstehen weitere Kosten,


    Aber die Betroffene ist doch eh' blank?

    Das ist aktuell richtig.
    Aber es ist ja durchaus möglich, dass die Betroffene die ehemalige Betreuerin in Anspruch nimmt und damit nicht auf Dauer mittellos ist. Und der Gläubiger ist an der Forderung ja scheinbar durchaus interessiert, es ist also anzunehmen, dass er zu verjährungshemmenden Maßnahmen greifen wird, die weitere Kosten verursachen werden.

  • Könnte natürlich auch eine Rolle spielen.

    Langsam gewinne ich allerdings bei den Beiträgen von Jeanny den Eindruck, dass eine Nachfrage beim Betreuer günstig gewesen wäre, ehe man den (lückenhaften) Sachverhalt hier einstellt.

    Mit mehr Sachverhalt könnte man auch eher eine fundierte Meinung abgeben.

    Ganz besonders interessant wäre hier natürlich, weshalb auf die Verjährung verzichtet werden soll, ob eben z. B. ansonsten eine Klage oder ein Mahnbescheid droht. Hält die Betreuerin die Forderung grundsätzlich für berechtigt?

    Solche Dinge müssten sich doch aus den anwaltlichen Schriftsätzen ergeben, die sich in der Akte befinden.


    Sein Schreiben lautet: "Ich beantrage die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Abgabe der Verzichtserklärung für die für 2011 geltend gemachte Vorderung. Für 2010 auch." Genauso hat er es geschrieben.

    Mit ging es nicht darum die Hunderte von Seiten umfassenden Anwaltsschriftverkehr hier einzustellen, sondern darum erstmal herauszufinden, aus welcher Norm sich überhaupt eine etwaige Genehmigungspflicht ergeben könnte. Das Mahnverfahren ist eingeleitet worden. Mehr findet sich in der Akte leider nicht. Gegen die Forderung selbst sind keine Einwände vorgetragen worden.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

    Einmal editiert, zuletzt von _Jeanny_ (18. Dezember 2014 um 09:54)


  • Der Betreuer entscheidet mangels Genehmigungstatbestand allein mit ggf. entsprechenden Haftungsfolgen. Ihm sollte die Abgabe entsprechender Erklärungen untersagt werden (§ 1837 BGB), sage ich ohne Kenntnis der Anwaltsschriftsätze. Deren Inhalt wäre für die Beantwortung deine Frage interessant gewesen.

  • Wieso war die Betroffene denn nicht mehr krankenversichert?

    Warum sie nicht mehr krankenversichert war, erschließt sich mir bis heute nicht. Nach Ablauf der Au-Pair Zeit (1 Jahr) endet wohl der Versicherungsschutz der privaten Versicherung. Die ehem. Betreuerin hat es dann offensichtlich versäumt sie in welcher Form auch immer zu versichern.

    Wenn die Betroffene möglicherweise nach Auslaufen der Au-Pair-Krankenversicherung in der GKV versicherungspflichtig geworden ist, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass sie rückwirkend (da Versicherungspflicht kraft Gesetzes, § 186 Abs. 11 S. 1 SGB V) dort angemeldet werden kann. Es kann dann offenbar auch die nachträgliche Kostenübernahme bzw. -erstattung beantragt werden, die "nur" zur Folge hat, dass keine Erlass- und Ermäßigungsregelungen für rückständige Beiträge und Säumniszuschläge beansprucht werden können (was gegeneinander verrechnet werden könnte).

    http://www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressem…ilung_76992.jsp
    http://de.wikipedia.org/wiki/Auffangversicherungspflicht

    Die entscheidende Frage dürfte dabei sein, ob die Au-Pair-Krankenversicherung eine PKV i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b) SGB V i.V.m. § 193 Abs. 3 VVG ist oder nicht, wobei es dann wiederum darauf ankommen dürfte, ob die Au-Pair-Tätigkeit zur Begründung eines Wohnsitzes führt (vgl. § 193 Abs. 3 VVG: "Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, ...").

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